Urteil
9 U 3/12
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0214.9U3.12.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen Amtspflichten der Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Gefangenen. Dies bedeutet auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene. Jedoch können für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs nur solche Umstände in die Beurteilung zur Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Häftlings einbezogen werden, die den zuständigen Amtsträgern bereits vor der Tat zum Nachteil eines Mithäftlings bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.(Rn.34)
2. Eine allgemeine Rechtspflicht dahin, dass ein Richter einen Sachverständigen bereits bei dessen Beauftragung noch vor Kenntnisnahme des zu erstattenden Gutachtens stets anweisen muss, sich gegebenenfalls mit der Justizvollzugsanstalt in Verbindung zu setzen, um für den Vollzug bedeutsame Untersuchungsergebnisse mitzuteilen, besteht nicht.(Rn.79)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2011 - 86 O 57/11 - geändert. Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Streithelfer in der zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Amtspflichten der Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Gefangenen. Dies bedeutet auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene. Jedoch können für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs nur solche Umstände in die Beurteilung zur Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Häftlings einbezogen werden, die den zuständigen Amtsträgern bereits vor der Tat zum Nachteil eines Mithäftlings bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.(Rn.34) 2. Eine allgemeine Rechtspflicht dahin, dass ein Richter einen Sachverständigen bereits bei dessen Beauftragung noch vor Kenntnisnahme des zu erstattenden Gutachtens stets anweisen muss, sich gegebenenfalls mit der Justizvollzugsanstalt in Verbindung zu setzen, um für den Vollzug bedeutsame Untersuchungsergebnisse mitzuteilen, besteht nicht.(Rn.79) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2011 - 86 O 57/11 - geändert. Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Streithelfer in der zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, weil er während einer Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt ... durch einen anderen Untersuchungshäftling (im Folgenden: Schädiger) am .. mehrfach mit einem Hammer geschlagen und dadurch erheblich verletzt wurde. Wegen des Sach- und Streitstandes und der Sachanträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 16. November 2011 Bezug genommen. Der Tatbestand wird wie folgt ergänzt: Die Tat vom ... beging der am ... geborene Schädiger im Zusammenhang mit seiner psychiatrischen Erkrankung. Er litt unter der Wahnvorstellung, die junge Frau habe ihn seit vier Tagen verfolgt und überwache ihn für einen Pornoring. Nachdem er die junge Frau mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen hatte, bedrohte er Passanten, die ihn stellen wollten, mit einer geladenen Schreckschusspistole. Auch insoweit war er wahnbedingt der Auffassung, die Passanten stünden in Verbindung mit dem Bösen in Gestalt eines sein Leben bedrohenden Pornorings. Im weiteren Verlauf schlug er einem der Passanten die Schreckschusspistole mehrfach in das Gesicht. Im Zusammenhang mit der Randale in seinem Haftraum am ... trat der Schädiger aggressiv gegenüber den Justizvollzugsbeamten auf und war von Verfolgungsangst gekennzeichnet. Die Erstvorstellung des Schädigers am ... bei dem Streithelfer erfolgte zum einen wegen des Vermerkes im Aufnahmeersuchen über den verwirrten Zustand des Schädigers und zum anderen wegen der Randale im Haftraum. Das von dem Streithelfer an diesem Tag verordnete Medikament Zyprexa hat einen stark dämpfenden Effekt auf die sogenannte synaptische Erregungsübertragung innerhalb des Gehirns. Es beseitigt die Symptome der psychischen Erkrankung wie Halluzinationen und Wahn. Bei der zweiten Vorstellung des Schädigers am ... vermerkte der Streithelfer u.a..: “keine Fremd- oder Eigengefährdung”. Die dritte Vorstellung des Schädigers beim Streithelfer fand am ... statt. Bei der letzten Vorstellung am ... sah der Streithelfer eine Wiedervorstellung am ... vor, zu der es wegen der Tat zum Nachteil des Klägers am ... nicht mehr kam. Ab dem ... war der Schädiger in der beschäftigungstherapeutischen Werkstatt der Jugendstrafanstalt ... gemeinsam mit anderen Gefangenen eingesetzt gewesen, wo sich die Tat zum Nachteil des Klägers ereignete. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht nur behauptet, dass der Streithelfer mit der Einschätzung, dass keine Fremdgefährdung vorhanden sei, eine fehlerhafte Einschätzung vorgenommen habe. Dieser habe die hohe Gefährlichkeit des Schädigers für Dritte sogar positiv erkannt. Zudem hat der Kläger behauptet, dass sich aus der “Richtlinie für die Beschäftigung psychisch auffälliger Gefangener in der beschäftigungstherapeutischen Werkstatt” ergebe, dass psychisch auffällige Jugendliche in der Werkstatt nicht unbeaufsichtigt bleiben dürften. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Schädiger unter keinen Umständen in der Werkstatt hätte arbeiten dürfen, erst recht nicht zusammen mit - arglosen - Gefangenen einer anderen Gruppe, noch dazu nach Absetzung des Medikaments. Zumindest hätte er (der Kläger) darüber unterrichtet werden müssen, mit psychisch auffälligen Gefangenen in einer Werkstatt eingesetzt zu werden. Spätestens nach Eingang des Gutachtens von Dr. beim Amtsgericht Tiergarten, also am, hätte gemäß § 126a StPO unverzüglich eine vorläufige Unterbringung des Schädigers veranlasst werden müssen. Der Beklagte hat erstinstanzlich betont, dass sich die Bediensteten der Vollzugsanstalt auf die psychiatrische Einschätzung des Streithelfers hätten verlassen dürfen, wonach der Schädiger im normalen Vollzug der Untersuchungshaft habe verbleiben dürfen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2010 an den Kläger sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von Euro 1.999,32 zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an dessen Prozessbevollmächtigte verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vorfall vom ... zugefügt worden ist, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergeht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den zuständigen Amtsträgern des Beklagten Amtspflichtverletzungen im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG anzulasten seien. Denn einerseits hätten bereits die Bediensteten der Vollzugsanstalt - auch ohne das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... - zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Schädiger gefährlich sei und nicht mit anderen Gefangenen, insbesondere nicht ohne Aufsicht und mit der Möglichkeit, Werkzeug in die Hände zu bekommen, untergebracht werden dürfe. Die Gefährlichkeit des Schädigers habe sich aus der im Haftbefehl vorgeworfenen Tat vom ..., dem hinterlassenen verwirrten Eindruck, der Randale im Haftraum und dem dabei gezeigten aggressiven Verhalten gegenüber den Justizvollzugsbeamten, der Diagnose durch den Streithelfer und der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ergeben. Spätestens nachdem der Schädiger das Medikament abgesetzt habe, seien besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich gewesen. Andererseits sei auch ein Organisationsverschulden zu bejahen, weil der zuständige Richter des Amtsgerichts Tiergarten und gegebenenfalls auch der Gutachter Dr. ... nicht dafür Sorge getragen hätten, dass die Erkenntnisse der Begutachtung durch Dr. ... unmittelbar nach der Erstellung des Gutachtens am ... an die Vollzugsanstalt mitgeteilt worden seien. Wegen der weiteren Begründung eines Amtshaftungsanspruchs des Klägers wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Er stellt in Abrede, dass Amtspflichten verletzt worden seien. Das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die ex ante Sicht entscheidend sei. Er behauptet nach wie vor, dass der Schädiger in keiner Weise aus dem Durchschnitt seiner Mitgefangenen herausgeragt habe. Er weist darauf hin, dass gegen Jugendliche und Heranwachsende Untersuchungshaft nur als ultima ratio angeordnet werde, weshalb sie in der Regel nur bei schwersten Straftaten vollzogen werde. Dennoch seien die erzieherischen Ziele des Jugendstrafrechts zu beachten, wozu auch die Möglichkeit zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gehöre. Deswegen müssten diesen Jugendlichen trotz ihrer Gewalttaten Werkzeuge im Rahmen der Arbeit zugänglich gemacht werden. Unzutreffend sei ferner, soweit das Landgericht auf Seite 10 des Urteils ausführe, dass der Schädiger das von dem Streithelfer verordnete Medikament am ... von sich aus abgesetzt habe, was ausweislich der Urteilsgründe lediglich auf doppeltem Hörensagen beruhe. Der Beklagte behauptet, dass der Anstaltsarzt das Medikament ab dem ... bewusst nicht mehr verordnet habe, weil die Medikation nicht mehr indiziert gewesen sei. Er meint, dass dem Streithelfer eine etwaige Fehldiagnose nicht vorwerfbar sei, weil es sich um eine Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie gehandelt habe, die nicht bei jeder der Straftaten des Schädigers zum Tragen gekommen sei und der Schädiger aktuelles Wahnerleben nicht preisgegeben habe, sondern sich äußerlich ruhig verhalten habe. Ein Organisationsverschulden sei zu verneinen, nachdem das Gutachten von Dr. ... unstreitig erst am ... bei Gericht eingegangen sei, so dass von Seiten des Gerichts zu einem früheren Zeitpunkt keine Konsequenzen aus dem Gutachten hätten gezogen werden können. Aber auch am ... sei keine Amtspflichtverletzung festzustellen. Denn selbst der Kläger behaupte nicht, dass bereits an diesem Tag der zuständige Richter von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis genommen habe. Für Fehler des Gutachters hafte er (der Beklagte) nicht. Im Übrigen behauptet der Beklagte, dass der Kläger auch z.B. mittels eines Stuhlbeines hätte verletzt werden können, weshalb es nach seiner Ansicht zumindest an einem Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Pflichtenverstoß und dem eingetretenen Schaden mangele. Der Beklagte und der Streithelfer beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei auf die Forderung in Höhe von Euro 1.999,32 Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sind, hilfsweise habe ihn der Beklagte insoweit (nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit) gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Kläger bezweifelt die Zulässigkeit der Berufung, weil sich der Beklagte nicht mit allen tragenden Gründen des Landgerichts auseinandergesetzt habe. In der Sache verteidigt er das Urteil des Landgerichts. Mit dem neuen Vortrag, dass der Streithelfer das Medikament ab dem ... bewusst nicht mehr verordnet habe, sei der Beklagte in der zweiten Instanz ausgeschlossen. Er hätte einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen. Mit Schriftsatz vom 2. September 2013 weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass Dr. ... am ... mit dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Tiergarten telefoniert und erklärt habe, dass die Voraussetzungen nach § 63 StGB vorliegen würden und der Schädiger behandlungsunwillig sei, welcher im Ergebnis infolge seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 9. November 2012 (Blatt 185 ff. der Akten, Band II) und 13. November 2012 (Blatt 194 der Akten, Band II) Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 25. April 2013 (Blatt 38 ff. der Akten, Band III) sowie das Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen gemäß Sitzungsprotokoll des Senats vom 13. Dezember 2013 (Blatt 119 ff. der Akten, Band III) Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin ... und die Unterlagen der Arztgeschäftsstelle der Jugendstrafanstalt ... (einschließlich der Krankenunterlagen des Streithelfers) haben zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen. Der Beklagte hat dem Streithelfer mit am 15. November 2011 zugestelltem Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 den Streit verkündet. Der Streithelfer ist mit am 23. Mai 2013 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Mai 2013 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und es müssen die Umstände mitgeteilt werden, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - juris Tz. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich der Beklagte in der Berufungsbegründung ausreichend mit den vom Landgericht angenommenen Amtspflichtverletzungen auseinandersetzt. Zum einen stellt der Beklagte konkret in Abrede, dass von dem Schädiger vor der Tat zum Nachteil des Klägers am ... im Vergleich zu anderen Untersuchungshäftlingen eine besondere Gefährlichkeit ausgegangen sei. Auch geht er auf das Argument des Landgerichts ein, dass spätestens die Weigerung des Schädigers, das verordnete Medikament weiter einzunehmen, zu einer Änderung der Unterbringung hätte führen müssen. Soweit der Beklagte diesbezüglich als neue Tatsache im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO anführt, dass der Streithelfer das Medikament Zyprexa ab dem bewusst nicht mehr verordnet habe, hat er diesen neuen Vortrag damit gerechtfertigt, dass sich das Landgericht bei seinen Ausführungen auf Hörensagen gestützt habe. Damit rügt der Beklagte konkludent, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO begangen habe, weil es verfahrensfehlerhaft ist, wenn ein Gericht von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - juris Tz. 16). Zum anderen beschäftigt sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auch mit dem vom Landgericht angenommenen Organisationsverschulden. Denn er legt hinreichend dar, warum aus seiner Sicht den Bediensteten des Amtsgerichts Tiergarten vor dem ... kein Fehler unterlaufen sei. Ferner vertritt er die Ansicht, dass er für etwaige Fehler des Gutachters Dr. ... nicht hafte. Damit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. B. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten - abweichend von der Ansicht des Landgerichts - kein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Ein Aufopferungsanspruch kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nach der Lebenserfahrung in Haftanstalten eine höhere Gefährdungslage - auch für Leib und Leben - besteht, die ein Häftling in Kauf nehmen muss, weshalb eine Schädigung des Körpers kein im Interesse der Allgemeinheit erbrachtes besonderes Opfer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53 - BGHZ 17, 172 ff.). Ein Amtshaftungsanspruch scheidet aus, weil den zuständigen Amtsträgern des Beklagten keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. 1. Zwar haben die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungshaft- und Strafgefangenen; dies bedeutet auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 5). Diese Pflichten gegenüber den Häftlingen sind im Einzelnen durch besondere Bestimmungen über den Vollzug durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54 - juris Tz. 11; Wöstmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 665). Jedoch ist vorliegend kein Pflichtverstoß nachweisbar, auch wenn der Kläger unstreitig während der Untersuchungshaft durch einen Mitgefangenen zu Schaden kam. a) Die zuständigen Amtsträger des Beklagten verstießen nicht gegen Nr. 22 Abs. 5 UVollzO, indem sie den Schädiger vor der Tat zum Nachteil des Klägers nicht von den anderen Gefangenen trennten. Maßgeblich ist die im Jahr 2009 geltende Rechtslage. Die UVollzO war im Jahr 2009 noch in Kraft. Sie wurde erst ab dem 1. Januar 2010 durch das UVollzG Bln abgelöst. Da die Untersuchungshaft in § 93 JGG in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung nur rudimentär geregelt ist, findet daneben die UVollzO Anwendung (vgl. Ostendorf, JGG, 8. Auflage, § 93 Rn. 2). Nach Nr. 85 UVollzO gelten die Vorschriften für Erwachsene ergänzend zu Nr. 77 ff. UVollzO auch für junge Gefangene. Die Regelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO dient dem Zweck, besondere Gefährdungspotentiale durch besonders gefährliche Häftlinge zu bannen, indem sie von den anderen Gefangenen getrennt zu halten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 7). Ob ein Häftling eine Gefahr für andere Häftlinge bedeutet, ist gemäß Nr. 22 Abs. 5 UVollzO anhand der Persönlichkeit des jeweiligen Häftlings festzustellen, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer bereits verhängter Freiheitsstrafen oder vollzogener Maßregeln der Besserung und Sicherung. Eine Würdigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalles ergibt, dass eine besondere Gefährlichkeit des Schädigers aus der entscheidenden ex ante Sicht nicht auszumachen war, welche eine Trennung nach Nr. 22 Abs. 5 UVollzO erfordert hätte. Dabei können in die Beurteilung der Persönlichkeit des Schädigers zur Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit nur solche Umstände einbezogen werden, die den zuständigen Amtsträgern des Beklagten bereits vor der Tat zum Nachteil des Klägers bekannt waren. Im Einzelnen wie folgt: (aa) Der Beklagte hat bereits in der ersten Instanz vortragen, dass sich der Schädiger - seit der Randale im Haftraum am - ruhig und unauffällig im Vollzug verhalten habe. Dies stimmt mit dem Verlaufsbogen der Jugendstrafanstalt Berlin über den Aufenthalt des Schädigers überein, in dem seit der Randale im Haftraum am keine Auffälligkeiten des Schädigers im Sinne von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verzeichnet sind. Der Kläger, der als Anspruchsteller für eine Amtspflichtverletzung die Darlegungs- und Beweislast trägt, konnte Gegenteiliges nicht vortragen. Sein Vorbringen auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2011, dass für die Übungsleiter ..., ... und ... offenkundig gewesen sei, dass der Schädiger gesondert zu verwahren gewesen sei (Blatt 155 der Akten, Band I), steht im Widerspruch zu dem Vortrag auf Seite 12 des vorgenannten Schriftsatzes (Blatt 159 der Akten, Band I), dass die Übungsleiter in Bezug auf die Person des Schädigers völlig ahnungslos gewesen seien. Soweit sich der Kläger auf einen Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Berlin vom ... - ... - beruft, wonach eine telefonische Rücksprache mit den Verantwortlichen der Jugendstrafanstalt am ... ergeben habe, dass der Schädiger schon am ... von Mithäftlingen mit einem Hammer in der Hand beobachtet worden sei (vgl. den Vermerk Blatt 164 f. der Akten, Band II), besagt dies nicht, dass die Mithäftlinge diesen Umstand schon vor der Tat zum Nachteil des Klägers den verantwortlichen Amtsträgern des Beklagten schilderten. Auch lässt sich diesem Vermerk nicht entnehmen, dass das Verhalten des Schädigers am ... auffällig war, nachdem unstreitig ist, dass dieser auch schon am ... in der Werkstatt arbeitete. Genauso wenig lässt sich der vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 24. Januar 2014 auf Seite 5 (Blatt 144 der Akten, Band III) in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmung des Zeugen ... vom ... (vgl. das Vernehmungsprotokoll Blatt 34 ff. der Beiakten, Band I a), der sich seinerzeit auch in der Jugendstrafanstalt ... in Untersuchungshaft befand, entnehmen, dass dieser einem Amtsträger des Beklagten vor der Tat zum Nachteil des Klägers davon berichtet hatte, dass der Schädiger “schon seit zwei Tagen immer” einen Hammer in der Hand gehabt habe und “damit aus Langeweile auf die Tische” geschlagen habe. (bb) Dass gegen den Schädiger in der Vergangenheit Freiheitsstrafen verhängt oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen wurden, ist von keiner Seite vorgetragen worden. (cc) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom ... - ... - (vgl. Blatt 158 f. der Akten, Band II) beschriebenen Gewalttaten am ... als solche darauf schließen ließen, der Schädiger werde auch im geschützten Bereich der Vollzugsanstalt gegenüber seinen Mithäftlingen Gewalt anwenden. Insoweit ist in der Tat - mit dem Beklagten - nicht zu erkennen, dass sich der Schädiger in erheblicher Weise von anderen Gewalttätern unterschied. Dem Schädiger wurden zwei gefährliche Körperverletzungen (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), eine Bedrohung (§ 241 StGB) und Verstöße gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Hierbei handelte es sich ausschließlich um Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Auch unter Berücksichtigung der Tat im Jobcenter im Jahr ..., die der Schädiger beging, um Sozialleistungen zu erhalten, drängt sich eine konkrete Gefährdung von Mithäftlingen nicht auf, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Vollzugsanstalt diese Tat bekannt war oder ob sie ihr im Hinblick auf die Mitteilungspflichten nach Nr. 7 Abs. 1 UVollzO hätte bekannt sein müssen. Schließlich gibt es keine näheren Informationen zu den gefährlichen Körperverletzungen am ... und ... sowie einer Sachbeschädigung am ..., weshalb auch diese Taten nicht die Annahme begründen können, von dem Schädiger sei eine konkrete Gefahr in Bezug auf Mithäftlinge ausgegangen. (dd) Soweit der Schädiger am ... in seinem Haftraum randalierte, richtete sich dieses Verhalten in erster Linie gegen Sachen. Zu einer Gewaltanwendung gegenüber den Justizvollzugsbeamten kam es offenbar nicht. Abgesehen davon reagierte die Vollzugsanstalt unverzüglich darauf, indem der Schädiger für einige Tage von den anderen Häftlingen abgesondert und in einem besonders gesicherten Haftraum beobachtet wurde (Nr. 63 Abs. 1 Nr. 9 UVollzO). Weitere Gewalttätigkeiten des Schädigers seit dem bis zur Tat zur Lasten des Klägers sind nicht bekannt. (ee) Soweit zu den vorgenannten Umständen zu (cc) und (dd) hinzutritt, dass die Tat vom ... aus objektiver Sicht unerklärlich ist - keine Beziehungstat, kein vorangegangener Streit, keine Enthemmung durch berauschende Mittel - und der Schädiger psychiatrisch auffällig war, haben die zuständigen Amtsträger des Beklagten pflichtgemäß gehandelt, indem sie den Schädiger dem Streithelfer als psychiatrischem Anstaltsarzt vorstellten (Nr. 56 Abs. 1 Satz 1 UVollzO). Da dieser am ... feststellte, dass von dem Schädiger keine Fremd- oder Eigengefährdung ausgehe, war eine Trennung des Schädigers nach Nr. 22 Abs. 5 UVollzO nicht geboten. Die anderen Bediensteten der Vollzugsanstalt durften sich auf die fachärztliche Einschätzung des Streithelfers verlassen, da ein Psychiater insoweit überlegenes Wissen hat und bis zur Tat zum Nachteil des Klägers keine Umstände auftraten, die an der Einschätzung des Streithelfers zweifeln ließen. (ff) Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Streithelfer die Gefährlichkeit des Schädigers vor der Tat zum Nachteil des Klägers positiv erkannt habe, ist dieser Vortrag angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Streithelfer eine Fremdgefährdung nicht für gegeben hielt und dies auch dokumentierte, widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. (gg) Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. ... zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Streithelfer nicht vorwerfbar ist, dass er eine Fremdgefährdung des Schädigers nicht für gegeben hielt. Zwar würde der Beklagte für eine fehlerhafte ärztliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Schädigers durch den Streithelfer als Anstaltsarzt grundsätzlich haften (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1981 - III ZR 59/80 - juris Tz. 5; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 1 W 1294/05 - juris Tz. 7). Der Streithelfer handelte nicht nur zum Schutz des Schädigers, sondern auch zum Schutz der Mitgefangenen, da neben einer etwaigen Behandlungsnotwendigkeit des Schädigers auch dessen Gefährlichkeit zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 22 Abs. 5, 63, 64 UVollzO zu beurteilen war. Jedoch ist dem Streithelfer ein vorwerfbarer Arztfehler nicht unterlaufen. Im Ergebnis mag sich der Streithelfer in der Einschätzung der Gefährlichkeit des Schädigers angesichts der objektiv noch vorhandenen wahnhaften Vorstellungen geirrt haben. Allerdings beruhte die Stellung der Diagnose auf einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Untersuchung. Auch war die Diagnose aufgrund der damaligen Erkenntnisse vertretbar. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Irrtümer bei der Stellung der Diagnose nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes sein müssen, da Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation von Befunden zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - juris Tz. 10). Anders wäre es indes, wenn der Streithelfer einen Fehler bei der Befunderhebung gemacht hätte - wie das Unterlassen der erforderlichen Hinzuziehung eines externen Psychiaters zur Klärung des Zustandes des Schädigers - und die Diagnose deshalb falsch gewesen wäre (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 12). Jedoch war die Diagnose des Streithelfers ausgehend von den verständlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., dem auch alle Einwände des Klägers gegen das schriftliche Gutachten während der Anhörung vor dem Senat am 13. Dezember 2013 vorgelegt worden sind, gut vertretbar. Danach unterließ es der Streithelfer auch nicht, notwendige Befunde zu erheben. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach Überprüfung an. Es ist aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden, dass der Streithelfer seinerzeit unter Einbeziehung der ihm bekannten und von ihm zu untersuchenden Umstände zu dem Ergebnis gelangte, dass von dem Schädiger keine Fremdgefährdung ausgeht, obwohl dieser objektiv an einer psychiatrischen Erkrankung litt. Der Sachverständige Dr. ... hat unter gründlicher Auswertung insbesondere der Unterlagen der Arztgeschäftsstelle der Jugendstrafanstalt ... die Behandlungstermine des Streithelfers dargestellt und diese verständig dahin gewürdigt, dass sich der Streithelfer zutreffend über insgesamt acht Wochen in vier Untersuchungsterminen an dem unmittelbaren klinischen Eindruck von dem Schädiger orientiert habe (Seite 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 52 der Akten, Band III). Es sei nicht erkennbar, dass der Streithelfer Symptome oder andere Hinweise auf einen akuten Krankheitsprozess übersehen oder ignoriert habe (Seite 16 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 45 Rückseite der Akten, Band III). Der Streithelfer habe am ... eine Anamnese erhoben, in deren Rahmen der Schädiger Wesentliches aus seiner Lebensgeschichte erzählt habe. Dabei habe der Schädiger dem Streithelfer auch seine wahnhaften Denkstörungen dargelegt. Dessen Auskünfte, dass Leute versuchen würden, ihn zu verstrahlen und zu töten, dass es sich um Leute aus dem Porno-Business handele, die aus Tschetschenien, seiner Heimat, stammten, dass diese ihn kontrollierten und versucht hätten, sein Essen zu vergiften, und dass auch sein früherer Chef versucht habe, ihn zu vergiften, habe neben anderen Symptomen zu der verdachtsweisen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde entsprechenden Medikation geführt, wenngleich der Streithelfer gewisse Zweifel gehegt habe und differentialdiagnostisch eine simulierte Symptomatik erwogen habe (Seite 25, 26 und 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 50, 50 Rückseite, 52 der Akten, Band III). Es sei zu beachten, dass die Psychiatrie über keine derart verlässlichen Diagnoseverfahren wie z.B. die Orthopädie (mit Röntgenaufnahmen u.a.) verfüge; die psychiatrische Diagnose einer Schizophrenie müsse im Ausschlussverfahren erfolgen, indem andere Ursachen der Symptome - wie körperlich begründbare Psychosen oder auch eine Simulation - ausgeschieden würden (Seite 28, 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 Rückseite, 52 der Akten, Band III). Als behandelnder Psychiater habe man insoweit keine anderen Möglichkeiten, als die Symptome immer wieder zu überprüfen und nachzufragen, um so abschätzen zu können, inwieweit eine Erkrankung akut sei, wobei die Gefährlichkeit stets abhängig sei von der Intensität des Krankheitsbildes (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 120 der Akten, Band III). Nach den erhobenen Befunden und im Kontext der Tätigkeit des Streithelfers im Vollzug sei nicht zu beanstanden, dass der Streithelfer die Möglichkeit simulierter Krankheitssymptome bedacht habe (Seite 28 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 Rückseite der Akten, Band III). Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen fehlt der Ansicht des Klägers in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die Ergebnisse der Untersuchung durch den Streithelfer am ... hätten sofortigen Handlungsbedarf im Sinne einer vorläufigen Unterbringung des Schädigers nach § 126a StPO begründet, die Grundlage, da nach den Erkenntnissen des Streithelfers auch eine Simulation des Schädigers infrage kam, was weiter abgeklärt werden musste. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist auch nicht zu monieren, dass sich beim Streithelfer am ... der Eindruck simulierter Symptomatik verstärkt habe. Zwar habe der Schädiger weiter von Verfolgungserlebnissen berichtet, nämlich dass er draußen von anderen verstrahlt worden sei, welche ihm nach dem Leben trachteten. Gleichzeitig aber habe der Schädiger angegeben, dass dieses Erleben zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestehe. Der Streithelfer habe auch in Erwägung gezogen, dass den Angaben des Schädigers ein reales Bedrohungserlebnis zugrunde liegen könne (Seite 26 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 50 Rückseite der Akten, Band III). Damit sei der Streithelfer von einer Entaktualisierung der eingangs akuten psychotischen Symptomatik ausgegangen und habe seine anfängliche Diagnose dahin abgeschwächt, dass nur noch ein Verdacht auf einen Krankheitsprozess bestehe (Seite 13 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 44 der Akten, Band III). Ebenso wenig führe der Umstand, dass der Streithelfer am ... nach den Unterlagen davon Kenntnis gehabt habe, dass der Schädiger das am ... verordnete Medikament seit mehreren Tagen nicht mehr eingenommen habe, zu der Annahme eines Behandlungsfehlers. Zwar wäre die Einnahme des Medikaments trotz des vom Streithelfer festgestellten Abklingens der Symptome sinnvoll gewesen, da mit einem Wiederaufflammen der Symptome zu rechnen gewesen sei (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 124 der Akten, Band III). Anlass für eine zwangsweise Behandlung im Sinne von § 30 PsychKG habe aber nicht bestanden (Seite 27 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 der Akten, Band III; Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 124 der Akten, Band III). Die psychotische Symptomatik sei nachfolgend auch nicht wieder aufgeflammt (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 120 der Akten, Band III). Auch die Einschätzung des Streithelfers am ..., dass - trotz der unterbliebenen Medikation - keine Fremd- oder Eigengefährdung bestehe, konnte der Sachverständige Dr. ... nachvollziehen. Eine solche Einschätzung sei gerechtfertigt, wenn sich der Patient im Kontakt zugänglich zeige, die Stimmung nicht inadäquat sei, er im Gespräch kooperiere und Bedrohungs- und Verfolgungserlebnisse, die zu wahnhaft motivierten Selbstverteidigungshandlungen gegenüber Dritten führen könnten, nicht fassbar seien. Genau dies ergebe sich aus dem Konsilschein des Streithelfers vom ... (Seite 26 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 50 Rückseite der Akten, Band III). Demgegenüber sei bei einem psychisch erkrankten Menschen auf eine akute Gefahr zu schließen, wenn er innerlich stark angespannt sei, im Gespräch schwer erreichbar sei, etwa weil er mit Wahnvorstellungen beschäftigt sei, und Äußerungen hinzukämen, dass er bestimmte Taten vorhabe, bestimmte Themen realisieren wolle, seine Überzeugung ins Werk setzen wolle, einen Personenkreis benenne, gegen den er vorgehen wolle, erst recht, wenn er auf andere los gehe; der Schwerpunkt einer Gefährlichkeitseinschätzung liege im aktuellen klinischen Zustand (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 121 der Akten, Band III). Auch das Verhalten des Schädigers seit der Randale im Haftraum am habe keine erhöhte Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen erbracht (Seite 27 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 der Akten, Band III). Soweit der Kläger in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vorträgt, allein die Ereignisse am ... hätten die akute Gefährlichkeit des Schädigers belegt, weil der wahnhafte Gewalttäter die Gewalt infolge seines Wahnes gegen beliebige ihn umgebende Dritte richte, verkennt er, dass es gerade die Aufgabe des Streithelfers war, eine etwaige psychiatrische Erkrankung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erkennen und gegebenenfalls Folgerungen daraus zu ziehen. Dieser Aufgabe ist der Streithelfer nach den Ausführungen des Sachverständigen beanstandungsfrei nachgekommen. Der Sachverständige hat aufgezeigt, dass die Diagnose und Einschätzung zur Gefährlichkeit des Schädigers vom ... sich bei den nachfolgenden Untersuchungsterminen am ... und ... bestätigt habe, da an diesen Tagen keine Hinweise für psychotisches Erleben vorhanden gewesen seien (Seite 14 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 44 Rückseite der Akten, Band III). Dabei sei dem Protokoll der Konsiliaruntersuchung vom ... zu entnehmen, dass der Streithelfer dezidiert die psychotischen Symptome abgefragt habe, welche die Gefährlichkeit des Schädigers im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt am ... bedingt hätten; der Schädiger habe sich von diesen psychotischen Symptomen klar distanziert (Seite 27, 28 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51, 51 Rückseite der Akten, Band III). Zwar könnten die Angaben des Schädigers als Ausdruck “doppelter Buchführung” verstanden werden in dem Sinne, dass der Schädiger die Darstellung seines Krankheitsbildes im Gespräch mit dem Streithelfer bagatellisiert bzw. verneint habe, während er die aus ihr erwachsenden Handlungsoptionen verheimlicht habe in dem Bewusstsein, diese würden missbilligt. Gleichwohl könne die damalige Sicht des Streithelfers, der am ... eingeschätzt habe, dass der Schädiger frei von Angst, Wahn und Ich-Störungen sei und unter keinen Sinnestäuschungen leide, nicht als fehlerhaft bewertet werden, da sie auf lege artis durchgeführten Untersuchungen gegründet gewesen sei und mit dem beanstandungsfreien Vollzugsalltag des Schädigers und der im Verlaufe von zwei Monaten erkennbar abgeschwächten Symptomatik zu vereinbaren sei, wobei sich die Besserung eingestellt habe, obwohl der Schädiger die Medikation abgesetzt habe (Seite 28 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 Rückseite der Akten, Band III). Leide ein Betroffener unter Schizophrenie werde er grundsätzlich von der Symptomatik zur Gänze usurpiert und folglich in allen Lebensbereichen beeinträchtigt, was hier nicht der Fall gewesen sei (Seite 6, 7 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 124, 125 der Akten, Band III). Nach allem sei die Diagnose vom ..., dass eine psychotische Symptomatik nicht bzw. nicht mehr bestehe, sachlich gerechtfertigt (Seite 28, 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 Rückseite, 52 der Akten, Band III). Zwar sei es ein bei uneinsichtigen an Schizophrenie erkrankten Personen nicht ungewöhnliches Verhalten, dass der Betroffene versuche, sich als “normal” darzustellen, um einer für schädlich gehaltenen Medikation zu entgehen. Im vorliegenden Fall sei die Überzeugungskraft einer solchen Täuschung aber hoch gewesen, weil sich der (unbehandelte) Schädiger innerlich so organisiert habe, dass er sich habe anpassen können und sich zwei Monate beanstandungsfrei im Vollzug der Jugendstrafanstalt ... geführt habe und sogar habe arbeiten können, weshalb die irrige Einschätzung durch den Streithelfer nicht vorwerfbar sei (Seite 28, 31 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 51 Rückseite, 53 der Akten, Band III; Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 124 der Akten, Band III). Die Besserung des Zustandes des Schädigers, die sich für den Streithelfer dargestellt habe, sei auch deshalb plausibel gewesen, weil bekannt sei, dass allein eine Unterbringung in einer Institution mit strukturierten Abläufen, mit Behandlungsangeboten, aber auch mit Eingrenzungen regelmäßig psychisch stabilisierende Begleitwirkung habe (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 123 der Akten, Band III). Aus Sicht des Streithelfers habe kein Grund zur Sorge bestanden. Unter den gegebenen Umständen wäre es sehr schwierig gewesen, eine Gefährlichkeit des Schädigers aufgrund seiner Erkrankung festzustellen (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 121 der Akten, Band III). Da es für den Streithelfer keine Anhaltspunkte für eine solche Gefährlichkeit des Schädigers gegeben habe, habe aus ärztlicher Sicht auch keine Veranlassung bestanden, den Schädiger von Arbeit fernzuhalten oder unter ständige Beobachtung zu stellen (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 121 der Akten, Band III). Soweit der Kläger in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen die Auffassung vertritt, dass sich der Streithelfer nicht darauf habe verlassen dürften, dass eine dauerhafte Besserung des Zustandes des Schädigers eintrete, wenn dieser das verordnete Medikament weglasse, übersieht er, dass der Sachverständige konkret aufgezeigt hat, dass eine deutliche Besserung in einem Zeitraum von zwei Monaten tatsächlich eingetreten sei und (erkennbare) Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit im Laufe der Behandlung nicht mehr gegeben gewesen seien, was aus medizinischer Sicht dafür gesprochen habe, dass die psychotische Symptomatik nicht mehr bestehe oder dass der Schädiger - gerade angesichts der Besserung des Zustandes trotz Absetzung der Medikamente - zuvor simuliert habe. Soweit der Kläger in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen außerdem darauf hinweist, dass angesichts der Möglichkeit einer “doppelten Buchführung” der Streithelfer besonders vorsichtig und misstrauisch hätte sein müssen, wird aus den Ausführungen des Sachverständigen hinreichend deutlich, dass der Streithelfer bis zum Schluss alle Möglichkeiten im Blick hatte, da er am ... dezidiert die psychotischen Symptome abfragte, welche die Gefährlichkeit des Schädigers im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt bedingten. Ebenfalls kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, der Sachverständige habe nicht deshalb von einem beanstandungsfreien Vollzugsalltag ausgehen dürfen, weil den Unterlagen keine Auffälligkeiten entnommen werden könnten. Wie oben unter (aa) ausgeführt, deutet nichts darauf hin, dass den Bediensteten der Jugendstrafanstalt ... Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Schädiger seit der Randale im Haftraum am ... bekannt wurden. Dies durfte der Sachverständige Dr. ... deshalb auch zugrunde legen. Aus dem Gutachten von Dr. ... vom ... kann der Kläger Fehler bei der Stellung der Diagnose durch den Streithelfer nicht herleiten. Der Sachverständige Dr. ... hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erkenntnisse, die der vom Amtsgericht Tiergarten seinerzeit bestellte Gutachter Dr. ... in seinem Gutachten vom ... niedergelegt habe, mit den Erkenntnissen des Streithelfers nicht zu vergleichen seien, weshalb keine Schlüsse aus dem Gutachten von Dr. ... in Bezug auf die Tätigkeit des Streithelfers gezogen werden dürften. Zum einen sei die Aufgabenstellung unterschiedlich gewesen. Denn der Gutachter Dr. ... habe - unstreitig - zur Gefährlichkeit des Schädigers im Sinne von § 63 StGB und zur Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB Stellung nehmen sollen, während es die Aufgabe des Streithelfers gewesen sei, die aktuelle psychische Verfassung des Schädigers einschließlich seiner akuten Gefährlichkeit festzustellen und eine Behandlungsnotwendigkeit zu klären (Seite 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 52 der Akten, Band III; Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 120 der Akten, Band III). Der Sachverständige hat den Begriff der akuten Gefährlichkeit dahin erläutert, dass damit eine unmittelbare Gefahr gemeint sei, die von der Person ausgehe, während das Gegenstück die Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB sei (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 121 der Akten, Band III). Bei der Prüfung von § 63 StGB gehe es darum festzustellen, ob aufgrund einer Erkrankung, die unbehandelt bleibe, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in der Zukunft Straftaten von dem Betroffenen zu erwarten seien (Seite 3, 4 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 121, 122 der Akten, Band III). Soweit der Kläger hierzu in der nachgelassenen Stellungnahme auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen bestreitet, dass zwischen den Aufgabenstellungen des Streithelfers und von Dr. ... ein Unterschied bestanden habe, lässt sich dieser Unterschied bereits aus den Vorschriften Nr. 22 Abs. 5 UVollzO und § 63 StGB ableiten. Der Streithelfer hatte daran mitzuwirken, einen ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten und hierfür eine vom Schädiger ausgehende besondere Gefahr im Sinne von Nr. 22 Abs. 5 UVollzO (vom Sachverständigen als akute Gefahr bezeichnet) zu prüfen, wobei Anlass für Sicherungsmaßnahmen nur dann geboten sind, wenn Umstände Rückschlüsse auf eine besondere Aggressivität eines Häftlings gegenüber seinen Mitgefangenen zulassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 8). Die Vorschrift des § 63 StGB regelt dagegen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Vorliegen der Gutachter Dr. ... untersuchen sollte. Der Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, dass zum anderen auch die Erkenntnisquellen von Dr. ... und des Streithelfers nicht vergleichbar seien, weil der Streithelfer nur den Haftbefehl, das Aufnahmeersuchen und die Verlaufsdokumentation zur Verfügung gehabt habe, während der Gutachter Dr. ... u.a. die vorhandenen Akten der Staatsanwaltschaft Berlin habe auswerten können (Seite 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 52 der Akten, Band III). Betreffend die Frage, ob der Streithelfer unterlassen hat, für die Stellung der Diagnose notwendige Befunde zu erheben, hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Heranziehung eines externen Gutachters aus Sicht des Streithelfers nicht zwingend gewesen sei. Die Einholung einer zweiten Meinung sei nur erforderlich, wenn der behandelnde Psychiater bei der Stellung der Diagnose unsicher sei oder ihm Fehler unterlaufen seien, was hier nicht feststellbar sei (Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 126 der Akten, Band III). Da die Heranziehung eines weiteren Psychiaters nicht geboten war, kommt es nicht darauf an, ob, wie es der Kläger in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vorbringt, ein externer Gutachter zu anderen Ergebnissen hinsichtlich der Gefährlichkeitseinschätzung des Schädigers gekommen wäre, wovon der Sachverständige angesichts der umfassenden Untersuchungen des Streithelfers nicht ausgegangen ist (Seite 32 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 53 Rückseite der Akten, Band III). Soweit der Kläger in der nachgelassenen Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen behauptet, dass der Streithelfer den Schädiger mindestens einmal täglich hätte kontaktieren müssen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass sich der Streithelfer während der vier Untersuchungstermine innerhalb von zwei Monaten ein aussagekräftiges Bild vom Schädiger habe machen können, wobei sich das eingangs dramatische psychopathologische Bild kontinuierlich entaktualisiert habe (Seite 29 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 52 der Akten, Band III). Mit der Anberaumung eines weiteren Untersuchungstermins am ... trotz des Ausschlusses einer psychiatrischen Erkrankung am ... sei der Streithelfer gleichfalls seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen (Seite 29, 30 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 52, 52 Rückseite der Akten, Band III). Zu einer anderen Beurteilung der Gefährlichkeit des Schädigers führen auch nicht dessen Angaben während seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am (vgl. das Vernehmungsprotokoll Blatt 151 ff. der Akten, Band II), bei der der Schädiger in Bezug auf die am ... Verletzten angab, dass diese Personen alle schlecht und besessen vom “Scheitan” seien und Böses tun wollten, er (der Schädiger) aber mehr Kraft von Gott in sich habe, so dass diese ihm im Moment nichts anhaben könnten. Diese Äußerungen des Schädigers seien - so der Sachverständige Dr. ... - eher Ausdruck einer gewissen inneren Beruhigung. Aus psychiatrischer Sicht stellten sie keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährlichkeit dar (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 13. Dezember 2013, Blatt 122 der Akten, Band III). b) Eine Amtspflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass dem Schädiger von den Verantwortlichen in der Jugendstrafanstalt ... Arbeit gemeinsam mit anderen Häftlingen zugeteilt wurde. Nach Nr. 43 Abs. 2 Satz 1 UVollzO darf ein Gefangener mit Zustimmung des Richters bei der Arbeit mit anderen Gefangenen in Berührung kommen. Nach dem Aufnahmeersuchen durfte der Schädiger gemeinsam untergebracht werden und arbeiten. Auch insoweit ist kein Verstoß gegen Vorschriften festzustellen. c) Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht damit verbunden, dass der Schädiger in einer Werkstatt mit Geräten arbeiten durfte. Nach Nr. 63 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO kann als besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, dass ein Häftling, von dem gemäß Nr. 62 Abs. 2 UVollzO eine Gefahr von Gewalttätigkeiten ausgeht, nicht dort arbeiten darf, wo gefährliche Werkzeuge sind. Jedoch muss vor Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Nr. 62 Abs. 4 Satz 1 UVollzO der behandelnde Arzt gehört werden. Nach der Einschätzung des Streithelfers bestand, wie oben ausgeführt, kein Anlass für eine solche Sicherungsmaßnahme. d) Den zuständigen Amtsträgern des Beklagten ist weiterhin nicht vorzuwerfen, dass sie den Schädiger nicht ununterbrochen während der Arbeit beaufsichtigten. (aa) Die vom Kläger in der ersten Instanz angeführte “Richtlinie für die Beschäftigung psychisch auffälliger Gefangener in der beschäftigungstherapeutischen Werkstatt”, die angeblich das Gebot enthalten soll, dass psychisch Auffällige in der Werkstatt nicht ohne Aufsicht sein dürfen, existiert nach dem Vortrag des Beklagten nicht. Danach gibt es nur ein Arbeitskonzept, welches der Beklagte als Anlage B 6 (vgl. Blatt 147 f. der Akten, Band II) vorgelegt hat und derartige Anweisungen nicht enthält. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten. (bb) Von der Rechtsprechung wird eine dauerhafte Anwesenheitspflicht des Anstaltspersonals nicht gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 9). Dies gilt auch für psychiatrisch auffällige ältere Jugendliche, zumal insoweit naturgemäß Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 - juris Tz. 31). Zwar muss sich gekümmert werden, ob die Umstände bestimmter Örtlichkeiten besondere Gefahren mit sich bringen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist bei einer Werkstatt, in der gefährliche Werkzeuge aufbewahrt werden, der Fall. Da aber die Bediensteten der Jugendstrafanstalt ... davon ausgehen durften, dass von dem Schädiger keine Fremdgefährdung ausging, war eine ununterbrochene Beaufsichtigung auch dort nicht veranlasst. Unstreitig befand sich der Leiter der Werkstatt am ... in Hörweite, da er noch während der Tatausführung dazu eilte und dem Schädiger den Hammer wegnahm. e) Auch kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass eine Amtspflichtverletzung darin gesehen werden könnte, dass er nicht darüber unterrichtet wurde, mit psychisch auffälligen Gefangenen in einer Werkstatt eingesetzt zu werden. Eine derartige Unterrichtungspflicht gibt es nicht, was auf der Hand liegt. Im Falle einer Gefahrenlage, die von einem Häftling ausgeht, ist es Sache der Bediensteten der Vollzugsanstalt die Gefahrenlage durch die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu beseitigen. 2. Dem Kläger steht ein Amtshaftungsanspruch überdies nicht aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens zu. a) Für etwaige Fehler eines gerichtlich bestellten Sachverständigen - hier des Gutachters Dr. ... - haftet der Beklagte nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 5. Oktober 1972 - III ZR 168/70 - juris Tz. 10 und 12). b) Soweit der Beklagte für Fehler der zuständigen Amtsträger des Amtsgerichts Tiergarten einzustehen hätte, sind für den eingetretenen Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzungen nicht festzustellen. (aa) Eine allgemeine Rechtspflicht dahin, dass ein Richter einen Sachverständigen bereits bei dessen Beauftragung (vor Kenntnisnahme des Gutachtens) stets anweisen muss, sich gegebenenfalls mit der Justizvollzugsanstalt in Verbindung zu setzen, um für den Vollzug bedeutsame Untersuchungsergebnisse mitzuteilen, besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus Vorschriften noch aus der Rechtsprechung. (bb) Da beim Amtsgericht Tiergarten das Gutachten von Dr. ... erst am ... einging und die Tat zu Lasten des Klägers am frühen Morgen des ... begangen wurde, kann auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass das Gutachten noch vor der Tat der Jugendstrafanstalt hätte übermittelt werden müssen. Selbst wenn die Übersendung des Gutachtens an die Jugendstrafanstalt wegen der Mitteilungspflichten nach Nr. 7 Abs. 1 UVollzO verlangt werden könnte, so fehlt jedenfalls eine Rechtspflicht dahin, die Übersendung noch am ... per Telefax oder besonderen Wachtmeister zu veranlassen, vorausgesetzt, der zuständige Richter hätte das Gutachten am ... noch zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle überhaupt gelesen, was selbst der Kläger nicht behauptet hat. Denn aus dem Gutachten von Dr. ... vom ... geht keine akute Gefährdung von Mithäftlingen hervor. Soweit Dr. ... in seinem Gutachten ausführt, dass der Schädiger für die Allgemeinheit gefährlich sei, handelt es sich um eine gängige Formulierung in Sachverständigengutachten, die eine Unterbringung nach § 63 StGB befürworten. Die Formulierung ist der gesetzlichen Vorschrift entnommen. Die Formulierung enthält - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nichts “Brisantes”. Sie bezieht sich ohnehin auf das Verhalten des Schädigers außerhalb des geschützten Bereiches einer Anstalt. Diese Ansicht hat auch der Sachverständige Dr. ... vertreten, der in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass aus dem Gutachten von Dr. ... nicht direkt ableitbar sei, dass von dem Schädiger eine unmittelbare Gefahr gewalttätiger Fehlhandlungen ausgehe (Seite 20 des schriftlichen Gutachtens, Blatt 47 Rückseite der Akten, Band III). (cc) Aufgrund des schriftlichen Gutachtens von Dr. ... hätte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unverzüglich - und ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft - die vorläufige Unterbringung des Schädigers nach § 126a StPO angeordnet werden dürfen, denn es bedarf insoweit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter künftig rechtswidrige Taten von Gewicht begehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09 - juris Tz. 10; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, juris Tz. 6). Im schriftlichen Gutachten hat der Gutachter Dr. ... aber nur von einer Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten vergleichbar der Anlasstat vom ... gesprochen. (dd) Erst recht hatte der zuständige Richter nicht aufgrund des vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Telefonats vom ... zwischen Dr. ... und dem zuständigen Richter (vor Vorlage des schriftlichen Gutachtens) Veranlassung, tätig zu werden, da der Inhalt des Gesprächs lediglich dahin ging, dass die Voraussetzungen nach § 63 StGB vorlägen und der Schädiger behandlungsunwillig sei. Hinweise auf die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen während der Untersuchungshaft erteilte der Gutachter Dr. ... nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorhanden sind.