OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 101/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0929.5WS101.16VOLLZ.0A
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. 2. Eine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn die Regelung einen durch Ort, Zeit und Kreis der Betroffenen abgegrenzten Einzelfall betrifft; Regelungen allgemeiner Art, die nicht auf einen hinreichend bestimmten Personenkreis abzielen, können nicht Gegenstand (abstrakter) Überprüfung im vollzuglichen Gerichtsverfahren sein. 3. Ein Aushang, der das Verfahren für die Beantragung von Besuchsscheinen regelt und inhaltlich dem Regelungsgegenstand des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StVollzG vergleichbar ist, hat den Charakter einer allgemeinen, der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zugänglichen Anordnung. 4. Die Rechtsbeschwerde ist bei Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung als unzulässig zu verwerfen, da es an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer fehlt.
Tenor
1. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. O. zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend zu 2. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Juni 2016 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. KG StraFo 2013, 303). Dies ist hier nicht der Fall, da die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Gefangene gegen eine von dem Antragsgegner vorgenommene Änderung der Regelung zur Ausstellung von Besuchsscheinen. Dieser hatte durch Aushang im Sprechzentrum bekannt gegeben, dass Besuchsscheine ab dem 6. Februar 2016 nicht mehr während eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt bereits für den nächsten Besuch erteilt und dem Besucher ausgehändigt, sondern nur noch auf schriftlichen Antrag des Gefangenen ausgestellt und per Post übersandt würden. Die beanstandete Regelung ist nicht mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar; denn es handelt sich insoweit nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges. Eine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn die Regelung einen – durch Ort, Zeit und Kreis der Betroffenen abgegrenzten (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384) – Einzelfall betrifft (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdn. 10). Regelungen allgemeiner Art, die nicht auf einen hinreichend bestimmten Personenkreis abzielen, können nicht Gegenstand (abstrakter) Überprüfung im vollzuglichen Gerichtsverfahren sein (vgl. Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 30; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 12); vielmehr ist erst gegen die aufgrund einer solchen Regelung im Einzelfall getroffenen Maßnahmen der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet (vgl. Bachmann a.a.O.; Arloth a.a.O. m.w.N.). Zu den allgemeinen Regelungen, die regelmäßig der Anfechtung entzogen sind, gehören Haus- und Rundverfügungen sowie Hausordnungen nach § 161 StVollzG – die eine Sammlung von Rechtsvorschriften darstellen (vgl. Wydra/Pfalzer in SBJL, a.a.O., § 161 Rdn. 4) – und die hierin enthaltenen einzelnen Anordnungen (vgl. OLG Hamm bei Franke NStZ 1985, 354; Arloth a.a.O.; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 24; Feest in AK-StVollzG, a.a.O., § 161 Rdn. 5). Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG – wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis – einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 – 2 BvR 722/11 – juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner – allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend – Bachmann a.a.O.). Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Anordnung, die das Verfahren für die Beantragung von Besuchsscheinen regelt und inhaltlich dem Regelungsgegenstand des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StVollzG vergleichbar ist, hat den Charakter einer allgemeinen, der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zugänglichen Anordnung. Sie regelt keinen konkret vorausgesehenen Sachverhalt, sondern alle abstrakt ins Auge gefassten zukünftigen Vorfälle einer bestimmten Art (dazu vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., Rdn. 24) und betrifft keinen im Zeitpunkt ihres Erlasses anhand persönlicher Merkmale bestimmbaren Personenkreis, sondern alle die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllenden Personen (dazu vgl. OLG Hamm a.a.O.), nämlich diejenigen Gefangenen, die künftig zu irgendeinem Zeitpunkt Besuch empfangen wollen, sowie deren potentielle Besucher. Die beanstandete Regelung greift auch nicht unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein. Es besteht vielmehr nur die Aussicht, dass er irgendwann in der Zukunft – bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens – mit einem konkreten Anliegen abgewiesen wird (dazu vgl. OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427). Anfechtbar wäre danach erst eine aufgrund der allgemeinen Regelung getroffene Maßnahme. Eine solche ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. b) Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen; denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. KG StraFo 2013, 303). Der Gefangene könnte seinem Anliegen durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einen in der Beschlussformel des Senats enthaltenen Ausspruch, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In der durch die Behandlung des Antrags als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl. KG a.a.O.). c) Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Gefangene die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (vgl. KG FS 2013, 196 m.w.N.). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. 2. Eine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn die Regelung einen durch Ort, Zeit und Kreis der Betroffenen abgegrenzten Einzelfall betrifft; Regelungen allgemeiner Art, die nicht auf einen hinreichend bestimmten Personenkreis abzielen, können nicht Gegenstand (abstrakter) Überprüfung im vollzuglichen Gerichtsverfahren sein. 3. Ein Aushang, der das Verfahren für die Beantragung von Besuchsscheinen regelt und inhaltlich dem Regelungsgegenstand des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StVollzG vergleichbar ist, hat den Charakter einer allgemeinen, der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zugänglichen Anordnung. 4. Die Rechtsbeschwerde ist bei Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung als unzulässig zu verwerfen, da es an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer fehlt. 1. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. O. zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend zu 2. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Juni 2016 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. KG StraFo 2013, 303). Dies ist hier nicht der Fall, da die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Gefangene gegen eine von dem Antragsgegner vorgenommene Änderung der Regelung zur Ausstellung von Besuchsscheinen. Dieser hatte durch Aushang im Sprechzentrum bekannt gegeben, dass Besuchsscheine ab dem 6. Februar 2016 nicht mehr während eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt bereits für den nächsten Besuch erteilt und dem Besucher ausgehändigt, sondern nur noch auf schriftlichen Antrag des Gefangenen ausgestellt und per Post übersandt würden. Die beanstandete Regelung ist nicht mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar; denn es handelt sich insoweit nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges. Eine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn die Regelung einen – durch Ort, Zeit und Kreis der Betroffenen abgegrenzten (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384) – Einzelfall betrifft (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdn. 10). Regelungen allgemeiner Art, die nicht auf einen hinreichend bestimmten Personenkreis abzielen, können nicht Gegenstand (abstrakter) Überprüfung im vollzuglichen Gerichtsverfahren sein (vgl. Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 30; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 12); vielmehr ist erst gegen die aufgrund einer solchen Regelung im Einzelfall getroffenen Maßnahmen der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet (vgl. Bachmann a.a.O.; Arloth a.a.O. m.w.N.). Zu den allgemeinen Regelungen, die regelmäßig der Anfechtung entzogen sind, gehören Haus- und Rundverfügungen sowie Hausordnungen nach § 161 StVollzG – die eine Sammlung von Rechtsvorschriften darstellen (vgl. Wydra/Pfalzer in SBJL, a.a.O., § 161 Rdn. 4) – und die hierin enthaltenen einzelnen Anordnungen (vgl. OLG Hamm bei Franke NStZ 1985, 354; Arloth a.a.O.; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 24; Feest in AK-StVollzG, a.a.O., § 161 Rdn. 5). Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG – wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis – einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 – 2 BvR 722/11 – juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner – allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend – Bachmann a.a.O.). Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Anordnung, die das Verfahren für die Beantragung von Besuchsscheinen regelt und inhaltlich dem Regelungsgegenstand des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StVollzG vergleichbar ist, hat den Charakter einer allgemeinen, der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zugänglichen Anordnung. Sie regelt keinen konkret vorausgesehenen Sachverhalt, sondern alle abstrakt ins Auge gefassten zukünftigen Vorfälle einer bestimmten Art (dazu vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., Rdn. 24) und betrifft keinen im Zeitpunkt ihres Erlasses anhand persönlicher Merkmale bestimmbaren Personenkreis, sondern alle die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllenden Personen (dazu vgl. OLG Hamm a.a.O.), nämlich diejenigen Gefangenen, die künftig zu irgendeinem Zeitpunkt Besuch empfangen wollen, sowie deren potentielle Besucher. Die beanstandete Regelung greift auch nicht unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein. Es besteht vielmehr nur die Aussicht, dass er irgendwann in der Zukunft – bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens – mit einem konkreten Anliegen abgewiesen wird (dazu vgl. OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427). Anfechtbar wäre danach erst eine aufgrund der allgemeinen Regelung getroffene Maßnahme. Eine solche ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. b) Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen; denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. KG StraFo 2013, 303). Der Gefangene könnte seinem Anliegen durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einen in der Beschlussformel des Senats enthaltenen Ausspruch, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In der durch die Behandlung des Antrags als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl. KG a.a.O.). c) Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Gefangene die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (vgl. KG FS 2013, 196 m.w.N.). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).