Beschluss
W 3/24 Kart
KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0927.W3.24KART.00
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Leitsätze
Die im Zivilprozess obsiegende Partei ist wegen einer aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung grundsätzlich auch dann (selbst) beschwert, wenn sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat.(Rn.7)
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 26.02.2024 – 61 O 101/24 Kart – abgeändert und der Streitwert auf 45.180,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Zivilprozess obsiegende Partei ist wegen einer aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung grundsätzlich auch dann (selbst) beschwert, wenn sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat.(Rn.7) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 26.02.2024 – 61 O 101/24 Kart – abgeändert und der Streitwert auf 45.180,00 Euro festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.02.2024 (den Klägervertretern zugestellt am 29.03.2024, Bl. 81) hat das Landgericht den Streitwert auf 16.000 Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 11.04.2024 ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Aufgrund der erfolgten Streitwertfestsetzung ist die Verfügungsbeklagte mit einem Wert von mehr als 200 Euro beschwert, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. 1. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die von der Verfügungsbeklagten gegenüber ihren Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer – schon vor Beginn des Rechtsstreits – getroffenen Vergütungsvereinbarung geschuldete Rechtsanwaltsvergütung um mehr als 200 Euro denjenigen Betrag überschreitet, welchen die Verfügungsbeklagte nunmehr auf Grundlage des festgesetzten Streitwertes (16.000 Euro) im Wege der prozessualen Kostenerstattung (§ 91 ZPO) vom Verfügungskläger erstattet verlangen kann. Die Verfügungsbeklagte hat eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht (Schriftsatz vom 27.05.2024, S. 2). Zweifel hieran sind nicht begründet; im Gegenteil sind entsprechende Vereinbarungen in kartellrechtlichen Streitigkeiten mit derart gewichtigen wirtschaftlichen Auswirkungen üblich und daher auch im vorliegenden Falle naheliegend, zumal Verfahrens-, Terminsgebühr, MWSt, Auslagenpauschale sich nach dem festgesetzten Streitwert auf nur ca. 2.160 Euro summieren würden. 2. Hieraus folgt auch eine eigene entsprechende (200 Euro übersteigende) Beschwer der Verfügungsbeklagten: Eine Partei wird zwar - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII ZB 59/11, Rn. 6 m.w.N., juris). Vor diesem Hintergrund wird zum Teil vertreten, dass auch in den genannten Fällen keine eigene Beschwer der Partei anzunehmen sei. Die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren lassen zu können, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (so OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – I-6 W 226/11, Rn. 2, juris m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 12 W 913/16, Rn. 21, juris). Z.T. wird insofern auf die o.g. Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen könne, durch die Erhöhung des Streitwertes das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 22, juris). Der Senat folgt allerdings der Auffassung, dass eine obsiegende Partei wegen einer aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung grundsätzlich dann beschwert ist, wenn sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. März 2023 – 6 W 13/23, Rn. 5, juris mwN). Gründe, welche in den genannten Fallkonstellationen ggfs. gegen die Annahme einer Beschwer sprechen können, liegen nicht vor. Im Einzelnen: a) Aus Sicht des Senats ist in den genannten Fallkonstellationen (Vorliegen einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorarvereinbarung) im Ausgangspunkt eine Beschwer grundsätzlich anzunehmen. Denn grundsätzlich ist für die Frage der Beschwer allein die materielle Beschwer entscheidend, also die Frage, ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt (BeckOK KostR/Laube, 45. Ed. 1.4.2024, GKG § 68 Rn. 45). Eine solche Belastung durch eine unzutreffend zu niedrige Streitwertfestsetzung ist im Ausgangspunkt grundsätzlich zu bejahen: Denn die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 60/17, juris). Daher kann die obsiegende Partei eine weitergehende Erstattung (im Rahmen der prozessualen Kostenerstattungspflicht) nur bei höherer Streitwertfestsetzung erlangen. Jedenfalls im Ausgangspunkt kann es insofern für die maßgebliche Beschwer keinen Unterschied machen, ob sich die von der obsiegenden Partei geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen errechnen. Die gegenteilige Sichtweise erscheint auch deswegen unbillig, als dies zu einer Überprivilegierung des unterliegenden Gegners führen könnte, der dann seltener einer Korrektur der zu niedrigen Streitwertfestsetzung ausgesetzt sein dürfte, wenn die obsiegende Partei schon mangels Beschwer keine Überprüfung veranlassen kann, und ihr Prozessbevollmächtigter hieran aufgrund der geschlossenen Vergütungsvereinbarung kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat. Bei dieser Erwägung (drohende Überprivilegierung des unterliegenden Gegners) würdigt der Senat auch, dass es vorliegend allein um die Zulässigkeit, d.h. den Zugang zu einer Streitwertbeschwerde geht, und auch im Ergebnis allenfalls eine Korrektur einer unzutreffenden sowie die Herbeiführung einer zutreffenden Festsetzung erfolgt. Schließlich bleibt zu beachten, dass der unterlegene Gegner aufgrund von § 63 Abs. 3 GKG ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand einer zu niedrigen Festsetzung vertrauen kann. b) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob von der vorgenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind, da die entsprechenden Voraussetzungen jedenfalls nicht vorliegen. Soweit z.T. anklingt, dass eine Beschwer der obsiegenden Partei in den genannten Konstellationen nur in Betracht kommt, sofern die Gebührenvereinbarung vor Einleitung des Streitverfahrens geschlossen wurde, kommt es hierauf nicht an: Die Beklagte hat eine Vereinbarung vor Einleitung des Streitverfahrens glaubhaft gemacht. Vorliegend geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Beklagte die Gebührenvereinbarung ohne sachlichen Grund geschlossen hat (siehe schon oben zur Berechnung der gesetzlichen Gebühren, welche in – wie vorliegend – wirtschaftlich gewichtigen Streitigkeiten eine Gebührenvereinbarung als sachgerecht nahelegen). Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Streitwertbeschwerde allein dazu genutzt wird, durch Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern. Die Verfügungsklägerin (deren finanzielles Risiko durch die Streitwertbeschwerde ggfs. gesteigert wird) durfte vorliegend schon nicht darauf vertrauen, dass es zu der erstinstanzlich erfolgten - zu niedrigen - Streitwertfestsetzung kommen würde. Die Darlegung des in der Antragsschrift mitgeteilten vorläufigen Streitwerts (von dort geschätzt 16.000 Euro) beruhte lediglich auf der Schätzung von einzusparenden Gebühren für die Zweitexemplare und des lediglich “pauschalen” Ansatzes von 10.000 Euro für das verfolgte mittelbare Interesse der durchzusetzenden Mauterstattungsansprüche (Antragsschrift Rn. 97), was naheliegend eine Unterschätzung des wirtschaftlichen Interesses darstellt (vgl. dazu die Berechnung unten Ziff. II. a.E.). Die Verfügungsklägerin musste mit dem finanziellen Risiko, wie sich dies nunmehr durch die korrigierte Streitwertfestsetzung verwirklicht, rechnen. c) Die Bejahung einer Beschwer steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. In seinem insofern maßgeblichen Beschluss vom 29. Oktober 2009 hat der Bundesgerichtshof insofern ausgeführt, dass eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert ist (Beschluss vom 29. Oktober 2009 – III ZB 40/09 –, Rn. 3, juris). Zugleich hat der BGH allerdings mit Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Bautzen (Beschluss vom 1. März 2006 – 2 E 324/05) angedeutet, dass eine Beschwer bei Vorliegen „besonderer Umstände“ vorliegen „könnte“ (BGH, a.a.O., Rn. 3). Der genannten Entscheidung des OVG Bautzen wiederum liegt zugrunde, dass grundsätzlich allein eine das gesetzliche Honorar übersteigende Gebührenvereinbarung für die Annahme einer Beschwer der Partei (für die eine Streitwerterhöhung anstrebende Streitwertbeschwerde) ausreicht. Das OVG hält dabei ausdrücklich nicht für erheblich, dass in diesem Fall das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden könne (OVG Bautzen (Beschluss vom 1. März 2006 – 2 E 324/05, Rn. 4, juris). Soweit der Bundesgerichtshof allerdings ergänzend ausführt, dass eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen könne, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, a.a.O., Rn. 3, juris; ebenso Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII ZB 59/11, Rn. 6 m.w.N., juris), hat sich der Senat mit entsprechenden Erwägungen vorsorglich befasst; Anhaltspunkte für ein solches Ausnutzen der Streitwertbeschwerde liegen nicht vor (s.o. I. 2. b). Nach Auffassung des Senats kommt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend zum Ausdruck, dass die erfolgte Einschränkung (Streitwertbeschwerde könne nicht dafür genutzt werden, das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern) nicht grundsätzlich gegen die Annahme einer Beschwer im Falle einer Gebührenvereinbarung sprechen soll (so offenbar auch das OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 12 W 913/16 –, Rn. 22, juris im Hinblick auf die genannten Ausführungen des BGH: „Diese Bedenken werden durch den Bundesgerichtshof auch insoweit geteilt, …“). II. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich für die Bestimmung ist bei – wie vorliegend – Unterlassungsansprüchen im Ausgangspunkt die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.172). Der Verfügungskläger verfolgt Unterlassungsansprüche gestützt auf § 33 Abs. 1 GWB als Verband zugunsten seiner Mitglieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung. Diese Rechtsprechung beruht gerade auf der Erwägung, dass die Feststellung, ob der Verband im Interesse seiner Mitglieder handelt oder - auch - im Allgemeininteresse tätig wird, vielfach nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – KZR 47/15, Rn. 1, juris; Beschluss vom 5. März 1998 – I ZR 185/95, Rn. 6, juris). Da sich der Verfügungsantrag auf ein Unterlassen zugunsten der Mitglieder des Verfügungsklägers beschränkt, ist im Ausgangspunkt auf ein gewichtiges Mitglied abzustellen. Da es dem Verfügungskläger im Ergebnis um die Sicherung von Auskunftsansprüchen geht, kann das maßgebliche wirtschaftliche Interesse im Übrigen nicht mit den potentiellen (mit Hilfe der Auskunft durchzusetzenden) Leistungsansprüchen gleichgesetzt werden. Anzusetzen ist vielmehr nur ein Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 – XII ZR 67/92 –, Rn. 5, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schätzt der Senat wie folgt: Als berücksichtigungsfähiges „gewichtiges“ Verbandsmitglied legt der Senat ein Speditionsunternehmen mit 50 LKW zugrunde. Der Verfügungskläger hat zwar ausgeführt, das „Gros der Mitglieder“ habe „nur einen einzigen LKW“ (Schriftsatz vom 17.04.2024, S. 3), die Verfügungsbeklagte hat aber Mitglieder mit 50 LKW (Schriftsatz vom 11.04.2024, S. 3) bzw. sogar 310 LKW (Schriftsatz vom 27.05.2024, S. 4) aufgezeigt. Da auf ein gewichtiges, nicht notwendig das gewichtigste Mitglied abzustellen ist, hält der Senat 50 LKW als Schätzgrundlage für sachgerecht. Ferner erscheint für die Schätzung angemessen, das maßgebliche Interesse anhand der potentiellen Durchsetzung von Rückforderungen für 3 Jahre zu bestimmen. Der Verfügungskläger hat seine Antragstellung zwar nicht auf Maut-Aufstellungen für das Jahr 2020 beschränkt. Da es dem Verfügungskläger – wie in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2024 auch klargestellt – gerade auch darum ging, der Beklagten das Berufen auf die Verjährungseinrede untersagen zu lassen, wären zudem grundsätzlich alle zurückliegenden Mautaufstellungen erfasst (theoretisch offenbar bis zum Zeitpunkt der Maut-Einführung 2005, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.04.2024, S. 3 = Bl. 86 der landgerichtlichen Akte). Dass es dem Kläger ggfs. vorrangig nur um das Jahr 2020 ging, kommt zwar in der Antragsbegründung (Antragsschrift Rn. 97 „wenigstens für das gesamte Jahr 2020 benötigt werden“) ansatzweise zum Ausdruck, aber jedenfalls nicht hinreichend im gestellten Antrag. Jedoch würde eine Zugrundelegung des gesamten Zeitraums ab 2005 die wirtschaftliche Bedeutung der Sache überschätzen. Insofern berücksichtigt der Senat, dass der Kläger mit dem Antrag zwar die Verweigerung der Mautaufstellung für weit zurückliegende Zeiträume angreift, nicht aber – wofür es aus wirtschaftlicher Sicht v.a. ankommen würde – die Erhebung der Verjährungseinrede für den erst noch durchzusetzenden Rückzahlungsanspruch. Hinzu kommt, dass die Mautaufstellung für weiter zurückliegende Zeiträume auch aus anderen Gründen scheitern kann (ggfs. sind die Daten nicht mehr vorgehalten). Mit der Zugrundelegung von 3 Jahren berücksichtigt der Senat insofern – im Wege der Schätzung zulässigerweise pauschalierend – das abnehmende wirtschaftliche Interesse an Mautaufstellungen für weiter zurückliegende Zeiträume. Vor dem Hintergrund, dass der Verfügungskläger auf seiner Webseite selbst von Rückforderungen „bis zu 1.500 Euro pro Jahr“ ausgeht (Verfügungsbeklagte, Schriftsatz vom 11.04.2024, S. 3), erscheint ein schätzweiser Ansatz von 1.000 Euro pro Jahr für die potentiellen Rückerstattungsansprüche sachgerecht. Zwar dürfte die Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche nicht durchweg mit den Zweitausfertigungen stehen und fallen (so auch Verfügungskläger im Schriftsatz vom 17.04.2024, S. 4), sondern ggfs. werden Mitglieder die Mautzahlungen anders belegen können. Der Verfügungskläger geht aber (Antragsschrift Rn. 97) selbst davon aus, dass immerhin ca. 100 Mitglieder auf die Zweitaufstellungen „angewiesen“ sein werden. Im Ergebnis bemisst der Senat das Interesse an der verfolgten Auskunft daher schätzweise mit 3/10 des soeben geschätzten Interesses an dem korrespondierenden Leistungsanspruch. Da sich die Verfügungsklägerin auch gegen die Bearbeitungsgebühr von 5 Euro pro Monat wendet, ist das entsprechende Interesse (36 Kalendermonate à 5 Euro) hinzuzurechnen. Es ergibt sich folgende schätzweise Bestimmung: LKW-Anzahl 50 Kalendermonate 36 Interesse pro monatlicher Aufstellung (0,3 x 1.000 Euro / 12) 25,00 Produkt 45.000,00 Bearbeitungsgebühr pro Monat 5,00 Anzahl Auskünfte (36 Monate) 36 Produkt 180 Summe 45.180,00 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.