Urteil
6 U 102/15
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0412.6U102.15.0A
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Leitsätze
Die dem Versicherer angezeigte Abtretung der Leistungsansprüche und Gestaltungsrechte aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag an die kreditgebende Bank zum Zwecke der Verwendung des Versicherungsvertrags als Tilgungsinstrument und Sicherungsmittel für den Bankkredit steht der späteren Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dem Versicherer angezeigte Abtretung der Leistungsansprüche und Gestaltungsrechte aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag an die kreditgebende Bank zum Zwecke der Verwendung des Versicherungsvertrags als Tilgungsinstrument und Sicherungsmittel für den Bankkredit steht der späteren Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.(Rn.14) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Unstreitig erhielt die Klägerin mit dem Versicherungsschein, der die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die Klägerin zahlte in der Folge die Versicherungsprämien bis August 2010 in Höhe von 33.545,36 Euro. Ab dem 1. September 2010 war der Vertrag beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni und 8. August 2011 erklärte sie u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung (Anlagen K 3 und K 4 der Klageschrift). Die Beklagte zahlte den nach Abführung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag verbleibenden Rückkaufswert von 10.594,57 Euro aus. Auf das Abrechnungsschreiben vom 4. Juli 2011 (Anlage B 5 o) wird verwiesen. Mit der Klage hat die Klägerin Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteter Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswertes und des als Vorauszahlung erhaltenen Darlehens in Höhe von 17.000 Euro, insgesamt 20.505,86 Euro begehrt. Sie hat geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Als Nutzungszinsen stünden ihr die mit der Anlage K 5 errechneten Beträge in Höhe von insgesamt 14.534,42 Euro zu. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.970,79 Euro nebst anteiligen Zinsen und Kosten stattgegeben. Es hat den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prämien unter Anrechnung der von der Beklagten bereits ausgezahlten Beträge für begründet erachtet, weil die Belehrung nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hinweise und damit fehlerhaft gewesen sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Abzüge seien nicht vorzunehmen, da die Beklagte den Wert des genossenen Risikoschutzes nicht konkret dargetan habe und Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abzuziehen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen; die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagte die berechneten Zinsen überhaupt erwirtschaftete. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes, der Anträge, des Urteilsausspruchs und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihren jeweiligen Berufungen verfolgen die Parteien ihre jeweiligen erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit ihnen das Landgericht nicht stattgegeben hat. Die Klägerin rügt, die von der Beklagten erzielte Nettoverzinsung vorgetragen zu haben, soweit in den Geschäftsberichten - für die Jahre 2001 bis 2004 - veröffentlicht. Im Übrigen könne sie nur die durchschnittliche Nettorendite deutscher Lebensversicherer vortragen. Sie legt zuletzt eine neue Berechnung als Anlage BK 4 vor, aufgrund derer sie noch Zinsen in Höhe von 6.793,18 Euro berechnet. Die Beklagte macht geltend, die Klage unterliege insgesamt der Abweisung, da die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei. Jedenfalls sei der Anspruch verwirkt aufgrund der Erklärungen der Klägerin nach Vertragsschluss, die als mehrfache Bestätigung des Vertrages zu verstehen seien, wie im Einzelnen in der Klageerwiderung S. 5 ff. nebst Anlagen B 5 a ff. vorgetragen. Vor allem sei die Klägerin auf das wirksame Zustandekommen des Versicherungsvertrages angewiesen gewesen, da sie die Lebensversicherung zum Zwecke der Tilgungsaussetzung des Darlehens abgeschlossen habe, wie ihr deren Versicherungsmakler mit Begleitschreiben vom 6.8.1999 zum Versicherungsantrag (Anlage B 3) mitgeteilt habe. Die Klägerin habe sodann ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung kurz nach Übersendung des Versicherungsscheins durch Abtretungserklärung vom 8.9.1999 an ihre kreditgebende Bank abgetreten, wodurch sie durch die Abtretungsanzeige der Bank vom 10.9.1999 Kenntnis erhalten habe (Anlagen B 5 a). Sie habe den Erhalt der Abtretungsanzeige wunschgemäß bestätigt mit Schreiben vom 21.9.1999 an die Bank (Anlage B 5 b). Da das Landgericht die von ihr zur Vertragsbestätigung und Verwirkung vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt habe, sei schon die Tatsachenfeststellung fehlerhaft. Der Höhe nach seien jedenfalls die vorgetragenen Risikokosten und die für die Klägerin abgeführte Steuer abzuziehen gewesen. Mit Schriftsatz vom 8.4.2016 legt die Beklagte insoweit ergänzend als Anlagen B 39 und B 40 noch das Schreiben des Versicherungsmaklers vom 6.8.1999 an die Bank, den ursprünglichen Kreditvertrag vom 10.10.1995 zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung, das Schreiben der Bank zur Konditionenanpassung vom 2.8.1999 (künftiger Tilgungssatz p. a. in %: 0,000) und die Erklärung des Antragvermittlers vom 6.8.1999 gegenüber der Bank vor. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; die zulässige Berufung der Klägerin ist dagegen nicht begründet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückzahlung nebst Nutzungszinsen gemäß §§ 812 ff. BGB schon dem Grunde nach nicht zu. Die Widerspruchsbelehrung war zwar fehlerhaft, da in ihr der erforderliche Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs fehlt. Die Maßstäbe einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Schriftlichkeitserfordernis nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. sind durch die Rechtsprechung des BGH geklärt. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch, dass der Klägerin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Urteil des BGH vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Urteil des BGH vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). Dass durch die Belehrung die Schriftform abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen. Auf Wirksamkeitszweifel an nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.) kommt es nicht an. Denn ein Bereicherungsanspruch ist nach § 242 BGB ist jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH a.a.O. Rz. 33).Es liegen hier besonders gravierende Umstände vor, die der Klägerin die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehren, worauf bereits in der Terminsverfügung vom 13.10.2015 hingewiesen wurde. Die unstreitige Abtretung der Leistungsansprüche und Gestaltungsrechte an die Bank und die Verwendung des Lebensversicherungsvertrages als Sicherungsmittel setzte zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Die Klägerin benötigte den Versicherungsvertrag ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als Sicherungsmittel für ihren Kredit, u. a. durch die Abtretung der Todesfallleistung von anfänglich 142.655 DM (Anlage K 1), und darüber hinaus zum Zwecke der Tilgungsaussetzung des Kredits. Hierfür bedurfte es im Verhältnis zur Bank eines wirksamen Versicherungsvertrages, auf den sie die vereinbarten Prämien einzahlte. In der Abtretungserklärung hat sie sich dementsprechend gegenüber der Bank verpflichtet, auf deren Verlangen die Beitragszahlung nachzuweisen (Anlage B 5a Ziffer 5 der Abtretungserklärung). Der Einsatz des Versicherungsvertrages zur Kreditsicherung bis zur Höhe von 240.000 DM (Anlage B 5 a, Ziffer 1.2) sowie die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag und aller Gestaltungsrechte, wie insbes. des Rechtes auf Kündigung (a.a.O. Ziffer 1.1), durften bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Die fehlerhafte Belehrung über die Form des Widerspruchs steht dem ausnahmsweise nicht entgegen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rz. 16 zitiert nach Juris und Zurückweisungsbeschluss vom 22.3.2016, Anlage B 38). Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Klägerin auch erkennbar; das Wissen und die Kenntnis des für sie handelnden Versicherungsmaklers ist ihr zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. BGH VersR 2008, 809; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 166 Rn. 6 a). Der Widerspruch gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages im Jahre 2011 nach über zehn Jahren seit Abschluss des Vertrages, nachdem sie den Lebensversicherungsvertrag für diesen Zweck nicht mehr benötigte, in der Folge einen Teil der Versicherungsleistung als Darlehen in Anspruch genommen und den Vertrag hatte beitragsfrei stellen lassen, ist daher in besonderem Maße widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Er konnte angesichts dieser Historie nicht wegen einer echten Vertragsreue erfolgen, sondern wurde erklärt, um aus dem zunächst gewünschten und für andere Zwecke genutzten Vertrag nach vollständiger Erfüllung noch eine zusätzliche, ihr vertraglich nicht zustehende Rendite zu erlangen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.