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Entscheidung

IV ZB 8/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217BIVZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217BIVZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/16 vom 22. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 22. Februar 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 23.656,02 € Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers hat das Landgericht durch zweites Versäumnisurteil verworfen, da der Prozessbevollmächti g- te des Klägers im Termin nicht erschienen war. Der Kläger hat rechtzei- tig gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt und diese b e- gründet. Er hat geltend gemacht, sein Prozessbevollmächtigter sei auf der Fahrt zu dem Verhandlungstermin aufgrund eines Motorschadens mit seinem Fahrzeug liegen geblieben. Er habe wiederholt vergeblich ve r- 1 2 - 3 - sucht, über sein Mobilfunktelefon die Geschäftsstelle der zuständigen Z i- vilkammer und die Telefonzentrale des Landgerichts zu erreichen. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe eine unverschuldete Säu m- nis nicht schlüssig vorgetragen, selbst wenn man zu seinen Gunsten un- terstelle, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden aufgrund einer unabwendbaren Autopanne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Der Versuch des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers, die Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkam- mer des Landgerichts von seiner Verhinderung zu unterrichten, sei schon deshalb ungeeignet gewesen, weil er eine falsche Rufnummer gewählt habe. Dies rechtfertige den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weil die Durchwahlnummer der Geschäftsstelle auf den gerichtlichen Schreiben einfach erfassbar wiedergegeben sei. Der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme über die Zentrale des Landgerichts könne nicht zu e i- ner abweichenden Beurteilung führen, auch wenn dem Prozessbevol l- mächtigten des Klägers nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass diese Anrufe erfolglos geblieben seien. Eine verschuldete Säumnis sei jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn andere mögliche und zu- mutbare Maßnahmen zur Abwendung der Säumnis - wie ein Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle - in vorwerfbarer Weise unterblieben seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine 3 4 5 - 4 - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 1. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Beru- fungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäu m- nisurteil des Landgerichts ohne Rechts- und Verfahrensfehler als unzu- lässig verworfen, weil der Kläger eine unverschuldete Säumnis nicht schlüssig vorgetragen hat. a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorg e- tragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangeln- den Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Recht s- mittels ist (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N.). Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungs- kläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 aaO). Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 6 7 - 5 - Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig- te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Te r- mins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Dieser Mitteilungspflicht genügt der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn er bei dem Versuch, das Gericht von seiner Verhinderung zu unterrichten, eine falsche Rufnummer wählt (BGH, Urteil vom 3. Novem- ber 2005 aaO Rn. 15). b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an- genommen, die Säumnis des Klägers sei nicht unverschuldet, selbst wenn sein Prozessbevollmächtigter wegen einer unabwendbaren Aut o- panne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrzu- nehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils abzuwenden, indem er nach dem Vortrag des Klägers von seinem Mobiltelefon meh r- mals vergeblich versuchte, das Gericht über seine Autopanne zu unte r- richten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers dabei nicht die richtige Durchwahlnummer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer gewählt habe. Dagegen e r- innert die Rechtsbeschwerde nichts. Sie wendet ohne Erfolg ein, für den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht deutlich genug erkennbar gewesen, dass die von ihm gewählte Telefonnummer auf den Schreiben des Landgerichts nur für den internen Telefonverkehr und nicht für Tel e- fonanrufe von außen vorgesehen gewesen sei. Indes war, wie das Ber u- fungsgericht festgestellt hat und aus den bei den Akten befindlichen 8 - 6 - Schreiben des Landgerichts ersichtlich ist, die richtige Durchwahlnu m- mer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts deutlich und einfach erfassbar wiedergegeben. Hingegen war die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gewählte, nur fü r interne Te- lefonanrufe vorgesehene Rufnummer auf dem Briefkopf entsprechend gekennzeichnet. Den weiteren Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die Telefonzentrale des Landgerichts die zuständige G e- schäftsstelle zu erreichen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht aus- reichen lassen, weil der Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle in vorwerfbarer Weise unterblieben war. 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen hat. a) § 522 Abs. 1 ZPO sieht eine Anhörung des Berufungsklägers vor der Verwerfung der Berufung nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu- grunde liegenden Sachverhalt zu äußern (BGH, Beschluss vom 16. De- zember 1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246 m.w.N.). b) Diesem Verfahrensgrundrecht des Klägers ist im Berufungsve r- fahren Genüge getan worden. Er hat in seiner Berufungsbegründung zu dem für die Beurteilung seiner Säumnis maßgeblichen Sachverhalt um- fassend vorgetragen. Damit hat sich das Berufungsgericht befasst. Es hat zudem eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts dazu eing e- holt, ob sich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers behau p- 9 10 11 - 7 - tete Anruf unter der von ihm angegebenen Telefonnummer nachprüfen lasse. Hierzu hat der Präsident des Landgerichts darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Rufnummer der zuständigen Geschäft s- stelle, sondern um die Durchwahlnummer handele, unter der das Lan d- gericht im behördeninternen Telefonverkehr zu erreichen sei. Diese Aus- kunft hat das Berufungsgericht auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers überlassen. Daraus war für ihn ersichtlich, dass es darauf a n- kam, ob er die richtige Rufnummer des Landgerichts gewählt hatte. Zu einem weitergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der B e- rufung als unzulässig war das Berufungsgericht nicht gehalten. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2015 - 7 O 260/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2016 - 6 U 8/16 -