OffeneUrteileSuche
Urteil

3 ORs 79/24, 3 ORs 79/24 - 121 SRs 106/24

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0304.3ORS79.24.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festgestellt werden, die das Gericht als erwiesen ansieht. Danach muss in der Beweiswürdigung dargelegt werden, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten.(Rn.2) 2. Bei einer Tatbegehung mittels eines Transponders kann davon ausgegangen werden, dass andere Personen Zugriff aus den dem Angeklagten überlassenen Transponder hatten. Dies gilt jedenfalls, wenn nach Zeugenaussagen ein großer Personenkreis Zugriff hatte, wie mehrere Mitarbeiter und Lieferanten. (Rn.8) 3. Zudem kann angenommen werden, dass gar nicht der einem Angeklagten überlassene Transponder verwendet wurde, sondern eine durch einen Unbefugten erstellte Kopie. Dies gilt jedenfalls, wenn ein Mitarbeiter der für das betroffene Sicherheitssystem zuständigen Fachfirma bekundet, das hier verwendete System sei mangels Kryptoverschlüsselung nicht nur allgemein veraltet gewesen, sondern auch tatsächlich bereits überwunden („geknackt“) worden. (Rn.7)
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Juni 2024 wird verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festgestellt werden, die das Gericht als erwiesen ansieht. Danach muss in der Beweiswürdigung dargelegt werden, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten.(Rn.2) 2. Bei einer Tatbegehung mittels eines Transponders kann davon ausgegangen werden, dass andere Personen Zugriff aus den dem Angeklagten überlassenen Transponder hatten. Dies gilt jedenfalls, wenn nach Zeugenaussagen ein großer Personenkreis Zugriff hatte, wie mehrere Mitarbeiter und Lieferanten. (Rn.8) 3. Zudem kann angenommen werden, dass gar nicht der einem Angeklagten überlassene Transponder verwendet wurde, sondern eine durch einen Unbefugten erstellte Kopie. Dies gilt jedenfalls, wenn ein Mitarbeiter der für das betroffene Sicherheitssystem zuständigen Fachfirma bekundet, das hier verwendete System sei mangels Kryptoverschlüsselung nicht nur allgemein veraltet gewesen, sondern auch tatsächlich bereits überwunden („geknackt“) worden. (Rn.7) Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Juni 2024 wird verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Amtsgericht A. hat die Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen, Beihilfe zu einem Einbruchdiebstahl geleistet zu haben. Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin soll die Angeklagte als Angestellte eines Tankstellenbetreibers den ihr überlassenen Transponder 006 an zwei unbekannte Täter weitergegeben haben. Diese sollen damit die Alarmanlage einer Tankstelle deaktiviert und nach Aufbrechen der Eingangstüre im Verkaufsraum Zigaretten im Wert von 9.772 Euro sowie nach Zerstörung eines Geldautomaten Bargeld in Höhe von 28.000 Euro entnommen haben. Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Diese erhebt die Sachrüge und beanstandet die Beweiswürdigung, mit welcher das Landgericht die an eine Verurteilung zu stellenden Anforderungen überspannt habe. Insbesondere vermisst die Revisionsführerin objektive Anhaltspunkte für die vom Landgericht in Rechnung gestellte Möglichkeit, der der Angeklagten überlassene Transponder sei nicht von ihr oder durch von ihr unterstützte Haupttäter kopiert worden, sondern außerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereichs durch andere Unbefugte. Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. A. Die Urteilsgründe genügen den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden formellen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (vgl. BGH NStZ 2021, 121). Bei einem Freispruch aus, wie hier, tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (vgl. BGH a.a.O.) I. Diesen Anforderungen entsprechend hat das Landgericht den Anklagevorwurf dargestellt (UA S. 1) und die für erwiesen erachteten Tatsachen umfassend festgestellt (UA S. 2-6). Die Urteilsfeststellungen enthalten sowohl entlastende Umstände, als auch solche, welche die Strafkammer in der nachfolgenden Beweiswürdigung als im Grundsatz geeignet bewertet, die Angeklagte zu belasten. II. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen freisprechenden Urteils ist frei von Rechtsfehlern. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 148 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 178). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23 -). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NJW 2008, 2792, m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16 - m.w.N.). 2. Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht den Freispruch gestützt hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem dargestellten Maßstab stand.Sie fußt namentlich auf einer rationalen Grundlage, weist keine revisionsrechtlich belangvollen Lücken auf und stellt sich auch im Ergebnis nicht als bloße Vermutung dar, die Tat könne ohne Beteiligung der Angeklagten begangen worden sein. a) Nicht folgen kann der Senat der Auffassung der Revisionsführerin, die vom Landgericht in Rechnung gestellte Möglichkeit, die Tat sei nicht mit dem der Angeklagten überlassenen Transponder begangen worden, sondern mit einer durch (andere) Unbefugte erstellten Kopie, erweise sich als nur „abstrakt-theoretische Möglichkeit“ (RB S. 4) und sei „tatsachenbasiert nicht nachzuvollziehen“ (RB S. 3). aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Tatgericht davon ausgeht, neben der Angeklagten hätten auch andere Personen Zugriff auf den der Angeklagten überlassenen Transponder 006 gehabt. Diese Annahme leitet sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der wiedergegebenen Beweiserhebung, namentlich den Bekundungen der Zeugen X und Y (UA S. 10-12), ab. Danach hatte ein großer Personenkreis, nämlich neben acht Tankstellenmitarbeitern auch eine unbekannte Anzahl von Lieferanten, die Möglichkeit, auf den Kasten mit Schlüsseln und Transpondern zuzugreifen (UA S. 12). Auf der Grundlage der Zeugenaussagen kommt die Strafkammer zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass selbst bei - keinesfalls als sicher zu unterstellender - ordnungsgemäßer und fehlerfreier morgendlicher Kontrolle durch die Zeugin Z eine Duplizierung des Transponders möglich gewesen wäre (UA S. 13). bb) Daneben erweist sich als revisionsrechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer die (theoretische) Möglichkeit der missbräuchlichen Duplizierung des Transponders durch Dritte auch auf der Ebene des Tatsächlichen als zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließendes Geschehen in Betracht gezogen und nicht ausgeschlossen hat. Indem die Revisionsführerin insoweit „konkrete Anhaltspunkte“ erfordert und vermisst (RB S. 3), überspannt sie die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Die Strafkammer hat im Einzelnen dargelegt, dass das Sicherheitssystem ohne Beteiligung der Angeklagten überwunden worden sein kann. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer als nicht so fernliegend bewertet, dass sie eine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewinnen konnte und - was für eine revisionsrechtliche Intervention erforderlich wäre - musste. Dabei fußt die tatrichterliche Bewertung, der Nachweis der Täterschaft sei nicht zu führen, zwar nur auf der Möglichkeit einer von der Anklageschrift abweichenden Tatbegehung. Diese stellt aber keine bloße Vermutung dar, sondern eine Variante, die aufgrund bestimmter, tatsachenbasierter Umstände als keinesfalls fernliegend erscheint. So führt das Urteil aus, ein Mitarbeiter der für das betroffene Sicherheitssystem zuständigen Fachfirma habe bekundet, das hier verwendete System sei mangels Kryptoverschlüsselung nicht nur allgemein veraltet gewesen, sondern auch tatsächlich bereits überwunden („geknackt“) worden. Es sei daher nicht mehr sicher und ein Austausch geboten gewesen (UA S. 9, 10). Auf der Grundlage der Bekundungen dieses Zeugen ist die Strafkammer auch zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, dass ein entwendeter Transponder in kurzer Zeit auszulesen und zu duplizieren gewesen wäre (UA S. 10, 13, 14). b) Schließlich hat die Strafkammer die erhobenen Beweise einer elaborierten Gesamtbetrachtung unterzogen und ist dabei, jedenfalls nachvollziehbar und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zu dem Ergebnis gekommen, weder einzelne Indizien noch eine Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände könnten ihr die zweifelsfreie Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten vermitteln (UA S. 13-15). Dabei hat die Strafkammer die Persönlichkeit der Angeklagten und durch polizeiliche Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse über ihr privates Umfeld ebenso in den Blick genommen wie die äußeren Umstände der Tatbegehung. All diese Umstände hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Nur beispielhaft sei die Überlegung der Strafkammer genannt, das (im Einzelnen ausgeführte und belegte) „hoch professionelle Vorgehen“ der Haupttäter einerseits und die diesem fast zwingend folgende Überführung der Angeklagten als tatbeteiligte Inhaberin des verwendeten Transponders 006 andererseits stellten einen „nicht nachvollziehbaren Bruch im Tatbild“ dar (UA S. 14). Dieses Argument nimmt für sich nicht in Anspruch, zwingend zu sein; es ist aber verstandesmäßig ohne Weiteres nachvollziehbar und geeignet, Zweifel an der Täterschaft zu untermauern und für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu machen. Mit den weiteren Überlegungen der detailreichen und umfassenden Beweiswürdigung (S. 13-15), die keine revisionsrechtlich zu beachtenden Lücken zeigt, erweist sich das freisprechende Urteil als rechtsfehlerfrei. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.