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Leitsatz

VII ZB 60/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB60.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 60/17 vom 24. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG-VV Nr. 7007 a) Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. b) Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens. Gründe: I. Die Beklagten möchten, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Rahmen der Kostenfestsetzung für die erste Instanz Zahlungen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversiche- rung berücksichtigt wissen. Im Ausgangsrechtsstreit wurden die beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.218.541,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2015, das rechts- kräftig geworden ist, ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin auf. 1 2 3 - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30 € für eine Anschlussdeckung der Beklagtenvertre- ter bezüglich deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend ge- macht und hierzu ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammver- trag mit einer Deckungssumme in Höhe von 2 Mio. € unterhalten; aufgrund des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den Beklagtenvertretern vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. € abgeschlos- sen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschulde- ten Vergütung sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2015 hat das Landge- richt die von der Klagepartei an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erstat- tenden Anwaltskosten für die erste Instanz auf 32.036,23 € festgesetzt; dabei hat es eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung abge- lehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgen die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter; sie begehren die Festsetzung von weiteren 4.819,30 € wegen der Kosten für die Anschluss- deckung bezüglich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. 4 5 6 7 8 - 4 - II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begrün- det. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gemäß § 91 ZPO bestehe nicht. Die geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den ge- setzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets zu erstatten seien. Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zähl- ten, ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach Vorbemer- kung 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG-VV) würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsan- walts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Num- mern 7000 bis 7008 RVG-VV eine besondere Regelung getroffen sei. Eine sol- che enthalte Nr. 7007 RVG-VV in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversiche- rung für Vermögensschäden. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haft- pflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfalle. Daraus folge, dass Prämien für Haftungsbeträge unter 30 Mio. € nicht abgerechnet werden könn- ten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG getroffen worden sei. Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zwischen den Beklagten und ihrem Prozessvertreter bezüglich der 9 10 11 12 13 14 - 5 - Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters ge- genüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessua- ler Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin. Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur seien höhere als die gesetzlichen Beträge grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Wäh- rend teilweise vertreten werde, dass eine geschlossene Vergütungsvereinba- rung im Kostenfestsetzungsverfahren generell unbeachtlich sein solle, werde überwiegend nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine über die ge- setzlichen Gebühren hinausgehende vereinbarte Vergütung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sein könne. Die genannte Streitfrage müsse im vorlie- genden Fall nicht entschieden werden. Denn auch nach der weitergehenden Auffassung, wonach im Einzelfall eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könne, sei in der vorliegenden Konstellation ein prozessualer Kostenerstattungsan- spruch der Beklagten nicht gegeben. Gegen eine Erstattungsfähigkeit spreche zunächst die gesetzgeberische Wertung, dass Prämien für eine Haftpflichtversicherung zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und damit durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt seien, soweit es um Haftungsbeträge unter 30 Mio. € gehe (Nr. 7007 RVG-VV). Würde man die Erstattungsfähigkeit von Prämienzahlungen für Haftungsbeträ- ge unter 30 Mio. € bejahen, soweit diese Gegenstand einer Vergütungsverein- barung gemäß § 3a RVG seien, unterliefe man diese gesetzgeberische Wer- tung. Zwar sei es richtig, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögens- schadenshaftpflichtversicherung nur bis zu einer Deckungssumme bis 250.000 € bestehe, § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO. Es gebe jedoch keinen Anhalts- punkt dafür, dass dieser Umstand bei Erlass des Auslagentatbestands Nr. 7007 RVG-VV vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei. 15 16 - 6 - Schließlich würde ein Anreiz für Rechtsanwälte geschaffen, Haftpflicht- versicherungsschutz nur noch bis zur vorgeschriebenen Deckungssumme vor- zuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abzu- schließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner bezie- hungsweise den Mandanten zu verlagern. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO bezüglich der den Gegen- stand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung besteht. a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kos- ten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not- wendig waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 56; offengelassen von BGH, Beschluss vom 13. Novem- ber 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 f. mit Nachweisen des Streit- stands; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 49) und dass die unterliegende Partei Mehrkosten aufgrund eines ver- einbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten hat 17 18 19 20 - 7 - (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04, NJW-RR 2005, 499, juris Rn. 8; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn. 14; BVerfGE 118, 1, 18 f., juris Rn. 75 ff., zur Anbindung der Erstattungs- pflicht an die gesetzliche Vergütung; Hau, JZ 2011, 1047, 1050; a.M. Ge- rold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 3a Rn. 75). Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsge- schichte (vgl. dazu Hau, aaO S. 1049 f.) zutreffend. § 87 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83, 98) sieht - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung in der vom 1. Januar 1900 an gel- tenden Fassung (RGBl. 1898 S. 369, 426) - vor, dass "die Gebühren und Aus- lagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei … in allen Prozessen zu er- statten" sind. Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die ge- setzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende Partei abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (RGBl. I S. 162, 170; im Folgenden: RAGebO), die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ (vgl. § 93 RAGebO), ausdrück- lich ausgeschlossen (vgl. Hau, aaO S. 1049; Walter/Joachim/Friedlaender, Ge- bührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn. 1). Die im Jahr 1957 in Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechts- anwälte (BGBl. 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Einfügung des Wortes "gesetzlichen" dahin gefasst, dass die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei … in allen Prozessen zu erstatten" sind (BGBl. 1957 I S. 931). In der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 2/2545, S. 282) wird hierzu ausgeführt, in den § 91 Abs. 2 ZPO würden die Vor- schriften eingefügt, die bisher unter anderem in § 94 RAGebO enthalten gewe- sen seien; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht 21 22 - 8 - das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die Kostenerstat- tung zwischen den Parteien regelten. Danach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende Partei bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die Stelle der Bun- desgebührenordnung für Rechtsanwälte getreten ist (vgl. Hau, JZ 2011, 1047, 1050). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Jahr 2008 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach hat eine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis unter anderem darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass die rechtsuchende Person die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzli- che Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG die Re- geln der prozessualen Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO abändern wollte. Der Hinweis darauf, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung "re- gelmäßig" nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die unterliegende gegnerische Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft. Denn nach der Rechtsprechung kann derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, in bestimmten Fällen materiellrechtlich verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer an- waltlichen Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 58; Urteil vom 23. Oktober 2003 23 - 9 - - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697, juris Rn. 49; Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61, LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Bl. 2, juris Rn. 11). b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall keine prozessuale Kos- tenerstattungspflicht der Klägerin bezüglich der den Gegenstand der Vergü- tungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung zur Vermögens- schadenshaftpflichtversicherung. Diese Kosten gehören nicht zu den gesetzli- chen Auslagen. Zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Ge- bühren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 RVG-VV aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskos- ten entgolten. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 RVG-VV kann der Rechts- anwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nr. 7007 RVG-VV statuiert einen Auslagentatbestand bezüglich einer im Einzelfall gezahlten Prä- mie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in § 22 Abs. 2 RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Eine gezahlte Prämie für eine generelle Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, den allgemeinen Geschäfts- kosten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV zuzurechnen (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 7007 Rn. 2, 9). Für eine im Einzelfall ge- zahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden kann der Rechtsanwalt, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, nicht nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 675 i.V.m. § 670 BGB Ersatz verlangen, weil nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz RVG-VV). Der Auslagentatbestand in Nr. 7007 24 25 - 10 - RVG-VV ist vom Gesetzgeber nach dem Regelungszusammenhang als ab- schließender Auslagentatbestand für den Bereich der Kosten von Vermögens- schadenshaftpflichtversicherungen konzipiert worden (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Vorb. 7 Rn. 15 sowie AnwK-RVG/N. Schneider, aaO, VV Vorb. 7 Rn. 16 und VV 7007 Rn. 6 Beispiel 1). Der Umstand, dass die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung des Rechts- anwalts nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO 250.000 € für jeden Versicherungsfall beträgt, ändert daran nichts. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haft- pflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf Haftungs- beträge bis 30 Mio. € entfällt, danach - vorbehaltlich einer Vergütungsvereinba- rung - vom Auftraggeber nicht zu erstatten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 7007 Rn. 2 m.w.N., ohne Unterscheidung zwischen generellen und einzelfallbezogenen Haftpflichtversicherungen). - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.10.2015 - 24 O 117/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.07.2017 - 6 W 37/16 - 26