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Beschluss

6 U 8/16

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0607.6U8.16.0A
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Leitsätze
Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei ohne Verschulden daran verhindert war, den Verhandlungstermin wahrzunehmen (hier: auf Grund einer unabwendbaren Autopanne), liegt kein Fall der unverschuldeten Säumnis vor, wenn er sich nicht ausreichend bemüht hat, das Gericht von seinem (unverschuldeten) Ausbleiben zu unterrichten und auf diese Weise gemäß § 337 S. 1 Alt. 2 ZPO den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwehren. Ein solches unzureichendes Bemühen liegt vor, wenn der Rechtsanwalt statt der auf den Schreiben des Gerichts zutreffend angegebenen Durchwahlnummer der Geschäftsstelle eine falsche Rufnummer wählt.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 20. August 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Berufungsstreitwert wird auf 23.656,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei ohne Verschulden daran verhindert war, den Verhandlungstermin wahrzunehmen (hier: auf Grund einer unabwendbaren Autopanne), liegt kein Fall der unverschuldeten Säumnis vor, wenn er sich nicht ausreichend bemüht hat, das Gericht von seinem (unverschuldeten) Ausbleiben zu unterrichten und auf diese Weise gemäß § 337 S. 1 Alt. 2 ZPO den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwehren. Ein solches unzureichendes Bemühen liegt vor, wenn der Rechtsanwalt statt der auf den Schreiben des Gerichts zutreffend angegebenen Durchwahlnummer der Geschäftsstelle eine falsche Rufnummer wählt.(Rn.14) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 20. August 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Berufungsstreitwert wird auf 23.656,02 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 23.656,02 € aus einer bei dieser unterhaltenen Geschäftsversicherung (Profi-Schutz-Sach-Versicherung) für Schäden an diversen Einrichtungsgegenständen seines Betriebes. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 03.02.2015 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 11.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2015 Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist durch zweites Versäumnisurteil am 20.08.2015 verworfen worden. Nach Zustellung der Entscheidung am 12.12.2015 hat der Kläger am 12.01.2016 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 26.02.2016 mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung beruft der Kläger sich darauf, den Termin unverschuldet versäumt zu haben. Er behauptet, sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt G… habe die Fahrt zu dem Verhandlungstermin am 20.08.2015, der auf 11.15 Uhr angesetzt war, am Terminstag in Dresden gegen 07.45 Uhr angetreten. Die Fahrtstrecke, die von seinem Büro bis zum Landgericht zurückzulegen sei, betrage laut Routenplaner 193 Kilometer mit einer voraussichtlichen Fahrtzeit von knapp zwei Stunden. Aufgrund diverser baustellenbedingter Staus auf der Bundesautobahn A 13 habe er sich gegen 10.30 Uhr kurz vor dem Flughafen Schönefeld befunden. Dort sei er aufgrund eines Motorschadens seines immer ordnungsgemäß gewarteten Fahrzeugs, eines im Jahr 2008 erstzugelassenen BMW, auf dem Standstreifen der Autobahn liegen geblieben. Er habe ständig und wiederholt versucht, über sein Mobilfunktelefon die Geschäftsstelle der Zivilkammer 7 des Landgerichts unter der Rufnummer (030) 90188-9188 und die Telefonzentrale des Landgerichts Berlin unter der Rufnummer (030) 90188-0 telefonisch zu erreichen. Es sei aber keine Verbindung zustande gekommen, weil die Leitungen ständig belegt gewesen seien. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 03.02.2015 und das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20.08.2015, Aktenzeichen 7 O 260/12, aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.656,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sowie hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen. Sie hält die Berufung des Klägers darüber hinaus auch für unbegründet und verweist insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin ist nicht statthaft, § 514 Abs. 2 ZPO, und damit gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen ein Versäumnisurteil ist die Berufung nach § 514 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. Sie ist nach § 514 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann statthaft, wenn gegen das Versäumnisurteil ein Einspruch an sich nicht statthaft ist, und wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht gegeben war. Ein zulässiges Rechtsmittel setzt voraus, dass der Berufungsführer in der Berufungsinstanz schlüssig darlegt, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorliegt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - IX ZR 100/06 - , juris-Rz. 6; Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 53/05 -, NJW 2006, 448, juris-Rz 12). Dabei ist auch ein schuldhaftes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten, d.h. die Nichtbeachtung der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt (BGH, Urteil vom 19.11.1998 - IX ZR 152/98 - , NJW 1999, 724, juris-Rz. 8) auszuräumen, da eine Partei sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes anrechnen lassen muss. Der Kläger hat eine i.d.S. unverschuldete Säumnis nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt G..., ohne Verschulden, nämlich aufgrund einer unabwendbaren Autopanne, verhindert war, den Termin vor dem Landgericht wahrzunehmen, muss es bei dem Vorwurf schuldhafter Säumnis bleiben. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einem Rechtsanwalt, der ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bei Gericht einzutreffen vermag, zur Abwendung der Säumnis zu verlangen, dass er die nach Lage der Umstände im Einzelfall erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, das Gericht von seinem (unverschuldeten) Ausbleiben zu unterrichten und auf diese Weise gemäß § 337 S. 1 Alt. 2 ZPO den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwehren (BGH, Urteil vom 19.11.1998 a.a.O., juris-Rz. 13; Urteil vom 22.03.2007 a.a.O., juris-Rz. 17; Urteil vom 03.11.2005 a.a.O., juris-Rz. 14; BAG Urteil vom 19.10.1971 - 1 AZR 98/71 -, BAGE 23, 471, juris-Rz. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 514 Rn. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung der Obergerichte und Literatur). Daran fehlt es. Ein ausreichendes Bemühen, das Landgericht zu unterrichten, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Der Versuch von Rechtsanwalt G..., die Geschäftsstelle des Landgericht per Mobilfunktelefon von seiner Verhinderung zu unterrichten, ist schon deshalb ungeeignet, weil er eine falsche Rufnummer gewählt hatte (im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 03.11.2005 a.a.O, juris.-Rz. 15). Statt der auf den Schreiben des Gerichts angegebenen zutreffenden Telefonnummer, die 030/90188-366 lautet, wählte er die Nummer 030/90188-9188. Dies rechtfertigt den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weil die Durchwahlnummer der Geschäftsstelle der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin auf den gerichtlichen Schreiben, einfach erfassbar, wiedergegeben ist. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers spricht nichts dafür, dass es auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch Rechtsanwalt G... zum Erlass des zweiten Versäumnisurteils gekommen wäre. Der daneben unternommene weitere Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme über die Zentrale des Landgerichts kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, auch wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass diese Anrufe erfolglos geblieben waren. Denn eine verschuldete Säumnis ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn andere mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwendung der Säumnis -wie ein Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle - in vorwerfbarer Weise unterblieben waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 GKG.