Beschluss
4 U 102/18
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0823.4U102.18.00
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Leitsätze
1. Regelmäßig vereinbaren Pflegebedürftige mit einem Pflegedienst die Erbringung von Pflegeleistungen. Spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes kommt der Pflegevertrag jedenfalls konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrags zustande. (Rn.13)
2. Die Übernahme der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung geschieht bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger werden in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, Gesamtschuldner. (Rn.17)
3. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang die Pflicht, Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht. (Rn.22)
4. Hegt ein Leistungserbringer den Verdacht, dass der Pflegedienst nicht erbrachte Leistungen abrechnet und veranlasst er keine sorgfältigere Prüfung des Bedarfs, sondern bescheinigt er durch entsprechende Bescheide den Pflegebedürftigen die Notwendigkeit der Leistungen, so ist es unvereinbar, dem Pflegedienst im Nachhinein für eine Unrichtigkeit der Abrechnung in die Beweislast zu zwingen. (Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Oktober 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 21 O 32/18 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 39.372,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelmäßig vereinbaren Pflegebedürftige mit einem Pflegedienst die Erbringung von Pflegeleistungen. Spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes kommt der Pflegevertrag jedenfalls konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrags zustande. (Rn.13) 2. Die Übernahme der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung geschieht bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger werden in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, Gesamtschuldner. (Rn.17) 3. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang die Pflicht, Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht. (Rn.22) 4. Hegt ein Leistungserbringer den Verdacht, dass der Pflegedienst nicht erbrachte Leistungen abrechnet und veranlasst er keine sorgfältigere Prüfung des Bedarfs, sondern bescheinigt er durch entsprechende Bescheide den Pflegebedürftigen die Notwendigkeit der Leistungen, so ist es unvereinbar, dem Pflegedienst im Nachhinein für eine Unrichtigkeit der Abrechnung in die Beweislast zu zwingen. (Rn.37) Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Oktober 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 21 O 32/18 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 39.372,32 EUR festgesetzt. I. Das beklagte Land bewilligte T... K... und O... Kr... (fortan zusammen: Pflegebedürftige) durch sein Bezirksamt M… ambulante Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII. Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Pflege und ist in Anlagen zu den Bewilligungsbescheiden jeweils unter “Pflegedienst” benannt. Sie nimmt das beklagte Land auf die Vergütung von Leistungen in Anspruch, welche sie in 2017 erbracht haben will. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die landgerichtlichen Feststellungen verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das Landgericht hat der Klage in der Sache stattgegeben. Zwischen der Klägerin und den Pflegebedürftigen seien wirksame Pflegeverträge abgeschlossen. Ein Schriftformerfordernis bestehe nicht. Nach § 120 Abs. 1 SGB XI bestehe eine Vergütungspflicht bereits bei bloßem Tätigwerden des Pflegedienstleisters, so dass § 120 Abs. 2 SGB XI lediglich Beweis- und Transparenzzwecken diene. Die Leistungserbringung habe die Klägerin durch Vorlage der Leistungsnachweise dezidiert dargelegt, was der Beklagte nicht durch Bestreiten mit Nichtwissen zulässig in Abrede stellen könne. Als Gesamtschuldner habe er eine Informationspflicht und die Verschaffung einer eigenen Wahrnehmung sei möglich und zumutbar gewesen. Dies folge aus seinen Darlegungen zu angeblichen, die Klägerin betreffenden Vorkommnissen aus dem Jahr 2015 und zu anderen Fällen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung. Der Pflegevertrag habe schriftlich abgeschlossen werden müssen, um wirksam zu sein. Dies folge zum einen aus § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, welcher sonst überflüssig wäre, zum anderen aus § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags, welchen das beklagte Land unter anderem mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., dem Dachverband der Klägerin, abgeschlossen habe. So oder so habe der Sozialhilfeträger nur einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrag beitreten können. Jedenfalls der Schuldbeitritt setze daher Schriftform des Pflegevertrages voraus. Der Schuldbeitritt sei auch deswegen nicht möglich gewesen, weil die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Pflegebedürftigen nach Inhalt und Beschaffenheit nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte in zulässiger Weise betreffend beide Pflegebedürftige mit Nichtwissen bestreiten dürfen, dass diese die Pflegeverträge mit wirksam bevollmächtigten Angestellten der Klägerin geschlossen hätten. Dies gelte ebenso für die mit den Leistungsnachweisen geltend gemachten Leistungen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018, Aktenzeichen 21 O 32/18, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, auf das Erfüllungsverhältnis zwischen den Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst seien die Bestimmungen des BGB auch insoweit anwendbar, als der Sozialhilfeträger der Vergütungspflicht des Empfängers beigetreten sei. Die Pflegeverträge seien wirksam. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Die Berufung hat jedoch im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den folgenden Hinweis erteilt: “1. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Beides lässt sich vorliegend nicht feststellen. 1.1. Der von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellte Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen, welche die Pflegebedürftigen gegenüber der Klägerin eingegangen waren, scheitert nicht daran, dass es mangels wirksam abgeschlossener Pflegeverträge an einer beitrittsfähigen Verbindlichkeit der Pflegebedürftigen gegenüber der Klägerin gefehlt hätte. Die Pflegebedürftigen haben mit der Klägerin die Erbringung von Pflegeleistungen vereinbart. Spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes kommt der Pflegevertrag jedenfalls konkludent in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrags nach § 611 BGB zustande (vgl. Wilcken in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. September 2018, § 120 SGB XI, Rn. 1; Fischinger/Hofer, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 120 SGB XI, Rn. 3; Knittel in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: November 2018, § 120 SGB XI; Rn. 3). Die Klägerin trägt schlüssig und widerspruchsfrei vor, solche Leistungen in dem hier streitigen Zeitraum erbracht zu haben. Das beklagte Land hatte die Leistungen der Klägerin für die hier betroffenen Pflegebedürftigen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum vergütet und vergütet sie offenbar auch seitdem. Zugleich hatte es auch im hier streitbefangenen Zeitraum gegenüber beiden Pflegebedürftigen laufende Bedarfsfeststellungen über ambulante Sachleistungen gem. § 61 SGB XII getroffen, die durch Vertragspartner erbracht werden. Unter Feststellung konkreter Bedarfe hatte es den Pflegebedürftigen Pflegeleistungen durch die Klägerin bewilligt, wobei die Klägerin in den Bescheiden jeweils als leistender Vertragspartner genannt ist. Für den hier maßgeblichen Zeitraum folgt dies aus den im Anlagenkonvolut K1 eingereichten Bescheiden vom 28. November 2016, 29. November 2016, 10. März 2017 und 8. September 2017 nebst Anlagen. Bei dieser Sachlage ist es dem Land verwehrt, die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Klägerin pauschal zu bestreiten. Das Land vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von einem mangelnden Vertragsschluss zwischen den Pflegebedürftigen und der Klägerin auszugehen Anlass habe. Die seitens der Pflegebedürftigen mit der Klägerin abgeschlossenen Dienstverträge sind dabei nicht nach § 125 BGB wegen Formmangels unwirksam. Abgesehen davon, dass die Pflege der Pflegebedürftigen K... bereits im Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des § 120 SGB XI begonnen hat, können Dienstverträge formfrei abgeschlossen werden. Der Regelung in § 120 SGB XI lässt sich nicht entnehmen, dass ein schriftlicher Vertragsschluss Wirksamkeitsvoraussetzung des Pflegevertrages sei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2009 – 24 U 103/08, FamRZ 2010, 496, Rn. 25; Fischinger/Hofer, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 120 SGB XI, Rn. 5; Knittel in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: November 2018, § 120 SGB XI, Rn. 3). Das an den Pflegedienstleister gerichtete Gebot des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, dem Pflegebedürftigen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Pflegevertrags auszuhändigen, setzt das vorherige Zustandekommen des Pflegevertrags – eben auch schon durch eine mündliche Vereinbarung – gleichsam voraus (OLG Düsseldorf aaO.). Die Regelung ist auch in dieser Lesart nicht überflüssig, sondern postuliert aus Gründen der Transparenz und des Verbraucherschutzes einen Anspruch auf Dokumentation (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 – III ZR 203/10, BGHZ 190, 80, Rn. 19; s. a. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege, BT-Drs. 14/5395, Seite 47-48). Ein im Falle des Verstoßes zur Unwirksamkeit führendes Schriftformerfordernis ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags (Anlage B1). Nach dieser Vereinbarung, an deren Zustandekommen die Klägerin selbst schon nicht beteiligt war, ist der Pflegedienst “verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen zeitnah einen schriftlichen Pflegevertrag entsprechend des § 120 SGB XI abzuschließen. In dem Pflegevertrag sind die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungspflichten aufzunehmen.” Diese Regelung ist als Hinweis auf die Pflichten nach § 120 SGB XI zu verstehen. Danach kann die Regelung keine weitergehenden Wirkungen als § 120 SGB XI selbst haben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die den Rahmenvertrag schließenden Parteien über § 120 SGB XI hinaus gehende Wirksamkeitsanforderungen hätten schaffen wollen, legt weder die Berufungsbegründung dar noch sind solche sonst ersichtlich. 1.2. Das beklagte Land kann weiterhin nicht damit Gehör finden, dass jedenfalls der von ihm erklärte Schuldbeitritt davon abhängig sei, dass der Pflegevertrag schriftlich abgeschlossen sei oder zumindest den Anforderungen an eine detaillierte Leistungsbeschreibung genüge. Ein Schriftformvorbehalt ist den Bewilligungsbescheiden des Bezirksamts Mitte des Beklagten nicht zu entnehmen, die im Gegenteil die Klägerin bereits als Vertragspartner für die detailliert angegebenen ambulanten Sachleistungen gemäß § 61 SGB XII verzeichnen. Auch aus dem sozialrechtlichen Gefüge folgt nicht, dass der Schuldbeitritt in der geltend gemachten Weise eingeschränkt wäre. Die Übernahme der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung geschieht nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme) durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger werden in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB. Dabei teilt der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (zu alledem BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rn. 24). Wenn aber Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger Gesamtschuldner werden, kann die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nicht von weitergehenden Voraussetzungen abhängen als die Verpflichtung des Hilfeempfängers. Angesichts dieser durch den Beklagten im einzelnen konturierten Gestaltung schiene es dem Senat auch bedenklich, könnte der Hilfeempfänger trotz vorheriger Bedarfsermittlung und Festlegung des (maximalen) Umfanges der Leistungen einem Anspruch des Pflegedienstes wegen eben dieser Leistungen ausgesetzt sein, ohne dass der Pflegedienst bei dem Sozialhilfeträger seine Leistungen vergütet erhalten könnte. Nichts anderes folgt aus dem beklagtenseits angeführten Umstand, dass eine formularmäßige Erweiterung der Bürgenhaftung auf alle späteren “Kreditüberschreitungen bzw. Kontoüberziehungen” sowohl gegen § 3 AGBG verstoßen als auch der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalten soll, so dass die Bürgenklage der Bank abzuweisen ist (so BGH, Urteil vom 7. November 1995 – XI ZR 235/94, MDR 1996, 158, Rn. 9 nach juris). Dieser Gedanke ist auf die hier vorliegende Gestaltung in mehrfacher Hinsicht nicht übertragbar. Es stützt sich hier kein Kreditinstitut auf eigene und zum Nachteil des Bürgen weit und unklar gefasste Geschäftsbedingungen. Vielmehr wird das beklagte Land aus einem von ihm selbst erklärten und inhaltlich gestalteten Schuldbeitritt in Anspruch genommen, wobei es diesen erklärte, weil es den Hilfebedürftigen nach dem Sozialrecht zur Leistung verpflichtet war, die Leistung aber nicht selbst, sondern durch die Klägerin erbringen wollte. Das beklagte Land rügt mit dem Schlagwort “Fremddisposition” daher nicht eine von Dritten geschaffene Klausel zu seinen Lasten, sondern beanstandet bei Lichte besehen das von der öffentlichen Hand selbst geschaffene System. Zu keiner anderen Entscheidung Anlass bietet die Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin in einem Verfügungsverfahren (vgl. Beschluss vom 5. August 2016 – S 212 SO 910/16 ER). Das Sozialgericht hält es an der von dem Beklagten angeführten Zitatstelle für das Gelingen des Schuldbeitrittes für erforderlich, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schulde und dass die Verpflichtung nach Inhalt und Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entscheidung (wohl: über den Schuldbeitritt) hinreichend bestimmt sei (vgl. aaO., Rn. 38 nach juris). Dies ist hier aber der Fall gewesen, denn der Beklagte hatte den Bedarf geprüft und durch die Anlagen zum Bescheid detailliert die Leistungskomplexe nebst Vergütungshöhe bestimmt, die bewilligt waren. Es liegt angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegebedürftigen nahe, dass die Klägerin genau diese Leistungen erbringen sollte. Dass sie mehr vergütet verlange als den Pflegebedürftigen bewilligt sei, macht der Beklagte nicht geltend. 1.3. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der Ansprüche. Zwar ist die Klägerin, weil sie ihre vertraglichen Leistungen vergütet verlangt, grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Wie bereits zu 1.1. ausgeführt, ist es dem beklagten Land jedoch verwehrt, die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Klägerin pauschal zu bestreiten. Dies gilt im Ergebnis auch für die mit den Anlagen K11 im Einzelnen unterlegten Leistungsbestandteile, so dass das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat, die klägerseits mit den Anlagen K12 und K13 benannten Zeugen zur Leistungserbringung zu hören. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass der Beklagte mit der Klägerin mindestens im Wege ständiger Übung dahin gehend übereingekommen ist, dass die Abrechnung in der getätigten Weise durch ausgefüllte und seitens der Klägerin wie seitens der Pflegebedürftigen abgezeichnete Vordrucke für die Leistungskomplexe erfolgen kann. Dabei ist jeder Eintrag einer konkreten Person zuzuordnen, welche für die Klägerin tätig war. Die Pflegebedürftigen sind ihrerseits durch die Bewilligungsbescheide dazu angehalten, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen durch die Leistenden eingetragen werden; zugleich sollen sie ihre eigenen Unterschriften nur leisten, wenn die im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen mit der Bewilligung übereinstimmen und tatsächlich erbracht wurden. Die Bewilligungsbescheide fordern die Pflegebedürftigen ausdrücklich auf, die Leistungseinträge zu streichen oder ihre Unterschrift zu verweigern, wenn die Angaben nicht zutreffend sind. Hiernach haben die seitens der Klägerin und der Pflegebedürftigen abgezeichneten Vermerke über die Leistungserbringung einen gesteigerten Beweiswert, weil diese Art der Belegführung zwischen ihnen vereinbart und so geübt worden ist. Daran ist auch der Beklagte gebunden, weil er diese Art der Nachweisführung in der Vergangenheit hat genügen lassen. Der Beweiswert solcherart Aufzeichnungen kann zwar durch Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten geschmälert und bei erheblichen Mängeln sogar aufgehoben werden (§§ 286, 419 ZPO). Dass solche Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten betreffend den hier streitbefangenen Zeitraum vorlägen, legt aber weder die Berufungsbegründung dar, noch ist es sonst erkennbar. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Nichtwissen erklären. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nämlich nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Soweit die Partei die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann, ergibt sich eine Informationspflicht der Partei (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, trifft die Partei in diesem Zusammenhang die Pflicht, Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – III ZR 559/13, MDR 2015, 295, Rn. 12, mwN.). Erst bei unklarem oder widersprüchlichem Erkundigungsergebnis darf die Partei wieder mit Nichtwissen bestreiten, sofern sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen im Prozess offenlegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14, MDR 2016, 1012, Rn. 20). Nach diesem Maßstab ist das Erklären mit Nichtwissen gegenüber der unterlegten Darstellung des Leistungsumfanges unbeachtlich, denn der Beklagte zeigt nicht auf, weshalb in dem hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum Auffälligkeiten anzunehmen oder etwa sonst zu besorgen sei, dass die Dokumentation für 2017 nicht der Wahrheit entspreche. Er legt nicht dar, hierzu ggf. bei den Pflegebedürftigen Auskunft darüber eingeholt zu haben. Dies wäre aber erforderlich, denn die Pflegebedürftigen beziehen und die Pflegedienste erbringen die Dienste unter Aufsicht und Verantwortung des Beklagten. Der Sozialhilfeträger prüft bereits im Vorfeld der Bewilligung den Bedarf, legt diesen fest, nimmt die beidseits abgezeichnete Abrechnung entgegen, prüft diese und befragt im Verdachtsfall – wie dies der Beklagte im Einzelnen schildert – die Leistungsbezieher (hier die Pflegebedürftigen), ob die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Das gesamte Verfahren ist durch den Sozialhilfeträger gestaltet. Er kann sich daher nicht ohne nähere Darlegung seiner Beweggründe darauf zurückziehen, die Klägerin müsse trotz augenscheinlich einwandfreier Dokumentation nach allgemeinen Grundsätzen den Umfang ihrer Tätigkeit im Strengbeweisverfahren (§ 286 ZPO) belegen. Vor diesem Hintergrund reicht der bloße Hinweis nicht aus, es habe in der Vergangenheit Anlass zu Misstrauen gegenüber der Klägerin gegeben. Die Dokumentationsmängel, welche bei der Pflegebedürftigen K... im Oktober 2015 festgestellt worden sein sollen, scheinen dem Senat nicht gravierend und liegen Jahre zurück. Soweit es im Februar 2015 Unregelmäßigkeiten bei dem Pflegebedürftigen Kr... gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich, dass diese in 2017 fortdauerten. Den bei den Akten befindlichen Bescheiden ist zudem zu entnehmen, dass der Beklagte im November 2016 und September 2017 erneut Leistungen der Klägerin für den Pflegebedürftigen Kr... bewilligte. Angesichts der kurzen Bewilligungszeiträume ist der Beklagte dabei in der Lage, Verdachtsfällen angemessen zu begegnen. Unregelmäßigkeiten bei anderen Pflegebedürftigen, die nicht einmal namentlich benannt werden, reichen ebenfalls nicht aus, jedenfalls nicht ohne die fehlende Darlegung, warum es sich bei den hier betroffenen Pflegebedürftigen ähnlich verhalte oder weshalb der Beklagte Anlass habe, dies anzunehmen. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.” An dieser Einschätzung hält der Senat auch nach Beratung der Stellungnahme vom 5. Juli 2019 in der nunmehrigen Besetzung einstimmig fest. Nach dem Beratungsergebnis des Senats ist lediglich das Nachfolgende zu ergänzen: 1. Soweit das beklagte Land die eigene Rechtsauffassung zur Formwirksamkeit der Vereinbarungen wiederholt, sei auf den Hinweis verwiesen. Es ist unerheblich, ob sich die Klägerin dem Rahmenvertrag angeschlossen hat, weil sich diesem keine Vereinbarung einer Unwirksamkeit nicht schriftlich abgeschlossener Pflegeverträge entnehmen lässt. 2. Der Senat verbleibt weiterhin bei seiner Auffassung, dass die Klagestattgabe auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. 2.1. Soweit der Beklagte pauschal ausführen lässt, das Strafverfahren habe ergeben, dass die Klägerin Leistungen für den Pflegebedürftigen Kr... abgerechnet habe, während dieser (offenbar: stationär) im Krankenhaus gewesen sei, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dies überhaupt den hier streitgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahr 2017) beträfe. 2.2. Der erstmals mit der Stellungnahme gehaltene Vortrag, der Pflegebedürftige Kr... sei gar nicht verwirrt und leide weder an Parkinsonscher Erkrankung noch an Demenz, vermag der Berufung schon aus Rechtsgründen nicht (teilweise) zum Erfolg zu verhelfen. Denn zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII). In diesem Grundverhältnis sind die in Kopie bei den Akten befindlichen Bescheide des Beklagten zur Feststellung des Pflegebedarfs ergangen. Dies kann der Beklagte nicht für im hiesigen Rechtsverhältnis unbeachtlich erklären. Im Gegenteil ist das Grundverhältnis Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (sog. Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses, vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, Rn. 16). Soweit also beklagtenseits angeführt wird, der Pflegebedürftige Kr... übertreibe seinen Pflegebedarf, sei tatsächlich gar nicht verwirrt und leide weder an Parkinsonscher Erkrankung noch an Demenz, macht der Beklagte geltend, die von ihm selbst durchgeführten Bedarfsfeststellungen und die hierauf ergangenen Bescheide, in denen es jeweils heißt “Art und Umfang der gewährten Leistung entnehmen Sie bitte dem anliegenden Modulbogen.” (vgl. bspw. Anlage K3), seien unrichtig. Eine unrichtige Bedarfsfeststellung könnte er der Klägerin aber schon von Rechts wegen nicht entgegen halten, denn der Sozialhilfeträger ist an die eigene Hilfebewilligung gebunden, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende begünstigende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist (vgl. BGH, aaO., Rn. 25). Hierauf hat die Klägerin bereits mit der Klageschrift hingewiesen. 2.3. Der erstmals nach Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist gehaltene Vortrag aus der Stellungnahme, der Pflegebedürftige Kr... habe die wegen Parkinsonscher Erkrankung und Demenz abgerechneten Leistungen nicht benötigt, vermag auch nicht das Bestreiten der Leistungserbringung durch die Klägerin in dem erforderlichen Maß zu erhärten. 2.3.1. Der Senat folgt dem Landgericht ungeachtet der Ausführungen der Stellungnahme weiterhin darin, dass der Beklagte sich in Gesamtwürdigung der Umstände hier nicht auf bloßes Nichtwissen zurückziehen kann. Das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 9 WF 234/99, OLGR 2000, 324 = MDR 2000, 658, Rn. 14 nach juris, mwN.). Dies bedeutet, dass der Beklagte sich bei der Beurteilung der Erheblichkeit seines Bestreitens auch an seinem eigenen Verhalten messen lassen muss. Der Beklagte hatte nun in 2015 Verdacht geschöpft und eine Strafanzeige betreffend die Pflegebedürftige C... erstattet (Anlage BK3). Zugleich bewilligte und bezahlte er aber bis 2018 die Pflegeleistungen der Klägerin für den Pflegebedürftigen Kr..., wenn auch die Zahlung ab 2018 nicht mehr vorbehaltlos erfolgt sein mag. Die Beschlüsse des Beklagten zeigen – soweit sie in Kopie zu den Akten gelangt sind – dagegen keinen Vorbehalt, sie nennen in der Anlage sogar ausdrücklich die Firma der Klägerin als Leistungserbringerin. Letzteres mag auf einem “verwaltungsinterne[n] Fehler” beruhen, wie der Beklagte anführt. Eigene Fehler kann der Beklagte der Klägerin indes nicht entgegen halten. In der Sache stellt es sich dem Senat so dar, dass der Beklagte nach eigener Prüfung die fraglichen Leistungen durchgehend bewilligt hat, der Schuld beitreten ist und im Nachhinein geltend macht, seine eigene Bewilligung sei fehlerhaft gewesen und daher seien die bewilligten Leistungen auch tatsächlich nicht erbracht worden. Bei dieser Sachlage bedarf das Bestreiten der Richtigkeit der äußerlich unauffälligen Dokumentationen für 2017, die mit den Bewilligungen übereinstimmen, des Vortrags von tatsächlichen Umständen gesteigerten Gewichts. Denn der Beklagte hätte sich selbst helfen können, indem er die Bewilligung für 2017 kürzte, ganz verweigerte oder besondere Nachweise verlangte, wenn er tatsächlich schon in 2015 den Verdacht hegte, die Klägerin rechne (auch) betreffend die hiesigen Pflegebedürftigen nicht erbrachte Leistungen ab, weil diese nicht notwendig seien. Soweit der Beklagte meint, es sei ihm unmöglich, leistungsmissbräuchliches Verhalten aufzudecken, wenn Hilfeempfänger und Leistungserbringer zusammen arbeiteten, überzeugt dies nicht. Zum einen behauptet der Beklagte schon nicht ausdrücklich und einlassungsfähig, dass die Pflegebedürftigen K... und Kr... zum Zwecke der Täuschung des Sozialhilfeträgers mit dem Pflegedienst zusammen gearbeitet hätten. Ein Übertreiben des Hilfebedarfs legt nicht einmal nahe, dass die Leistung nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr sind für die Übertreibung verschiedene Motivationen denkbar, bis hin zu dem Wunsch nach Gesellschaft. Zum anderen wäre der Beklagte gegenüber einem betrügerischen Zusammenwirken der Pflegebedürftigen mit dem Pflegedienst keineswegs ohne Handlungsmöglichkeiten. Er stellt selbst dar, wie seine unangemeldeten Hausbesuche und die Auswertungen der Krankenhausaufenthalte den weiteren Sachvortrag ermöglicht haben. Gleiches folgt plastisch aus der Strafanzeige betreffend die Pflegebedürftige C... (Anlage BK3) aus dem Jahr 2015, welche die zugrunde liegenden Ermittlungsmaßnahmen nennt. Bei dem Pflegebedürftigen Kr... wurden solche Ermittlungen aber offenbar erst nach Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist angestellt, obwohl das Landgericht seine Entscheidung ausdrücklich darauf gestützt hatte, dass dem Beklagten zur Wirksamkeit seines Bestreitens die Verschaffung einer eigenen Wahrnehmung möglich und zumutbar gewesen sei (LU4). Das Bewilligungsverfahren wird durch den Beklagten, der die Bewilligung erteilt und den Schuldbeitritt erklärt, selbst geführt und gestaltet. Obwohl der Beklagte seit 2015 den Verdacht gehegt haben will, die Klägerin rechne betreffend die hiesigen Pflegebedürftigen nicht erbrachte Leistungen ab, weil diese nicht notwendig seien, veranlasste er keine sorgfältigere Prüfung des Bedarfs und nutzte zu dieser Zeit auch nicht die ihm selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ermittlung. Im Gegenteil bescheinigte er durch die bei den Akten befindlichen Bescheide den Pflegebedürftigen die Notwendigkeit der Leistungen für den hier maßgeblichen Zeitraum. Diese Feststellungen im Grundverhältnis sind bei der Betrachtung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (sog. Ausstrahlungswirkung, vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, Rn. 16). Damit ist es unvereinbar, die Klägerin im Nachhinein ohne belastbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Abrechnung in die Beweislast zu zwingen, zumal der tatsächliche Nachweis einzelner gleichförmiger Leistungen in einem zurückliegenden Zeitraum durch Befragung der für die Klägerin tätig gewesenen Personen schon angesichts des geringen Aufmerksamkeits- und Erinnerungswertes solcher Tätigkeiten kaum gelingen könnte (§ 286 ZPO). Die bisher zwischen den Parteien geübte Abrechnungspraxis ist bei alledem nicht aus Rechtsgründen außer Betracht zu lassen. Soweit die Stellungnahme auch hierfür auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin in einem Verfügungsverfahren (vgl. Beschluss vom 5. August 2016 – S 212 SO 910/16 ER, Rn. 42 nach juris) verweist, ist ein Bezug zur hiesigen Problemlage nicht erkennbar. Das Sozialgericht befasst sich aaO. unter dem bemerkenswerten Eingangssatz “So wird jedoch kein Schuh draus.” mit der Notwendigkeit zivilrechtlicher Vereinbarung über höhere Pflegeleistungen. An einer zivilrechtlichen Vereinbarung fehlt es hier jedoch gerade nicht. 2.3.2. Das hiernach für ein Bestreiten der Richtigkeit der äußerlich unauffälligen Dokumentationen für 2017, die mit den Bewilligungen übereinstimmen, erforderliche Gewicht erreicht das Vorbringen des Beklagten auch in der ergänzten Gestalt der Stellungnahme vom 5. Juli 2019 nicht. Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide steht nämlich im Grundverhältnis fest, dass die Leistungen erforderlich waren. Dies ist bei der Betrachtung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (sog. Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses, vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, Rn. 16). Weiterhin besteht schon tatsächlich kein zwingender Zusammenhang zwischen mangelnder Erforderlichkeit und nicht erfolgter Leistungserbringung. Es mag zwar vorkommen, dass vermeintlich Pflegebedürftige und Pflegedienstmitarbeiter im Zusammenwirken den Sozialhilfeträger über das Vorliegen von Leistungsvoraussetzungen täuschen und dann in der Folge keine Leistungen erbracht, sondern ausgezahlte Gelder geteilt werden. Dass es sich bei den Pflegebedürftigen K... und Kr... genauso verhielte, behauptet der Beklagte aber schon nicht konkret und einlassungsfähig. Es wird lediglich dem Pflegebedürftigen Kr... zur Last gelegt, er übertreibe seinen Pflegebedarf und leide gar nicht an Parkinsonscher Erkrankung und Demenz. Ein Übertreiben des Hilfebedarfs legt aber noch nicht hinreichend nahe, dass die bewilligte Leistung tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen wurde. Auf die vorstehenden Erwägungen zu 2.3.1. wird verwiesen. Damit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Klägerin auch auf das neue Vorbringen des Beklagten daran festhält, die vergütet verlangten Leistungen erbracht zu haben, so dass die Behauptung des Beklagten, die Leistungen seien nicht erbracht worden, weil der Pflegebedürftige Kr... ihrer nicht bedurfte, streitig geblieben ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Vorbringen ist dabei neu in der Berufungsinstanz und erstmals nach Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist angebracht worden, obwohl das Landgericht im Termin und im Urteil auf die Unwirksamkeit des Bestreitens hingewiesen hatte. Der Beklagte vertieft auch nicht lediglich seinen in erster Instanz gehaltenen Vortrag, der Pflegebedürftige Kr... übertreibe seinen Pflegebedarf. Denn darin lag keine Aussage zu der tatsächlichen erbrachten Pflegeleistung. Danach dürfte der Senat das neue Vorbringen nicht berücksichtigen, denn es ist ungeachtet des zu III. des Beschlusses vom 16. Mai 2019 erteilten Hinweises nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass dieser neue Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben sei (§ 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder weshalb er in der Berufungsbegründung hätte unterbleiben dürfen (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Das zu 243 Js 158/19 von der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Strafverfahren führt hierbei nicht weiter. Dass es sich bei dem Sachvortrag zu den Erkrankungen des Pflegebedürftigen Kr... um neue Erkenntnisse aus dem Strafverfahren handelte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Der neue Vortrag folgt vielmehr ersichtlich aus eigenen Erkundigungen des Beklagten, die freilich bereits auf den landgerichtlichen Hinweis im Termin vom August 2018 und damit noch vor Abschluss der Eingangsinstanz, jedenfalls aber vor Abfassung der Berufungsbegründung veranlasst gewesen wären. Weshalb früherer Vortrag ermittlungstaktisch zu unterbleiben hatte, erschließt sich dem Senat nicht. Den Pflegebedürftigen Kr... betreffend hatte der Beklagte schon keine Strafanzeige erstattet. Dass das Landeskriminalamt den Beklagten angehalten hätte, seine Prüfungstätigkeit auch wegen nicht von der Anzeige umfasster Personen gänzlich einzustellen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es könnte den Beklagten aber auch nicht entlasten. 3. Eine Aussetzung des hiesigen Streitverfahrens (§ 149 Abs. 1 ZPO) im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen kommt nach alledem ebenfalls nicht in Betracht. Eine Aussetzung ist in gehöriger Abwägung mit dem zivilprozessualen Beschleunigungsgebot nur gerechtfertigt, wenn aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) eine Straftat eines Prozessbeteiligten möglich erscheint (sog. Anfangsverdacht); ein vager Verdacht oder die bloße Behauptung einer Partei genügt dagegen nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. März 2011 – 34 Sch 06/11, SchiedsVZ 2011, 167, Rn. 8 nach juris; Fritsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 149, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist der Berufungsrechtsstreit nicht auszusetzen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Klägerin im Umfang des hiesigen Streitgegenstandes sieht schon der Beklagte nicht, denn betreffend die hier Pflegebedürftigen Kr... und K... ist keine Strafanzeige erstattet worden. Statt dessen ist von einer Strafanzeige in Sachen C... und von Ermittlungen wegen Verhinderungspflege in den Wohngemeinschaften der Klägerin die Rede. Der Umfang der Ermittlungen bleibt dunkel. Soweit der Beklagte wenig belastbar andeutet, es hätten sich “[e]rste Erkenntnisse” betreffend Krankenhausaufenthalte des Pflegebedürftigen Kr... ergeben, ist nicht zu sehen, warum und woher weitere Erkenntnisse zum hiesigen Streitgegenstand zu erwarten seien. 4. Eine Behandlung der Berufung im Beschlusswege scheidet auch nicht wegen der Notwendigkeit aus, durch Urteil unter Zulassung der Revision zu entscheiden. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, Rn. 12 nach juris; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, Rn. 4 nach juris). Welche konkrete Rechtsfrage das vorliegend sein soll, legt die Stellungnahme nicht dar. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf der tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des hier zur Entscheidung vorliegenden Einzelfalls, dies auch und gerade in prozessualer Hinsicht. Soweit die Stellungnahme auf eine “abweichende Rechtsprechung vom Landgericht und dem Sozialgericht Berlin” verweist, begründet dies nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Von einer höherrangigen Entscheidung des BGH, des GmS-OBG, des BVerfG, des EuGH oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder von einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung weicht der Senat nicht ab. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin ab, sondern legt diese seinen Erwägungen zugrunde (vgl. Hinweisbeschluss zu II.1.2.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2 Var. 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG iVm. § 4 ZPO.