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Beschluss

4 U 1033/20

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1033.20.00
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Leitsätze
1. Das von dem Darlehensnehmer verfolgte Begehren, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs die darlehensgewährende Bank aus dem Darlehensvertrag keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann, ist mit dem Nettodarlehensbetrag zu bewerten, da der Darlehensnehmer wirtschaftlich betrachtet verlangt, so gestellt zu werden, als habe er dieses Geschäft nicht getätigt.(Rn.2) 2. Die einseitige Erledigungserklärung führt nicht dazu, dass der Gebührenstreitwert für diesen negativen Feststellungsantrag zu reduzieren ist. Zwar hat die einseitige Erledigungserklärung grundsätzlich zur Folge, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Dies gilt allerdings nicht, wenn an der Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht.(Rn.3)
Tenor
Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien hinsichtlich der Gerichtskosten für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das von dem Darlehensnehmer verfolgte Begehren, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs die darlehensgewährende Bank aus dem Darlehensvertrag keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann, ist mit dem Nettodarlehensbetrag zu bewerten, da der Darlehensnehmer wirtschaftlich betrachtet verlangt, so gestellt zu werden, als habe er dieses Geschäft nicht getätigt.(Rn.2) 2. Die einseitige Erledigungserklärung führt nicht dazu, dass der Gebührenstreitwert für diesen negativen Feststellungsantrag zu reduzieren ist. Zwar hat die einseitige Erledigungserklärung grundsätzlich zur Folge, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert. Dies gilt allerdings nicht, wenn an der Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht.(Rn.3) Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien hinsichtlich der Gerichtskosten für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für die Gerichtskosten erster Instanz und für das Berufungsverfahren war in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 GKG, §§ 3, 4 ZPO auf bis zu 50.000,00 EUR festzusetzen. Das von dem Kläger mit dem Antrag zu 1 verfolgte Begehren, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann, war mit dem Nettodarlehensbetrag zu bewerten, da der Kläger wirtschaftlich betrachtet verlangt, so gestellt zu werden, als habe er dieses Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – XI ZR 155/20, BeckRS 2020, 38703 Rn. 2; Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 3, juris; Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19, BeckRS 2020, 24897; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 17 W 25/19, Rn. 14, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 W 9/20, Rn. 23ff, juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 24 U 107/18, Rn. 2ff, juris). Eine Festsetzung auf den Wert der Zins- und Tilgungsleistungen kommt daher – anders als vom Landgericht angenommen – vorliegend nicht in Betracht. Die einseitige Erledigungserklärung führte nicht dazu, dass der Gebührenstreitwert für den Antrag zu 1 jedenfalls für das Berufungsverfahren zu reduzieren wäre. Zwar hat die einseitige Erledigungserklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zur Folge, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 55/15, Rn. 3, NJOZ 2017, 171 Rn. 3). Dies gilt allerdings nicht, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 47). So liegt es hier, weil die Entscheidung über alle wirtschaftlich bedeutsamen Klageanträge, die unbeschadet der Erledigung des Feststellungsbegehrens weiterverfolgt werden könnten, von dem Ergebnis der Würdigung des Klageantrages zu 1 abhängig gemacht wird, so dass sich das Interesse des Klägers an der Entscheidung über den in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgten Erledigungsfeststeller nicht auf das Kosteninteresse reduziert. Den vom Kläger weiter geltend gemachten Zahlungsanträgen zu 2 und 3 (erste Instanz) und zu 2 und 4 (Berufungsinstanz) kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 3, juris; Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19, BeckRS 2020, 24897) insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger hiermit einen nicht mitkreditierten Betrag in Höhe von 556,53 EUR zurückgefordert hat (Nachzahlung für Mehrkilometer anlässlich der Rückveräußerung des Fahrzeuges). Dass der Kläger diese Anträge (zuletzt) im Wege eines unechten Hilfsantrages verfolgt hat, ändert hieran nichts (KG, Beschluss vom 09. November 2017 – 4 W 35/17, juris). Dem Antrag gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzuges, der erstinstanzlich zunächst unbedingt geltend gemacht worden ist, kommt neben der mit der Hauptsache ebenfalls zunächst unbedingt begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19, BeckRS 2020, 24897). Auch die weiter verlangte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist den übrigen Gegenstandswerten nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – XI ZR 155/20, BeckRS 2020, 38703 Rn. 6).