Beschluss
5 Ws 162/20, 5 Ws 162/20 - 161 AR 169/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1113.5WS162.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die (vorrangig zu prüfende) Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auszusprechen, wenn deren Zweck aus Gründen in der Person des Untergebrachten nicht erreicht werden kann.(Rn.7)
2. Die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer daneben verhängten (Rest-)Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB erfüllt sind; die einschränkenden Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB gelten für die Strafaussetzung nicht.(Rn.8)
3. Die günstige Prognose nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt.(Rn.9)
4. Die Erheblichkeitsschwelle überschreiten nur drohende Straftaten, die nach Art und Schwere die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung erfüllen. Der hinsichtlich des Gewichts der Taten anzulegende Maßstab ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht so streng wie bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Erforderlich ist aber stets ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang des Untergebrachten, wobei die zu befürchtenden Taten der Anlasstat nicht ähnlich sein müssen.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Juli 2020 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die (vorrangig zu prüfende) Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auszusprechen, wenn deren Zweck aus Gründen in der Person des Untergebrachten nicht erreicht werden kann.(Rn.7) 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer daneben verhängten (Rest-)Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB erfüllt sind; die einschränkenden Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB gelten für die Strafaussetzung nicht.(Rn.8) 3. Die günstige Prognose nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt.(Rn.9) 4. Die Erheblichkeitsschwelle überschreiten nur drohende Straftaten, die nach Art und Schwere die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung erfüllen. Der hinsichtlich des Gewichts der Taten anzulegende Maßstab ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht so streng wie bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Erforderlich ist aber stets ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang des Untergebrachten, wobei die zu befürchtenden Taten der Anlasstat nicht ähnlich sein müssen.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Juli 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das sachverständig beratene Landgericht Berlin verurteilte den drogenabhängigen Beschwerdeführer am 1. Dezember 2017 – (530 KLs) 273 Js 2775/17 (24/17) –, rechtskräftig seit dem 9. Dezember 2017, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Aufgrund dieses Urteils befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2018 im Maßregelvollzug. Die Höchstfrist für die Unterbringung läuft am 11. Januar 2023 ab. Die Hälfte der Strafe hatte er durch Anrechnung am 10. April 2020 verbüßt. Der Zweidritteltermin ist für den 11. Januar 2021, das Strafende für den 11. Juli 2022 (TE) errechnet worden. Darüber hinaus ist in dem Verfahren (589 StVK) 273 Js 4880/13 (29209) V (250/19) die Strafvollstreckung eines widerrufenen Strafrests einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten notiert, die gegen den Beschwerdeführer durch das Landgericht Berlin am 19. Mai 2015 – (528 KLs) 273 Js 4880/13 (45/14) – ebenfalls wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiterer Delikte unter Einbeziehung der Strafe aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 4. März 2015 verhängt worden war. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – ordnete zuletzt mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 – (589 StVK) 273 Js 2775/17 (29101) V (208/19) – die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und versagte dem Untergebrachten zugleich die Reststrafenaussetzung in dem Verfahren 589 StVK 250/19. Am 26. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, erneut die Fortdauer in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juni 2020 beantragte der Untergebrachte hingegen, die Unterbringung in einem „psychiatrischen Krankenhaus“ sowie den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 589 StVK 250/19 zur Bewährung auszusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der Unterbringung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Bewährungsentscheidung noch nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28. Juli 2020, mit der er einen Ermessensausfall bei der landgerichtlichen Entscheidung beanstandet und deren Aufhebung sowie die Zurückverweisung der Sache begehrt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 28. Juli und 19. September 2020 verwiesen. II. 1. Die nach den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Unterbringung im Ergebnis zu Recht angeordnet, denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist weder gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, noch kann ihre Vollstreckung oder die der daneben verhängten Freiheitsstrafe bereits zum jetzigen Zeitpunkt nach den §§ 67d Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, die vorrangig zu prüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 Ws 291/01 – juris Rn. 6 m.w.N.), scheidet gegenwärtig aus. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 28. April 2020 ergibt sich eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bei dem bislang abstinenzmotivierten Beschwerdeführer, bei dem neben einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) eine Opioid- (ICD-10: F11.2), Kokain- (ICD-10: F14.2) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) diagnostiziert wurde. b) Die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer daneben verhängten (Rest-) Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB), und die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB erfüllt sind, wobei es besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bedarf (KG, Beschluss vom 21. April 2020 – 2 Ws 21/20 –). Diese Erwartung ist derzeit nicht begründet. aa) Sie verlangt zwar nicht, dass ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (Senat, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Andererseits reicht aber nicht nur eine Vermutung, dass der Untergebrachte keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die günstige Prognose setzt vielmehr voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls (Senat, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch KG a.a.O.; Ziegler in: BeckOK StGB, 47. Edition 01.08.2020, § 67d Rn. 6). Unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftaten hängt das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab (Senat, a.a.O., Rn. 2; KG a.a.O.). Bei der Prognosebeurteilung sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten zu berücksichtigen (vgl. [zur Unterbringung nach § 63 StGB] BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 BvR 1690/13 – juris Rn. 38; KG a.a.O.; Ziegler in: BeckOK StGB, 47. Edition 01.08.2020, § 64 Rn. 9). Darüber hinaus sind auch die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind, in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.; KG a.a.O.). Die gesetzlich normierte Erheblichkeitsschwelle überschreiten dabei nur Straftaten, die nach Art und Schwere die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung erfüllen (vgl. Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67d Rn. 16; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 67d Rn. 4; Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB 3. Aufl., § 67d Rn. 8.) und hangbedingt sind (BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 4 StR 305/07 – juris Rn. 2). Das jeweilige Gewicht ergibt sich dabei aus dem Rang des betroffenen Rechtsguts, dem Umfang und der Gefährlichkeit seiner Verletzung sowie dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 5 Ws 44/97 – juris Rn. 8 m.w.N.). Der dabei anzulegende Maßstab ist bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt indes nicht so streng wie bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1997, a.a.O.; Ziegler a.a.O.; van Gemmeren in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 64 Rn. 51), wo neue Taten nur prognoserelevant sind, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, den Rechtsfrieden erheblich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung maßgeblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 48; Kinzig a.a.O.), was bei Verbrechen stets der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 148/08 – juris Rn. 4 f.). Denn anders als bei der Unterbringung nach § 63 StGB hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 64 StGB auf die ausdrückliche Erwähnung der Anordnungsvoraussetzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verzichtet (van Gemmeren a.a.O.), was mit der geringeren Eingriffsintensität der zeitlich begrenzten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu begründen ist (vgl. van Gemmeren a.a.O.; Ziegler a.a.O.). Erforderlich ist aber stets ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den drohenden Taten und dem Hang des Untergebrachten, wobei die zu befürchtenden Taten der Anlasstat nicht ähnlich sein müssen (BGH, Beschluss vom 28. August 2007, a.a.O.). bb) Nach diesen Maßstäben kann dem Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. (1) Der Untergebrachte, der neben anderen Betäubungsmitteln seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig Kokain konsumiert hat, ist seit seinem 17. Lebensjahr vielfach, darunter mehrfach mit der Begehung von Verbrechen strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb er neben Geldstrafen wiederholt auch mit bedingten und unbedingten Jugend- beziehungsweise Freiheitsstrafen belegt werden musste. Unter anderem kam es zu folgenden Verurteilungen: Am 30. Januar 2007 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. In diese Entscheidung bezog das Amtsgericht zuvor ergangene Urteile vom 13. September 2004 wegen schweren Raubes in drei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, 7. Februar 2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, 30. Mai 2005 wegen Diebstahls und vom 23. Januar 2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung, schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung ein. Der Untergebrachte verbüßte die erkannte Jugendstrafe vollständig bis zum 25. März 2009 und stand anschließend bis zum 14. Februar 2016 unter Führungsaufsicht. Am 31. August 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, die er bis zum 22. Januar 2011 verbüßte. Nachdem der Untergebrachte im Jahr 2014 zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon einmal in drei Fällen, zu Geldstrafen verurteilt worden war, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn am 4. März 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Am 19. Mai 2015 erkannte das Landgericht Berlin – (528 KLs) 273 Js 4880/13 (45/14) – gegen den Untergebrachten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 4. März 2015 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde die weitere Vollstreckung zugunsten einer Therapie am 28. Dezember 2015 zurückgestellt. Später wurde die Zurückstellung widerrufen und auf den Antrag des Verurteilten vom 30. März 2017 am 1. Juni 2017 erneut gewährt. Die verfahrensgegenständliche Tat beging der Untergebrachte am 19. Mai 2017, mithin nach Beantragung der Strafrückstellung in dem vorgenannten Verfahren, auf öffentlichem Straßenland, indem er eine Tüte mit 30,07 Gramm Kokaingemisch versteckt mit sich führte, wobei er den überwiegenden Teil für den gewinnbringenden Weiterverkauf und den Rest für den Eigenverbrauch vorgesehen hatte. Zur Absicherung seines Betäubungsmittelhandels führte der Untergebrachte griffbereit in seiner Hosentasche ein Einhandmesser mit sich, um es bei Bedarf auch gegen Menschen einzusetzen. Wegen Therapieabbruchs erfolgte erneut der Widerruf der Zurückstellung und der Untergebrachte verbüßte zwischen dem 20. Juni 2017 und dem Beginn der hiesigen Unterbringung am 13. Februar 2018 einen Teil des Strafrests aus dem Urteil vom 19. Mai 2015, dessen weitere Vollstreckung notiert ist (589 StVK 250/19). (2) Unter Berücksichtigung dieser sowohl nach Tatdichte als auch Deliktschwere erheblichen und langjährigen Delinquenzhistorie des Untergebrachten sind die von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter – darunter Leib und Leben anderer Menschen anlässlich der Begehung schwerer Eigentums- und Vermögensdelikte, sonstiger Gewalttaten und des Betäubungsmittelhandels – von wesentlichem Gewicht. In Anbetracht dessen, dass den Verurteilten bisher die Verbüßung von mehreren Jugend- beziehungsweise Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte und mehrere Therapieversuche im Rahmen von Strafrückstellungen scheiterten, erscheint die Begehung neuerlicher Straftaten unter dem Einfluss oder zur Finanzierung von Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain überwiegend wahrscheinlich. (3) Dies gilt derzeit auch noch unter Berücksichtigung der seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Veränderungen im Leben des Untergebrachten. Insbesondere ist ein stabiler Therapieerfolg, der den Untergebrachten nachhaltig befähigt, Tatanreizen in bestimmender Selbstbehauptung zu widerstehen, noch nicht erreicht. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 28. April 2020 war der bisherige therapeutische Verlauf der Unterbringung nicht komplikationslos. Zwar gelang es dem Untergebrachten bisher, seine Alkohol- und Drogenabstinenz zweifelsfrei nachzuweisen und bereits mehrere Lockerungsstufen zu durchlaufen, so dass er bereits am 15. Oktober 2019 in die externe Wohneinrichtung B. dauerbeurlaubt werden konnte und auch Arbeit fand. Allerdings kam es während der externen Unterbringung ausweislich der vorgenannten ärztlichen Stellungnahme zum Missbrauch von Lockerungen, Unzuverlässigkeit am Arbeitsplatz, Arbeitskonflikten und Konflikten in der Therapiebeziehung zur ehemaligen Therapeutin des Untergebrachten. So sei der Untergebrachte unter anderem am 11. Februar 2020 an seinem damaligen Arbeitsplatz in der Shisha-Bar von seiner Therapeutin im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle nicht angetroffen worden, weshalb es zu einer zweitägigen Rückverlegung ins Krankenhaus des Maßregelvollzugs gekommen sei. Bereits kurz zuvor habe er einen Arbeitsplatzwechsel zu einer Sicherheitsfirma angekündigt, was ihm untersagt worden war, da es an der erforderlichen Zusatzvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Krankenhaus gefehlt habe. Dennoch habe der Untergebrachte am 13. Februar 2020 einen unterzeichneten Arbeitsvertrag mit ebendieser Sicherheitsfirma vorgelegt, die weder unter der angegebenen Firmenanschrift noch Telefonnummer erreichbar gewesen sei. Die Arbeitsaufnahme sei ihm daraufhin untersagt worden. Die dargestellten Abläufe, denen der Untergebrachte insoweit auch im Anhörungstermin vor der Einzelrichterin am 3. Juli 2020 nicht entgegengetreten ist, sind geeignet, Zweifel an der – im Rahmen einer Bewährung unabdingbaren – Absprachefähigkeit des Untergebrachten in Momenten eigenen Frustrationserlebens zu begründen. Nachdem dem Untergebrachten schließlich ermöglicht worden ist, eine Schulung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO zu absolvieren und am 25. März 2020 einen Arbeitsvertrag bei einer anderen Sicherheitsfirma zu unterzeichnen, kam es schon wenige Wochen nach Beginn seiner Beschäftigung in Ausübung seiner Tätigkeit zu einer körperlichen Auseinandersetzung, die zur Einleitung eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gegen den Untergebrachten und zur Rückverlegung in die stationäre Unterbringung führte. Unter Berücksichtigung der dargestellten Komplikationen im letzten Behandlungsabschnitt, die eine engmaschige psychotherapeutische Betreuung durch Einzelgespräche erforderlich machten, teilt der Senat die zusammenfassende Einschätzung der behandelnden Ärzte aus der Stellungnahme vom 28. April 2020, nach der sich der Untergebrachte zur Vermeidung eines Rückfalls in den Hang ein bisher noch nicht (ausreichend) vorhandenes Problembewusstsein bei der Emotionsregulierung verschaffen muss. Auch vor dem Hintergrund mehrerer gescheiterter Therapieversuche in der Vergangenheit ist die extramurale Erprobung daher fortzusetzen, um einen nachhaltigen Therapieerfolg zu erreichen. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens bleibt dabei ebenso wie die Verstetigung eines Arbeitsverhältnisses abzuwarten. (4) Nach alldem genügt auch der stabilisierende Einfluss der Langzeitpartnerschaft des inzwischen verheirateten Untergebrachten nicht, um darauf zum jetzigen Zeitpunkt eine Bewährungsentscheidung stützen zu können. cc) Der andauernden Rückfallgefahr kann derzeit noch nicht ausreichend durch Weisungen innerhalb der Führungsaufsicht begegnet werden. Diese Einschätzung stützt sich auch auf Erfahrungen mit dem Untergebrachten in der Vergangenheit, denn die der Verurteilung vom 19. Mai 2015 zugrunde liegenden Taten beging der Untergerbachte, als er unter Führungsaufsicht stand. Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, die schon durch die Verhängung der mehrjährigen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, auch sonst verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweidrittelzeitpunkt, bis zu dem eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs erfolgt (§ 67 Abs. 4 StGB), noch nicht erreicht ist. c) Der Senat konnte selbst abschließend entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache war nicht veranlasst. Sie kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 309 Rn. 7 ff.), die hier ersichtlich nicht vorliegen. Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen, auf die sich auch der Senat bei seiner Würdigung stützen konnte. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach den §§ 463 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, 454 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht, da die Aussetzung der Maßregel aus den vorgenannten Gründen nicht zu erwägen war. 3. Die getroffene Fortdauerentscheidung hindert auch eine Reststrafenaussetzung in dem Verfahren (589 StVK) 273 Js 4880/13 (29209) V (250/19), da die Vollstreckungsaussetzung gemäß § 454b Abs. 4 StPO nur einheitlich erfolgen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.