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Urteil

6 U 88/18

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0208.6U88.18.00
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Leitsätze
1. Der Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, §§ 155, 160 VAG i. V. m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) durch den vom Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von erhöhten Prämienanteilen nach Beitragserhöhungen in Anspruch genommenen und beweisbelasteten Versicherer ist nicht geführt, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können.(Rn.73) (Rn.96) 2. Dabei hat der Sachverständige eine tarifübergreifende Betrachtung anzustellen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine dokumentierte Begründung für die Mittelverwendung sich auf einen einzelnen Tarif oder vereinzelte Aspekte beschränkt, unabhängig davon, ob diese punktuelle Begründung für sich genommen nachvollziehbar erscheint oder dem Kläger nachteilig ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich ein Fehler zum Nachteil des einzelnen klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat.(Rn.68) 3. Die gerichtliche und mithin sachverständige Prüfung ist auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem unabhängigen Treuhänder für den Erhalt von dessen Zustimmung zur Beitragsanpassung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat.(Rn.56)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.05.2018, Aktenzeichen 23 O 144/17, abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif Q zum 01.01.2017 um 158,62 €, in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam ist und der Kläger bis zum 31.12.2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.903,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 634,48 € seit dem 6.04.2017, aus weiteren 158,62 € seit dem 20.06.2017 sowie aus weiteren 1.110,34 € seit dem 15.01.2021 zu zahlen 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b.) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2017 zu verzinsen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, §§ 155, 160 VAG i. V. m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) durch den vom Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von erhöhten Prämienanteilen nach Beitragserhöhungen in Anspruch genommenen und beweisbelasteten Versicherer ist nicht geführt, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können.(Rn.73) (Rn.96) 2. Dabei hat der Sachverständige eine tarifübergreifende Betrachtung anzustellen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine dokumentierte Begründung für die Mittelverwendung sich auf einen einzelnen Tarif oder vereinzelte Aspekte beschränkt, unabhängig davon, ob diese punktuelle Begründung für sich genommen nachvollziehbar erscheint oder dem Kläger nachteilig ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich ein Fehler zum Nachteil des einzelnen klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat.(Rn.68) 3. Die gerichtliche und mithin sachverständige Prüfung ist auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem unabhängigen Treuhänder für den Erhalt von dessen Zustimmung zur Beitragsanpassung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat.(Rn.56) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.05.2018, Aktenzeichen 23 O 144/17, abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif Q zum 01.01.2017 um 158,62 €, in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam ist und der Kläger bis zum 31.12.2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.903,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 634,48 € seit dem 6.04.2017, aus weiteren 158,62 € seit dem 20.06.2017 sowie aus weiteren 1.110,34 € seit dem 15.01.2021 zu zahlen 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b.) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2017 zu verzinsen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung, welche der Kläger seit dem 1.04.1983 als private Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer … bei der Beklagten unterhält, unter anderem in den Tarifen Q (ambulante und stationäre Heilbehandlung) und P (zahnärztliche Heilbehandlung). Die Beklagte nahm gegenüber dem Kläger in den vorgenannten Tarifen, jeweils mit Zustimmung des Treuhänders, Beitragsanpassungen (im Folgenden auch: BAP 2011, BAP2017) wie folgt vor: Wegen des Wortlautes der Erhöhungserklärungen der Beklagten im Einzelnen wird auf die Anlagen K1 (bzw. K1-neu) bis K4 der Klageschrift (im blauen Anlagenband) Bezug genommen. Hierbei war zunächst bis Herbst 2014 der Treuhänder (…) Dipl. Math. TH-1 für die Beklagte tätig. Ab dem 08.10.2014 führte Dipl.-Math. TH-2 die Tätigkeit als Treuhänder fort. Im Tarif P erfolgte eine weitere Beitragsanpassung zum 01.01.2012 (vergl. Bd. I Bl. 50 d.A.), bei der sich der von dem Kläger in diesem Tarif zu entrichtende monatliche Beitrag von 79,40 € um monatlich 0,09 € auf einen monatlichen Beitrag von 79,31 € reduzierte. Ferner erfolgten im Tarif Q weitere Beitragsanpassungen zum 01.01.2019, […]. Diese weiteren Beitragsanpassungen hat der Kläger mit der streitgegenständlichen Klage nicht angegriffen. Der Kläger machte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2017 (Anlage K 5) gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen geltend und forderte sie unter Fristsetzung von 14 Tagen auf, die von ihm bis einschließlich März 2017 geleisteten Erhöhungsbeträge nebst Nutzungen zurückzuzahlen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 05.04.2017 die Forderungen des Klägers (Anlagen K 5) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 der Klageschrift (im blauen Anlagenband) Bezug genommen. Mit bei dem Landgericht am 28.04.2017 eingegangener Klageschrift vom gleichen Tage hat der Kläger wegen dieser Forderungen Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben, welche dem Beklagten am 19.06.2017 zugestellt wurde (Bd. I Bl. 29). Der Kläger hat sich gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen mit dem Feststellungsantrag zu 1) gewendet. Zudem hat er zu 2) die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung von Prämienanteilen seit dem 01.01.2011 bis einschließlich Mai 2017 gefordert, zu 3) die die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von vor dem 01.04.2017 gezogener Nutzungen jeweils nebst Zinsen, sowie zu 4.) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen. Er hat geltend gemacht, dass die Beitragserhöhungen schon nicht formell ordnungsgemäß begründet worden seien. Er hat ferner beanstandet, dass die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders fehle, weil die für die Beklagte tätigen Treuhänder von dieser wirtschaftlich abhängig seien. Außerdem hätten die materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassung gefehlt. Wegen der Berechnung des Zahlungsantrags zu 2.) wird auf S. 17 der Klageschrift (Bd. I Bl. 17 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klageabweisung beantragt und sich umfangreich gegen den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach verteidigt. Die Treuhänder seien unabhängig gewesen, die Beitragsanpassungen seien ordnungsgemäß begründet worden und auch materiell ordnungsgemäß erfolgt. Zudem bestünde der Anspruch aufgrund der von der Beklagten erbrachten Versicherungsleistungen und zugunsten der Versicherten getätigten Rückstellungen jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, die Beklagte könne sich auf den Wegfall der Bereicherung oder Vorteilsanrechnung sowie Verwirkung des Anspruchs berufen. Ferner hat sie bezüglich der aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2011 gezahlten erhöhten Prämienanteile die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil vom 24.05.2018 antragsgemäß vollumfänglich wie folgt verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) im Tarif Q die Erhöhung zum 01.01.2017 um 158,62 €, b) im Tarif P die Erhöhung zum 01.01.2011 um 8,41 € 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.04.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b.) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2017 zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 928,80 € freizustellen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht ist hierbei von der fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders ausgegangen, so dass für die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders fehle. Die Rückzahlung der bis einschließlich Mai 2017 zu Unrecht eingezogenen Erhöhungsbeträge hat das Landgericht wie folgt berechnet: Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bd. II Bl. 102, 105 d.A.) Bezug genommen (§ 540 ZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält die Mitteilungen zur Beitragsanpassung für formell ausreichend und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen für gegeben, insbesondere seien die Limitierungsmaßnahmen jeweils ordnungsgemäß erfolgt. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass sie den Treuhänder umfassend informiert habe, einerseits mit schriftlichen Unterlagen, andererseits aber auf dessen Nachfragen auch durch telefonische Erläuterungen ihres Aktuars. Sie behauptet, dem jeweiligen Treuhänder hätten nicht nur die Unterlagen für die streitgegenständliche Beitragsanpassung, sondern auch alle für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen der anderen zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt angepassten Tarife vorgelegen, so dass für diesen die Entscheidung über die Mittelverwendung im Rahmen der Limitierung nachvollziehbar gewesen sei. Sie meint, der Sachverständige habe im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen nur einen eingeschränkteren Prüfungsrahmen. Die Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 24.05.2018 (AZ 23 O 144/17) die Klage abzuweisen sowie, die Klage auch in ihrer erweiterten Form abzuweisen. Der Kläger beantragt, Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie klageerweiternd, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.169,21 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen Der Kläger hat die Klage bezüglich des Antrags zu 2.) in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 26.12.2020 (Bd. IV Bl. 69 d.A.), der Beklagten zugestellt am 14.01.2021, erweitert und hierbei die Rückzahlung der weiteren sieben im Jahr 2017 gezahlten monatlichen Erhöhungsbeträge auf die Prämien in beiden Tarifen in Höhe von insgesamt weiteren (7 x 8,41 € = 58,87 € sowie 7 x 158,62 € = 1.110,34 €) 1.169,21 € geltend gemacht. Der Kläger fordert mit dem Leistungsantrag zu 2.) nach Klageerweiterung nun insgesamt die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge in Höhe von 2.609,88 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2017. Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz seine erstinstanzlichen Angriffe gegen die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen weiter. Unter anderem macht er weiterhin geltend, die Angabe der Gründe für die Beitragsanpassungen sei jeweils unzureichend gewesen, und die Prämienerhöhungen seien aus vielfachen Gründen auch materiell rechtswidrig gewesen. Der Kläger bestreitet, dass sämtliche für die Treuhänderprüfung erforderlichen Unterlagen diesem tatsächlich vorgelegen hätten, insbesondere nach dem im Oktober 2014 eingetretenen Treuhänderwechsel. Die Unterlagen seien auch inhaltlich unzureichend. Der Kläger meint ferner, die von der Beklagten verwendete Formel zur Ermittlung des Auslösenden Faktors sei nicht äquivalent mit der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethode. Der Auslösende Faktor sei nicht belegt, weil die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen eine Prüfung nicht zuließen, so dass nicht nachgewiesen sei, dass die Prämien überhaupt neu kalkuliert werden durften. Die Limitierungsmaßnahmen seien unter anderem schon deshalb rechtswidrig, weil kein Limitierungskonzept vorliege. Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5.06.2020 (Bd. III Bl. 180 ff. d.A.) betreffend den Tarif Q die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X angeordnet auf der Grundlage der von der Beklagten zum Nachweis der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung vorgelegten, im Leitzordner „Geheim I“ […] befindlichen Unterlagen […]. Zu den Limitierungsmaßnahmen enthalten die Unterlagen […] ein Anschreiben an den Treuhänder zur Übermittlung von Dateien zu Beitragslimitierungen und zugehöriger voraussichtlicher Entnahmebeträge aus der erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), wobei die Dateien dort bis auf die den Tarif und die Altersgruppe des Klägers betreffenden Angaben geweißt sind. Der Senat hat in dem Beschluss vom 5.6.2020 (s.o.) und ergänzend mit Verfügung vom 13.07.2020 (Bd. III. Bl. 190 d.A.) darauf hingewiesen, dass es zur Prüfung des Sachverständigen nicht ausreiche, geweißte Unterlagen mit rudimentären Informationen nur zu der konkret streitigen Beitragsanpassung vorzulegen, sondern die für die sachverständige tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen jeweils nebst Anlagen vorzulegen seien. Dies wurde der Beklagten daher aufgegeben. Die Beklagte hat daraufhin in der Folge mehrfach ergänzende Unterlagen vorgelegt. […] Diese Anlagen wurden ebenso wie die weiteren diesbezüglichen Unterlagen wegen der von der Beklagten geltend gemachten Betriebsgeheimnisse unter Anordnungen nach §§ 172, 174 GVG in nicht-öffentlicher Sitzung dem Kläger übergeben. […] Mit ergänzendem Beweisbeschluss vom 13.11.2020 (Bd. IV Bl. 57 f.) hat der Senat dem Sachverständigen die Heranziehung der nachgereichten Unterlagen aufgegeben. Der Sachverständige hat am 20.02.2021 sein schriftliches Gutachten erstattet (Bd. IV Bl. 76, in Aktenhülle Bd. IV). Auf die Einwände und Ergänzungsfragen des Klägers mit Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bd. IV Bl. 101 ff., 117 f) hat der Sachverständige aufgrund des Beschlusses vom 06.07.2021 (Bd. IV Bl. 128) durch ergänzende schriftliche gutachterliche Stellungnahme vom 13.07.2021 (Bd. IV Bl. 141 ff.) Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2021 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert. Im Einvernehmen der Parteien hat der Sachverständige dabei auch zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 20.02.2021 auf seine mündliche Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage in dem Rechtsstreit 6 U 20/18 Bezug genommen, welches daher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auszugsweise als Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2021 genommen worden ist (Bd. V Bl. 59). Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie die Sitzungsniederschrift zum Termin vom 29.10.2021 (Bd. V Bl. 53 ff. d.A.) nebst deren Anlagen, insbesondere der in Bezug genommenen Erörterung in der Sache 6 U 20/18 (Bd. V Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften aus den Terminen vom 31.01.2020 (Bd. III Bl. 70 ff., vom 5.06.2020 (Bd. III Bl. 180 ff.), vom 19.08.2020 (Bd. IV. Bl. 1 ff.) sowie vom 29.10.2021 (Bd. V Bl. 53 ff.). II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht im angefochtenen Urteil die Beklagte im Hinblick auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 im Tarif P in allen Klageanträgen antragsgemäß verurteilt hat; diesbezüglich kann der Kläger aus etwaigen Fehlern der Beitragsanpassung die streitgegenständlichen Ansprüche nicht gegen die Beklagte durchsetzen und daher die Rückzahlung der streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge aus dieser Beitragsanpassung mit der Klage nicht verlangen. Hingegen hat das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge im Tarif Q aus der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis ganz überwiegend zu Recht, wenn auch mit einer der Prüfung im Berufungsverfahren nicht standhaltenden Begründung, antragsgemäß verurteilt, so dass die diesbezügliche Berufung der Beklagten im Ergebnis im Wesentlichen unbegründet ist. Der Kläger kann bezüglich dieses Tarifs überwiegend nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der streitgegenständlichen, von ihm auf diesen Erhöhungsbetrag rechtsgrundlos geleisteten Prämienanteile nebst anteiliger Nutzungen und Zinsen unter Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung verlangen, da die streitgegenständliche Prämienerhöhung in der Krankheitskostenversicherung in dem Tarif Q zum 01.01.2017 um monatlich 158,62 € unwirksam war und der Kläger daher bis zum 31.12.2018 nicht zur Zahlung der erhöhten Prämienanteile verpflichtet war. Die formell ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründete Beitragsanpassung in diesem Tarif ist materiell unwirksam, weil die Beklagte den Beweis der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen mit dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht geführt hat. 1. Die Klage ist in allen Anträgen zulässig, insbesondere steht den Feststellungsanträgen nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Gegen eine Prämienerhöhung kann sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungklage wehren und die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen begehren. Die mit dem Antrag zu 1.) begehrte Zwischenfeststellung richtet sich auf eine Vorfrage für den Leistungsantrag, die zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinausgeht (§ 256 Abs. 2 ZPO), so dass zum einen die Vorgreiflichkeit, aber darüber hinaus auch das für die Frage der zukünftigen Leistungspflicht bestehende Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen ist. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: „BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O.“ BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden „BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O.“]). Auch für die mit Antrag zu 3.a.) begehrte Feststellung hinsichtlich der Nutzungen besteht das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse. Die Leistungsklage ist ausnahmsweise nicht vorrangig, wenn - wie hier - erwartet werden kann, dass auch ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, ist dies ohne weiteres zulässig, da Änderungen des Klageantrages nach § 264 Nrn. 2, 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig sind. Die zuvor bereits als Feststellungsanträge streitgegenständlichen Ansprüche wurden lediglich von der Feststellungs- in eine Leistungsklage umgestellt, was eine nach § 264 Nr. 3 ZPO stets zulässige Klageerweiterung darstellt, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet. 2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Klage nicht schon deshalb begründet und die beiden streitgegenständlichen Beitragsanpassungen formell unwirksam, weil die den Prämienerhöhungen zustimmenden Treuhänder TH-1 und TH-2 nicht unabhängig gewesen seien. Denn die Unabhängigkeit des Treuhänders stellt kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist. Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - im Streitfall §§ 155, 157 VAG - für diese Aufgabe bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 30). Vielmehr wird der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer dadurch gewährleistet, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen unterliegt. Im Rahmen dieser materiellen Überprüfung kann abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist, wobei die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung inzident mit geprüft wird (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 57). 3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen das angegriffene Urteil, soweit das Landgericht die Beklagte im Hinblick auf die Prämienerhöhung aus dem Tarif P zum 01.01.2011 zur Rückzahlung von geleisteten Prämienanteilen in Höhe von monatlich 8,41 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2017, insgesamt für 77 Monate, in Höhe von 647,57 € nebst anteiliger Nutzungen hieraus, jeweils nebst Zinsen, verurteilt hat und antragsgemäß festgestellt hat, dass diese Beitragsanpassung unwirksam und der Kläger nicht zur Leistung dieses Erhöhungsbetrages verpflichtet sei. Denn die diesbezügliche Klage ist unbegründet; das Urteil war insoweit abzuändern und die Klage diesbezüglich abzuweisen. a) Dabei kann es dahin stehen, ob die Mitteilung der Beklagten über die Beitragsanpassung von November 2010 mit der lediglich allgemein gehaltenen Beschreibung der Voraussetzungen des Anpassungsverfahrens in der Information zur Beitragsänderung den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügte. Da sich die Mitteilung der maßgeblichen Gründe in diesem Sinne konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen muss (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27, 29), bestehen hieran Zweifel, da hier ein Bezug zu der eingetretenen Änderung der Rechnungsgrundlage in diesem Tarif hier nicht hergestellt wird. Dies bedarf jedoch ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 materiell rechtmäßig war, weshalb diesbezüglich auch keine Beweiserhebung erforderlich war. b) Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Landgericht bezüglich der Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.11.2011 auf die Beitragsanpassung im Tarif P gezahlten erhöhten Prämienanteile zu Unrecht die Verjährung der diesbezüglichen Rückzahlungsansprüche nebst Nutzungen und Zinsen (§ 217 BGB) verneint hat. Die Begründung des Landgerichts, der Kläger habe keine Kenntnis von der fehlenden Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gehabt, und bei Erhalt der Erhöhungsmitteilung habe der Kläger noch nicht gewusst, dass die Voraussetzungen der Beitragsanpassung gefehlt hätten, greift nicht durch; nach dem zuvor Gesagten kam es vielmehr für die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen auf die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht an. Vielmehr beruft sich die Beklagte diesbezüglich zu Recht auf die Einrede der Verjährung, § 214 BGB. Die für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aus § 812 BGB geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 34, juris). Zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge hatte der Kläger auch bereits im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, weil diese Kenntnis bereits mit Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2010 eingetreten ist (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 42, juris). Es reicht hierbei die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 304/16 –, Rn. 16 ff juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 38 f, juris). In diesem Fall ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vergl. BGH a.a.O.). So war es hier. Der Kläger hat sich bereits im April 2017 zur Klageerhebung entschlossen und ist ungeachtet des damals noch ungeklärten Meinungsstreites von der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ausgegangen. Der Kläger hat die Änderungsmitteilung zum Anlass genommen, die Beitragserhöhung sowohl unter formellen als auch unter materiellen Gesichtspunkten anzugreifen. Das Fehlen des Rechtsgrundes war dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilung jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel im Sinne des § 199 BGB bekannt. Für die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es gerade nicht darauf an, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilung zunächst nur Kenntnis von den formalen Gesichtspunkten der Begründung hatte, aus denen sich seiner Auffassung nach die formelle Rechtswidrigkeit gemäß § 203 Abs. 5 VVG ergab. Daher kommt es für den Eintritt der Verjährung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs des Klägers aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Beitragsanpassung auch nicht darauf an, ob die angefochtene Beitragsanpassung tatsächlich materiell oder formell rechtswidrig war. Insbesondere führt die spätere Kenntnisnahme des Klägers von Umständen, aus denen sich die materielle Rechtswidrigkeit ergeben könnte, nicht bezüglich dieses weiteren möglichen Aspekts der etwaigen Unwirksamkeit zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen. Für die hier in Rede stehenden, im Jahr 2011 gezahlten Prämienanteile lief die Verjährungsfrist daher Ende 2014 ab, so dass die Verjährung bei Einreichung der Klageschrift am 28.04.2017 bereits eingetreten war und eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr möglich war. Bezüglich der im Jahr 2011 gezahlten Prämienanteile besteht auch weder ein Anspruch des Klägers auf Zinsen noch auf Herausgabe der Nutzungen. Der Kläger kann keine Zinsen aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit verlangen, in der der Durchsetzbarkeit der Hauptforderung der Eintritt der Verjährung entgegensteht (§ 217 BGB), weil hierdurch die Beendigung des Verzuges eintritt (vergl. MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 107 m.w.N.). Die Verjährungseinrede gegen den Hauptanspruch erfasst auch den Anspruch auf Verzugszinsen (vergl. BeckOGK, 1.3.2020, BGB § 286 Rn. 119). Mit dem Hauptanspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31.12.2011 geleistet hat, ist auch der Anspruch auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen verjährt (§ 217 BGB, vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 39, juris). c) Die Zahlungen, die der Kläger ab dem 01.01.2012 auf den Tarif P geleistet hat, kann der Kläger nicht unter Berufung auf etwaige Mängel der Beitragsanpassung zum 01.01.2011 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurück verlangen. Denn die Beklagte hat zum 01.01.2012 die Beiträge in diesem Tarif mittels einer neuen Anpassungserklärung neu festgesetzt. Der Kläger hat diese Beitragsanpassung, durch die sich im Fall des Klägers eine Senkung des Beitrages um 0,09 € ergab, mit der Klage nicht mit angegriffen. Der Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB für die ab dem 01.01.2012 gezahlten Beiträge im Tarif P liegt damit in dieser nachfolgenden Beitragsanpassung, und zwar ungeachtet etwaiger Fehler, die der Prämienerhöhung zum 01.01.2011 womöglich im Hinblick auf eine formell fehlerhafte Mitteilung i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG oder materielle Fehler im Anpassungsverfahren innegewohnt haben könnten, weil solche Fehler sich nach der Neuberechnung der Prämie im Rahmen eines neuen Anpassungsverfahrens zum 01.01.2012 nicht mehr auswirken würden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Unwirksamkeit einer früheren Beitragsanpassung gerade nicht – auch nicht begrenzt auf den vormaligen Erhöhungsbetrag – zugleich die Unwirksamkeit einer nachfolgenden Beitragsanpassung zur Folge. Mit der zum 01.01.2012 erfolgten neuen Beitragsanpassung im Tarif P bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der hierdurch festgesetzten neuen – hier: leicht verminderten - Gesamthöhe nur noch aus dieser neuen Beitragsanpassung. Denn bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt, wobei gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG sämtliche Rechnungsgrundlagen überprüft werden. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 55). Für die ab dem 01.01.2012 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 8,41 € kommt aus dem selben Grunde auch die begehrte Feststellung im Sinne des klägerischen Antrags Ziff. 1.b) nicht in Betracht. Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17). So war es hier. d) Bezüglich der Beitragsanpassung im Tarif P kann der Kläger auch für die im Jahr 2011 gezahlten erhöhten Prämienanteile, deren Rechtsgrund in der streitgegenständlichen Beitragsanpassung 2011 lag, nicht im Sinne des Antrags Ziff. 1b). die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtverpflichtung zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verlangen. Denn es fehlt neben der Vorgreiflichkeit (§ 256 Abs. 2 ZPO) auch das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit – wie hier – einem etwaigen Rückzahlungsanspruch bzgl. der Prämienanteile die Einrede der Verjährung entgegen steht, da diese Beitragsanpassung über die hier verjährten Leistungsanträge hinaus keine weitere Wirkung entfaltet. 4. Hingegen ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger im Tarif Q ab dem 01.01.2017 eingetretenen Prämienanpassung um monatlich 158,62 €, für die zwar eine formell ordnungsgemäße Erhöhungserklärung erfolgte, die sich aber nach durchgeführter Beweisaufnahme als materiell unwirksam erweist, überwiegend erfolglos. Dem Kläger stehen daher die bezüglich dieses Tarifs mit der Klage geltend gemachten Ansprüche überwiegend zu, jedoch zeitlich begrenzt bis zur nachfolgenden Beitragsanpassung zum 01.01.2019. Die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif Q trat zum 01.01.2017 durch eine formwirksame Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG ein. Die hierfür erforderliche Begründung erfolgte in diesem Tarif mit dem Anpassungsschreiben von November 2016. Gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhung ist nach § 203 Abs. 5 VVG die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer, wobei die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie materiell in § 203 Abs. 2 S.1 VVG geregelt ist. Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation „maßgeblichen“ Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17 – 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 18, juris). Zudem dürfen sich die genannten Gründe nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen der Beitragserhöhung erschöpfen, sondern müssen sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27). Diesen Anforderungen genügten hier die in dem Informationsblatt („Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“, hier Anlage K 2 zur Klageschrift, blauer Anlagenband) gegebenen Erläuterungen. Diese Mitteilung enthält die Angabe der hier maßgeblichen Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, und erläutert für einen konkret benannten anderen Tarif eine abweichende Begründung. Hierdurch ist für den Versicherungsnehmer der erforderliche Bezug zu der streitgegenständlichen Beitragsanpassung in seinem Tarif hinreichend klar hergestellt. Eine entsprechende tatrichterliche Würdigung einer wortlautgleichen Erhöhungserklärung (vergl. OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019 – I-9 U 127/18 –, Rn. 40, juris Rn.104 ff) begegnete bei höchstrichterlicher Prüfung keinen Bedenken (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 38). 5. Die Beitragsanpassung im Tarif Q zum 01.01.2017 war jedoch materiell unwirksam, so dass der Kläger nicht zur Leistung der entsprechenden Erhöhungsbeträge verpflichtet war und er die rechtsgrundlos geleisteten Prämienanteile mithin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern kann. Denn der Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass diese Beitragsanpassung nach aktuariellen Gesichtspunkten als mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang stehend anzusehen sei und daher wirksam war. Das hierfür vom Senat eingeholte versicherungsmathematische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X hat den Beweis der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Beitragsanpassung nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) erbracht, da der Sachverständige anhand der vorgelegten Unterlagen die Rechtmäßigkeit der tarifübergreifenden Mittelverwendung im Rahmen der Limitierungsmaßnahmen nicht feststellen konnte. Die hierzu in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Informationen sind auch unter Berücksichtigung der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume keine ausreichende Tatsachenbasis für die erforderliche Überprüfung in diesem Rahmen. a) Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem sein ordentliches Kündigungsrecht – wie hier - ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage (s.o., § 203 Abs. 2 S. 3 VVG) berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Grundlage der Prämienänderung sowie ihrer Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder sind zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die Vorschriften der §§ 155, 160 VAG i.V.m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung vom 18. April 2016, BGBl. I S. 780). Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben (vergl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334, Rn. 10 [noch zu § 178g Abs. 2 VVG], im Folgenden: „BGH Urt. v. 16.06.2004“). In einem gerichtlichen Verfahren über die Beitragsanpassung hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsvorschriften für die erhöhte Prämie vorliegen. Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21). Aus diesem Grunde unterliegen die Prämienanpassungen im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (vergl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 21, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98 –, juris.; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., juris Rn. 7; vergl. Langheid/Wandt/Boetius, Münchener Kommentar zum VVG, [im Folgenden MüKo-VVG], 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 904). Maßstab für die gerichtliche Prüfung und daher auch Gegenstand des eingeholten Sachverständigengutachtens ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 12b Abs. 1 S. 2 VAG a.F.; § 155 Abs. 1 S. 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F.; § 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15). Die Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen (s.u. zu c.). Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 13). b) Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15 f., 25). Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (vergl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 16). Allenfalls bei geringen offensichtlichen Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen kann eine spätere Nachbesserung in Betracht kommen (vergl. BGH, a.a.O.). Das Zustimmungserfordernis des Treuhänders aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt daher auch eine Filterfunktion, denn es beschränkt auch die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54). Dementsprechend hat der Senat mit Beweisbeschluss vom 5.06.2020 (Bd. III Bl. 180 ff. d.A.) die vom Sachverständigen zu prüfenden Unterlagen auf die dem Treuhänder zur Prüfung der Beitragsanpassung vorgelegten Unterlagen beschränkt. Der der Beklagten obliegende Beweis der Übereinstimmung der Beitragsanpassung mit den bestehenden Rechtsvorschriften kann mithin nur als geführt angesehen werden, wenn der Sachverständige dies auf der Grundlage der dem Treuhänder zur Prüfung gem. §§ 155 VAG, 17 KVAV vorgelegten Unterlagen feststellen kann. c) Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsanpassung umfasst auch die Limitierungsmaßnahmen. Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den RfB sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.06.2004, a.a.O., Rn. 22 ff; MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 408). Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den RfB zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie im Rahmen der Prämienanpassung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51). Solche Limitierungsmaßnahmen haben den Zweck, den Prämienanstieg insgesamt nach oben zu limitieren (auch sog. Prämienkappung), und kommen etwa dann in Betracht, wenn die Prämien einer Tarifgruppe aufgrund des zunächst festgelegten Anpassungsfaktors im Vergleich zu den anderen Tarifgruppen unverhältnismäßig stark angehoben werden müssten (vergl. Grote, „Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG“, Karlsruhe 2002, Seite 379). Solche Prämiensenkungen können durch Einmalprämien, die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen werden, finanziert werden. Die Mitwirkung des Prämientreuhänders bei der Mittelverwendung ist dem Treuhänder ab dem Jahr 2000 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen worden (vormals § 12b Abs. 1a) VAG a.F., vergl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50). Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen danach gemäß § 155 Abs. 2 VAG und anhand des dort geregelten Prüfungsmaßstabes auch der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (vergl. BGH Urteil vom 16.06.2004 a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51 bis 54). Zuvor waren die Versicherungsunternehmen bei der Verwendung der Mittel aus der erfolgsabhängigen RfB frei (vergl. hierzu MüKo-VVG, a.a.O. VVG § 203 Rn. 427). Auch durch die Einführung des Kontrollrechts des Treuhänders sollte die Limitierung als unternehmerische Entscheidung gerade ganz überwiegend nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 52; vergl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945 S. 40). Das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung verbleibt jedoch zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat bei der Verwendung der Mittel aus der RfB lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs überwachen soll, zulässig ist (BGH a.a.O.; Gerwins, NVersZ 2000, 353; Reinhard, VersR, 2003, 952 ff.). Die von dem Treuhänder zu überwachenden Grenzen betreffen gemäß § 155 Abs. 2 S. 2 und 3 VAG die folgenden Gesichtspunkte: der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 VAG und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen. An dieser beschränkten Kontrollmöglichkeit des Treuhänders hat sich auch die gerichtliche Überprüfung und mithin die Begutachtung durch den Sachverständigen auszurichten, die in gleicher Weise auf die Kontrolle der Einhaltung der Grenzen dieser unternehmerischen Entscheidung beschränkt ist. Dabei bedeutet der Ansatz eines „objektiv generalisierenden Maßstabes“ bei der Beurteilung der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und der Zumutbarkeit, dass es nicht auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sich für den Einzelnen ergebenden Prämiensteigerung, sondern auf die Zumutbarkeit der Beitragserhöhung für das betroffene Kollektiv ankommt, da der Treuhänder Vertreter der Gesamtheit der Versicherten, nicht aber Interessenvertreter eines einzelnen Versicherten ist (vergl. Gerwins NVersZ 2000, 353, beck-online; so auch Franz/Püttgen, Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung und deren gerichtliche Überprüfung, VersR 2022, 1ff., 24).). Diese Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 53, MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 435, 595; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 360). Dies bedeutet zugleich, dass weder die geringere gesetzliche Regelungsdichte noch der Charakter als unternehmerische Entscheidung die gerichtliche Prüfung von Limitierungsmaßnahmen als solche weitgehend hindert oder ausschließt. Beides führt auch nicht dazu, dass die diesbezüglichen Unterlagen nicht vorgelegt werden müssten. Zwar liegt die Entscheidung über die Mittelverwendung beim Versicherer; jedoch ist die unternehmerische Freiheit durch die in § 155 Abs. 2 VAG genannten Maßstäbe der Angemessenheit, Zumutbarkeit und Vorgaben für die Mittelverwendung eingeschränkt. Der Versicherer kann sich seiner Darlegungs- und Beweislast für die Limitierungsmaßnahmen daher nicht unter Berufung auf eine unternehmerische Entscheidung dadurch entziehen, dass er zu den Gründen der Verteilung keine näheren Angaben macht und dadurch bewirkt, dass auch bei der Prüfung durch den Sachverständigen keine Verstöße gegen rechtliche Maßstäbe offensichtlich werden können. Die Einschränkung der Prüfung durch den Treuhänder auf Einhaltung der Grenzen ohne eigenen Entscheidungsspielraum bedeutet lediglich, dass der Treuhänder nicht anstelle des Versicherers selbst über die Verwendung der RfB-Mittel entscheiden kann. Eine Entscheidung etwa, welche Mittel in welcher Höhe welchem Tarif zugutekommen sollten, steht ihm nicht zu. Auch ein bloßes Vetorecht, welches durch das Zustimmungserfordernis dem Treuhänder unbestritten zusteht, kann von diesem jedoch nur ausgeübt werden, sofern ihm die entsprechenden Tatsachen zur Prüfung vorliegen. Es kann ferner vom Sachverständigen nur auf die Einhaltung von gesetzlichen Grenzen überprüft werden, wenn diese dem Treuhänder bekannt gewordenen Umstände in einer Weise dokumentiert sind, dass sie eine eigene Prüfung der Verteilungsgesichtspunkte durch den Sachverständigen ermöglichen. Desgleichen kann der Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen anhand entsprechender Unterlagen, die dem Treuhänder vorgelegen haben, auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Unterlagen, die mit der unternehmerischen Entscheidung der Verwendung von Mitteln aus den RfB in Zusammenhang stehen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betreffen. Denn der Schutz der Unternehmensgeheimnisse des Versicherers kann durch ein Vorgehen nach §§ 172, 174 GVG, d.h. durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, gewährleistet werden (vergl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 18, juris; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 25). Das Gericht prüft jeweils unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (vergl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 27/20 –, Rn. 13, juris). Dies ist hier bezüglich der vorgelegten geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen auch erfolgt. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige im Bereich wertender Gesichtspunkte bei der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen keinen weitaus geringeren Prüfungsspielraum als der Treuhänder. Vielmehr folgt der Prüfungsumfang des Sachverständigen demjenigen des Treuhänders und ist im selben Maße dort beschränkt, wo auch der Treuhänder auf ein Vetorecht beschränkt ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 57; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15; so auch MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 1067). Insofern wird zwar in der Literatur vertreten, dass der Prüfungsumfang der gerichtlichen (und sachverständigen) Prüfung nur in denjenigen Bereichen der Regelungen zur Prämienanpassung und RfB-Verwendung mit der Treuhänderprüfung deckungsgleich sei, in denen rechtlich oder aktuariell vorgeschriebene objektivierbare Vorgaben bestünden, die keiner Wertungen bedürfen (vergl. MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rz. 915; ihm folgend Franz, VersR 2020, 449, (452)). Anders sei dies, wo diese Regelungen nicht objektivierbare wertende Vorgaben enthalten, so etwa die „ausreichende“ Wahrung der Versichertenbelange (§ 155 Abs. 2 Satz 2 VAG), die „angemessene“ Verteilung (§ 155 Abs. 2 Satz 3 VAG) und die „Zumutbarkeit“ für die älteren Versicherten (§ 155 Abs. 2 Satz 3 VAG). Hier dürfe der Sachverständige nur prüfen, ob die vom Treuhänder im Rahmen von dessen gebundener Entscheidung bestätigten bzw. vorgenommenen Wertungen offensichtlich unzutreffend seien. Grund sei, dass diese Fragen die gesamte Versichertengemeinschaft des jeweiligen Tarifs beträfen und daher eine einheitliche Wertung erforderlich sei, während das Zivilgerichtsurteil im Individualrechtsstreit Rechtskraft nur inter partes erlange (MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 914 ff (917); Franz a.a.O., VersR 2020, 449, (452)). Durch widersprüchliche Gerichtsurteile drohe das Äquivalenzprinzip für einen Teil der Beobachtungseinheit durchbrochen zu werden, so dass eine „umfassende“ Prüfungsmöglichkeit entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich wertender Vorgaben bei Limitierungsmaßnahmen nicht gegeben sei (vergl. Franz a.a.O.). Dieser Ansatz begegnet schon grundsätzlichen Bedenken, da die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, auch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen die umfassende zivilgerichtliche Überprüfbarkeit fordert (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 50 ff.), was die Kontrolle der Wahrung der gesetzlichen Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes bei diesen wertenden Vorgaben einschließt, die gerade einen zentralen Bereich der gesetzlich angeordneten Treuhänderprüfung bezüglich der Mittelverwendung der RfB ausmachen. Auch im Bereich wertender Vorgaben ist daher ein Mindestmaß an gerichtlicher Kontrolle erforderlich. Die Rechtsprechung zur umfassenden materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung der Beitragsanpassung im Zivilprozess mit lediglich inzidenter Prüfung der Treuhänderzustimmung betrifft den Individualrechtstreit und hatte gerade auch das Äquivalenzprinzip und die Beitragsstabilität im Blick (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 48). Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 26 - 27, juris). Scheitert eine im Übrigen zutreffend berechnete Prämienerhöhung an formalen, verfahrenstechnischen oder prozessualen Gesichtspunkten (Begründungsmangel, Verbot des Nachschiebens von Unterlagen), kann dies daher nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip außer Acht gelassen werden. Die verfassungsrechtliche gebotene Rechtsschutzgewährleistung für den Versicherungsnehmer im Zivilprozess bringt gerade auch in tarifübergreifend bedeutsamen Bereichen ggf. die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mit sich. Die Lösung hierzu ist aus dem Rechtsschutzsystem heraus zu suchen und nicht durch eine Ablehnung des umfassenden Rechtsschutzes; die Einheitlichkeit kann ggf. durch höchstrichterliche Rechtsprechung gewährleistet werden. Dem Sachverständigen, der hier in Bezug auf die genannten „nicht objektivierbaren wertenden Vorgaben“ gerade seine Prüfung auf „offensichtlich unzutreffende Wertungen beschränkt“ hat (vergl. Sachverständigengutachten vom 20.02.2021 [im Folgenden: SVGA], Seite 15, Punkt 3.2.), war es anhand der vorgelegten Unterlagen zudem auch mit diesem begrenzten Maßstab nicht möglich, die vorgenommenen Wertungen überhaupt tarifübergreifend zu beurteilen (s. näher dazu unten). e) Der Sachverständige geht in seinem Gutachten richtigerweise davon aus, dass für die Beweisführung zur Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen eine tarifübergreifende Betrachtung anzustellen ist. Die Prämienanpassung bezieht sich zwar stets auf einzelne Tarife. Gleichwohl muss die Verwendung von RfB-Mitteln zwecks Prämienlimitierungen für alle Tarife berücksichtigt werden, so dass der Versicherer die zur Verfügung stehenden Limitierungsmittel nicht einseitig nur für bestimmte Tarife oder Versichertengruppen einsetzen darf (vgl. MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 433; Gerwins, NVersZ 2000, 353 ff., S. 359). Unzulässig wäre es mithin, die Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif soweit zu limitieren, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen (vergl. Gerwins a.a.O.). Hierzu sind dem Treuhänder die Unterlagen vorzulegen, die ihn zu einem eigenständigen Urteil über die beantragten Beitragsanpassungsmaßnahmen befähigen (vergl. Gerwins, a.a.O.), so dass auch die dem Sachverständigen vorzulegenden Unterlagen ein tarifübergreifendes Bild vermitteln und die Prüfung der Grenzen des Beurteilungsspielraumes hinsichtlich sämtlicher jeweils angepasster Tarife ermöglichen müssen. Ob auch eine zeitübergreifende Betrachtung geboten oder möglich ist, insbesondere auch die Frequenz vergangener Beitragsanpassungen in die Zumutbarkeitsbetrachtungen einbezogen werden darf, oder dies bei jeder Beitragsanpassung nur aus sich heraus beurteilt werden darf, ist streitig (dafür Gerwins, a.a.O. S. 359; dagegen: MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 431). Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich […]. Es kann […] dahinstehen, ob eine solche zeitübergreifende Betrachtung des streitgegenständlichen Tarifs zulässigerweise zu einem Hindernis für weitere Mittelzuwendungen führen darf. Denn damit ist lediglich eine Begründung für den hier streitgegenständlichen Tarif für den Treuhänder offengelegt und für die Begutachtung durch den Sachverständigen dokumentiert worden. Dies ist jedoch nicht ausreichend, weil die dokumentierte Begründung der Mittelverwendung sich auf diesen Tarif und weitere vereinzelte Aspekte beschränken würde. Erforderlich sind jedoch Unterlagen unter Einbeziehung aller Kappungsmaßnahmen für die in dem jeweiligen Jahr von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife, sei es mit einem alle Tarife betreffenden Regelwerk oder etwa mit einer umfassenderen tabellarischen Übersicht. Dementsprechend umfasste auch die von der Beklagten zur Begutachtung zuletzt vorgelegte Limitierungstabelle […] sämtliche zu diesem Zeitpunkt angepassten Tarife. Der Treuhänder muss bei der Prüfung der Mittelverwendung berücksichtigen, dass die Belange aller Versicherten ausreichend gewahrt sind und eine einseitige Mittelverwendung nur für bestimmte Personenkreise wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig ist (Gerwins a.a.O.). Die erforderliche tarifübergreifende Betrachtung zeigt sich hierbei auch darin, dass der Treuhänder bei der Prüfung der Grenzen des § 155 Abs. 2 S. 2 VAG als Vertreter der Gesamtheit der Versicherten eine kollektive Betrachtungsweise anzustellen hat(s.o.). Für diese Beurteilung bedarf es grundsätzlich eines Überblicks über alle Anpassungen aller Tarife eines Jahres. Dies ist auch nicht unmöglich und würde den Prüfungsauftrag des Gutachtens entgegen einer Auffassung in der Literatur (vergl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1ff., 24) auch nicht „bei Weitem überspannen“, so dass etwa die diesbezügliche Prüfung schlichtweg „aus der Natur der Sache begrenzt“ wäre. Erst recht kann die erforderliche tarifübergreifende Prüfung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger, dem hierfür angesichts der betroffenen Betriebsgeheimnisse gerade für die von der Beklagten nicht offen gelegten unternehmerischen Entscheidungskriterien jegliche Tatsachengrundlage fehlen würde, „zu diesem Aspekt substantiiert mögliche Fehler darlegt“ (so aber Franz/Püttgen a.a.O.). Es ist vielmehr Aufgabe der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, diese Tatsachengrundlage nachvollziehbar darzulegen. f) Da die Frage der Limitierungsmaßnahmen vom Treuhänder im Sinne der Belange aller Versicherter zu prüfen ist, kann es – anders als bei Fehlern bei der Ermittlung einzelner Anpassungsfaktoren (hierzu vergl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 23) - auch nicht darauf ankommen, ob und in welchem Maße sich ein etwaiger Fehler zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat und der Kläger bei zutreffender Verfahrensweise einen geringeren Beitrag hätte leisten müssen. Der Nachweis, dass ein Verstoß gegen Verteilungsgrundsätze vorlag, bei dessen Vermeidung das übergeordnete Anliegen der Prämienverstetigung zugunsten des Klägers eine stärkere Dotierung gerade auch der streitgegenständlichen Tarife mit sich gebracht hätte, obliegt schon wegen der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung nicht dem Kläger. Er kann auch schon deshalb nicht verlangt werden, weil der Treuhänder wegen der unternehmerischen Freiheit nicht vorgeben kann, dass RfB-Mittel optimal anderweitig zugunsten einer bestimmten Versichertengruppe einzusetzen wären. Es kann daher offen bleiben, ob die Erwägungen der Beklagten zur Begrenzung der Mittelverwendung in dem streitgegenständlichen Tarif Q für sich genommen zulässig und nachvollziehbar sind, sich also im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums halten. Dem Erfolg der Klage steht dies hier nicht entgegen, da es hierfür gerade unerheblich ist, ob aufgrund solcher Erwägungen bei einer anderweitigen – rechtmäßigen – Mittelverwendung der Tarif des Klägers ebenfalls von einer weitergehenden Dotierung ausgeschlossen gewesen wäre. Eine fehlerhafte Limitierung führt zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung, nicht etwa zu einer Anpassung der Beitragshöhe. Dadurch, dass die Limitierung eine in gewissen Grenzen freie unternehmerische Entscheidung ist, kann ohnedies weder der Treuhänder noch der Sachverständige oder gar das Gericht entscheiden, dass RfB-Mittel, die unter Überschreitung des Beurteilungsspielraums in einen anderen Tarif geflossen sein könnten, richtigerweise dem streitgegenständlichen Tarif hätten zugute kommen müssen. Aus diesem Grunde kann auch die in der Literatur vertretene Auffassung (Franz/Püttgen, a.a.O. S. 12, Punkt II 2.) nicht zutreffen, wonach eine fehlerhafte RfB-Mittelverwendung zu einer gerichtlichen Anpassung des Beitrags führen kann. Denn es kann nicht Aufgabe des Sachverständigen oder des Gerichts sein, hier einen passenden Betrag gleichsam „aus der Luft zu greifen“. g) Der Beweis hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe nicht geführt, weil der Sachverständige die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif Q anhand der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend überprüfen konnte. Er konnte nicht für alle von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife eine Aussage treffen, ob bei den zustimmungspflichtigen Gesichtspunkten die vom Treuhänder zu überprüfenden gesetzlichen Grenzen der unternehmerischen Entscheidung gewahrt sind. […] Im Einzelnen: Die von dem Sachverständigen zur Prüfung der Limitierungsmaßnahmen für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 im Tarif Q herangezogenen Unterlagen ergeben sich aus den Übersichten im Gutachten […]. Ihm lagen insoweit [...] zur Beurteilung der Limitierung die tarifübergreifende Tabelle (im Folgenden: „Limitierungstabelle“) vor […] . […]. Wegen der näheren Einzelheiten […] wird auf die vorgenannten Anlagen Bezug genommen. […] aa) Zwei Punkte aus dem Prüfprogramm des Treuhänders hinsichtlich der Limitierung ließen sich für den Sachverständigen aus den vorhandenen Unterlagen prüfen: (1) Der Prüfungspunkt der Erfüllung der in Satzung und Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen bei der Mittelverwendung (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 i.V.m. §§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u 2, 150 Abs. 4 VAG) ist nach Prüfung durch den Sachverständigen unproblematisch erfüllt, weil sich bei der streitgegenständlichen Beitragsanpassung weder in der geltenden Satzung noch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen relevante Regelungen bezüglich der Zuteilung von RfB-Mitteln finden. (2) Auch den Prüfungspunkt der angemessenen Verteilung der Mittelverwendung auf Bestände mit und ohne Gesetzlichen Prämienzuschlag (im Folgenden: GZ) (§ 155 Abs. 2 S. 3 VAG) konnte der Sachverständige mithilfe der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hinreichend beantworten. Grundsätzlich führt ein Widerspruch, den der Versicherungsnehmer bei Einführung des GZ erklärt hat, zu einer höheren Anpassung der Prämien von Versicherungsnehmern ohne GZ als mit GZ, was nicht durch eine Limitierung kompensiert werden darf (vergl. SV-GA vom 20.02.2021 Seite 16 Punkt 3). Die Kontrolle durch den Treuhänder soll diesbezüglich gewährleisten, dass die vorsorgende Wirkung des GZ den Versicherungsnehmern, die durch dessen Zahlung einen Beitrag zur Begrenzung des Prämienanstiegs im Alter leisten, nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 146 Abs. 2 VAG) durch eine unterschiedslose Dotierung von Limitierungsmitteln entwertet wird (vergl auch MüKo-VVG, a.a.O., § 203 Rn. 427). […]. Der Sachverständige hat die Angemessenheit der Verteilung ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei im vorgenannten Sinne um eine „nicht objektivierbare wertende Vorgabe“ handelt, bejaht. bb) Anders verhält es sich bei der Prüfung des Kriteriums der „ausreichenden Wahrung der Belange aller Versicherten“ und dem Gesichtspunkt der „Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für die älteren Versicherten“. Diesbezüglich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, […] Ein schriftliches Konzept für die Limitierung, wie es teilweise gefordert wird, aus welchem die Grundsätze der Verteilungspolitik von RfB-Mitteln im Sinne einer die gesetzlichen Grenzen einhaltenden Mittelverwendung ersichtlich wären (sog. „Limitierungskonzept“, vergl. Gerwins, NVersZ 2000, 353 ff (359)), lag dem Sachverständigen hier nicht vor. […]. Ebenso wenig lag dem Sachverständigen ein Prüfprotokoll des jeweiligen Treuhänders vor, aus dem sich ergeben könnte, welche Unterlagen dieser bezüglich der Limitierung nach welchem Maßstab geprüft hätte. […] Es handelt sich jedoch nicht um eine gesetzliche Anforderung, sondern um eine Möglichkeit der Dokumentation und späteren Beweisführung. Da weder ein Limitierungskonzept des Versicherers noch ein schriftliches Prüfprotokoll des Treuhänders in den gesetzlichen Regelungen der § 155 Abs. 2 VAG i.V.m. KVAV vorgeschrieben sind, macht zwar deren Fehlen die Limitierungsmaßnahmen nicht per se rechtswidrig. Es hätten jedoch […] weitergehende Angaben enthalten sein müssen, die eine Prüfung der maßgeblichen Gesichtspunkte ermöglicht hätten, […]. […] Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2021 zwei Möglichkeiten aufgezeigt, auf welche Weise der Versicherer dem Treuhänder ausreichende Informationen für seine Prüfung der Angemessenheit der Mittelverteilung auf die einzelnen Versichertengruppen zur Verfügung stellen könnte […]: entweder, indem der Versicherer dem Treuhänder ein Regelwerk mitteile, mit dem er ausdrücklich die Grundsätze der Verteilung offenlegen würde, oder aber, indem er eine Tabelle mit zusätzlichen Angaben zumindest zu den Punkten Leistungsumfang (Art des Tarifs), Altersverteilung und Prämienniveau vorlege. Eine solche erweiterte Tabelle könne, so der Sachverständige, eine gute Grundlage bieten, um eine systematische Tendenz für die Verteilung der Mittel zu erkennen. In diesem Fall könnte der Sachverständige jedenfalls prüfen, ob auch ohne explizit mitgeteilte Begründung ein Rückschluss von der eingetretenen Verteilungswirkung auf die jeweilige Motivation des Versicherers möglich wäre. […] Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Versicherer den ihm obliegenden Beweis hinsichtlich der tarifübergreifenden Wahrung der gesetzlichen Grenzen der unternehmerischen Entscheidung durch eine Limitierungstabelle führen könnte, sofern diese es dem Sachverständigen ermöglicht, die Gründe für die vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen nachzuvollziehen. Um von der Tabelle auf angewandte Verteilungsgrundsätze zu schließen, müsste diese jedoch zu allen angepassten Tarifen […] zusätzliche Informationen bereitstellen, die gerade die für die Mittelverwendung maßgeblichen Grundsätze in Zahlenwerten abbilden würde. Hingegen wäre in beiden Fällen – Tabelle oder Regelwerk - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, weder der Treuhänder noch der Sachverständige gehalten, auch alle Details und Rechenwege nachzuvollziehen, mit denen der Versicherer solche Regeln auf alle anzupassenden Tarife angewendet hätte, weil es nicht zu dem ihm gesetzlich übertragenen Prüfauftrag gehört, auch die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Datenerhebung und Datenerfassung zu überprüfen. Insbesondere müsste der Sachverständige nicht alle der in der tabellarischen Zusammenstellung eingestellten Angaben auf ihre tatsächliche oder rechnerische Richtigkeit überprüfen, so dass ihm Unterlagen, die ihm dies ermöglichen würden, auch nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch aus § 155 Abs. 1 S. 3 VAG, § 17 KVAV lässt sich ableiten, dass die Prüfung der Quelldaten nicht gefordert ist (vergl. Franz/Püttgen, a.a.O. VersR 2022, 1 ff, 13). Daher müssten dem Sachverständigen für keine dieser beiden denkbaren Überprüfungsmöglichkeiten sämtliche begleitenden Unterlagen zu allen einzelnen Beitragsanpassungen vorgelegt werden. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, eine solche tarifübergreifend umfassende Dokumentation würde mehrere tausend Seiten Unterlagen erfassen, greift daher nicht durch. […], konnte er (der Sachverständige) zu den im Folgenden dargestellten Prüfungspunkten des Treuhänders hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen die erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Dies geht zu Lasten der für die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. (1) Bei der Prüfung des Kriteriums der Vorgabe der „ausreichenden Wahrung der Belange aller Versicherten“ nach § 155 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u 2, 150 Abs. 4 VAG, hat sich der Sachverständige bereits mehr als erforderlich (s.o.) auf „offensichtlich unzutreffende Wertungen“ beschränkt und damit die bestehenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolle (s.o.) jedenfalls berücksichtigt. […] Welcher Maßstab hier anzusetzen ist, damit eine Mittelverwendung mit dem Erfordernis der „Wahrung der Belange aller Versicherten“ im Sinne der gesetzlichen Regelung in Einklang steht, ist gesetzlich weder im VAG noch in der KVAV näher definiert, zumal bei Einführung der Regelung auf Grund der Vielgestaltigkeit der bisherigen und künftigen Geschäftspolitiken und der großen Heterogenität der Versicherungsprodukte kaum generelle sachgerechte Regelungen über die Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung möglich erschienen (vergl. Gerwins, NVersZ 2000, 353, m.w.N., vergl. auch Franz/Püttgen, VersR 2022, 1 ff. (13)). Der Treuhänder soll dabei das Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zwischen den einzelnen Tarifen und Altersgruppen beachten und in diesem Bereich deshalb als Wahrer der Belange der Versicherten wirken, weil der Versicherer mit den Mitteln der erfolgsunabhängigen RfB auch wesentliche geschäftspolitische und wettbewerbsrelevante Zielsetzungen verfolgt (vergl. Reinhard, VersR 2003, 952), so dass hier mit einem objektiv generalisierenden Maßstab (s.o.) nicht auf die Belange der einzelnen Versicherungsnehmer, sondern des Kollektivs abzustellen ist. Die Einführung des Zustimmungserfordernisses des Treuhänders zu der Mittelverwendung sollte trotz des damit verbundenen Eingriffs in die - zuvor diesbezüglich freie - unternehmerische Entscheidung gerade im Interesse aller Versicherungsnehmer das „überragende Ziel einer Prämienverstetigung” bzw. Prämienstabilisierung (vergl. Gerwins, NVersZ 2000, 353, beck-online; Reinhard, a.a.O.; Grote, a.a.O., S. 379) gewährleisten. Dem Treuhänder steht insofern selbst kein Ermessensspielraum zu, so dass er seine Zustimmung auch dann nicht verweigern darf, wenn er eine andere Maßnahme für besser erachtet, jedoch die vom Versicherer angestrebte Maßnahme die Belange der Versicherten noch „ausreichend“ wahrt (Reinhard, VersR 2003, 952, 954). Über diesen Prüfungsmaßstab des Treuhänders kann daher auch die gerichtliche Prüfung nicht hinausgehen (s.o.). Danach sind die Belange der Versicherten nicht „optimal“ im Sinne einer bestmöglichen Regelung für die Versicherten zu wahren, sondern nur "ausreichend" (vergl. Reinhard a.a.O., vergl. Grote, a.a.O. S. 291). Dieser Maßstab kann der Rechtsprechung des BVerwG zum Versicherungsaufsichtsrecht entnommen werden, weil der unabhängige Treuhänder an die Stelle der Aufsichtsbehörde getreten ist (vergl. BVerwG NJW 1994, 2561 (2562); BVerwG Urteil vom 14.10.1980, 1A 12/78 = VersR 81, 221; hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1ff., 13). Auch bei diesem Prüfungspunkt hat der Treuhänder dabei generell alle zu beachtenden aktuariellen Grundsätze, bestehende Rechtsvorschriften und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwendung der Mittel aus den RfB und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife im Blick zu behalten (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57). Einer dieser Grundsätze, wie der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar erläutert hat, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. […]. Als angemessen wird die Verteilung jedenfalls dann anzusehen sein, wenn bei ansonsten gleichartig Versicherten der gleiche absolute Limitierungsbetrag für die Beitragsbegrenzung verwendet wird (vergl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1ff., 13). Eine Anwendung dieses Grundsatzes konnte der Sachverständige hier vermuten, […]. Nach Einschätzung des Sachverständigen liegt bei einem einheitlichen prozentualen Kappungssatz im Sinne der Gleichbehandlung die Vermutung nahe, dass die Verteilung als angemessen zu betrachten sei. Allerdings durchbricht die Verwendung von absoluten Kappungsgrenzen diese Vermutung einer Gleichbehandlung […]. Der Sachverständige geht dabei davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit unter ähnlichen Rahmenbedingungen auch ähnliche Effekte bei den Versicherten ankommen müssten (vergl. Sitzungsniederschrift vom 29.10.2021, Anlage, S. 9, Bd. V Bl. 67 d.A.). Dies entspricht dem in §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 147 i.V.m. § 138 Abs. 2 VAG verankerten spezifischen Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten. „Bei gleichen Voraussetzungen“ (§ 138 Abs. 2 VAG) dürfen danach Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein. Einzelne Versicherte oder einzelne Gruppen von Versicherten sollen gegenüber dem Kollektiv aller Versicherten nicht benachteiligt oder bevorzugt werden (vergl. MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 156). Demnach hat der Treuhänder bei diesem Prüfungspunkt insbesondere darauf zu achten, dass bei Prämienlimitierungen die RfB-Mittel auf die Versichertenbestände angemessen verteilt werden (MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 427). Dem entspricht es auch, dass eine einseitige Verwendung von RfB-Mitteln nur für bestimmte Personenkreise bzw. Tarife mit §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 147 i.V.m. § 138 Abs. 2 VAG nicht vereinbar wäre. Somit dürfen etwa Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif nicht soweit limitiert werden, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen. Ebenso ist aber auch eine einseitige Begünstigung nur der älteren Versicherten nicht zulässig (vergl. Gerwins, NVersZ 2000, 353 ff (359), beck-online). Schon grundsätzlich dürfte auch eine gänzlich gleichbehandelnde Mittelverwendung nicht sachgerecht sein, weil die gesetzlich gebotene Altersdifferenzierung und die Zumutbarkeit der Prämiensteigerungen für ältere Versicherungsnehmer (§ 155 Abs. 2 S. 2 VAG) gerade eine vom Gesetz vorgeschriebene Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Versicherungsnehmer impliziert. Soweit der Sachverständige annimmt, dass ein unterschiedlicher Mitteleinsatz pro Kopf nicht „per se“ ein Verstoß gegen eine angemessene Verteilung sein muss (SVGA S. 17, Punkt 3.3. Zu 2), ist für die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte damit nicht der Beweis der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen geführt, sondern erscheint die Wahrung der Belange lediglich möglich, was zur Beweisführung unzureichend ist. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass bei einer allzu großen Diskrepanz sehr wohl ein Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze vorliegen könnte, wenn für diese eine Begründung nicht ersichtlich ist; dass eine hinreichende Begründung denkbar ist, reicht nicht aus. […]. Tatsächlich müssen bei der Entscheidung des Versicherers über die Mittelvergabe auch widerstreitende Interessen in Einklang gebracht werden: so ist zwar das überragende Ziel der Prämienstabilität zu beachten, dies kann sich aber zulasten jüngerer Versicherungsnehmer auswirken. Auch kann etwa das Interesse des Einzelnen an einer möglichst niedrigen Prämie in Widerspruch stehen zu dem Interesse der Gesamtheit der Versicherten an der dauernden Erfüllbarkeit der Pflichten aus dem Vertrag, so dass der Treuhänder hier vorrangig die Belange des gesamten Versichertenkollektivs zu wahren hat (vergl. Kalis, r+s 2018, 464, beck-online; MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 428). Um hier die Motivation hinter der jeweiligen Verteilungsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Tarifs nachvollziehen zu können, wäre eine Erläuterung notwendig, welchem der verschiedenen möglichen vertretbaren Belange die Beklagte in der Abwägung der verschiedenen Interessen jeweils den Vorzug gegeben hat. Nach alledem kann es verschiedenste Erwägungen geben, die eine gleichmäßige oder ungleichmäßige Mittelverwendung als im Einklang mit den Belangen des Versichertenkollektivs stehend rechtfertigen können, wobei selbst eine lediglich marktgerechte, wirtschaftlich angemessene, ausschließlich dem Wettbewerbsinteresse des Versicherers dienende Verteilungsentscheidung im Interesse der Gesamtheit der Versicherungsnehmer und der Prämienverstetigung stehen kann, sofern sie nicht im Gegenzug einzelne Versichertengruppen benachteiligt. Sinn der Dokumentation der Limitierungsmaßnahmen durch ein sog. Limitierungskonzept kann es daher auch nicht sein, im Sinne eines Regelwerkes anhand eines objektiv generalisierenden Maßstabes anerkannte abstrakte Verteilungsprinzipien zu beschreiben. Gefordert werden kann allenfalls eine Dokumentation im Sinne einer Erläuterung, inwieweit die konkret erfolgte Mittelverwendung, besonders dort, wo sie vom Grundsatz der Gleichbehandlung und der Prämienverstetigung abweicht, dennoch mit den Verteilungsgrundsätzen und den Belangen aller Versicherten übereinstimmt. Ausreichend könnte dabei eine knappe Begründung der Abweichungen und Ausnahmen von dem Regelfall sein. […]. Die Prüfung dieses Kriteriums war dem Sachverständigen daher anhand der Unterlagen nicht möglich. (2) In einem ähnlichen Maße gilt das zuvor Gesagte auch für den Prüfungspunkt der „Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für die älteren Versicherten“ bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen nach § 155 Abs. 2 S. 2 VAG. Damit soll im Interesse der Prämienverstetigung besonders für die Versicherten ab 65 Jahren (Begriff „ältere Versicherte“ analog § 150 Abs. 3 S. 1 VAG) bzw. auch für die Versicherten ab 80 Jahren (Wertung des § 150 Abs. 3 S. 2 VAG) ein Schutz vor unzumutbaren Beitragssteigerungen in einem Alter gewährleistet werden, in dem die Leistungsausgaben durchschnittlich steigen. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der besonderen Berücksichtigung der älteren Versicherungsnehmer und einer verursachergerechten Verteilung der Mittel, die aus Gründen der Gleichbehandlung erstrebenswert erschiene. Häufiger würde sich auch eine im Wettbewerbsinteresse erfolgende übermäßige Dotierung von noch am Markt befindlichen Tarifen nachteilig für die älteren Tarife auswirken, was auch eher ältere Versicherungsnehmer belasten würde. Der Sachverständige hat auch diese Frage bezogen auf das jeweilige Versichertenkollektiv nach einem „objektiv generalisierender Maßstab“ zu beantworten, da dem Versicherer und dem Treuhänder die finanziellen Verhältnisse des einzelnen Versicherten nicht bekannt sind (Gerwins, NVersZ 2000, 353ff., 359). Einen absoluten Maßstab der Zumutbarkeit gibt es jedoch nicht (vergl. MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 428), so dass auch eine Festlegung etwa in Höhe eines maximalen Prämienanstieges von 30 % oder einer Obergrenze von 150 % des maximalen Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (wie Grote vertreten hat, Grote a.a.O., S. 589) nicht als absoluter Maßstab in Betracht kommt (so auch SVGA vom 20.02.2021, S. 16, Nr. 3.2.4.). Richtigerweise geht der Sachverständige davon aus, dass Zumutbarkeitsüberlegungen schon durch das Vorhandensein genügender RfB-Mittel zur Prämienlimitierung begrenzt sind. Selbst wenn diese Grenze noch nicht erreicht ist, dürfen dem Versicherungsunternehmen unter Hinweis auf eine Unzumutbarkeit für ältere Versicherte nicht seine gesamten disponiblen RfB-Mittel entzogen werden (vergl. MüKo-VVG a.a.O., § 203 Rn. 432). Es kann jedoch nicht ausschließlicher Sinn und Inhalt der dem Treuhänder anvertrauten Aufgabe im Interesse der älteren Versicherungsnehmer sein, lediglich zu gewährleisten, dass der Versicherer nicht mehr Mittel für diese Limitierungsmaßnahmen verwendet, als vorhanden sind; hierfür wird der Versicherer bereits im eigenen Interesse sorgen, ohne dass es durch die Treuhänderkontrolle eines Korrektivs zugunsten der Versicherungsnehmer bedürfte. […] Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Sachverständigen auch zu diesem Prüfungspunkt die erforderliche Prüfung […] nicht möglich war. cc) […] Der Senat ist von dem vorgenannten Beweisergebnis aufgrund des fachkundigen Gutachtens und der eingehend begründeten, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. X im Sinne des § 286 ZPO überzeugt. Der Sachverständige hat sich umfassend mit den Unterlagen auseinandergesetzt und den Gutachtenauftrag fachkundig und gewissenhaft wahrgenommen. Er hat sich auch umfassend auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur gestützt, es zugleich aber verstanden, seine Begutachtung auf die versicherungsmathematischen Fragen zu begrenzen, ohne der rechtlichen Beurteilung durch den Senat vorzugreifen; unklare rechtliche Fragen hat der Sachverständige aufgezeigt und offen gelassen. In der mündlichen Verhandlung hat er das Ergebnis seiner Begutachtung überzeugend und widerspruchsfrei begründet. Es ist auch unschädlich, dass der Sachverständige keine eindeutige Festlegung im Sinne des Beweisbeschlusses des Senats vom 05.06.2020 getroffen hat, ob die Beitragsanpassung nach aktuariellen Gesichtspunkten als mit den jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen und damit wirksam sei, da dies hier letztlich der rechtlichen Würdigung des Gerichts vorbehalten blieb. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht schon allein dadurch fest, dass der Sachverständige nicht positiv eine Fehlerhaftigkeit der Mittelverwendung festgestellt hat. Dies ist keine vom Sachverständigen zu beantwortende versicherungsmathematische Frage, sondern vom Gericht anhand der gesetzlichen Vorgaben der Treuhänderprüfung und aufgrund der Beweislastverteilung zu entscheiden. Entsprechend hat der Sachverständige sich wie an diversen anderen Stellen des Gutachtens auf die versicherungsmathematische Begutachtung beschränkt, ohne den Rahmen des Gutachtenauftrages zu überschreiten und den rechtlichen Bewertungen des Gerichts vorzugreifen, was zur Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens beiträgt. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung unter Wahrung der Grenzen der unternehmerischen Entscheidung trägt, reicht es für die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Senats von der Rechtmäßigkeit nicht aus, dass der Sachverständige keinen Anlass für Beanstandungen der Mittelverwendung bzw. keine Hinweise auf die Überschreitung des Beurteilungsspielraumes gefunden hat, weil er eine Prüfung in dem erforderlichen Umfang nicht vornehmen konnte. Der von der Beklagten insoweit zu führende Beweis erfordert mehr als die bloße Möglichkeit der Wahrung dieser Belange. Auch wenn es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit bedarf (vergl. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946), verbleiben hier gewichtige Zweifel, die der Überzeugung des Senats von der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nach § 286 ZPO entgegen stehen. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten zum Beweis der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen auch nicht ausreichend, dass der Sachverständige in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens vermutet, dem Treuhänder hätten „aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit mehr Informationen“ zur Verfügung gestanden, als ihm nunmehr zur Verfügung standen (Protokoll vom 29.10.2021, Anlage, S. 6, Bl. 64), weil er annimmt, dass die Unterlagen, aus denen sich auch für alle anderen angepassten Tarife weitere Informationen über die Altersstruktur, das Prämienniveau und den Leistungsumfang ergeben würden, dem Treuhänder bereits im Verfahren der Beitragsberechnung für die jeweiligen anderen Tarife vorgelegen haben dürften. Damit ist weder gesagt, um welche Informationen es sich zu diesen Punkten jeweils gehandelt haben sollte, noch, welche Prüfung der Treuhänder bezüglich der Limitierungsmaßnahmen mit welchem Ergebnis zu dem gesetzlich geforderten Prüfprogramm angestellt hätte. Schließlich gibt es für eine Beweiserleichterung im Sinne einer Vermutung, dass dem Treuhänder alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben dürften (so aber Franz/Püttgen, VersR 2022, 1ff., 23), er diese geprüft und mit seiner Zustimmungserklärung gebilligt hätte, im Gesetz keine Stütze. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Treuhänder seine Prüfung gewissenhaft vorgenommen habe und die gesetzlichen Grenzen daher gewahrt sein dürften, reicht zur vollen Überzeugung des Senats von der materiellen Rechtmäßigkeit nach § 286 ZPO nicht aus. Auf die Frage, ob die erforderlichen Informationen dem Treuhänder selbst im Rahmen von dessen Mitwirkung im Beitragsanpassungsverfahren zugänglich gewesen sind, kommt es daher lediglich für die Filterfunktion des Treuhänderverfahrens durch Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die dem Treuhänder im Rahmen der Beitragsanpassung vorgelegten Unterlagen an (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 54). Ob die Zustimmung des Treuhänders auch materiell wirksam gewesen sein könnte, ist daher für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht entscheidungserheblich. Die vom Treuhänder erteilte Zustimmung zur Limitierung entfaltet für die materielle Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen keine Indizwirkung und begründet zugunsten der Beklagten auch keine Vermutung. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird vielmehr im Rahmen der richterlichen Kontrolle der Beitragsanpassung im Individualprozess inzident mit geprüft (vergl. BGH, a.a.O. Rn. 57, juris m.w.N.). Aus diesem Grunde kam es gerade nicht auf die hier erstinstanzlich untersuchte wirtschaftliche bzw. dienstvertragliche Verbindung zum Versicherer an. Vor diesem Hintergrund lässt die Zustimmung des Treuhänders dann aber auch nicht den sicheren Schluss zu, dass objektiv keinerlei Bedenken gegen die unternehmerische Entscheidung bestanden. Dies gilt hier umso mehr, da nicht dokumentiert ist, warum der Treuhänder die Zustimmung erteilt und welche Prüfung er tatsächlich angestellt hat, ob und warum er möglicherweise Bedenken hatte oder diese in Abstimmung mit der Beklagten zurückgestellt hat. Würde man aus der erteilten Treuhänderzustimmung eine entsprechende Vermutung ableiten, würde sich dies als Zirkelschluss erweisen, da der zivilprozessuale Individualrechtsschutz betreffend die Unabhängigkeit des Treuhänders gerade mit der Begründung abgelehnt wird, dass die gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung umfassend gewährleistet ist. Denn der Verzicht auf die Prüfung seiner Unabhängigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn die Zustimmungsentscheidung des Treuhänders auch hinsichtlich der Limitierung voll gerichtlich überprüft werden kann. Anders als bei einem behördlichen Verfahren beinhaltet die Zustimmung des Treuhänders gerade nicht in diesem Sinne die Gewähr für deren materielle Rechtmäßigkeit, anderenfalls die Limitierungsmaßnahmen auf diesem Wege doch der gerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Die vorgenannten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung sind auch nicht überhöht oder überraschend, sondern leiten sich aus dem gesetzlichen Prüfungsauftrag des Treuhänders und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden gerichtlichen Kontrolle auch der Limitierungsentscheidung ab. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass an die Beweisführung der Beklagten angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelung an die Dokumentation der Limitierungsmaßnahmen keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Das Erfordernis einer für den Sachverständigen nachvollziehbaren Dokumentation der Gründe für die Mittelverwendung in Form von „Unterlagen“ ist jedoch nicht neu. Schon im Jahr 2004, weit vor der hier streitgegenständlichen Anpassungserklärung, hat der BGH ausgesprochen, dass auch die Limitierungsmaßnahmen gerichtlich umfassend, aber nur anhand von Unterlagen aus der Treuhändermitwirkung, überprüfbar sind, und wurde zugleich unter Verweis auf die Literatur auf den tarifübergreifenden Charakter und das Erfordernis einer Dokumentation (Limitierungskonzept, Prüfprotokoll) hingewiesen. Hierauf hätte die Beklagte sich daher im Verfahren der Beitragsanpassung bei der Beteiligung des Treuhänders bereits hinreichend einstellen können. h) Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nicht geboten. aa) Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen ist nicht geboten, da sie nicht geeignet ist, den hier fehlenden Nachweis im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen zu führen. Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte, wie sie behauptet, dem Treuhänder durch regelmäßige Gespräche mit ihrem Aktuar die Gründe und Motivationen für die Mittelverwendung im Rahmen der Limitierungsentscheidung erläutert hat, und dass es diesem dadurch möglich gewesen sein könnte, die […] Höhe der eingesetzten Mittel pro versicherter Person nachzuvollziehen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der unternehmerischen Entscheidung zu überprüfen. Die Beklagte hat insofern unter Berufung auf die Vernehmung des Aktuars der Beklagten, Y, sowie des Treuhänders TH-2 vorgetragen (Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2021, S. 5, Bd. IV Bl. 200 d.A.), es hätten begleitend „regelmäßig Telefonate zwischen dem Treuhänder TH-2 und dem damaligen Aktuar Y zu den Limitierungsmaßnahmen“ stattgefunden. Diese Telefonate hätten auch dem Austausch über die Gründe für die konkrete Verteilung der Limitierungsmittel gedient. Dieses Vorbringen der Beklagten veranlasst jedoch nicht zu weitergehender Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis. Denn nach dem zuvor Gesagten ist der Beweis über die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen anhand von Unterlagen aus dem Treuhänderzustimmungsverfahren zu führen, wobei der Versicherer die Berechtigung der Prämienerhöhung nicht durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen kann. Auch wenn weder VAG noch KalV bzw. KVAV eine Festlegung über Form und Art der Übermittlung von Informationen zu den Limitierungsmaßnahmen treffen, sind durch diese Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54) lediglich mündlich übermittelte, nicht schriftlich niedergelegte Informationen von der Einbeziehung in den Sachverständigenbeweis ausgeschlossen. Daher kann der Beweis von der Beklagten schon grundsätzlich nicht durch einen Zeugenbeweis über zusätzliche Informationen geführt werden, die die Beklagte dem Treuhänder lediglich mündlich zur Verfügung gestellt hat. Der Zeugenbeweis könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls auf die Frage beziehen, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben, nicht jedoch – wie hier angeboten - auf den Inhalt zusätzlicher mündlicher Erläuterungen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Inhalt der von ihr behaupteten erläuternden Gespräche in irgendeiner Art, etwa durch ein Gesprächsprotokoll oder eine zusammenfassende E-Mail, schriftlich oder in Textform dokumentiert worden wäre. Mithin liegen diesbezüglich keine „Unterlagen“ vor, die unter Anwendung der zuvor erläuterten Filterfunktion des Treuhänderverfahrens durch den Sachverständigen geprüft werden könnten. Auf den Inhalt etwaiger mündlich mitgeteilter zusätzlicher Informationen oder Erläuterungen kann sich der Sachverständigenbeweis nicht beziehen. Wenn bereits das Nachschieben von Unterlagen im Rechtsstreit über die Beitragsanpassungen nicht zulässig ist, gilt dies erst recht von dem Nachschieben von Erläuterungen und Erwägungen, die weder schriftlich noch in Textform niedergelegt sind. Zum anderen hat die Beklagte auch nicht dargelegt, welche Informationen dem Treuhänder auf diese Art in „begleitend regelmäßigen Telefonaten“ vermittelt worden sein sollen. Es ist daher aus dem Vortrag der Beklagten schon unabhängig von der gebotenen Beschränkung auf „Unterlagen“ nicht zu entnehmen, welche Verteilungsgrundsätze oder Motive für bestimmte Limitierungsmaßnahmen sie dem Treuhänder mündlich mitgeteilt haben könnte. Dies erst im Rahmen der Zeugenvernehmung herauszufinden, liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus und kann daher auch nicht Gegenstand der Beweiserhebung durch das Gericht sein. Der Beweisantritt ist mithin schon nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil bestätigt dieses Vorbringen gerade das Ergebnis des Sachverständigenbeweises, denn auch nach Darstellung der Beklagten bestand offenbar auch für den Treuhänder, dem die Unterlagen für alle anderen Tarife vorgelegen haben sollen, ein weitergehender Erläuterungsbedarf, den die Beklagte durch mündliche Erläuterungen gedeckt zu haben behauptet. Diese - mithin auch nach ihrem eigenen Vortrag zur Nachvollziehbarkeit der Limitierungsentscheidung erforderlichen - Erläuterungen hätte sie sodann jedoch im Interesse der gerichtlichen Nachprüfbarkeit schriftlich niederlegen und dem Treuhänder im Verfahren der Treuhänderzustimmung vorlegen müssen. bb) Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch nicht in Betracht, den Sachverständigenbeweis auch auf die mehrere tausend Seiten umfassenden Unterlagen zu erstrecken, die dem Treuhänder nach dem Vorbringen der Beklagten für die Neuberechnung der Prämie in den anderen anzupassenden Tarifen vorgelegen haben sollen. Auch insofern mag es sein, dass dem Treuhänder in all jenen Tarifen, bei denen er letztlich die Zustimmung zur Beitragsanpassung erteilt hat, auch ähnliche Unterlagen zu den Technischen Berechnungsgrundlagen vorgelegt worden sind, wie sie der Sachverständige im hiesigen Verfahren begutachtet hat. Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsatz vom 16.08.2021, Bd. IV Bl. 197 ff.), dem Treuhänder hätten bezüglich der Neuberechnungen in den gesamten anzupassenden Tarifen, was jeweils […] Berechnungseinheiten umfasste, weitaus mehr Unterlagen vorgelegen, als im hiesigen Verfahren vorgelegt werden konnten. Es hätten für jeden Tarif Unterlagen vorgelegen, wie sie hier der Anlage […] für den Tarif Q (Austauschseiten der Technischen Berechnungsgrundlage) entsprachen. Aus diesen hätten sich jeweils für alle Tarife die Informationen zu den Leistungsaussagen, der Entwicklung der Kopfschäden, der Prämienentwicklung, dem Prämienniveau, den Neugeschäftsprämien sowie der Altersstruktur ergeben. Der Treuhänder habe mithin über sämtliche Informationen verfügt, die benötigt würden, um die Limitierungsmaßnahmen zu prüfen. Auch der Sachverständige hat vermutet, dass solche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben müssten. Grundsätzlich ist es auch zutreffend, dass das Verbot des Nachschiebens von Unterlagen im Prozess nicht der Berücksichtigung von Informationen und Unterlagen entgegen steht, die dem Treuhänder bereits zuvor, etwa aufgrund vorhergehender Prüfungen, vertraut waren und so zu seinem „präsenten Wissen“ gezählt werden können (so auch Franz/Püttgen, VersR 2022, 1ff., 22). Jedoch kommt es hier nicht darauf an, ob der Treuhänder selbst auf diese Weise bei Erteilung seiner Zustimmung vollumfänglich informiert war, weil – wie ausgeführt - die Rechtmäßigkeit seiner Zustimmungserklärung nicht entscheidungserheblich ist (s.o. cc.). Zwar bezieht sich die Beklagte insoweit auf weitere Informationen, die dem Treuhänder in Form von schriftlichen Unterlagen vorgelegen haben sollen. Dennoch kommt auch insofern eine weitergehende Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht konkret vorgetragen hat, inwiefern sich aus diesen Unterlagen jeweils ergeben soll, dass sich die durchgeführten Limitierungsmaßnahmen in den gesetzlichen Grenzen halten. Welche Verteilungsgesichtspunkte sich aus den umfangreichen Unterlagen zu allen weiteren angepassten Tarifen ergeben sollen, oder in welcher Weise sich diese Gründe in den mehreren tausend Seiten Technischer Berechnungsgrundlagen widerspiegeln sollen, hat die Beklagte auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens nicht dargelegt. Dieser Vortrag hätte der für die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten oblegen, denn es ist weder Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, durch Sichtung der geschilderten umfangreichen Unterlagen erst zu ermitteln, ob sich hieraus eine Anwendung von Verteilungsregeln für die RfB-Mittel ersehen lässt, die sich im gesetzlichen Rahmen hält. Desgleichen kommt es auch nicht in Betracht, wie die Beklagte zuletzt anregt, die Beweiserhebung auf solche weiteren Unterlagen zu erstrecken, die der Sachverständige benennen soll. Es liegt insoweit schon kein konkreter, substantiierter Beweisantritt vor, dieser würde vielmehr ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Darüber hinaus ergibt sich auch hier aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu den dem Treuhänder gegebenen mündlichen Erläuterungen, dass sich auch dem Treuhänder, dem die mehrere tausend Seiten umfassenden Unterlagen zu den Anpassungsvoraussetzungen der anderen Tarife mit allen maßgeblichen Daten vorgelegen haben sollen, nicht ohne weitergehende Erläuterungen erschlossen hat, warum die Beklagte die verschiedenen Tarife jeweils in sehr unterschiedlicher Höhe mit RfB-Mitteln dotierte. Auch die Kenntnis der mehreren tausend Seiten technischer Berechnungsgrundlagen war mithin nach dem Vortrag der Beklagten für den Treuhänder nicht ausreichend, um allein aus diesen Informationen die Gründe für die konkrete Verteilung der Limitierungsmittel zu ersehen. Insofern erschließt sich nicht, wie dies dem Sachverständigen ohne die zusätzlichen mündlichen Erläuterungen gelingen sollte. Anders als der Treuhänder hat der Sachverständige zu darüber hinausgehenden Inhalten auch kein Nachfragerecht (so auch Franz/Püttgen, VersR 2022, 1 ff., 23). i) Auf die zwischen den Parteien streitigen weiteren Fragen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Es muss insbesondere nicht mehr geklärt werden, ob die Voraussetzungen für das Ansprechen des auslösenden Faktors deshalb außer Frage stehen, weil die Ermittlung des auslösenden Faktors […] eine äquivalente, den Anforderungen des § 155 Abs. 3 VAG i.V.m. der KVAV genügende Berechnungsmethode darstellt, wie der Sachverständige hier eingehend hergeleitet hat. 5. Der Kläger kann mit dem Antrag zu 2.) aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB grundsätzlich vollumfänglich die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge der Beitragsanpassung zum 1.1.2017 im Tarif Q, die er ohne wirksame Beitragsanpassung gezahlt hat, verlangen. Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 25, juris). Von den zur Rückzahlung in beiden Tarifen geltend gemachten Prämienanteilen in Höhe von insgesamt 2.609,88 € kann der Kläger daher die Rückzahlung aller seit dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlten streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge, insgesamt mithin einen Betrag von1.903,44 € verlangen, ohne dass dies treuwidrig wäre oder der Rückabwicklung bereicherungsrechtliche Einwände entgegen stünden. Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 35 ff, juris). Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 24, juris). Theoretisch mögliche, entfernte Fernwirkungen auf die dann vorzunehmende Neuberechnung, etwa durch vielfache Rückforderungsansprüche anderer Kläger, sind ebenfalls nicht nach § 242 BGB der Rückforderung entgegenzuhalten (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44). Auch das Äquivalenzprinzip kann nicht in dem Sinne dem Rückgewähranspruch entgegen gehalten werden, dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen müsste. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 26 - 27, juris). Auch steht der Rückgewähr erhaltener Prämienanteile auf Seiten der Beklagten kein Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entgegen, weil die Beklagte mit Prämienanteilen, die sie auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt hat (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 35). Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 35 - 40, juris). 6. Der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch Anspruch gegen die Beklagte auf die Zinsen aus den zurückzuzahlenden Erhöhungsbeträgen aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit verzugsbegründendem Mahnschreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2017 (Anlage K5) zur Rückzahlung von bis einschließlich März 2017 zu viel gezahlten Prämienanteilen aufgefordert und hierbei eine Frist von vierzehn Tagen gesetzt. Die Zuvielforderung, die in der Rückzahlungsforderung auch der auf die Beitragsanpassung im Tarif P gezahlten Beitragsanteile liegt, ist unschädlich. Schon vor Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist hat die Beklagte sodann mit Schreiben vom 5.4.2017 die Erfüllung der Rückzahlungsforderung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits ungeachtet des Fristlaufs Verzug am 6.4.2017 eingetreten ist. Danach sind die bis einschließlich März 2017 auf den Tarif Q gezahlten erhöhten Prämienanteile in Höhe von (3 x 158,62 € =) 634,48 € ab dem 6.4.2017 zu verzinsen. Ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 19.06.2017) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) (vergl. BGH, Urteil vom 21.7.2021 – IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 20.06.2017, ist der weitere mit dem Leistungsantrag zu 2.) der Klage geltend gemachte Monatsbeitrag für Mai 2017 zu verzinsen. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen hinsichtlich der mit der Klageerweiterung für den Tarif Q geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch von weiteren 7 monatlichen Erhöhungsbeträgen in Höhe von weiteren (7 x 158,62 € =) 1.110,34 € folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2 , 291 BGB und beginnt ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 14.01.2021) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend; BGH, Urteil vom 21.7.2021 – IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 15.01.2021, wobei hier auf die Rechtshängigkeit nicht der Feststellungsanträge, sondern der bezifferten Leistungsklage abzustellen ist. 7. Der Kläger kann mit dem Antrag zu 1) im Wege der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) für die Beitragsanpassung die Feststellung der Unwirksamkeit verlangen, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, weil der geltend gemachte Klageanspruch auf entsprechende Zwischenfeststellung zeitlich hinsichtlich der Überholung durch die neue Beitragsanpassung begrenzt ist. Die im Urteil festgestellte Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif Q zum 1.1.2017 wirkt sich über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Neufestsetzung ab dem 01.01.2019 hinaus nicht mehr aus, so dass der Ausspruch zur Zwischenfeststellung im Antrag zu 1) auf die Zeit bis zum 31.12.2018 zu begrenzen ist. Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17). So ist es hier ab dem 01.01.2019 im streitgegenständlichen Tarif Q. Denn bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (s. o. zu II. 3 c) zum Tarif P). 8. Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe auch der Nutzungen für die Zeit bis zum 31.03.2017 aus den rechtsgrundlos geleisteten Prämienanteilen im Tarif Q wendet. Der Kläger hat neben dem Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB. Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.). Da der Kläger die Verzugszinsen ab dem 05.04.2017 berechtigt beantragt hat, den Antrag auf Herausgabe jedoch ausdrücklich auf die Zeit vor dem 1.04.2017 begrenzt hat, sind daher nur die vor diesem Zeitpunkt – bis zum 31.03.2017 - tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Erfolglos wendet sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zur Verzinsung der gezogenen Nutzungen durch das Landgericht. Denn der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zinsen aus den gezogenen Nutzungen, jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht bereits ab dem 01.04.2017, sondern ab dem 06.04.2017. Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 (Anlage K5) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, Rn. 43, juris). Da der Kläger als Versicherungsnehmer für Anfall und Höhe tatsächlich von der Beklagten gezogener Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann die Bezifferung auch vom Kläger erwartet werden (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.). Die fehlende Bezifferung steht jedoch dem Verzugsbeginn auch hinsichtlich der Nutzungen im Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht entgegen (vergl. BGH a.a.O. Rn. 44, juris), da eine Mahnung in diesem Falle gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ganz entbehrlich ist. Da die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2017 (Anlage K5) die geltend gemachten Rückzahlungsforderungen – und damit auch die Herausgabe jeglicher aus den Prämienanteilen gezogener Nutzungen – bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewiesen hat, ist sie hierdurch auch bezüglich der Nutzungen in Verzug geraten. Darauf, dass die mit Antrag zu 3.a.) erhobene Feststellungsklage nicht als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 44, juris), kommt es daher nicht mehr an, weil der Verzug bereits zuvor nach § 286 BGB eingetreten war. 9. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die mit landgerichtlichem Urteil zugesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich diese nicht aus §§ 280, 257 BGB, weil es für einen Schadensersatzanspruch bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, da die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht an der Person des beauftragten Treuhänders scheitern konnte (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 – 52), während die Neufestsetzung der Prämie als solche keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt (so auch OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 – 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 30, beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6 U 751/21 –, Rn. 89, juris). Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen auch keinen Verzugsschaden dar, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dessen vorgerichtlicher Tätigkeit mit der Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Prämienanteile noch nicht in Verzug war. Denn Verzug wurde erst durch das anwaltliche Schreiben vom 24.03.2017 mit Ablauf der darin gesetzten Frist begründet, und die nach Verzugseintritt erfolgten weiteren außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben haben keine weitergehenden Rechtsanwaltskosten mehr verursacht als diejenigen, die bereits durch das verzugsbegründende Schreiben angefallen waren. Eine Mahnung war auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil die Beklagte die Erfüllung der Ansprüche des Klägers erst nach erfolgter Mahnung, mit Schreiben vom 05.04.2017 verweigert hat. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 ZPO, 709 S. 2, 711 ZPO. 2. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, deren Auftreten über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Frage, welche Anforderungen an die tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen durch den Sachverständigen zu stellen sind und auf welche Unterlagen sich die Prüfung des Gerichts und des Sachverständigen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle einer Limitierungsentscheidung bezieht, wurde, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden, und berührt bundesweit eine Vielzahl gleichartiger Klageverfahren.