Beschluss
5 U 115/23
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0131.5U115.23.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 8/23 - vom 15. November 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers wegen des Urteilsausspruchs zu 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus dem Urteilsausspruchs zu 1. des landgerichtlichen Urteils Sicherheit in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 8/23 - vom 15. November 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers wegen des Urteilsausspruchs zu 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus dem Urteilsausspruchs zu 1. des landgerichtlichen Urteils Sicherheit in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem Urteil vom 15. November 2023 (veröffentlicht in WRP 2024, 264), auf das erneut Bezug genommen wird, zur Zahlung von 374,50 EUR nebst Zinsen [Klageantrag zu 2.] sowie unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K 10 und/oder K 11 und/oder K 12 und/oder K 13 und/oder K 14 wiedergegeben [Klageantrag zu 1]. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie im Wesentlichen rügt, der Klageantrag zu 1 sei nicht hinreichend bestimmt und in der Sache verstoße die angegriffene Werbung nicht gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 c), § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, da eine Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure keinen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit darstelle. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Er hat der Beklagten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages Gebrauch gemacht hat. II. Die Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen (§ 546 ZPO). Dies ist - wie der Senat mit seinem Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2025 im Einzelnen ausgeführt hat - nicht der Fall. An seiner in dem vorgenannten Hinweisbeschluss niedergelegten Beurteilung des Sach- und Streitstandes hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung und Beratung fest; auf den Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2025 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz von 28. Januar 2025 rechtfertigen keine andere Betrachtung. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aus den weiter zutreffenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 13. Januar 2025 erfüllt. Der Unterlassungsantrag nimmt durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie“ und die in den Anlagen K 3 bis K 14 dargestellten Screenshots von Webseiteninhalten auf die konkrete Verletzungsform Bezug und in der Klageschrift ist insoweit ausgeführt, in welchen Merkmalen das Verhalten der Beklagten angegriffen wird. Damit ist der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen. Es ist zu prüfen, ob die konkret angegriffene Werbung in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fällt und unzulässig ist. Daher bleibt nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen, was der Beklagten konkret verboten ist, und die Beklagte konnte sich ganz offensichtlich auch erschöpfend verteidigen. Soweit die Beklagte dagegen auf den abstrakten Teil des Antrags und die Formulierung „operativ plastisch-chirurgischen Eingriff“ verweist, handelt es sich dabei zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine sich daraus ergebende Unklarheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform aber aus den vorgenannten Gründen überwunden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2012 (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 - Tribenuronmethyl), der ein beantragtes abstraktes Verbot ohne Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform zugrunde lag (vgl. zu dem dortigen Unterlassungsantrag: BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, a.a.O. juris Rn. 4). Im Übrigen stellt die Verwendung des auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffs im abstrakten Teil des Antrags wegen der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. dazu etwa jüngst BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, BB 2024, 1409 [juris Rn. 41] - Hydra Energy; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 30] - LTE-Geschwindigkeit). Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus der Formulierung „oder sonst werblich“, mit der der Kläger zum Ausdruck bringt, dass das Unterlassungsgebot nicht auf die Werbung im Internet beschränkt ist, sondern als kerngleich eine Werbung in einem anderen Medium anzusehen sei; kerngleich wäre ohne Weiteres eine Abbildung der beanstandeten Vorher-Nachher-Bilder etwa in einer Zeitschrift. Der Antrag ist damit weder zu unbestimmt noch - was allerdings eine Frage der Begründetheit ist - in der Sache zu weitgehend; dass mit der Formulierung des Antrags auch nicht kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst wären, wie dies die Beklagte ohne nähere Konkretisierung annimmt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unschädlich ist schließlich, dass sich das Unterlassungsgebot auch ohne die beanstandete Formulierung auf kerngleiche Verletzungshandlungen erstreckt. Dies ist zwar richtig, die Formulierung stellt aber auch insoweit eine unschädliche Überbestimmung dar. b) Der Senat hält auch in der Sache daran fest, dass die von der Beklagten beworbene Unterspritzung mit Hyaluronsäure einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstellt. Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Januar 2025 rechtfertigen keine andere Betrachtung. aa) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht der Gesetzeswortlaut einem weiten Verständnis des Verbotstatbestandes dahin, dass der Begriff „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“ einen instrumentellen Eingriff von einer gewissen Intensität meint, mit dem eine Form- und Gestaltveränderung an Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen wird, und dem auch bei ordnungsgemäßer Durchführung die Gefahr einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Schädigung innewohnt, nicht entgegen. Diese Auslegung verstößt auch nicht mit Blick auf § 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Denn Art. 103 Abs. 2 GG ist im Streitfall schon nicht anwendbar. Soweit die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, die - wie im Streitfall - selbst keine solche straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine Blankettnorm des (Neben-)Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts - im Streitfall § 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG - sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 51] - Corona-Prophylaxe, zu § 15 Abs. 1 Nr. 9 HWG). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall. bb) Im Übrigen ist auch nach Art. 103 Abs. 2 GG, sofern die Vorschrift anwendbar wäre, keine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Die Rechtsprechung ist gerade bei weit gefassten Tatbeständen oder der Verwendung von unbestimmten Rechtbegriffen gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszuräumen (sog. Präzisierungsgebot). Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns einer Norm können auch bei straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein. Den Gerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Straf- oder Bußgeldbestimmung weit auszulegen. Sie dürfen lediglich nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und haben es hinzunehmen, wenn sich bei methodengerechter Auslegung ergibt, dass ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut erfasst sein könnte. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20, NJW 2022, 1160 [juris Rn. 98] - Verbotene Kraftfahrzeugrennen, mwN). Diese Grundsätze werden durch die von dem Senat vorgenommene Auslegung beachtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, bezweckte der Gesetzgeber mit der Aufnahme operativ plastisch-chirurgischer Eingriffe in das Heilmittelwerbegesetz und dem (späteren) Verbot sog. Vorher-Nachher-Bilder angesichts rapide steigender Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen auch bei jungen Erwachsenen eine Werbebeschränkung in dem Bereich der Schönheitsbehandlungen; es sollten bestimmte Einflüsse zurückgedrängt werden, um zu vermeiden, dass sich Menschen ohne einen medizinischen Anlass den mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Gesundheitsgefahren und Risiken aussetzen (vgl. BT-Drucks. 15/5316 S. 46; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Juni 2016 - 9 U 1362/15, WRP 2016, 1293 [juris Rn. 9]; vgl. auch BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. 621 ff.). Für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen, aber medizinisch nicht notwendigen Eingriff soll kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist anhand des Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG klar und eindeutig zu erkennen. Zugleich soll der einer vergleichenden Darstellung anhaftenden Gefahr entgegengewirkt werden, dass der durchschnittliche Werbeadressat die Auffassung gewinnt, es würde stets das bildlich dargestellte Ergebnis erzielt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - I-15 U 24/21, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 36]). Von diesem Zweck des Gesetzes ausgehend ist der Begriff „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ ohne eine Beschränkung auf bestimmte chirurgische Instrumente wie ein Skalpell und die Notwendigkeit einer Öffnung der Körperoberfläche zu verstehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2023 - I-6 U 77/23, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]). Es muss sich allerdings - wie bei den im Streitfall beworbenen Eingriffen - um einen Eingriff handeln, mit dem bei typisierender Betrachtung eine (abstrakte) Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung einhergeht; eine lediglich die Hautoberfläche erfassende instrumentelle Einwirkung genügt daher nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, aaO Rn. 31; BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. 642; Meyer GRUR 2006, 1007). Dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Eingrenzung des Verbotstatbestandes in dem Sinne beabsichtigt habe, dass allein Eingriffe mit einer Körperöffnung gemeint seien, und - bei typisierender Betrachtung - ebenfalls mit der Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung einhergehende Eingriffe ohne eine Körperöffnung nicht erfasst sein sollten, kann der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht hinreichend klar entnommen werden. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers kommt insbesondere nicht durch die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele (Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen, vgl. BT-Drucks. 15/5316 S. 46) hinreichend deutlich zum Ausdruck, zumal bei einer Fettabsaugung (Liposuktion) in der Regel lediglich eine (dünne) Kanüle in den Körper eingeführt wird. Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2025 ausgeführt hat, ist mit Blick auf den bezweckten Gesundheitsschutz vielmehr eine weite Auslegung geboten. cc) Im Zusammenhang mit der Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ist es schließlich nicht von Bedeutung, dass in den im Anhang VIII Ziff. 2.3 der Medizinprodukte-Verordnung (VO (EU) 2017/74) aufgeführten Funktionsbeschreibungen kein (Unter-)Spritzen aufgeführt ist. Der von der Beklagten bemühte systematische Zusammenhang schließt eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung bereits nicht grundsätzlich aus, und im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es schon in zeitlicher Hinsicht fernliegend ist, dass sich der Gesetzgeber an der zitierten Regelung orientiert hatte; ein gleiches Normverständnis aus gesetzessystematischen Gründen ist nicht geboten. 3. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 [juris Rn. 4]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - V ZA 22/18, DNotZ 2020, 20 [juris Rn. 6], mwN). b) Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2025 ausgeführt hat, kommt der Frage nach der Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG mit Blick auf die inzwischen gefestigte obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24, MDR 2025, 55 [juris Rn. 35]; OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 30 f.]; OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 6 U 77/23, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - 15 U 24/21, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 29]; OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2013 - 13 U 160/12, AMK 2013, Nr. 9, 9 [juris Rn. 16]), die breiten Zuspruch gefunden hat (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 3. August 2021 - 3-06 O 16/21, WRP 2021, 1371 [juris Rn. 17]; LG Frankfurt, Urteil vom 11. Oktober 2024 - 3-12 O 13/24, WRP 2025, 128 [juris Rn. 25 ff.]; BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. 642; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 HWG Rn. 28 und § 11 Rn. 51; Tsambikakis in Saliger/Tsambikakis, MedStrafR-HdB, 1. Aufl. 2022, § 14 Rn. 297; Meyer GRUR 2006, 1007) keine grundsätzliche Bedeutung zu. c) Soweit die Berufung zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auch darauf abstellt, dass sich eine grundsätzliche Bedeutung aus dem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergebe, vermag dies im Streitfall nicht zu überzeugen. Richtig ist allerdings, dass eine Rechtssache nicht nur dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, sondern einer Sache auch dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 8]). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Rechtssache eine erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 10), woran es hier fehlt; betroffen ist allein das wirtschaftliche Interesse der Beklagten. Dass sich die aufgeworfene Auslegungsfragen in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, begründet für sich allein noch keine gesamtwirtschaftliche Bedeutung. 4. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]). Der Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 11) und ist im Streitfall aus den o.g. Gründen zu verneinen. 5. Schließlich ist der Beklagten nicht der beantragte Schriftsatznachlass zu gewähren, um auf der Grundlage eines einzuholenden terminologischen Gutachtens ergänzend vorzutragen. Die Auslegung des Gesetzes ist vielmehr originäre Aufgabe der Gerichte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2016 - I-20 U 43/16, VersR 2017, 418 [juris Rn. 38]; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 708 Rn. 18). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO. 3. Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.