OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 722/11

BVERFG, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Anträge sind unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen; das Gericht darf darauf abstellen, woraus der Antrag letztlich noch besteht. • Ein Antrag auf Angreifbarkeit von Anstaltsregelungen nach § 109 Abs. 1 StVollzG ist nur dann zulässig, wenn die angegriffene Regelung als regelnde Maßnahme erkennbar ist. • Die Annahme zur Entscheidung ist zu versagen, wenn selbst bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein günstigeres Ergebnis ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Anstaltsregelung nicht zur Entscheidung angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Anträge sind unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen; das Gericht darf darauf abstellen, woraus der Antrag letztlich noch besteht. • Ein Antrag auf Angreifbarkeit von Anstaltsregelungen nach § 109 Abs. 1 StVollzG ist nur dann zulässig, wenn die angegriffene Regelung als regelnde Maßnahme erkennbar ist. • Die Annahme zur Entscheidung ist zu versagen, wenn selbst bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein günstigeres Ergebnis ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer rügte gegenüber der Justizvollzugsanstalt und den Gerichten eine Ungleichbehandlung zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Gefangenen hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten. Die Anstalt hatte die Aufschlusszeiten zwischenzeitlich geändert; der Beschwerdeführer bestand in seiner Schriftsatzkorrespondenz darauf, klären zu lassen, warum trotz Änderung eine unterschiedliche Behandlung bestehen solle. Das Landgericht verwies den Antrag als unzulässig, weil es an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle. Der Beschwerdeführer rügte dies verfassungsrechtlich mit der Begründung, die Tagesablaufpläne der Anstalt seien gleichheitswidrig. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Entscheidung angenommen. • Das Landgericht durfte den noch relevanten Antrag dahin verstehen, dass konkret die Ungleichbehandlung zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Gefangenen gerügt werde; Anträge sind am erkennbaren Rechtsschutzziel auszurichten. • Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Tagesablaufpläne eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellen; solche Anfechtungsmöglichkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. • Selbst wenn ein solcher Prüfungsanspruch bestünde, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung ein günstigeres Ergebnis erreichen könnte. • Die vorgelegten Tagesablaufpläne zeigen nicht, dass eine unterschiedliche Dauer des Freizeitaufschlusses zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Gefangenen vorlag; die Anstalt hat dies geltend gemacht, der Beschwerdeführer hat hierzu keine substantiierte Gegendarstellung geliefert. • Die Frage der Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG war im Verfahren nicht zu prüfen, weil die Voraussetzungen für eine solche Prüfung nicht gegeben waren. • Auf weitere Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschwerdeführer hat keinen Aussicht auf Erfolg dargelegt. Das Landgericht durfte den Antrag als auf die behauptete Ungleichbehandlung gerichtet verstehen und dessen Unzulässigkeit mit dem Fehlen einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG begründen. Aus den vorgelegten Tagesablaufplänen ergibt sich keine substantiierte Ungleichbehandlung von arbeitenden und nichtarbeitenden Gefangenen, und der Beschwerdeführer hat die Vortragspflicht zur Substantiierung nicht erfüllt. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, war deshalb nicht geboten. Die Beschwerde wird damit endgültig nicht angenommen.