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Beschluss

5 Ws 26 - 28/21, 5 Ws 26/21, 5 Ws 27/21, 5 Ws 28/21, 5 Ws 26 - 28/21 - 161 AR 23/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0319.5WS26.28.21.161AR.00
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Leitsätze
1. Die im Erkenntnisverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO endet regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils. Eine damit korrespondierende Generalklausel, welche auch für das Vollstreckungsverfahren die Bestellung eines Verteidigers vorsieht, besteht nicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, im Vollstreckungsverfahren für wenige Einzelfälle - wie etwa § 463 Abs. 3 Satz 5 oder § 463 Abs. 8 StPO - die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben. (Rn.11) 2. Jenseits dessen ist dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind. (Rn.12) (Rn.13) 3. Gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung nachgeholt werden, wenn der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt. Diese Entscheidung kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO bereits mit dem Absehen von der Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO treffen und hierzu einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen. Aus der gesetzlichen Regelung folgt, dass die Rückkehr eines Verurteilten in den Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht ohne weiteres zur Nachholung der Vollstreckung führt, sondern eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft erfordert. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen auch dahin auszuüben, ob sie eine solche Anordnung der Nachholung schon mit ihrer Verfügung über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO verbinden will. (Rn.20) 4. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils verlangt es das pflichtgemäße Ermessen der Behörde regelmäßig, die Vollstreckung bei Rückkehr des Verurteilten nachzuholen, was seinen Niederschlag auch in § 17 Abs. 2 StVollstrO findet. (Rn.22) 5. Ein langer Zeitablauf zwischen der ursprünglichen Entscheidung nach § 456a Abs. 2 StPO und dem Festhalten an dieser Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft erfordert, dass die Umstände, die sich zwischenzeitlich ergeben haben (soziale und familiäre Situation des Verurteilten, Umstände und Motiv seiner Rückkehr), berücksichtigt werden. Daraus kann das Erfordernis einer neuen beziehungsweise ergänzenden Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft nach Rückkehr eines Verurteilten erwachsen. Der Darlegung von Gründen für das Festhalten an der Anordnung zur Nachholung der Vollstreckung bedarf es indes nicht, wenn sich trotz des Zeitablaufs keine Anhaltspunkte für eine entscheidungsrelevante Veränderung ergeben haben. (Rn.24)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt xxx als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. November 2020 und 15. Januar 2021 werden als unbegründet verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt xxx als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. November 2020 und 15. Januar 2021 werden als unbegründet verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 17. November 2000 rechtskräftig wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 1999 und nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Gegenstand der Verurteilung war unter anderem der Einsatz eines Teleskopschlagstocks mit Verletzungsfolgen durch den Verurteilten gegen rumänische Jugendliche im Jahr 1997, die sich weigerten, weiterhin für den Verurteilten und dessen gesondert verfolgte Landsleute Diebstähle zu begehen (sogenannte „Klaukinder“), um diese dadurch und durch weitere Übergriffe zur Fortsetzung der Diebstahlstaten zu zwingen. Der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 1999, die gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls erging, lagen folgende Sachverhalte zugrunde: Der Verurteilte hatte im Sommer 1995 gemeinsam mit anderen rumänischen Staatsangehörigen bewaffnet zwei Postfilialen überfallen und einen LKW, einen Kleintransporter - beide Fahrzeuge zur Straftatbegehung - sowie einen Tresor samt Inhalt aus einer Postfiliale gestohlen. Die Höhe der Beute lag insgesamt bei mehr als 50.000 DM Bargeld. Der Versuch des Einbruchs in eine Sparkassenfiliale mit Hilfe des zuvor entwendeten LKW, um den dort befindlichen Geldautomaten zu stehlen, war nicht erfolgreich. Nachdem der Beschwerdeführer knapp zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte, sah die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 22. April 2002 gemäß § 456a Abs. 1 StPO ab dem 15. April 2002 von der weiteren Vollstreckung ab, nachdem er mit ihrem Einverständnis am 15. April 2002 aus der Strafhaft entlassen und nach Rumänien abgeschoben worden war. Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft ein in deutscher Sprache abgefasstes und mit einer Übersetzung in die rumänische Sprache versehenes Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Ankündigung der Absehensentscheidung verfasst, das ihm am 20. März 2002 zugestellt wurde. Darin unterrichtete sie den Beschwerdeführer darüber, dass er im Falle der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland - auch als Tourist - mit seiner Festnahme und der Vollstreckung des Strafrestes rechnen müsse, und zwar auch dann, wenn eine ihm durch die Ausländerbehörde erteilte Befristung des Wiedereinreiseverbotes bereits abgelaufen sein sollte. Vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung, nämlich Anfang März 2020, reiste der Beschwerdeführer wieder aus Rumänien nach Deutschland ein, wo er seinen Wohnsitz in xxx nahm und die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begann. Aufgrund der bestehenden Fahndungsausschreibung und der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2020 für die Vollstreckung des Strafrests von 820 Tagen festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung in die JVA xxx am 15. September 2020 in der JVA xxx. Zwei Drittel der Strafe waren am 19. September 2020 verbüßt; das Strafende ist für den 1. November 2022 notiert. Mit Beschluss vom 20. November 2020 lehnte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die von dem Verurteilten beantragte Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2000 ab, weil es an einer günstigen Legalprognose fehle. Gegen diese, ihm am 4. Dezember 2020 zugestellte Entscheidung legte der inzwischen durch Rechtsanwalt xxx vertretene Verurteilte am 8. Dezember 2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihm diesen zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020, für den ein Zustellnachweis an den Verurteilten fehlt, lehnte die zuständige Einzelrichterin den Beiordnungsantrag ab, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24. Dezember 2020. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Januar 2021 beantragte der Verurteilte, die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Anlassurteil vom 17. November 2000 für unzulässig zu erklären und seine sofortige Freilassung anzuordnen. Am 15. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Dem entsprach die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom selben Tag. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies sie unter anderem darauf, dass die von dem Verurteilten geltend gemachten Resozialisierungsgesichtspunkte nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führten, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zu berücksichtigen waren. Auch gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit einer sofortigen Beschwerde, mit der er maßgeblich einen Ermessensausfall der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihres Festhaltens an der Nachholung der Vollstreckung rügt. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 12. Februar 2021 hinsichtlich des gegen die Ablehnung der Beiordnung gerichteten Rechtsmittels die Ansicht vertreten hatte, dass dieses unzulässig sei, weil eine nachträgliche Beiordnung für das bereits bei Antragstellung in erster Instanz abgeschlossene Verfahren nicht in Betracht gekommen sei, beantragte der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 nunmehr, ihm Rechtsanwalt xxx für das Beschwerdeverfahren als notwendigen Verteidiger zu bestellen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers verweist der Senat auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 8. Januar 2020, 28. Januar 2021 und 25. Februar 2021. II. Der Beiordnungsantrag des Verurteilten vom 24. Februar 2021 für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. 1. Die im Erkenntnisverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO endet regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils. Eine damit korrespondierende Generalklausel, welche auch für das Vollstreckungsverfahren die Bestellung eines Verteidigers vorsieht, besteht nicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, im Vollstreckungsverfahren für wenige Einzelfälle - wie etwa § 463 Abs. 3 Satz 5 oder § 463 Abs. 8 StPO - die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 Ws 71/19 -). Jenseits dessen ist dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 Ws 167/20 - m.w.N.; KG a.a.O.), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 - juris Rn. 160, BVerfGE 86, 288-369, NJW 1992, 2947, 2954 und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 Ws 196/03 - juris, [jeweils für die Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 Ws 115/93 - juris [für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe]). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (Senat, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere lassen sich die von der Rechtsprechung zur "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Kriterien nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen (vgl. KG a.a.O.). Dies gilt namentlich für die von der Rechtsprechung als bedeutsam erachtete "Einjahresgrenze" (KG a.a.O.). In allen genannten Konstellationen ist stets von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - juris Rn. 4; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 Ws 156/17 - juris). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Bestellung des Rechtsanwalts xxx als Pflichtverteidiger nicht vor. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die die Beiordnung eines Verteidigers in den Verfahren über die Versagung der Reststrafenaussetzung und die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Nachholung der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 2 StPO gebieten. Das Verfahren wirft hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die in Vollstreckungsverfahren regelmäßig zu beurteilenden Probleme hinausgehen. Dies gilt auch mit Blick auf die konkreten, durch den Verurteilten erhobenen Einwendungen gegen die Nachholung der Strafvollstreckung, namentlich den erheblichen Zeitablauf zwischen der Absehensentscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO und der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen verfahrenstypischen Umstand, der keine vom Regelfall hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit abweichenden Rechtsfragen aufwirft. Die verbleibende Strafvollstreckungsdauer ist mit ca. 27 Monaten ebenfalls überschaubar und begründet keinen Fall notwendiger Verteidigung. Zudem ist unter Berücksichtigung seines geordneten Vorbringens im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 20. November 2020 nicht ersichtlich, dass der Verurteilte aus persönlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein Rechtsmittel einzulegen oder im Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt zu vertreten. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt xxx vom 1. Oktober 2020 kann sich der Verurteilte zudem in deutscher Sprache verständigen. Mangelnde Deutschkenntnisse allein würden ohnehin keinen ausreichenden Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung darstellen. Daraus resultierende Hemmnisse könnten durch Mitwirkung eines Übersetzers überwunden werden. III. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2021, durch den die Einwendungen des Verurteilten gegen die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung zurückgewiesen worden sind, ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben worden. Der Fristenlauf des § 311 Abs. 2 StPO ist durch die nach § 145a Abs. 1 StPO an den Verteidiger bewirkte Zustellung nicht in Gang gesetzt worden, da sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet und die Zustellung daher unwirksam war. 2. Dem Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt. Die Strafvollstreckungskammer hat die erneute Vollstreckbarkeit der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2000 im Ergebnis zu Recht bejaht. a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die mit dem rechtskräftigen Anlassurteil gegen den Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht voll verbüßt. Sie ist weder ausgesetzt noch erlassen; Gnade oder Amnestie sind nicht gewährt worden. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. b) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordnungsgemäßen Belehrung über die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 2 Ws 267/98 - juris Rn. 20; Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 5 Ws 140/15 -, 28. Februar 2002 - 5 Ws 127/02 - juris Rn. 3 und 12. August 1999 - 5 Ws 474/99 - juris Rn. 3) und der freiwilligen Rückkehr auf deutsches Staatsgebiet (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 a.a.O. und 4. Juni 2004 - 5 Ws 263/04 - StraFo 2004, 361) sind ebenfalls erfüllt. Dem Verurteilten wurde das die Belehrung enthaltende Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Übersetzung in die rumänische Sprache am 20. März 2002 zugestellt. Dennoch reiste er in Kenntnis der Folgen aus eigenem Antrieb erneut nach Deutschland ein. c) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist ermessensfehlerfrei ergangen. Die von dem Verurteilten gemäß § 458 Abs. 2 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung der Reststrafe durch die Staatsanwaltschaft greifen nicht durch. Die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung und das Festhalten an dieser Anordnung sind weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. aa) Gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung nachgeholt werden, wenn der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt. Diese Entscheidung kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO bereits mit dem Absehen von der Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO treffen und hierzu einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen. Aus der gesetzlichen Regelung folgt, dass die Rückkehr eines Verurteilten in den Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht ohne weiteres zur Nachholung der Vollstreckung führt, sondern eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft erfordert. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen auch dahin auszuüben, ob sie eine solche Anordnung der Nachholung schon mit ihrer Verfügung über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO verbinden will (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 a.a.O. und 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 4; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 456a Rn. 6 f.). bb) Im Fall des Verurteilten hat die Staatsanwaltschaft Berlin von ihrem Entschließungsermessen dergestalt Gebrauch gemacht, dass sie die Nachholung der Vollstreckung bereits mit Verfügung vom 22. April 2002 angeordnet hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorweganordnung nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO, anders als bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich geboten, keine Begründung enthält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 5 Ws 56/20 -, 7. Dezember 2015 a.a.O., 4. Juni 2004, a.a.O., 362; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 25). Denn unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils verlangt es das pflichtgemäße Ermessen der Behörde regelmäßig, die Vollstreckung bei Rückkehr des Verurteilten nachzuholen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 26; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2020 a.a.O., 7. Dezember 2015 a.a.O., 4. Juni 2004, a.a.O., 362 und 12. August 1999, a.a.O., Rn. 9), was seinen Niederschlag auch in § 17 Abs. 2 StVollstrO findet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2020, a.a.O m.w.N.). Nach dieser Vorschrift soll die Vollstreckung für den Fall der Rückkehr nachgeholt werden. Denn der ausländische Strafgefangene ist bereits durch § 456a Abs. 1 StPO gegenüber anderen Strafgefangenen privilegiert, die nur unter der Voraussetzung des § 57 StGB entlassen werden können. Kehrt der ausgewiesene Verurteilte freiwillig zurück, unterwirft er sich wieder der Rechts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und muss mit anderen abgeurteilten Straftätern in einer vergleichbaren Situation gleichgestellt werden, und zwar auch bezüglich des nicht verbüßten Teils der Strafe (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 1 Ws 915/13 - juris Rn. 58; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2020, a.a.O., und 7. Dezember 2015, a.a.O.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 5). Von einer entsprechenden Anordnung ist daher lediglich abzusehen, wenn die erneute Inhaftierung des Verurteilten gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung unangebracht ist (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 6; Senat, Beschluss vom 12. August 1999, a.a.O., Rn. 9). Nach diesen Maßstäben war die Sach- und Rechtslage angesichts der aus der Schwere der Anlasstaten sprechenden Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. zu diesem Kriterium Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; KG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. April 2020, a.a.O., m.w.N.) seinerzeit eindeutig und eine Begründung der regelmäßig zu treffenden Vorweganordnung mangels fallbezogener Besonderheiten nicht erforderlich. cc) Das Festhalten an der Nachholung der Vollstreckung bedurfte im konkreten Fall ebenfalls keiner Begründung durch die Staatsanwaltschaft. (1) Zwar erfordert ein langer Zeitablauf zwischen der ursprünglichen Entscheidung nach § 456a Abs. 2 StPO und dem Festhalten an dieser Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft, dass die Umstände, die sich zwischenzeitlich ergeben haben, berücksichtigt werden (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 64), wozu u.a. die soziale und familiäre Situation des Verurteilten sowie die Umstände seiner Rückkehr, namentlich das Motiv zur erneuten Einreise zählen. Daraus kann das Erfordernis einer neuen beziehungsweise ergänzenden Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft nach Rückkehr eines Verurteilten erwachsen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 28; Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2015, a.a.O.). Der Darlegung von Gründen für das Festhalten an der Anordnung zur Nachholung der Vollstreckung bedarf es indes nicht, wenn sich trotz des Zeitablaufs keine Anhaltspunkte für eine entscheidungsrelevante Veränderung ergeben haben (vgl. OLG München a.a.O., Senat, Beschlüsse vom 1. April 2020 und 7. Dezember 2015, jeweils a.a.O.). (2) So liegt der Fall hier. Dass die Staatsanwaltschaft an ihrer einmal getroffenen Anordnung der Nachholung der Vollstreckung festhalten will, hat sie sowohl durch die Festnahmeanordnung vom 6. Juli 2020 als auch durch ihren am 15. Januar 2021 auf der Grundlage der aktuellen Situation gestellten Antrag hinreichend deutlich gemacht. In der fehlenden Begründung ihrer Entschließung liegt trotz der von dem Verurteilten erhobenen Einwendungen kein Mangel, denn es sind keine Umstände dargetan worden oder sonst ersichtlich, die eine Ausnahme vom Regel-Ausnahme-Verhältnis auch nur nahelegen würden. (a) Allein der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf und die sich nähernde Vollstreckungsverjährung stellen keine ausreichenden Gründe für ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Wiedereintritt des Verurteilten in das Bundesgebiet dar. Dem stehen schon der zwei Jahre übersteigende Strafrest sowie die Anzahl und die Schwere der Anlasstaten gegenüber. Dies betrifft insbesondere die beiden Verbrechen des schweren Raubes, die mit Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren belegt wurden, sowie die der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Taten zum Nachteil der rumänischen Jugendlichen, namentlich die gefährliche Körperverletzung, die wegen des Einsatzes eines Teleskopschlagstocks durch den Verurteilten auch im Einzelfall schwer wog. Zudem gewinnt das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung des Strafrests wegen der erneuten Delinquenz des Verurteilten in Rumänien besonderes Gewicht. So musste der Verurteilte nach seiner Abschiebung aus Deutschland in seinem Heimatland am 24. November 2008 rechtskräftig wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt werden. Am 23. Dezember 2013 folgte eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wobei es sich um Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit gehandelt hat. Der Verurteilte selbst sprach im Anhörungstermin vor der Kammer am 20. November 2020 insoweit von Drogenhandel. Von der deswegen gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat der Verurteilte nach eigenem Bekunden vier Jahre verbüßt und ist im Jahr 2017 aus der Strafhaft entlassen worden. Da sowohl die der Verurteilung vom 17. November 2000 als auch der in Rumänien rechtskräftig zur Aburteilung gelangte Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Bereich des Drogenhandels der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, lag ein Absehen von der Nachholung der Vollstreckung ersichtlich fern. (b) Die von dem Verurteilten erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Januar 2021, mithin fünf Monate nach Beginn der erneuten Strafvollstreckung, geltend gemachten Einwendungen gegen die Nachholung der Vollstreckung sind offenkundig nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. Weder die Wiedereinreise nach Deutschland zu Arbeitszwecken noch die festen familiären Bindungen des Verurteilten in Rumänien lassen das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung unangebracht erscheinen. Soweit dem Verurteilten der Verlust seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Nachholung der Vollstreckung droht, sind inländische Gefangene davon gleichermaßen betroffen. Dass der Verurteilte eigenen Angaben zufolge aufgrund der Auskunft einer Ausländerbehörde davon ausgegangen ist, keiner Einreisesperre mehr zu unterliegen, steht der weiteren Strafvollstreckung ebenfalls nicht entgegen, denn der Verurteilte ist mit Schreiben vom 15. März 2002 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er mit der Nachholung der Strafvollstreckung auch dann rechnen müsse, wenn die von der Ausländerbehörde erteilte Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits abgelaufen sein sollte. (c) Dem Festhalten an der Anordnung der Nachholung steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass das Heimatland des Beschwerdeführers zwischenzeitlich der EU beigetreten ist (dazu vgl. Schmitt, a.a.O, § 456a Rn. 7). IV. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 1. Dezember 2020, mit dem die Reststrafenaussetzung abgelehnt wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). 2. Auch sie ist indes unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt werden kann, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Abwägung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände ergibt, dass es gegenwärtig für eine günstige Prognose an einer tragfähigen Grundlage fehlt. a) Entscheidend hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 - juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 Ws 157-158/19 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 18. März 2016 - 5 Ws 8/16 -). Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1999 - 3 Ws 218/99 - juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 Ws 152/16 -; Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 - 5 Ws 74/18 - und 18. März 2016, a.a.O.). b) Der Verurteilte ist kein Erstverbüßer, sodass für ihn nicht die Vermutung streitet, dass der Strafvollzug ihn beeindruckt hat und von weiteren Straftaten abhalten kann, wenn seine Führung während des Vollzuges keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gibt. Bereits vor Begehung der Anlasstaten vom 24. Juni 1997 wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Leipzig vom 27. April 1994 wegen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes eines Würgeholzes vollstreckt. Trotzdem beging er die vorgenannten Taten. Auch die Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Gesamtfreiheitsstrafe bis nahezu zum Zweidrittelzeitpunkt vermochte den Verurteilten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Vielmehr beging er nach seiner Abschiebung aus Deutschland in Rumänien die oben aufgeführten Straftaten, die wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Verhängung einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe am 23. Dezember 2013 führten, die gegen ihn bis ins Jahr 2017 vollstreckt wurde. Vor diesem Hintergrund erlangt der Umstand, dass die der hiesigen Strafvollstreckung zugrundeliegenden Taten bereits lange zurückliegen, kein wesentliches Gewicht. Dies gilt umso mehr, als sowohl die Anlasstaten vom 24. Juni 1997 - durch die man die geschädigten Jugendlichen zur Begehung weiterer Diebstahlstaten zwingen wollte - als auch die der Verurteilung vom 23. Dezember 2013 zugrundeliegende Tat belegen, dass sich der Verurteilte aus Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität beteiligte. Dies spricht für eine erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 - juris Rn. 11 m.w.N.; KG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 Ws 205/18 - juris Rn. 8). c) Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 30-31/15 - m.w.N.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (std. Rspr., KG, Beschlüsse vom 30. September 2019, a.a.O. und 28. Juni 2016, - a.a.O. - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 5 Ws 138-140/20 - m.w.N.). Es sagt hier wenig über die Beseitigung tatursächlicher Persönlichkeitsdefizite aus. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (KG, Beschlüsse vom 30. September 2019 und 28. Juni 2016, jeweils a.a.O., m.w.N.). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Verurteilten zutage getreten sind. Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 30. September 2019 und 28. Juni 2016, jeweils a.a.O., m.w.N.). d) Gemessen an diesen Anforderungen kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Ausreichende Belege für die Beseitigung tatursächlicher Persönlichkeitsdefizite liegen nicht vor. Hierfür genügt weder die versicherungspflichtige Beschäftigung des Angeklagten noch seine - vom Senat nicht in Zweifel gezogene - feste familiäre Einbindung in Rumänien. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 1. Oktober 2020 war der Verurteilte in seinem Heimatland in den Jahren 2002 bis 2010 abhängig beschäftigt und danach mit einem Fahrzeughandel selbständig. Dass der Verurteilte seinen Lebensunterhalt in Rumänien (überwiegend) durch legale Tätigkeiten bestritt, macht er auch in seiner Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2021 geltend. Offensichtlich vermochte seine berufliche Einbindung den Verurteilten indes nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Daher kann der von ihm in Deutschland erst wenige Monate ausgeübten Tätigkeit als Paketfahrer für die Prognoseentscheidung kein erhebliches Gewicht zukommen. Auch die gefestigten familiären Bindungen hinderten das deliktische Handeln des Verurteilten in Rumänien nicht. Andere prognoserelevante, dem Verurteilten günstige Tatsachen ergeben sich auch nicht aus der vorgenannten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt xx. Die dortige Empfehlung zur vorzeitigen Entlassung beruhte zudem auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, da die in Rumänien erfolgten Verurteilungen bei Abgabe der Entlassungsempfehlung nicht bekannt waren. Indem der Verurteilte gegenüber Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt angab, sich erfolglos um „Auskünfte zu seinem Wohlverhalten“ in Rumänien bemüht zu haben, erweckte er vielmehr den falschen Eindruck seiner dortigen Rechtstreue, was manipulative Züge offenbart. V. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den die Verteidigerbestellung ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. Dezember 2020 ist unzulässig. Zwar handelt es sich bei ihr um das gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel, das auch gemäß § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig erhoben wurde. Es fehlt dem Beschwerdeführer aber an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer (vgl. Schmitt, a.a.O., vor § 296 Rn. 8 m.w.N.). Denn bereits zum Zeitpunkt des allein in dem Verfahren zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB gestellten Beiordnungsantrages war eine Sachentscheidung durch das Landgericht getroffen worden und der erstinstanzliche Verfahrensabschnitt damit abgeschlossen, der Antrag nach § 458 Abs. 2 StPO war noch nicht gestellt worden. Eine rückwirkende Beiordnung kam nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig gewesen (std. Rspr.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 Ws 162/17 - juris Rn. 11; KG, Beschlüsse 30. Dezember 2019 - 4 Ws 115/19 - und 13. Februar 2019 - 2 Ws 32/19 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. November 2020 - 5 Ws 217/19 - juris Rn.4 m.w.N). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat a.a.O. m.w.N.). Ein Verteidiger kann im Laufe eines Verfahrensabschnitts daher nur so lange bestellt werden, wie er überhaupt noch eine Tätigkeit entfalten kann. Ungeachtet dessen wäre die sofortige Beschwerde aus den unter II. aufgeführten Gründen auch unbegründet gewesen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.