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3 StR 148/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 23. Januar 2008 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in 29 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Be- täubungsmitteln an Minderjährige, unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unter Einbeziehung einer weiteren Vorstrafe eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die- 1 - 3 - ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so- weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nach den festgestellten Anlass- und Vortaten nicht zu befürchten, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zum Drogenmissbrauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. 3 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 10. April 2008 ausgeführt: 4 "Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, dass nur die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten die Anordnung der Maßregel rechtfertigt. Eine solche Gefahrenprognose aber ist hier sicher zu be- gründen. Die getroffenen Feststellungen lassen gewichtige Verstöße ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rausch- giftmengen hinausgehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5), konkret besorgen. Denn angesichts der bestehenden Drogenabhängig- keit wird der Angeklagte sich auch künftig die für seinen Drogenkonsum erforderlichen erheblichen Geldmittel zu verschaffen suchen. Seine Ta- ten zeigen deutlich, dass er zu diesem Zweck das unerlaubte Handel- treiben mit - zum Teil an der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden - Betäubungsmitteln und auch die Abgabe von Drogen an Minderjährige in Kauf nimmt. Die Annahme, solche Taten seien nicht erheblich im Sin- ne von § 64 StGB, obwohl es sich im Fall des § 29a BtMG sogar um ei- nen Verbrechenstatbestand handelt und auch das gewerbsmäßige Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr bedroht ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), geht von einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Maßstab aus." - 4 - Dem schließt sich der Senat an.5 Zu den in der Strafzumessung enthaltenen Wendungen, dem Angeklag- ten sei der Drogenhandel dadurch erleichtert worden, dass durch die Festnah- me anderer Dealer eine "Marktlücke" entstanden sei, und dass er durch sein Geständnis den Abnehmern erspart habe, vor Gericht aussagen zu müssen, bemerkt der Senat, dass derartige Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten ersichtlich den durch § 46 StGB aufgestellten Rahmen zulässiger Strafzumes- sungserwägungen verlassen; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht be- schwert. 6 Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer