Beschluss
5 W 95/23
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0102.5W95.23.00
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Leitsätze
1. Geht ein Interessenverband gegen einen Mitbewerber seiner gewerblich oder selbstständig tätigen Mitglieder vor, ist sein für die Wertbemessung maßgebliches Interesse an der Anspruchsverfolgung im Regelfall mit dem eines gewichtigen Mitbewerbers gleichzusetzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95).(Rn.17)
2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift/Antragsschrift. Sie kann der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt.(Rn.18)
3. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts zu bemessen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21).(Rn.20)
4. Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann die Festsetzung eines Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.000,- Euro gerechtfertigt sein (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 5 W 1036/20).(Rn.21)
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist jeder Verstoß in einem Hauptsacheverfahren mit 7.500,- Euro zu bewerten, insgesamt aber nicht mit mehr als 15.000,- Euro (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2020 - 5 W 1074/20).(Rn.22)
6. Fehlende Informationen zur Streitbeilegungs-Plattform und deren fehlende Verlinkung rechtfertigen regelmäßig einen Hauptsachewert von 3.000,-Euro. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 24/21).(Rn.23)
7. Bei einem Verfahren wegen fehlender Angaben des Zutatenverzeichnisses und/oder des Lebensmittelunternehmers und/oder der Nährwertdeklaration kann ein Hauptsachewert im Bereich von 10.000,- Euro gerechtfertigt sein.(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswert-Festsetzung im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2023 – 15 O 133/23 –, dort unter Ziffer 3, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht ein Interessenverband gegen einen Mitbewerber seiner gewerblich oder selbstständig tätigen Mitglieder vor, ist sein für die Wertbemessung maßgebliches Interesse an der Anspruchsverfolgung im Regelfall mit dem eines gewichtigen Mitbewerbers gleichzusetzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95).(Rn.17) 2. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift/Antragsschrift. Sie kann der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt.(Rn.18) 3. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts zu bemessen (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21).(Rn.20) 4. Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann die Festsetzung eines Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.000,- Euro gerechtfertigt sein (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 5 W 1036/20).(Rn.21) 5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist jeder Verstoß in einem Hauptsacheverfahren mit 7.500,- Euro zu bewerten, insgesamt aber nicht mit mehr als 15.000,- Euro (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2020 - 5 W 1074/20).(Rn.22) 6. Fehlende Informationen zur Streitbeilegungs-Plattform und deren fehlende Verlinkung rechtfertigen regelmäßig einen Hauptsachewert von 3.000,-Euro. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 24/21).(Rn.23) 7. Bei einem Verfahren wegen fehlender Angaben des Zutatenverzeichnisses und/oder des Lebensmittelunternehmers und/oder der Nährwertdeklaration kann ein Hauptsachewert im Bereich von 10.000,- Euro gerechtfertigt sein.(Rn.30) (Rn.31) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswert-Festsetzung im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2023 – 15 O 133/23 –, dort unter Ziffer 3, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern, hat mit Antragsschrift vom 14.03.2023 beim Landgericht Berlin beantragt, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr (1) gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben, (2) für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen, dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch, (3) im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird, (4) im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, sofern dies jeweils geschieht wie in der Anlage A 4 wiedergegeben. In der Antragsschrift hat der Antragsteller den Wert des Streitgegenstands mit 20.000,- Euro angegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.03.2023 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und dabei unter Ziffer 3 dieses Beschlusses den Verfahrenswert auf 20.000,- Euro festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 hat die Antragsgegnerin gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Verfahrenswert auf 10.000,- Euro festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Onlineshop sei seit dem Jahreswechsel 2022/23 in Betrieb und habe dazu dienen sollen, pandemiebedingte Folgen für das Ladengeschäft der Antragsgegnerin auszugleichen; der Onlineshop habe zwar Umsätze erzielt, es handele sich aber um ein kleines und sehr überschaubares Gewerbe. Hinsichtlich des fehlenden Links zur OS-Streitschlichtungsplattform sei zwar zutreffend, dass die Antragsgegnerin im Impressum der Website keine Informationen dazu bereitgehalten habe. Sie habe über die Online-Streitbeilegung indes in ihren AGB informiert. Es handele sich somit um einen Verstoß mit geringer Spürbarkeit. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht müsse berücksichtigt werden, dass nach der UWG-Reform des Jahres 2020 Mitbewerber – anders als Verbände – derartige Verstöße nicht mehr geltend machen könnten, es sich bei diesen Verstößen also nach Auffassung des Gesetzgebers um Bagatellverstöße handele. Mit Beschluss vom 15.05.2023 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht vorgelegt. B. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Über die Streitwertbeschwerde gegen den vom Landgericht in Kammerbesetzung getroffenen angefochtenen Beschluss hat der Senat in der Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in Verbindung mit § 349 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. 2. Die auf Herabsetzung der vom Landgericht getroffenen Wertfestsetzung gerichtete Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. 3. Die Streitwertbeschwerde ist indes unbegründet, § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 40, 48 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 bis 4 GKG. a. In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: aa. Für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung, also an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 – I ZR 58/89 – Streitwertbemessung, GRUR 1990, 1052, Rdnr. 19 nach juris; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – I ZR 24/16 – Finanzsanierung, GRUR 2017, 212, Rdnr. 8 nach juris jeweils zum Wettbewerbsrecht; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, GRUR 2016, 1275 Rdnr. 33 nach juris zum Urheberrecht; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., 2021, § 142 Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 21.10.1997 – 5 W 5834/97 – KGR 1998, 170, Rdnr. 6 nach juris zum Markenrecht). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit, dem sogenannten „Angriffsfaktor“ (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – I ZR 58/11 – Streitwertaddition, WRP 2014, 192, Rdnr. 9 nach juris zum Markenrecht; BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZR 158/12 – Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht), der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 – 5 W 106/02 – NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 – 5 W 14/21 – unter II. 1. b. zum Markenrecht). Geht – wie hier – ein Verband, der seinen Satzungszweck im Interesse seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflich tätigen Mitglieder verfolgt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), gegen einen Mitbewerber seiner Mitglieder vor, ist sein für die Wertbemessung maßgebliches Interesse an der Anspruchsverfolgung im Regelfall mit dem eines gewichtigen Mitbewerbers gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 05.03.1998 – I ZR 185/95 – Verbandsinteresse, MDR 1998, 1237 Rdnr. 6 nach juris; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., 2024, § 12 Rdnr. 4.8) Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift/Antragsschrift, denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Wertangabe enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbst nachzuprüfen (Senat – 5 W 5834/97 – a. a. O., Rdnr. 7 nach juris zum Markenrecht; Senat, Beschluss vom 09.04.2010 – 5 W 3/10 – MDR 2010, 839, Rdnr. 4 nach juris zum Wettbewerbsrecht). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 der eben genannten Norm ermittelte Streitwert. Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2022 – 5 W 152/21 – NJW-RR 2022, 357, Rdnr. 8 nach juris). bb. aaa. Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat der Senat in jüngerer Zeit die Festsetzung eines Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.000,- Euro als im unteren Bereich des bei Gerichten Üblichen liegend nicht beanstandet (Senat, Beschluss vom 03.07.2020 – 5 W 1036/20 – dort unter I. Abs. 4). bbb. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder Verstoß in einem Hauptsacheverfahren mit 7.500,- Euro zu bewerten, insgesamt aber nicht mit mehr als 15.000,- Euro (Senat, Beschluss vom 04.09.2020 – 5 W 1074/20 – dort unter II. 3. b.). ccc. Fehlende Informationen zur Streitbeilegungs-Plattform und deren fehlende Verlinkung rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig einen Hauptsachewert von 3.000,-Euro; dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt (Senat, Beschluss vom 19.02.2021 – 5 W 24/21 – dort unter II. 2. a. mit weiteren Nachweisen). b. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht den Verfahrenswert zutreffend mit 20.000,- Euro angesetzt. aa. Hinsichtlich des Antrages zu 2 (Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) ist vorliegend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats von einem Hauptsachewert von nicht unter 9.000,- Euro auszugehen. bb. Der Antrag zu 3 (fehlende Information über das Muster-Widerrufsormular) ist vorliegend ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Hauptsachewert von 7.500,- Euro zu bewerten. Insoweit ist auch kein einen geringeren Wert rechtfertigender (genereller) „Bagatellverstoß“ anzunehmen. Ein solcher kann insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG eine Ausnahme vom Gerichtsstand des Begehungsortes vorschreibt, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt oder wenn Rechtsstreitigkeiten von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat diese Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nicht mit einem Bagatellcharakter bestimmter Verstöße begründet, sondern mit der besonderen Missbrauchsanfälligkeit [gemeint: der Verfolgung] derartiger Verstöße (BT-Drs. 19/22238 S. 18; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 14 Rdnr. 20). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann ein Verstoß gegen die Erteilung von Widerrufsinformationen weiterhin auch von Mitbewerbern unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., 2024, Einführung vor Art. 238 EGBGB, Rdnr. 12; Martens in BeckOK, BGB, 68. Edition, Stand: 01.11.2023 § 312d Rdnr. 15; vgl. auch Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 3a Rdnrn. 1.311, 1.316). Eine nach dem Unterlassungsklagegesetz nur Verbänden zustehende Anspruchsbefugnis – welche nach § 3 UKlaG aber ohnehin umfassend gilt und nicht nur in Bezug auf bestimmte Ansprüche – kann vorliegend nicht zu einer gegenteiligen Sicht führen. cc. Der Antrag zu 4 (fehlender leicht zugänglicher Link zur OS-Plattform) ist vorliegend ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,- Euro zu bewerten. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Ein von ihr vor dem Hintergrund ihrer erstmals im Verfahrenswert-Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendung, sie habe immerhin in ihren AGB über die Online-Streitbeilegung informiert, angenommene lediglich „geringer(e) Spürbarkeit“ des Verstoßes, ist im Rahmen der Annahme eines Werts von 3.000,- Euro bereits hinreichend berücksichtigt. Denn, wie bereits ausgeführt, ist dieser Wert auch dann heranzuziehen, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt. Sollte die Antragsgegnerin darüber hinaus materiellrechtliche Einwendungen gegen den Unterlassungsantrag des Antragstellers (und die ihr in der Beschlussverfügung des Landgerichts auferlegte Unterlassungspflicht) erheben wollen, könnte sie damit im Verfahren über die Verfahrenswertfestsetzung nicht gehört werden. In diesem Verfahren ist – wenn auch unter Berücksichtigung der §§ 51 Abs. 2-4 GKG – in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung zu berücksichtigen, und zwar auf der Grundlage seines Vortrags. Insofern soll folgende Kontrollüberlegungen angestellt werden: Klagt ein Kläger 10.000,- Euro ein, so beträgt der Streitwert (regelmäßig) 10.000,- Euro. Stellt sich im Laufe des Erkenntnisverfahrens heraus (oder behauptet der Beklagte im Erkenntnisverfahren oder gegebenenfalls auch erst später), dass der Kläger nur einen geringeren oder gar keinen Anspruch hat, verringert sich der Streitwert nicht auf den geringeren Betrag oder gar auf 0,- Euro. dd. Hinsichtlich des Antrags zu 1 (fehlende Angabe des Zutatenverzeichnisses und/oder des Lebensmittelunternehmers und/oder der Nährwertdeklaration) ist vorliegend ein Hauptsachewert in der Größenordnung von 10.000,- Euro anzunehmen. (Fehlende) Informationen nach Art. 9, 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-VO – LMIV) sind zwar nicht mit durch unzulässige Health-Claims gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO) verstoßende Werbung gleichzusetzen, sie weisen aber gleichwohl teilweise Gesundheitsbezug auf. Ein Gesundheitsbezug besteht insbesondere im Hinblick auf das Zutatenverzeichnis sowie die Nährwertdeklaration. Vor dem Hintergrund, dass für Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, unter anderem wegen der besonderen Bedeutung des Schutzguts der Gesundheit für den Einzelnen und die Gesellschaft teils deutlich im 5-stelligen Bereich befindliche Werte angenommen werden (vgl. dazu die Nachweise im Beschluss des Senats zu 5 W 142/23, dort unter II. 2. b. bb. (1)), erscheint dem Senat für den hier vorliegenden, ebenfalls jedenfalls teilweise das Schutzgut der Gesundheit betreffenden Fall der fehlenden Angabe des Zutatenverzeichnisses und/oder des Lebensmittelunternehmers und/oder der Nährwertdeklaration die Annahme eines Hauptsachewerts im Bereich von 10.000,- Euro gerechtfertigt. Entsprechende Gedanken hat der Senat bereits im Beschluss vom 23.11.2023 – 5 W 142/23 – dort unter II. 2. b. bb. (1) und (2) fruchtbar gemacht. ee. Im Ergebnis ist somit ein an den Wert von insgesamt 30.000,- Euro heranreichender Wert für die Hauptsache anzunehmen. Vor dem Hintergrund ist angesichts der Indizwirkung der Antragstellerangabe in der Antragsschrift der Ansatz eines Hauptsachewerts von 30.000,- Euro nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ihr Onlineshop sei seit dem Jahreswechsel 2022/23 in Betrieb und habe dazu dienen sollen, pandemiebedingte Folgen für das Ladengeschäft der Antragsgegnerin auszugleichen, der Onlineshop habe zwar Umsätze erzielt, es handele sich aber um ein kleines und sehr überschaubares Gewerbe, führt dies – auch unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 GKG – nicht zu einer Reduzierung dieses Werts. Denn auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß im Internet begangen worden ist und somit doch von einer erheblichen Reichweite der wettbewerbswidrigen Werbung auszugehen ist. ff. Bei Heranziehung des Grundsatzes, dass im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts bemessen werden kann, beträgt der Verfahrenswert vorliegend somit 20.000,- Euro. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.