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Urteil

2 StR 27/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft gegen zahlreiche Freisprüche und Strafzumessungen bleiben ohne Erfolg, soweit die Beweiswürdigung des Landgerichts tragfähig ist. • Die Rückabwicklung eines mangelhaften Rauschgiftgeschäfts stellt in der Regel keine selbstständige neue Tat des Handeltreibens dar. • Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln kann nach bisheriger Rechtsprechung den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllen; Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung bedürfen eines verbindlichen Antrags- bzw. Antwortverfahrens. • Auslieferungshaft im Ausland ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf die deutsche Freiheitsstrafe anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Revisionsrechtliche Überprüfung von Beweiswürdigung, Wertersatz und Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft • Die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft gegen zahlreiche Freisprüche und Strafzumessungen bleiben ohne Erfolg, soweit die Beweiswürdigung des Landgerichts tragfähig ist. • Die Rückabwicklung eines mangelhaften Rauschgiftgeschäfts stellt in der Regel keine selbstständige neue Tat des Handeltreibens dar. • Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln kann nach bisheriger Rechtsprechung den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllen; Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung bedürfen eines verbindlichen Antrags- bzw. Antwortverfahrens. • Auslieferungshaft im Ausland ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf die deutsche Freiheitsstrafe anzurechnen. Drei Angeklagte wurden vom Landgericht Aachen wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, sowie wegen Beihilfe und Anstiftung zur räuberischen Erpressung verurteilt; C. zu insgesamt 7 Jahren 9 Monaten, T. zu 3 Jahren 6 Monaten und G. zu 3 Jahren. Gegen die Urteile legten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Revision ein. Kernvorwürfe betrafen u. a. die Freisprüche in zahlreichen Anklagepunkten, die zugrunde gelegten Handelsmengen, die Strafzumessung und die Anordnung von Wertersatz in Höhe von 100.000 Euro gegen C. Zudem stritt die Staatsanwaltschaft die Anrechnung von im Ausland erlittenen Auslieferungshaftstrafen. Tatgegenstand waren wiederholte Einfuhren und Verkäufe von Marihuana und Amphetamin aus den Niederlanden mittels Kurierfahrern und die hieraus resultierende wirtschaftliche Verwertung. • Die Revisionsprüfung ist auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung beschränkt; das Revisionsgericht darf die tatsächliche Würdigung des Tatrichters nicht ersetzen. Das Urteil des Landgerichts genügt den Anforderungen an eine erschöpfende Gesamtwürdigung; Zweifel, Lücken oder Verletzungen von Denkgesetzen sind nicht ersichtlich. • Das Landgericht hat nachvollziehbar entschieden, welche Taten den Angeklagten zugerechnet werden konnten und in welchen Fällen zugunsten der Angeklagten Zweifel blieben, insbesondere wegen uneinheitlicher Zeugenaussagen der Kuriere und möglicher Auftragsgeberwechsel. Die Annahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts der involvierten Abnehmerzeugen war im Kontext der Verfolgungsgefahr tragfähig und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. • Die Freisprüche bezüglich der Rückabwicklung eines mangelhaften Rauschgiftgeschäfts sind rechtlich begründet: Eine Rückgabe bereits gelieferter (minderwertiger) Betäubungsmittel bildet regelmäßig keine selbstständige neue Tat des Handeltreibens, sondern gehört zum einheitlichen Geschäft. • Die Feststellungen zu den jeweils zugrunde gelegten Handelsmengen stützen sich überwiegend auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten; unkritische Schwankungen bei Preisen führen nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die Strafzumessung und die Wertersatzanordnung gegenüber C. sind unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips und der Feststellungen, dass Erlöse weitgehend verausgabt wurden, hinnehmbar. • Zur Frage der räuberischen Erpressung: Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllen; ein laufendes Anfrageverfahren zur möglichen Änderung dieser Rechtsprechung hindert nicht die Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung. • Hinsichtlich der Anrechnung der im Ausland erlittenen Auslieferungshaft bestimmt der Senat als Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO, dass für G. die Anrechnung im Verhältnis 1:1 zu erfolgen hat, weil eine andere Anrechnung nicht in Betracht kommt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden insgesamt zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt im Wesentlichen bestehen. Soweit die Frage offen war, hat der Senat für den Angeklagten G. die im Ausland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen. Die Revision des Angeklagten C. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Kosten der Revisionen trägt im Wesentlichen die Staatskasse, der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Insgesamt bestätigt der Bundesgerichtshof die tragfähige Beweiswürdigung des Tatrichters, die Strafzumessungen und die Wertersatzanordnung, sodass die Verurteilungen und Maßregeln großenteils Bestand haben.