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III ZR 354/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 354/02 Verkündet am: 23. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fi; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22 Das Gebot, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt zu halten, hat nicht den Schutzzweck, die Untersuchungsgefangenen vor Schädigungen durch Strafgefangene zu bewahren. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2001 abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird in vollem Umfang abgewie- sen. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Klä- ger 98 v.H. und der Beklagte zu 1 2 v.H. Von den außergerichtli- chen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen der Be- klagte zu 1 2 v.H., von denjenigen des Beklagten zu 1 der Kläger 44 v.H. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be- klagten zu 2. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten des er- sten Rechtszuges nicht erstattet. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger war im Jahre 1994 als Untersuchungsgefangener in der Un- tersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt W. unterge- bracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaft- abteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes an seinem Vater. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoß über der im zweiten Obergeschoß befindlichen Untersuchungs- haftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstä- be zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang ge- sperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewaltsam Zugang zur Untersuchungs- haftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe her- ausbrach. Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen Stahlteil - ohne Griff - eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. Wegen dieser Tat wurde der Beklagte zu 1 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersu- chungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen. Der Kläger wirft dem zweitbeklagten Freistaat als Träger der Justizvoll- zugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz beste- - 4 - henden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinan- der zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. Deswegen sei der Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 für den Überfall und die Ver- letzungen mitverantwortlich. Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 ursprünglich als Gesamt- schuldner auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Im Umfang des in der mündlichen Verhand- lung vom 13. Januar 1998 gestellten eingeschränkten Klageantrags ist gegen den Beklagten zu 1 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen. Nachdem die Klage nachträglich erweitert worden war, hat das Landgericht den Beklag- ten zu 2 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst Zinsen, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM beginnend ab No- vember 2001, Verdienstausfall in Höhe von 331.613,58 DM nebst Zinsen sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 6.508,21 DM zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat des Beklagten zu 1 vom 20. September 1994 zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2 Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten zu 2 führte zu einer Herabsetzung des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes auf 7.700 nd der Schmerzensgeldrente auf monatlich 127,82        sie, ebenso wie die Anschlußberufung des Klägers, erfolglos (OLG Dresden VersR 2003, 1041). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Beklagte zu 2 seinen Klageabweisungsantrag weiter. - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der gegen den zweitbeklagten Freistaat Sachsen erhobenen Amts- und Staatshaftungsklage. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 weder ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch nach § 1 des in Sachsen zwar inzwischen aufgehobenen, auf den Streitfall aber noch anwendbaren DDR-StHG zu. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge- richts, daß die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben (so schon Senatsurteil BGHZ 21, 214, 219 f; vgl. ferner Staudinger/ Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 635 m.w.N.). Diese Amtspflicht umfaßt auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitge- fangene (Staudinger/Wurm aaO). 2. Eine besondere Ausprägung dieser Pflicht erblickt das Berufungsgericht in dem Gebot, den Untersuchungsgefangenen nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum unterzubringen und ihn auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten (§ 119 Abs. 1 StPO i.V.m. den dieses Tren- nungsgebot konkretisierenden Bestimmungen der Nr. 22 UVollzO). Es lastet den Amtsträgern des Beklagten zu 2 zwar keinen Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1 Satz 1, Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 UVollzO an, wohl aber einen solchen gegen § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1 UVollzO, indem sie es nicht verhindert hätten, daß der Beklagte zu 1 in die Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haft- - 7 - raum habe aufsuchen können. Die fahrlässige Pflichtverletzung sieht es darin, daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Un- tersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zu- sätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesi- chert worden seien. 3. Diesen Ausführungen vermag der Senat insoweit nicht zu folgen, als das Berufungsgericht dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22 UVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Un- versehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Straf- gefangene zu sichern. Es ist - wie auch das Berufungsgericht vom Ansatzpunkt her richtig sieht - anerkannt, daß das Trennungsgebot ein aus der Unschulds- vermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 2002 § 119 Rn. 1), hergeleitetes Privi- leg des Untersuchungsgefangenen ist (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl. 2003 § 119 Rn. 5; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO 3. Aufl. 2001 § 119 Rn. 7). Die Trennung von Strafgefangenen ist dementspre- chend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Cha- rakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an ei- nem Schuldigen eindeutig abzugrenzen (Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO 25. Aufl. 1997 § 119 Rn. 16). Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe der Strafgefangenen zu schützen, läßt sich dem Trennungsgebot hingegen nicht entnehmen. Die allgemeine Amtspflicht zum Schutz der körperlichen Un- versehrtheit besteht unterschiedslos zugunsten der Untersuchungs- und der Strafgefangenen. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Gefahr, daß die Ver- - 8 - günstigungen, die die Untersuchungsgefangenen genießen, insbesondere et- wa die Erlaubnis, eigene Uhren zu besitzen (Nr. 53 Abs. 2 Satz 2 UVollzO), Begehrlichkeiten von Strafgefangenen wecken können - diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall in der Tat verwirklicht -, ist nicht von einem solchen Ge- wicht, daß sie generalpräventive Sicherungsmaßnahmen speziell zum Schutz der Untersuchungsgefangenen vor Strafgefangenen erfordert. Solche besonde- ren Gefährdungspotentiale gibt es auch innerhalb der jeweiligen Einzelgruppe; sie müssen durch geeignete Überwachung der besonders gefährdeten und der besonders gefährlichen Häftlinge gebannt werden. Diesem Zweck dient die Regelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO, wonach innerhalb der Gruppe der Untersu- chungsgefangenen solche, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der an ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für andere Gefangene bedeuten, von diesen getrennt zu halten sind. Eine Verlet- zung dieses Gebotes hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. 4. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß auch die Persönlichkeit des Beklagten zu 1 und dessen Verhalten während der bisherigen Haftverbüßung den Amtsträgern des Be- klagten zu 2 keinen Anlaß für besondere Sicherungsmaßnahmen geboten hatten. Insbesondere rechtfertigte die Schwere des vom Beklagten zu 1 be- gangenen Kapitalverbrechens nicht von vornherein den Rückschluß auf eine besondere Aggressivität gegenüber seinen Mitgefangenen. Vor diesem Hinter- grund läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Anstaltsbediensteten die - das Trennungsgebot als solches nicht in Frage stellende - Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwi- schen den beiden Abteilungen hätten erkennen können. - 9 - 5. Der Kläger erblickt eine weitere Amtspflichtverletzung darin, daß sich zur Tatzeit kein Aufsichtsbeamter auf der Station befunden habe. Das Berufungs- gericht hat indessen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 zutreffend darauf hingewiesen, daß eine dauernde Anwesenheitspflicht inso- weit nicht besteht. Außerdem befanden sich die zuständigen Justizvollzugsbe- amten in Hörweite und sind auf die Schreie des Klägers sofort herbeigeeilt. 6. Der Umstand, daß sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs, nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, läßt ebenfalls keinen Rückschluß auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Ju- stizvollzugsanstalt zu. Es wird sich selbst bei sorgfältiger Kontrolle nicht aus- schließen lassen, daß derartige Gegenstände in den Besitz eines Strafgefan- genen gelangen können. 7. Die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die einen Amtshaftungs- anspruch ausschließen, gelten in gleicher Weise für den Anspruch nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Se- nats anerkannt, daß auch insoweit der Schutzzweck der möglicherweise ver- letzten Norm (hier des Trennungsgebotes) als haftungsbegrenzendes Kriterium heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f). Rinne Wurm Schlick Dörr Galke