Beschluss
5 Ws 140/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0624.5WS140.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Gibt der Betroffene nach Erledigung der Hauptsache auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis eine Erledigungserklärung nicht ab, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Wird der Antrag stattdessen als unbegründet verworfen, so ist der Betroffene hierdurch nicht beschwert.(Rn.19)
2. Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist, und setzt hier voraus, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer rechtswidrigen Maßnahme geltend gemacht wird.(Rn.20)
3. Begehrt der Betroffene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder, wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Untergebrachten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weitere Begründung seiner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Mai 2021 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt der Betroffene nach Erledigung der Hauptsache auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis eine Erledigungserklärung nicht ab, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Wird der Antrag stattdessen als unbegründet verworfen, so ist der Betroffene hierdurch nicht beschwert.(Rn.19) 2. Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist, und setzt hier voraus, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer rechtswidrigen Maßnahme geltend gemacht wird.(Rn.20) 3. Begehrt der Betroffene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder, wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann.(Rn.23) Der Antrag des Untergebrachten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weitere Begründung seiner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Mai 2021 wird abgelehnt. I. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des seit dem 10. Juni 2020 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 8. August 2019 (…), in dem u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Der Untergebrachte, der ausweislich der Urteilsgründe an einer Persönlichkeitsstörung mit sowohl dissozialen als auch paranoid-querulatorischen Zügen leidet, die sich in einem auffälligen Mangel an Empathiegefühlen sowie einer krass übersteigerten Anspruchshaltung mit einem ebenfalls krass übersteigerten Misstrauen insbesondere gegenüber Behörden und Versorgungseinrichtungen zeige, war dort zunächst gemeinsam mit Patienten mit überwiegend schwersten schizophrenen Erkrankungen auf der Station 1B untergebracht. Wegen des – auf den Einfluss des von den Mitpatienten als ihr „Rechtsberater“ bezeichneten Beschwerdeführers zurückgeführten – plötzlichen Absetzens der Medikation durch krankheitsbedingt leicht irritier- und beeinflussbare Mitpatienten sowie gravierender verbalaggressiver und fremdgefährdender Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pflegenden, therapeutischen und ärztlichen Personals (u.a. durch Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Bedrohungen) entschloss sich der ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, den Beschwerdeführer zur Verringerung der für das Personal mit seiner Behandlung verbundenen erheblichen Belastungen nach einem sogenannten Rotationsprinzip in regelmäßigen Abständen auf eine andere Station zu verlegen, womit am 11. Juni 2020 durch die Verlegung auf die Station 1A begonnen wurde. Im Zuge der sich anschließenden Verlegung auf die Station 8A am 11. September 2020 wurde dem Untergebrachten ein großer Teil seiner umfangreichen Habe (u.a. elf Kisten mit Akten und Unterlagen), welche ihm zuvor zur freien Verfügung stand, mit der Begründung, laut den internen Stationsregeln der Station 8A stünden jedem Patienten nur sechs Kisten an Habe zu, entzogen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2020 begehrte der Beschwerdeführer, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. P Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Antragsgegner zu verpflichten, 1. ihn unverzüglich – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – auf die Station 1B zurückzuverlegen und 2. ihm sämtliche im Zuge der Verlegung auf die Station 8A eingezogenen Akten und Unterlagen wieder auszuhändigen. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hielt zunächst weiter an dem Rotationsprinzip fest und verlegte den Untergebrachten am 7. Dezember 2020 auf die Station 8B, am 31. Dezember 2020 auf die Station 4B und schließlich am 5. Dezember 2021 zurück auf die Station 8B. Die ihm entzogenen Akten und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer in der Folge wieder zur Verfügung gestellt. Am 24. Februar 2021 teilte der ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegenüber der Strafvollstreckungskammer mit, dass die Verlegung nach dem Rotationsprinzip wegen der für die Therapeuten erkennbar gewordenen ungünstigen Auswirkungen auf die Behandlung des Beschwerdeführers – auch mit Geltung für die Zukunft – aufgehoben worden sei, der Betroffene ab der ersten Märzwoche 2021 auf einer ihm fest zugewiesenen Station untergebracht und durch eine dauerhaft zuständige Therapeutin betreut werde. Am 2. März 2021 beantragte der Untergebrachte – offensichtlich noch in Unkenntnis der neuen Sachlage – unter Beibehaltung des Antrags auf Rückverlegung auf die Station 1B sowie desjenigen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Feststellung, dass seine Verlegungen vom 11. Juni 2020, 10. September 2020 (gemeint sein dürfte: 11. September 2020), 7. Dezember 2020, 31. Dezember 2020 und 5. Januar 2021 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen seien. Am 5. März 2021 wurde der Untergebrachte auf die Station 1B verlegt, wo er sich seither befindet. Gleichwohl widersprach er mit Erklärung vom 30. März 2021 der Anregung der Strafvollstreckungskammer, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, und hielt seinen Verlegungsantrag aus der Antragsschrift vom 29. September 2020 mit dem Hinweis, die „ständigen Verlegungen“ würden – wie etwa seine im Zuge einer Isolationsmaßnahme erfolgte kurzzeitige Unterbringung in einer Arrestzelle zeige – auch in Zukunft weiter praktiziert, aufrecht. Mit Beschluss vom 21. Mai 2021, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf Rückverlegung als unbegründet verworfen, desgleichen nach Umdeutung den sinngemäß auf die Verpflichtung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gerichteten Antrag, den Beschwerdeführer nicht weiterhin regelmäßig von der Station 1B wegzuverlegen. Den insoweit gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer nicht ausdrücklich beschieden. Den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungen hat die Strafvollstreckungskammer mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Akten und Unterlagen hat die Kammer festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, weil dem Untergebrachten die begehrten Unterlagen nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder ausgehändigt worden seien. Die diesbezüglichen Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat sie der Landeskasse Berlin auferlegt, da der Antrag ursprünglich begründet gewesen sei. Im Übrigen hat sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 1.500,00 EUR festgesetzt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Beibringung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Mai 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 8. Juni 2021 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er – (noch) ohne weitere Konkretisierung der Anträge – die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt und beantragt, ihm für die Begründung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. P zu bewilligen. II. Der Senat hatte über den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden, weil der Untergebrachte die gerichtliche Entscheidung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, indem er die erhobenen Rügen nicht näher ausgeführt, sondern erklärt hat, dies dem ihm beizuordnenden Rechtsanwalt übertragen zu wollen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 2, § 138 Abs. 3 StVollzG mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde unbegründet. 1. Gemäß § 120 Abs. 2, § 138 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist zu berücksichtigen, dass diese nicht den Zweck hat, die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG, NJW-RR 2004, 61). Die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden, so dass es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe einerseits nicht erforderlich ist, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, theoretische Wahrscheinlichkeit ist (BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 –, juris Rn. 23). 2. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erweist sich im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vor dem Hintergrund der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1, § 138 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig, da die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und auch sonst kein Zulassungsgrund vorliegt. Im Einzelnen: a) In Bezug auf den Antrag auf Rückverlegung auf die Station 1B fehlt es bereits an einer auch für die Rechtsbeschwerde im Sinne § 116 StVollzG erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. dazu KG, Beschluss vom 18. Mai 2017 ‒ 2 Ws 28/17 Vollz –, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29. September 2016 ‒ 5 Ws 101/16 Vollz –, juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3, jeweils m.w.N.). aa) Mit der Vornahme der begehrten Rückverlegung am 5. März 2021 hatte der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel erreicht, so dass Erledigung in der Hauptsache eingetreten war (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 9, m.w.N.). Nachdem der Betroffene trotz einer entsprechenden Anregung seitens der Strafvollstreckungskammer eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben hat, hätte die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar nicht, wie geschehen, als unbegründet, sondern bereits als unzulässig verwerfen müssen (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 − 1 Vollz [Ws] 163/15 −, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz –, juris Rn. 36). Durch die insoweit fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beschwerdeführer indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, a.a.O., und 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 28). bb) Die Kammer hat das Antragsbegehren des Beschwerdeführers, wie es sich aus dem Schreiben vom 31. März 2021 ergibt, dahingehend ausgelegt, dass er im Hinblick auf eine von ihm auch weiterhin befürchtete Verlegungspraxis seinen Antrag umgestellt habe mit dem Ziel, dass der Antragsgegner zukünftige regelmäßige Verlegungen auf andere Stationen zu unterlassen habe. Die Strafvollstreckungskammer hat den darin gesehenen vorbeugenden Unterlassungsantrag (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. September 2018 – 5 Ws 14/18 (R) –, juris Rn. 20; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rn. 5) als unbegründet zurückgewiesen. Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist (vgl. KG, NStZ 2015, 113, 114; Senat, Beschluss vom 4. März 1987 – 5 Ws 439/84 Vollz –), und setzt hier voraus, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer rechtswidrigen Maßnahme geltend gemacht wird (OLG München, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei – unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit des bisherigen Vorgehens – im Hinblick auf die von dem Antragsgegner abgegebene Zusicherung, dass das zuvor praktizierte Rotationsprinzip nicht mehr zur Anwendung kommen werde, eine Wiederholungsgefahr verneint. Der Umstand, dass der Untergebrachte binnen eines Jahres viermal verlegt worden ist, könnte zwar – isoliert betrachtet – dafür sprechen, dass eine erneute Verlegung des Betroffenen nicht nur abstrakt möglich, sondern – aus dessen Sicht – konkret zu befürchten ist (Laubenthal, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 18 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Annahme, dass es im vorliegenden Einzelfall keine objektiven Anhaltspunkte für eine erneute Verlegung innerhalb der Klinik gebe und somit eine Wiederholungsgefahr ausscheide, allerdings mit tragfähigen Erwägungen begründet. Mit Recht hat die Kammer darauf abgestellt, dass die ärztliche Leitung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs die Zweckmäßigkeit ihres bisher praktizierten Rotationsmodells selbst ausdrücklich verneint und nun die mit der aus Behandlungsgesichtspunkten hergeleiteten Notwendigkeit einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung des Untergebrachten auf einer festen Station begründete Zusage gemacht hat, den Betroffenen auf der ihm zugewiesenen Station 1B zu belassen. Angesichts dessen ist – auch vor dem durch die Strafvollstreckungskammer festgestellten Umstand, dass der Untergebrachte seit Anfang März 2021 auf der Station 1B verblieben ist – nicht konkret zu erwarten, dass es künftig erneut zu den in regelmäßiger Folge angeordneten Stationsverlegungen kommen wird. b) Auch soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Vergangenheit mehrfach vorgenommenen, überholten internen Verlegungen des Beschwerdeführers begehrt hat, ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. etwa KG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz –; jeweils m.w.N.). Begehrt der Betroffene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rn. 31 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 76). bb) Nach diesen Maßstäben hat der Untergebrachte erkennbar kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der rotierend vorgenommenen internen Verlegungen. Insbesondere führt die lediglich theoretische Möglichkeit einer erneuten Verlegung auf eine andere Station nicht zur Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG müsste sich insoweit konkret abzeichnen, und es müsste nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird, wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Laubenthal, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 18). Dies ist hier, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. c) Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Aushändigung seiner (vollständigen) Habe hat der Beschwerdeführer objektiv sein ursprünglich verfolgtes Antragsziel erreicht, so dass auch insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Obwohl es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beschwerdeführers fehlte und die Strafvollstreckungskammer somit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig hätte verwerfen müssen (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 − 1 Vollz [Ws] 163/15 −, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz –, juris Rn. 36), statt eine Erledigung in der Hauptsache festzustellen, wäre eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig, weil der Beschwerdeführer hierdurch – wie bereits ausgeführt – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, − a.a.O. – und 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 28), zumal diesbezüglich eine ihn nicht beschwerende Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen ist. Die Strafvollstreckungskammer hatte nach dem Erledigungseintritt auch keine Sachentscheidung in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beschränkung des Umfangs der dem Untergebrachten auszuhändigenden Habe zu treffen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG hat der gerichtserfahrene Beschwerdeführer gegenüber der Strafvollstreckungskammer weder geltend gemacht, noch ist es sonst erkennbar. III. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet, § 120 Abs. 2 StVollzG, § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 1/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.).