Urteil
2 U 71/16 .EnWG, 2 U 71/16 EnWG
KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0611.2U71.16.ENWG.00
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Windenergieanlagenbetreiber sind bei Reduzierungsanforderungen des Netzbetreibers für die entgangene Stromeinspeisevergütung nur dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 zu entschädigen, wenn eine Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 ergriffen worden ist. Dabei kann maßgeblich sein, wie die Maßnahme vom Netzbetreiber selbst bezeichnet worden ist (vgl. III.1.1.1.).(Rn.21)
2. Eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 scheidet in jedem Fall dann aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vorlagen, so dass Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht rechtmäßig möglich gewesen wären (vgl. III.1.1.2.).(Rn.23)
3. Auf Erwägungen zur Neufassung in § 11 EEG 2012 (wie etwa in BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, MDR 2020, 843, Rn. 31) kann für die Auslegung des § 11 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich zurückgegriffen werden. Die Neufassung beabsichtigte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Einspeisemanagements (vgl. III.1.1.2.(a) bis (c)).(Rn.25)
4. Das Berufungsgericht kann eine in der Vorinstanz unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe auch dann nachholen, wenn die streithelfende Partei es unterlassen hat, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu beantragen (vgl. IV.).(Rn.49)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 105a des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 105a O 3/15 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Windenergieanlagenbetreiber sind bei Reduzierungsanforderungen des Netzbetreibers für die entgangene Stromeinspeisevergütung nur dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 zu entschädigen, wenn eine Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 ergriffen worden ist. Dabei kann maßgeblich sein, wie die Maßnahme vom Netzbetreiber selbst bezeichnet worden ist (vgl. III.1.1.1.).(Rn.21) 2. Eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 scheidet in jedem Fall dann aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vorlagen, so dass Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht rechtmäßig möglich gewesen wären (vgl. III.1.1.2.).(Rn.23) 3. Auf Erwägungen zur Neufassung in § 11 EEG 2012 (wie etwa in BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, MDR 2020, 843, Rn. 31) kann für die Auslegung des § 11 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich zurückgegriffen werden. Die Neufassung beabsichtigte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Einspeisemanagements (vgl. III.1.1.2.(a) bis (c)).(Rn.25) 4. Das Berufungsgericht kann eine in der Vorinstanz unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithilfe auch dann nachholen, wenn die streithelfende Partei es unterlassen hat, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu beantragen (vgl. IV.).(Rn.49) Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 105a des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 105a O 3/15 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der von der Klägerin betriebene Windpark ist über das Umspannwerk G. an das Verteilungsnetz der Streithelferin der Beklagten angeschlossen. An das Verteilungsnetz sind weitere Windenergieanlagen angeschlossen, nicht dagegen konventionelle Kraftwerke. Das Verteilungsnetz ist über das Umspannwerk P. mit dem von der Beklagten betriebenen Übertragungsnetz verbunden. In der zweiten Jahreshälfte 2011 richtete die Beklagte an ihre spätere Streithelferin jeweils mit „Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden“ überschriebene Verlangen nach Reduzierung der zulässigen Einspeisung aus dem Verteilungsnetz in das Übertragungsnetz (Anlagenkonvolut B8). Die Streithelferin forderte ihrerseits die in ihrem Netzgebiet in Frage kommenden Umspannwerke zur Reduzierung der Einspeiseleistung auf. Dies führte dazu, dass der Windpark der Klägerin in gewissem Umfang Strom nicht einspeisen konnte. Die Parteien streiten darüber, ob der hierdurch entstandene, eingeklagte Einnahmeausfall zu erstatten, zu entschädigen oder von der Klägerin hinzunehmen ist. Die Klägerin hat die Beklagte zunächst im Mahnverfahren auf Zahlung von 219.196,68 EUR in Anspruch genommen. Nach Eingang des Widerspruchs hat die Klägerin gegenüber dem Mahngericht mitgeteilt, man beantrage nunmehr auch, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.241,67 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Akten sind am 9. Januar 2015 bei dem Streitgericht eingegangen. Die Anspruchsbegründung mit gleichlautender Antragstellung ist der Beklagten am 25. August 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie könne von der Beklagten eine Erstattung nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung (fortan: EEG 2009) verlangen. Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteile vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354 und vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48), wonach für diesen Anspruch maßgeblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber tatsächlich gehandelt habe, sei unrichtig und ermangele der Begründung. Jedenfalls könne sie – die Klägerin – sich auf einen gleichlaufenden Schadensersatzanspruch wegen der Umgehung erstattungspflichtiger Maßnahmen stützen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für Notfallmaßnahmen hätten schon deswegen nicht vorgelegen, weil es an einer Gefährdung des Netzbetriebs gefehlt habe. Richtigerweise sei es der Beklagten nur um einen die Lebensdauer ihrer Leistungstransformatoren im Umspannwerk P. schonenden Netzbetrieb gegangen. Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 seien in Betracht gekommen, denn es habe eine Überlastung der Netzkapazität durch Strom aus erneuerbaren Energien vorgelegen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 13 Abs. 2a EnWG in der vom 4. August 2011 bis zum 27. Dezember 2012 in Kraft gewesenen Fassung, welches die Beklagte in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber über § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichte. Letzteren könne sie auch deswegen verlangen, weil die Beklagte vorprozessual geltend gemachte Auskunftsansprüche nach § 11 Abs. 1 EEG nicht erfüllt habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre damaligen Anweisungen seien Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG in der seinerzeit jeweils geltenden Fassung (fortan: a.F.) gewesen. Es habe eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Regelzone bestanden. Wegen starken Windes habe eine hohe Rückspeisung aus dem Verteilernetz der Streithelferin und damit eine Transformatorenbelastung von 140 % vorgelegen, was ohne Abhilfe über eine Kettenreaktion zu einem Teilnetzzusammenbruch hätte führen können. Netzbezogene Maßnahmen seien bei dieser Lage nicht in Betracht gekommen. Aus § 13 Abs. 2a EnWG 2011 folge für die Zeit nach seinem Inkrafttreten nichts Anderes. Jedenfalls seien Ansprüche auf Schadensersatz nach § 13 Abs. 4 EnWG a.F. ausgeschlossen. Die Streithelferin der Beklagten hat geltend gemacht, sie habe auf die Anordnungen der Beklagten hin tätig werden müssen und daher ihrerseits Notfallmaßnahmen ergriffen, wozu sie von Rechts wegen verpflichtet gewesen sei. Eine Haftung treffe sie nicht. Jedenfalls sei die klägerische Berechnung der Einnahmeausfälle fehlerhaft. Teilweise würden Ausfälle berechnet, obwohl die Einspeisereduzierung zum fraglichen Zeitpunkt bereits ermäßigt oder aufgehoben gewesen sei. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die Feststellungen des Landgerichts wird im Übrigen verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Handelssachen hat die Klage abgewiesen. Die maßgebenden Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des Kammergerichts geklärt, insbesondere durch das Urteil vom 13. August 2015 zum Geschäftszeichen 2 U 112/13 .EnWG. Dementsprechend sei auch die vorliegende Klage abzuweisen. Dabei sei unerheblich, ob entsprechend dem Bestreiten der Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 EnWG tatsächlich gegeben gewesen seien, ob eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG rechtmäßig hätte ergehen können und ob sich die Beklagte auf die Haftungsbefreiung für Vermögensschäden nach § 13 Abs. 4 EnWG berufen könne. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Klageanspruch weiterverfolgt. Sie wiederholt ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Es komme nicht auf die von dem Netzbetreiber angeführte Rechtsgrundlage, sondern auf die richtige Rechtsgrundlage an, so dass die Zuordnung zum richtigen gesetzlichen Regelungsregime ohne weiteres nachträglich erfolgen könne. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin einen von den angeführten Urteilen abweichenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. Die Streithelferin habe sich zwar nicht in der Lage gesehen, die von der Beklagten auf § 13 Abs. 2 EnWG a.F. gestützte und damit grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Maßnahme in eine entschädigungspflichtige Maßnahme des Einspeisemanagements (§§ 11, 12 EEG) umzudeuten, was nach dem Vorrang des § 12 Abs. 1 EEG a.F. vor § 13 Abs. 4 EnWG a.F. jedoch geboten gewesen sei. Hierfür könne sie aber nicht in Haftung genommen werden, so dass die Beklagte haften müsse. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 219.196,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 und weitere 3.241,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Es sei bereits nicht erkennbar, worauf sich die Klägerin stütze. Jedenfalls fehle es an nachvollziehbar ausgeführten Rügen zur Rechtsgrundlage und den Tatbestandsvoraussetzungen der streitentscheidenden Normen. Die Rechtsprechung des Senats sei richtig. Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 kämen nur in Betracht, solange die betroffene Anlage an das eigene Netz des Regelnden angeschlossen sei. Es gebe im hiesigen Fall auch keinen Vorrang des § 12 Abs. 1 EEG 2009 vor § 13 Abs. 4 EnWG a.F., weil der Tatbestand des § 12 Abs. 1 EEG 2009 nicht erfüllt sei und § 13 Abs. 2 EnWG Ausnahmen vom Vorrang erneuerbarer Energien zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff ZPO. Sie ermangelt nicht im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO der zureichenden Begründung. Hierfür ist allerdings ein Mindestmaß an Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, Rn. 12, mwN.). Nach diesem Maßstab ist die klägerische Berufung noch zulässig begründet worden, weil angesichts der Gestaltung des angefochtenen Urteils eine Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Anwendung der Rechtssätze auf den hiesigen Einzelfall schon deswegen nur erschwert möglich war, weil sich letztere im Wesentlichen darin erschöpfte, dass die von der Klägerseite hervorgehobenen, tatsächlichen Umstände unerheblich seien. III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die getroffene. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. 1. Die klagende Windenergieanlagenbetreiberin kann von der beklagten Übertragungsnetzbetreiberin die begehrte Zahlung nicht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 verlangen. Nach der genannten Vorschrift ist ein Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit einer Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 liegt, verpflichtet, Anlagebetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von solchen Maßnahmen Strom nicht einspeisen konnten, die entgangenen Vergütungen abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Weder die Maßnahmen der Beklagten (hierzu 1.1.) noch diejenigen ihrer Streithelferin (hierzu 1.2.) lassen sich jedoch als solche des erstattungspflichtigen Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 qualifizieren. 1.1. Die von der Beklagten an ihre spätere Streithelferin gerichteten, mit „Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden“ überschriebenen Erklärungen (Anlagenkonvolut B8) waren keine Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009. 1.1.1. Dies folgt hinsichtlich der von der Beklagten ausgesprochenen Reduzierungsanforderungen daraus, dass die Beklagte seinerzeit auf § 13 Abs. 2 EnWG a.F. gestützt handelte. Die Beklagte wollte sich auf § 13 Abs. 2 EnWG a.F. stützen. Diese Vorschrift berechtigt die Betreiber von Übertragungsnetzen bei Vorliegen einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone zu sog. Notfallmaßnahmen. Die Reduzierungsanforderungen der Beklagten an die Streithelferin waren jeweils entsprechend überschrieben. Letztlich macht auch die Klägerin geltend, die Beklagte habe diesen Weg beschritten, um der Erstattung nach § 12 EEG 2009 zu entgehen. Dies setzt aber voraus, dass die Beklagte bei den hier streitbefangenen Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG a.F. vorgehen wollte. Dass die Beklagte vergleichbare Sachverhalte dann zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich nach Inkrafttreten des EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012 – anders gehandhabt hat, kann hiergegen schon deswegen nicht angeführt werden, weil durch die Reform per 1. Januar 2012 die Regelungsbefugnisse der Übertragungsnetzbetreiber in einem Fall vor dem hier vorliegenden gerade geändert worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt für die Beurteilung der hiesigen Maßnahmen diejenige Rechtsgrundlage maßgeblich, die der fragliche Netzbetreiber tatsächlich herangezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 29 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20 nach juris). Für die Folgen von Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG war in dem hier streitbefangenen Zeitraum die Haftung für Vermögensschäden aber ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 EnWG 2009) und eine Erstattung nicht vorgesehen, so dass das Klagebegehren keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin rügt, diese Rechtsauffassung sei unrichtig und entbehre einer Begründung. Hier kann auf die Entscheidung des Senats vom 13. August 2015 (2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 20) verwiesen werden. Danach rechtfertigt sich der Ansatz an der tatsächlich herangezogenen Rechtsgrundlage aus der Nähe der Befugnisse des Netzbetreibers zu hoheitlichem Handeln, wobei zu besorgendem Missbrauch im erforderlichen Umfang durch Rückgriff auf Schadensersatzansprüche begegnet werden kann. Es handelt sich bei dem Recht zu Notfallmaßnahmen um ein gesetzliches Eingriffsrecht (vgl. Hartmann/Weise in: Danner/Theobald, Energierecht, Werkstand: August 2019, § 13 EnWG, Rn. 40 König in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 13 EnWG, Rn. 89). Soweit die Klägerin meint, die Zuordnung zum richtigen gesetzlichen Regelungsregime könne ohne weiteres nachträglich erfolgen, mag dies im Zivilrecht grundsätzlich denkbar und üblich erscheinen. Eine solche Betrachtung übersähe aber die der Rechtsprechung des Senats zugrunde liegenden, besonderen Notwendigkeiten des Handelns zur Abwehr einer Netzstörung im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in der jeweiligen Regelzone. Die zeitlichen und tatsächlichen Zwänge lassen es nämlich angesichts der Wichtigkeit der Netzstabilität gerade nicht zu, eine Rechtsgrundlage einer Maßnahme zunächst offen zu lassen oder sie erst später zu klären und sie damit in jedem Einzelfall nachträglich einer entsprechenden Diskussion zu öffnen. Denn dies könnte dazu führen, dass die im Einzelfall kurzfristig erforderlichen Maßnahmen gerade nicht mit der gebotenen Entschlossenheit umgesetzt werden, was wiederum die Netzstabilität gefährden könnte. 1.1.2. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so böte jedenfalls die hier zur Entscheidung vorliegende Fallgestaltung keinen hinreichenden Anlass für eine in der Sache abweichende Entscheidung. Es handelt sich um einen gegenüber den bisher entschiedenen Gestaltungen gleich gelagerten Sachverhalt. Denn tatsächlich lagen auch im hiesigen Fall – was der Senat bereits in der Vergangenheit ergänzend herangezogen hat (vgl. Urteil vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 22ff nach juris; Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 21ff nach juris) – die Voraussetzungen für Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gar nicht vor, so dass der Beklagten solche nicht rechtmäßig möglich gewesen wären. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 EEG 2009 kommt schon nach ihrem Wortlaut als Grundlage der streitbefangenen Reduzierungsanforderungen der Beklagten nicht in Betracht (sogleich zu (a)). Eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 EEG 2009 ist ebenso unstatthaft wie eine Analogie (b). Auch die von der Klägerin angeführte BGH-Rechtsprechung nötigt zu keiner anderen Betrachtung (c). Damit kommt es auf das Rangverhältnis zwischen Einspeisemanagement und Notfallmaßnahmen vorliegend nicht an (d). (a) Nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 hätte die Beklagte dem Wortlaut gemäß nur „an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (...)“ regeln dürfen. Die Windenergieanlage der Klägerin ist jedoch über das Umspannwerk G. an das Verteilungsnetz der Streithelferin der Beklagten angeschlossen. Eine Verbindung zum Netz der Beklagten besteht damit nur mittelbar über das Verteilungsnetz der Streithelferin. Damit könnte § 11 Abs. 1 EEG 2009 die streitbefangenen Reduzierungsanforderungen vorliegend nicht tragen. Dem entspricht, dass die im Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Anforderungen gar nicht auf die Anlage der Klägerin gerichtet waren. Von der Klägerin oder auch nur von konkreten Windenergieanlagen ist in den Reduzierungsanforderungen nicht die Rede. (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine über den Wortlaut hinaus gehende, erweiternde Auslegung der Befugnisse der Beklagten nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 oder eine Analogie im Sinne des klägerischen Begehrens weder zulässig noch geboten. Es mag zwar sein, dass nach der Auffassung einzelner politischer Entscheidungsträger mit der Fassung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 sichergestellt werden sollte, dass der Netzbetreiber die Kosten für den Härtefallausgleich im Fall des Einspeisemanagements übernehme, in dessen Netz die Ursache des Einspeisemanagements liege, weil nur dieser die Ursache beseitigen könne (vgl. Begründung zum Änderungsantrag der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien etc., BT-Drucksache 16/9477, S. 22, 23 zu Nr. 7). Wer wem gegenüber eine belastende Maßnahme ergreifen darf, ist aber nach geltendem Recht zu beantworten. Die Regelung der Erstattungsansprüche mag – worauf die Klägerin verweist – von dem Gedanken getragen sein, die Finanzierbarkeit neuer Projekte ebenso zu gewährleisten wie einen effizienten Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 47 rechts). Der Gesetzeswortlaut ist an dieser Stelle gleichwohl eindeutig und einer erweiternden Auslegung schon deswegen nicht zugänglich, weil die einem Rechtssubjekt zuerkannte Befugnis, fremde Anlagen gegen den Willen derer Betreiber zu regeln, einen Eingriffstatbestand darstellt, welcher der klaren Begrenzung bedarf. Dass nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 der physikalische Anschluss entscheidend ist, folgt auch aus der – hier in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbaren – Neufassung in § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012, wonach die Berechtigung zur Regelung ausdrücklich auf an das Netz „mittelbar angeschlossene Anlagen“ erstreckt worden ist. Es handelt sich insoweit nicht etwa nur um die Klarstellung der bereits nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 bestehenden Rechtslage. Vielmehr heißt es in der Begründung der Neuregelung (BT-Drs. 17/6071, Seite 64 rechts) ausdrücklich: „Einbezogen werden auch Anlagen, die nicht unmittelbar an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind.“ Was einbezogen wird, war bislang nicht Gegenstand. Letzteres entspricht wiederum dem bisherigen, eindeutigen Wortlaut. Für eine analoge Anwendung des Eingriffstatbestandes fehlt es danach an einer planwidrigen Regelungslücke. (c) Die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. Februar 2020 – XIII ZR 27/19, juris) vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Entscheidung befasst sich mit den Einzelheiten eines infolge Störung oder Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen verursachten Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014. Erstattungsansprüche seien nicht auf Netzengpässe begrenzt, die durch besonders hohe Stromeinspeisungen bedingt seien; eine einschränkende Auslegung der Regelungen in §§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014 komme nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO, Rn. 31). Hieraus vermag der Senat für den vorliegenden Sachverhalt nichts herzuleiten. Die seitens der hiesigen Beklagten ergriffenen Maßnahmen beruhten weder auf einer Störung noch auf der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen. Vielmehr geht es hier um besonders hohe Stromeinspeisungen. Dass besonders hohe Stromeinspeisungen aber einen erstattungspflichtigen Tatbestand begründen, wenn sie denn zu einer Regelung im Rahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 führen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ebenso wenig vermag der Senat der fraglichen Entscheidung zu entnehmen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 allgemein zugunsten der Anlagenbetreiber besonders weit auszulegen sei. Eine solche Aussage trifft der BGH schon für die in dem dortigen Fall entscheidenden Regelungen in § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014 nicht. Ein derartiger Gedanke führte zudem deswegen nicht weiter, weil die vorliegend allein maßgebliche Norm den mit § 11 Abs. 1 EEG 2012 neu eingeführten Begriff „Netzengpass“ gar nicht kennt. Entgegen der Sichtweise der Klägerin kann diese Änderung auch nicht als bloße redaktionelle Schärfung abgetan werden. Mit dem EEG 2012 sollte die Regelung des Einspeisemanagements vielmehr gerade im Hinblick auf die in der Praxis aufgetretenen Probleme geändert werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Einfügung des § 61 Abs. 1b Nr. 2 und Nr. 3 EEG-E und der Übergangsregelung in § 66 Abs. 7 EEG-E, sondern auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6071, Seite 43ff). Dort heißt es, durch § 11 EEG-E werde das Einspeisemanagement im EEG neu geregelt (Seite 64 li.); mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG-E erfolge eine Erweiterung von dessen Anwendungsbereich (Seite 64 re.). (d) Nach alledem wären die streitbefangenen Reduzierungsanforderungen nicht deswegen nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 rechtmäßig möglich gewesen, weil nach § 11 Abs. 2 EEG 2009 Maßnahmen des Einspeisemanagements (§ 11 Abs. 1 EEG 2009) gegenüber Notmaßnahmen (§ 13 Abs. 1 EnWG) vorrangig sein sollen. Auf den Vorrang kommt es nur an, wenn die Maßnahmen nach beiden Rechtsgrundlagen rechtmäßig möglich gewesen wären. Dies ist nicht der Fall. 1.2. Die Beklagte ist der Klägerin weiterhin nicht deswegen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Erstattung verpflichtet, weil die Streithelferin eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 gegen die Klägerin gerichtet hätte, wobei die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung im Netz der Beklagten belegen war. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin einen solchen Anspruch geltend machen will, weil sie die Streitverkündete als verpflichtet ansieht, die Reduzierungsanforderungen der Beklagten im geforderten Umfang sogleich umzusetzen. Jedenfalls bestünde ein solcher Anspruch in der Sache nicht. Denn es gälte der zu 1.1.1. dargelegte Maßstab entsprechend, wonach es darauf ankommt, auf welche Rechtsgrundlage sich der handelnde Netzbetreiber tatsächlich gestützt hat. Es ließe sich sodann nicht feststellen, dass die Streithelferin tatsächlich nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 hätte vorgehen wollen. Die tatsächlichen Abläufe sprechen dagegen, dass der Streithelferin eine eigene Prüfung, ob nicht eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht komme, überhaupt eröffnet sein sollte. Aus den im Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Kopien der Reduzierungsanforderungen ergibt sich, dass die Übersendung stets kurzfristig vor Beginn der angeforderten Reduzierung der Einspeisung erfolgte, teilweise nur wenige Minuten vorher. Die Streithelferin trägt ihrerseits vor, den Vorgaben der Beklagten gefolgt zu sein. Die Streithelferin hätte ihre Maßnahmen zudem nicht rechtmäßig auf § 11 Abs. 1 EEG 2009 stützen können. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1a EnWG in der bis zum 3. August 2011 gültigen Fassung ebenso wie nach demjenigen des § 14 Abs. 1c EnWG in der ab dem 4. August 2011 gültigen Fassung hatte die Streithelferin als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes „nach dessen Vorgaben“ (scil. des Betreibers von Übertragungsnetzen, also hier der Beklagten) zu handeln. Diese Regelung im Sinne einer gesetzlichen Anforderungskette soll es dem Übertragungsnetzbetreiber erleichtern, ein wirksames Notfallmanagement im Rahmen des § 13 Abs. 2 EnWG zu organisieren (vgl. Tüngler in: Kment, EnWG, 2. Auflage 2019, § 14, Rn. 26). Der zur Unterstützung verpflichtete Netzbetreiber wäre daher allenfalls im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 EnWG zu einer Abwägung verpflichtet (vgl. Tüngler, aaO.). Jedenfalls stünde einer rechtmäßigen Maßnahme des Einspeisemanagements seitens der Streithelferin entgegen, dass ein solcher Eingriff nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2009 nur statthaft gewesen wäre, wenn die Netzkapazität „im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre“. Eine Überlastung im Netzbereich der Streithelferin lag jedoch nicht vor. Vielmehr lag die Überlastung im Netzbereich der Beklagten. 2. Die hiesige Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz der entgangenen Vergütungen abzüglich der ersparten Aufwendungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet (§§ 249ff, 252 BGB). 2.1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Einen Vertrag (§§ 145ff BGB) haben die Parteien nicht geschlossen. Ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 EEG 2009 besteht lediglich zwischen der Klägerin und der Streithelferin. Weil die Abnahmepflicht mit der Anschlusspflicht korrespondiert, diese aber nur den Netzbetreiber trifft, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist bzw. in das eingespeist werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 21 nach juris Senat, Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 32 nach juris), ist die Beklagte hieran nicht beteiligt. Die Windkraftanlagen der Klägerin sind direkt an das Verteilungsnetz der Streithelferin angeschlossen. Eine physikalische Verbindung mit dem Netz der Beklagten besteht nur über die Verbindung des Netzes der Streithelferin mit dem Umspannwerk P. Eine Pflichtverletzung im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte eine nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 erstattungspflichtige Maßnahme umgangen hätte. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats die theoretische Möglichkeit eines Anspruchs aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 ein Schuldverhältnis mit der Folge begründete, dass im Falle der mutwilligen Vereitelung des Anspruchs ein Schadensersatzanspruch auch gegen den Übertragungsnetzbetreiber denkbar wäre. Denn jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass hier eine nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 erstattungspflichtige Maßnahme umgangen worden ist. Weder die Beklagte noch ihre Streithelferin hätten sich für die ausgesprochenen Maßnahmen rechtmäßig auf § 11 Abs. 1 EEG 2009 stützen können. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben 1.1.2. und 1.2. verwiesen werden. Die Beklagte muss sich auch keine Verletzung von Pflichten aus § 13 Abs. 2a EnWG in der ab dem 4. August 2011 in Kraft befindlichen Fassung (fortan: EnWG 2011) vorhalten lassen, wobei eine Pflichtverletzung hier nur den Teil des Streitgegenstandes stützen könnte, der auf den Zeitraum der Gültigkeit dieser Norm entfällt: - Nach § 13 Abs. 2a Satz 1 EnWG 2011 sind bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 einzuhalten. Nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien etc. unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Dies vermag schon kein Schuldverhältnis zwischen den hiesigen Streitparteien zu begründen, weil die Windkraftanlage der Klägerin nicht an das Netz der Beklagten angeschlossen ist. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man der Einschätzung der Klägerin folgte, dass die Verweisung auf § 8 Abs. 1 EEG 2009 zur Folge habe, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Systemverantwortung den Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien zu beachten habe. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten begründen können sollte. Sämtliche Energie, die aus dem Verteilungsnetz der Streithelferin an das Umspannwerk P. geliefert wurde, stammte aus erneuerbaren Energien. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin (Anspruchsbegründung, Seite 12 = Bd. I Blatt 26 d.A.), dem die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, ebenso wie aus dem Vorbringen der Streithelferin der Beklagten (Schriftsatz vom 8. Juni 2016, Seite 14 = Bd. I Blatt 132 d.A.). - Ebenso wenig hat die Beklagte eine der Klägerin gegenüber bestehende Pflicht aus § 13 Abs. 2a Satz 3 EnWG 2011 verletzt. Nach dieser Vorschrift sind im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG die speziellen Anforderungen nach den §§ 11, 12 EEG 2009 einzuhalten, wenn die Gefährdung oder Störung auf einer Überlastung der Netzkapazität beruht. Zu den §§ 11, 12 EEG 2009, welche ungeachtet des Inkrafttretens der Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 EnWG 2011 am 4. August 2011 bis zum Ende des Jahres 2011 unverändert fortgalten, ist jedoch oben zu 1.1.2. und 1.2. bereits ausgeführt. Danach wäre eine Maßnahme nach diesen Vorschriften nicht in Betracht gekommen. Die neue Regelung hatte insoweit bis einschließlich 31. Dezember 2011 lediglich klarstellende Wirkung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/6072, Seite 72; so schon Senat, Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris). 2.2. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 249ff, 252 BGB. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon deswegen nicht vor, weil es an einem betriebsbezogenen Vorgehen durch die Beklagte fehlt, deren Anforderungen gegenüber der Streithelferin sich nur mittelbar auf den Betrieb der klägerischen Anlage auswirkten (vgl. ebenso Senat, Urteil vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 40 nach juris; Senat, Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 33 nach juris). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 13 Abs. 2a EnWG 2011 scheitert daran, dass die Beklagte keine Pflichten aus § 13 Abs. 2a EnWG 2011 verletzt hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben 2.1. verwiesen werden. 2.3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 13 Abs. 4 Satz 2 EnWG ausgeschlossen ist, soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 EnWG Maßnahmen getroffen wurden. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Var. 2, 711 ZPO. Dabei sind der Klägerin auch die Kosten der Streithilfe in der Eingangsinstanz aufzuerlegen, obschon das Landgericht es unterlassen hatte, über die Kosten der Streithilfe zu entscheiden. Zwar hat die Streithelferin den ihr zur Verfügung stehenden Weg der Ergänzung des landgerichtlichen Urteils nicht beschritten und die entsprechende Frist (§ 321 Abs. 2 ZPO) ist zwischenzeitlich verstrichen. Dies rechtfertigt es indes nicht, die Streithelferin dauerhaft mit dem Fehlen des sie betreffenden Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu belasten, nachdem dessen Ausbleiben auf einem Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 2 ZPO beruht. In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht eine in der Eingangsinstanz unterbliebene Kostenentscheidung nachholen (vgl. Elzer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. Januar 2020, § 321, Rn. 12; s.a. ders., aaO., § 308, Rn. 43). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die hiesige Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02, MDR 2002, 1206, Rn. 5 nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543, Rn. 11 mwN.). Soweit der Senat die Revision bei seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (Senat, Urteil vom 9. März 2015 – 2 U 72/11 .EnWG, ZNER 2015, 354, Rn. 42 nach juris; Urteil vom 13. August 2015 – 2 U 112/13 .EnWG, ZNER 2016, 48, Rn. 36 nach juris), sind diese Entscheidungen mangels Rechtsmittels rechtskräftig geworden. Klärungsbedürftig im Sinne grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtsfrage aber nur dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1276, Rn. 12 nach juris). Gegenläufige obergerichtliche Rechtsprechung oder gegenläufige verbreitete Literaturmeinungen sind indes nicht ersichtlich. Zudem ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875, Rn. 2 nach juris, mwN.). Die hier maßgebliche Vorschrift ist bereits mit dem Ende des Jahres 2011 außer Kraft getreten und die Neufassung ist an entscheidender Stelle rechtserheblich geändert. Das Außerkrafttreten lässt die Grundsatzbedeutung zwar dann nicht entfallen, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 80/11, Rn. 2 nach juris). Nachdem seit den Entscheidungen des Senats aber fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass ein vergleichbarer Fall bekannt geworden wäre, in dem über die fragliche Abgrenzung hätte entschieden werden müssen, vermag der Senat ein zukünftiges Klärungsinteresse eines nicht überschaubaren Personenkreises nicht mehr zu erkennen.