Urteil
9 U 113/13
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1118.9U113.13.0A
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Leitsätze
1. Dem Erlass von Gesetzen und Rechtsverordnungen (hier: BriefArbbV) mangelt regelmäßig der für eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Drittbezug zu Lasten einzelner Betroffener, weil Rechtsnormen generelle und abstrakte Regeln enthalten, bei deren Setzung der Normgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993, III ZR 30/92, AgrarR 1994, 25, juris Tz. 4; std. Rspr.), wenn es sich nicht ausnahmsweise um ein Einzelfall- oder Maßnahmegesetz handelt (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993, III ZR 30/92, juris Tz. 5; std. Rspr.). Das damit nicht vereinbare Konzept einer Haftung des Gesetz- und Verordnungsgebers für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten findet im bestehenden Amtshaftungsrecht keine Grundlage.(Rn.13)
2. Ob die Verletzung von Anhörungspflichten im Normsetzungsverfahren gegenüber einem abgegrenzten, individualisierbaren Personenkreis, dessen Rechte so gewahrt werden sollten und zu dem der Anspruchsteller gehört (hier aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007, vergleiche BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136,54, juris Tz. 63), den für eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Drittbezug aufweisen, kann offen bleiben, wenn nicht feststellbar ist, dass die Verletzung der Anhörungspflichten ursächlich für den im Hinblick auf die Normsetzung geltend gemachten Schadens war.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 – 15 O 7/12 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erlass von Gesetzen und Rechtsverordnungen (hier: BriefArbbV) mangelt regelmäßig der für eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Drittbezug zu Lasten einzelner Betroffener, weil Rechtsnormen generelle und abstrakte Regeln enthalten, bei deren Setzung der Normgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993, III ZR 30/92, AgrarR 1994, 25, juris Tz. 4; std. Rspr.), wenn es sich nicht ausnahmsweise um ein Einzelfall- oder Maßnahmegesetz handelt (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993, III ZR 30/92, juris Tz. 5; std. Rspr.). Das damit nicht vereinbare Konzept einer Haftung des Gesetz- und Verordnungsgebers für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten findet im bestehenden Amtshaftungsrecht keine Grundlage.(Rn.13) 2. Ob die Verletzung von Anhörungspflichten im Normsetzungsverfahren gegenüber einem abgegrenzten, individualisierbaren Personenkreis, dessen Rechte so gewahrt werden sollten und zu dem der Anspruchsteller gehört (hier aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007, vergleiche BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136,54, juris Tz. 63), den für eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Drittbezug aufweisen, kann offen bleiben, wenn nicht feststellbar ist, dass die Verletzung der Anhörungspflichten ursächlich für den im Hinblick auf die Normsetzung geltend gemachten Schadens war.(Rn.18) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 – 15 O 7/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, weil sie aufgrund einer rechtswidrigen Mindestlohn-Verordnung des B... f... A... und S... (im Folgenden: B... ) ab dem 1. Januar 2008 ihren Briefzustellern einen erhöhten Lohn zahlen musste, den sie auf 5.110.910,06 Euro beziffert. Sie meint, die Beklagte hafte für die Schäden aus diesem rechtswidrigen, ohne nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigungsgrundlage und unter Verletzung ihrer Anhörungsrechte aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erfolgten Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Amtshaftung scheide bei dem vorliegenden normativen Unrecht mangels Drittbezugs der verletzten Amtspflichten aus; für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch fehle es an einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht; auch nach den Grundsätzen über den enteignenden Eingriff komme eine Haftung nicht in Betracht, weil es an einem Eingriff in eine eigentumsrechtliche Position der Klägerin fehle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die schon erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 4. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 15 O 7/12 – zu verurteilen, an sie 5.110.910,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. 1. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG sind nicht erfüllt. Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Beamter, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, den dem Dritten daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei nach Art. 34 Satz 1 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht. a) Soweit die Klägerin eine Amtshaftung der Beklagten daraus herleiten möchte, dass die von dem B... der Beklagten erlassene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (BriefArbbV) materiell rechtswidrig gewesen sei, weil das B... für ihren Erlass über keine nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigungsgrundlage verfügt habe, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG a.F. als Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen hätten und die Ermächtigungsgrundlage zudem wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig gewesen sei, kann der Senat dahin stehen lassen, ob dem zu folgen ist. Selbst wenn insoweit die jeden Hoheitsträger treffende Amtspflicht zu gesetzmäßigem Handeln (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1992, Az. III ZR 188/90, juris-Tz. 20; Sprau in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 839 BGB Rz. 32 m.w.N.) verletzt worden sein sollte, wofür einiges sprechen mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - OVG 1 B 13.08 – juris Tz. 44 bis 56; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 – juris Tz. 69), würde dies keine Amtshaftung der Beklagten begründen. Denn nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist erforderlich, dass es sich bei der verletzten Amtspflicht um eine solche handelt, die dem handelnden Beamten gegenüber einem Dritten, und zwar gerade auch gegenüber dem Anspruchsteller obliegt, woran es hier fehlt. Der erforderliche Drittbezug besteht nämlich nur, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 48/01 – juris Tz. 12 m.w.N.; std. Rspr.). Dies ist bei Gesetzen und Rechtsverordnungen wie vorliegend der BriefArbbV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil Rechtsnormen generelle und abstrakte Regeln enthalten, bei deren Setzung der Normgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt, denen ein Drittbezug zu Lasten einzelner Betroffener mangelt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993 - III ZR 30/92 - juris Tz. 4), wenn es sich nicht ausnahmsweise um ein Einzelfall- oder Maßnahmegesetz handelt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993 - III ZR 30/92 - juris Tz. 5). Letzteres ist hier, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht der Fall. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren auf ihrer mit der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbaren Ansicht beharrt, ein Drittbezug der verletzten Amtspflichten ergäbe sich bereits daraus, dass das B... des Beklagten sie durch den Erlass der nichtigen BriefArbbV in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe, folgt der Senat dem nicht. Die Klägerin verkennt hier die de lege lata anzuerkennende haftungsbegrenzende Funktion des Tatbestandsmerkmals aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die verletzte Amtspflicht dem Amtsträger ”gegenüber einem Dritten obliegen” muss. Mit diesem Merkmal soll der Kreis der Ersatzberechtigten durch eine ”besondere Verbindung” des Geschädigten zu dem schädigenden hoheitlichen Handeln des Amtsträgers eingegrenzt werden. Die Grenzziehung mag nur sehr schwer auf eine einheitliche Formel zu bringen sein und ist Gegenstand einer breit gefächerten Kasuistik (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 61). Im Rahmen dieses Haftungskonzepts besteht aber Einigkeit, dass bei einer rechtswidrigen Rechtsetzung als solcher - bis auf die genannten Ausnahmefälle - der nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Drittbezug fehlt. Das demgegenüber von der Klägerin vertretene Konzept einer Haftung des Gesetz- und Verordnungsgebers für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten mag de lege ferenda erwägenswert sein; im bestehenden Amtshaftungsrecht findet es indes keine Grundlage. Es ist deswegen auch nicht, wie die Klägerin meint, überholt und hat keine Änderung durch andere staatshaftungsrechtliche Rechtsinstitute, wie etwa den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, erfahren, weil es eben weiterhin geltendes Recht und als solches maßgeblich ist. Demgegenüber fehlt es für das Haftungskonzept der Klägerin, selbst dann, wenn es um legislative Grundrechtseingriffe geht, an einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 – 1 BvR 2068/93 – juris Tz. 7). b) Die Klägerin kann gegen die Beklagte auch keine Amtshaftungsansprüche daraus herleiten, dass das B... der Beklagten bei dem Erlass der BriefArbbV das Anhörungsrecht auch der Klägerin als Arbeitgeberin aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. missachtet hat, weswegen der Erlass der BriefArbbV rechtwidrig und unwirksam war. An die entsprechenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 – in dem dort geführten Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Parteien, aus denen sich zugleich der Verstoß gegen die allgemeine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten ergibt, ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998, Az. III ZR 87/97, juris-Tz. 9 = NJW 1998, 2738; std. Rspr.). aa) Ob die verletzte Amtspflicht zur Anhörung im Verfahren zum Erlass der Verordnung – anders als der mögliche Eingriff in materielle Rechte durch die Regelungen der Verordnung als solcher - drittschützend im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wie die Klägerin meint, kann der Senat letztlich dahin gestellt sein lassen. Dafür spricht, dass die Anhörungspflichten aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG für das B... der Beklagten gegenüber einem abgegrenzten, individualisierbaren Personenkreis bestanden haben, dessen Rechte so gewahrt werden sollten und zu dem die Klägerin gehörte (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 19.09 – juris Tz. 63). Die Beteiligung Betroffener dient dem Schutz ihrer Rechte (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 - BVerfGE 91, 262). Dabei verleiht der Verzicht auf die Abstimmung mit einem Ausschuss, der mit den jeweiligen Interessenvertretern besetzt wäre, und der Verzicht auf inhaltliche Vorgaben für den Erlass einer erstreckenden Rechtsverordnung dem in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG vorgesehenen Recht auf Stellungnahme - gleichsam als Ausgleich für die Reduzierung der formellen und materiellen Anforderungen - ein besonderes Gewicht. (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 – juris Tz. 63). Insoweit leitet sich der Drittbezug auch nicht etwa aus dem Umstand her, dass die Norm als solche in Rechte des Betroffenen eingreift, sondern der Drittbezug ergibt sich aus der Verletzung des einen abgegrenzten Personenkreis schützenden und damit drittschützenden § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG im Rechtsetzungsverfahren. Andererseits ändern diese Umstände nichts daran, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt, was nach der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Drittbezug – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen eines Einzelfall- oder Maßnahmegesetzes – ausschließt. Die Anhörungspflicht soll im Interesse der Allgemeinheit sicherstellen, dass der Verordnungsgeber die Position aller Betroffenen in das Verordnungsverfahren einbeziehen kann (BT-Drs. 14/151 S. 33). bb) Die Haftung der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden, die Zahlung eines erhöhten Mindestlohns, nicht, wie es § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, durch die Amtspflichtverletzung, nämlich die unterlassene Durchführung des nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgesehenen Anhörungsverfahrens, entstanden ist. (1) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre, wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß genügt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - juris Tz. 31). Soweit die Klägerin demgegenüber meint, sich auf eine Beweislastumkehr berufen zu können, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist eine Beweiserleichterung nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins anerkannt, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen feststehender Amtspflichtverletzung und feststehendem Schaden besteht (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 6. April 1994 - III ZR 183/94 - juris Tz. 20; BGH, a.a.O., juris Tz. 31). Ist eine solche tatsächliche Vermutung begründet, obliegt dem Anspruchsteller dann die volle Beweislast dahingehend, diese Vermutung zu widerlegen. Daran fehlt es hier jedoch. Es gibt keine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit, dass eine Anhörung der Beteiligten im Rahmen eines Normsetzungsverfahrens dazu führen würde, dass deren Interessen und insoweit vertretenen Rechtsansichten sich durchsetzen und zu einer bestimmten Normsetzung führen würden oder im vorliegenden Fall geführt hätten. Ebenso wenig ergibt sich eine Beweislastumkehr daraus, dass die Klägerin, wie sie meint, in eine schwierige oder gar unmögliche Situation versetzt worden sei, den hypothetischen Ausgang des Verfahrens zu beweisen. Allerdings sind bei einer solchen Fallgestaltung Beweiserleichterungen bis zu einer Beweislastumkehr bei Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungs-, Wahl- und Auswahlverfahren anerkannt, wobei maßgeblich ist, dass der Geschädigte gerade durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt wird, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen, ohne dass er Kenntnis der internen Verwaltungsabläufe hat (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - juris Tz. 37; Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 6. April 1995 – III ZR 183/94 - juris Tz. 23). Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Die Amtspflichtverletzung, nämlich die unterlassene Anhörung als solche, hat die Möglichkeiten der Klägerin, die Kausalität für den behaupteten Schaden darzulegen und zu beweisen, nicht über das bei jeder Amtspflichtverletzung bestehende Maß hinaus verschlechtert. (2) Nach den vorstehenden Grundsätzen kann vorliegend weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch sonst davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte pflichtgemäß das nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgesehene Anhörungsverfahren durchgeführt hätte. Ein solcher Kausalverlauf ist nicht wahrscheinlich. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, dass das B... die BriefArbbV nicht auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eines solchen Anhörungsverfahrens mit der sich für die Klägerin ergebenden Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Mindestlohns für die von ihr beschäftigten Briefzusteller erlassen hätte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von der Klägerin oder anderen Beteiligten in einem Anhörungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Verordnung das B... davon abgehalten hätten, die Verordnung in der tatsächlich geschehenen Weise zu erlassen. Weder aus dem Sachvortrag der Klägerin noch sonst ist erkennbar, dass und aufgrund welcher Umstände der Erlass der Verordnung mit der Verpflichtung für die Klägerin zur Zahlung eines erhöhten Mindestlohns unterblieben wäre. Es spricht nichts für die Annahme, dass allein die Argumente der Klägerin oder anderer Beteiligter den Erlass der Verordnung verhindert hätten. Dies ist nicht etwa deshalb anzunehmen, wie die Klägerin meint, weil das B... nicht bereit gewesen wäre, die Argumente der Klägerin zu würdigen, und bewusst rechtswidrig gehandelt habe, sondern weil das B... der Beklagten schlicht eine andere Rechtsauffassung zu der Frage vertreten hat – und noch in diesem Rechtsstreit vertritt -, ob die Klägerin in die Verordnung einbezogen werden durfte oder nicht und auch im Übrigen in dessen Abwägungsprozess zu einem von der Klägerin abweichenden Ergebnis gelangt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das B... seine Rechtsauffassung geändert hätte, wenn das Anhörungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die Klägerin trägt insoweit nicht einmal vor, ob und wie sie sich in einem solchen Verfahren eingelassen hätte, geschweige denn, aufgrund welcher Umstände sie das B... der Beklagten von ihren Rechtsstandpunkten hätte überzeugen, deren Gewichtung im Abwägungsprozess hätte verändern und von dem Erlass der Verordnung hätte abbringen wollen. Gegen eine erfolgreiche Einflussnahme spricht, dass bereits nach dem ersten Entwurf der Verordnung, bei dem das B... noch ein Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. durchgeführt hatte, der Anwendungsbereich der BriefArbbV auch auf tarifgebundene Unternehmen erstreckt war und diese Anhörung dem B... keine Veranlassung gegeben hat, hieran etwas in der dann erlassenen Verordnung zu ändern. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Verordnung in dem nach ihrem Erlass von der Klägerin betriebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über drei Instanzen hinweg bis zum Bundesverwaltungsgericht verteidigt hat, spricht dagegen, dass die Verordnung bei Durchführung des gebotenen Anhörungsverfahrens nicht erlassen worden wäre, zumal die Einführung eines Mindestlohns für die Briefzusteller, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, politisch zum damaligen Zeitpunkt Ende 2007 von den Regierungsfraktionen gewollt war. Insoweit besagt auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das B... nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Unwirksamkeit der BriefArbbV Anfang 2010 keine neue Verordnung zur Regelung von Mindestlöhnen für Briefzusteller erlassen hat, nichts dafür, dass das B... die Verordnung nicht drei Jahre frührer und vor Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen in gleicher Weise erlassen hätte. Die Klägerin kann der Beklagten auch nicht den Umstand entgegenhalten, dass die von dem B... erlassene Rechtsverordnung mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 GG unwirksam gewesen wäre, die Beklage also auch bei Durchführung eines Anhörungsverfahrens rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt hätte. Denn zum einen begründet dies allein keine Verletzung der Anhörungsverpflichtung aus § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. und ergibt sich, wie dargelegt, aus dem Sachvortrag der Klägerin eben nicht, dass bei pflichtgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens die Verordnung im Hinblick auf etwaige rechtliche Bedenken hinsichtlich einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen worden wäre. Zum anderen würde es sich, wie ausgeführt, bei dieser im Erlass einer Rechtsverordnung ohne Ermächtigungsgrundlage liegenden Amtspflichtverletzung um eine solche handeln, die mangels des nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Drittschutzes gerade keine Amtshaftungsansprüche zu begründen vermag. 2. Zutreffend und von der Klägerin mit ihrer Berufung nicht beanstandet hat das Landgericht festgestellt, dass eine Verletzung von primärem oder sekundärem Gemeinschaftsrecht durch Erlass der BriefArbbV nicht ersichtlich ist und die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf die Grundsätze über den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützt werden können. 3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche können schließlich auch nicht auf die Grundsätze über die Haftung für enteignungsgleiche Einriffe gestützt werden. Auch hier kann auf die zutreffenden, im Übrigen von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Nach den Grundsätzen über die Haftung für enteignungsgleiche Eingriffe sind nur Eingriffe in das Eigentum ersatzfähig, zu dem auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in seiner Substanz, verstanden als am Rechtsverkehr teilnehmende organisierte Funktionseinheit, gehört. Bloße Beeinträchtigungen der Produktionsbedingungen genügen hingegen nicht. Unabhängig von der Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin den aufgrund der Regelungen der BriefArbbV gezahlten Lohn als branchenüblichen Lohn ohnehin hätte zahlen müssen, liegt in der Verpflichtung zur Zahlung eines gegenüber dem bisher gezahlten Lohn erhöhten Mindestlohns kein Eingriff in die Substanz des Unternehmens der Klägerin; beeinflusst wird lediglich der Lohn als einer von vielen Kostenfaktoren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).