Beschluss
3 Ws 43/24 HP, 3 Ws 43/24 HP - 161 HEs 30/24
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1108.3WS43.24HP.00
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Leitsätze
1. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB setzt voraus, dass die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die bei dieser Tatbestandsalternative von den genannten Stellen typischerweise ausgehen.(Rn.19)
2. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht nicht aus (Anschluss BayOBlG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20). Derartige Gefährdungen sind vom Schutzbereich der Norm nicht umfasst.(Rn.20)
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2024 - (350 Gs) 232 Js 5016/23 (624/24) - wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB setzt voraus, dass die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die bei dieser Tatbestandsalternative von den genannten Stellen typischerweise ausgehen.(Rn.19) 2. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht nicht aus (Anschluss BayOBlG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20). Derartige Gefährdungen sind vom Schutzbereich der Norm nicht umfasst.(Rn.20) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2024 - (350 Gs) 232 Js 5016/23 (624/24) - wird aufgehoben. I. Das Amtsgericht Tiergarten- 350 Gs 624/24 - hat am 12. Februar 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, des versuchten Betruges in drei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB, davon in zwei Fällen gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1, erster Fall StGB handelnd, des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2. lit. d), 52 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB erlassen. Dem Angeklagten wird darin Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 8. April 2020 habe der Angeklagte unter Verwendung der Personalie H. bei der Investitionsbank Berlin (IBB) unter Verwendung eines online-Formulars und dort gemachter wahrheitswidriger Angaben eine Corona-Soforthilfe beantragt, weswegen ihm über das Konto eines gesondert Verfolgten ein Betrag von 15.000,- Euro ausgezahlt worden sei, wobei er gewusst habe, keinen Anspruch darauf zu haben. 2. und 3. Am 17. und 20. April 2020 habe der Angeklagte in der unter oben zu 1. beschrieben Weise abermals bei der IBB jeweils eine Corona-Soforthilfe über je 20,- Euro beantragt, wobei es jedoch zu keiner Auszahlung gekommen sei. 4. Am 19. Juni 2020 habe der Angeklagte bei der IBB eine Corona-Soforthilfe über 1.500,- Euro in der o.g. Weise beantragt. Wiederum sei es jedoch zu keiner Auszahlung gekommen. 5. Jedenfalls in der Zeit vom 22. Januar 2014 bis 21. Oktober 2023 habe sich der Angeklagte durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er, wie er gewusst habe, über keinen hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt habe. 6. Am 21. Oktober 2023 habe der Angeklagte mit einem Pkw, ohne, wie er auch gewusst habe, im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, die H.-Straße in Berlin befahren. Als zwei Polizeibeamte den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angehalten hätten, habe er das von ihm geführte Kfz unvermittelt stark beschleunigt und auf seiner Fahrt mindestens drei Kreuzungsbereiche überquert, ohne zu bremsen oder seine Fahrt zu verlangsamen. An der Ecke W.-Straße/L.-Straße sei er mit einem dort ordnungsgemäß geparkten Pkw kollidiert, an dem dadurch ein Sachschaden von 3.000,- Euro entstanden sei, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe. 7. Nach dem o.g. Aufprall habe der Angeklagte seine Flucht zu Fuß fortgesetzt, ohne, worauf es ihm angekommen sei, die Aufklärung des Unfalls zu ermöglichen. 8. Als Polizeibeamte den Angeklagten wegen der Taten zu 6. und 7. hätten vorläufig festnehmen wollen, habe sich dieser unter erheblichem Kraftaufwand aus den Griffen der Polizeibeamten gelöst, seine Arme vor dem Oberkörper versteift und dadurch seine Festnahme erschwert. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls am 13. Mai 2024 festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Nach Abschluss der Ermittlungen zu weiteren Tatvorwürfen hat die Staatsanwaltschaft am 19. September 2024 Anklage vor dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - erhoben und beantragt, den Haftbefehl aufrecht zu erhalten sowie die Haftfortdauer zu beschließen. Die Anklage hat neben den Tatvorwürfen, die bereits Gegenstand des Haftbefehls sind, weitere 23 Tatvorwürfe zum Gegenstand. Unter anderem wird dem Angeklagten vorgeworfen, eine Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Betrug, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, Freiheitsberaubung und versuchtem (gewerbsmäßigem) Diebstahl gemäß §§ 223 Abs. 1, 233a Abs. 1 Nr. 4, 239 Abs. 1, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, erster Fall StGB begangen zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen. Nachdem die Kammervorsitzende unter dem 24. September 2024 gegenüber der Verteidigerin den Beginn der Hauptverhandlung am 4. November 2024 in Aussicht gestellt und die Staatsanwaltschaft um Neufassung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses gebeten hatte, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zur Hauptverhandlung zugelassen, die Hinzuziehung eines zweiten Richters beschlossen und angeordnet, dass in den Haftverhältnissen aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen eintreten. Die Akten gingen am Freitag, dem 11. Oktober 2024, beim Amtsgericht ein und wurden dem Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichts am 15. Oktober 2024 vorgelegt. Mit Verfügung vom selben Tage hat dieser die Vorlage der Akten bei dem Kammergericht angeordnet. Dort sind sie am 28. Oktober 2024 eingegangen. II. Der Senat hebt den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2024 auf und ordnet die Freilassung des Angeklagten in dieser Sache an, weil der weitere Vollzug des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist. 1. Zwar ist der Angeklagten der im Haftbefehl aufgeführten Taten aufgrund der dort und der Anklageschrift enthaltenen Beweismittel mit folgender Maßgabe dringend verdächtig: a) Hinsichtlich der Taten zu Nr. 1. bis 4. besteht aufgrund o.g. Beweismittel der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte die Betrugstaten gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, erster Fall StGB begangen hat. b) Hinsichtlich der Tat zu Nr. 6. besteht allein der dringende Tatverdacht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, nicht jedoch der (vorsätzlichen) Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2. lit. d), dritter Fall StGB. (1) Tatbestandlich setzt die Vorschrift voraus, dass der Täter im (öffentlichen) Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an Straßeneinmündungen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das bisherige Ermittlungsergebnis den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten eröffnet, an einer Kreuzung zu schnell gefahren zu sein, d.h. infolge seiner Fahrgeschwindigkeit nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 StVO nicht mehr rechtzeitig reagiert haben zu können (vgl. BGH VRS 48, 28; BayObLG VRS 61, 212; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 315c StGB Rdn.16 m.w.N.; derselbe in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 315c Rdn. 112 m.w.N.). Denn jedenfalls fehlt es an der notwendigen kausalen Verknüpfung („... und dadurch ...“) zwischen einem tatbestandlichen Verkehrsverstoß nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer Sachgefährdung. Zwar besteht zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Gefahreintritt der erforderliche unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3 ORs 81/23 -, König a.a.O. Rdn. 44; Fischer, StGB 71. Aufl., § 315c Rdn. 16; alle m.w.N.). Dies genügt jedoch noch nicht. Hinzutreten muss, dass die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die bei dieser Tatbestandsalternative von den genannten Stellen typischerweise ausgehen. Es müssen sich gerade die daraus (hier einer Einmündung) herrührenden abstrakten Gefahren im Gefahrerfolg realisiert haben, woran es fehlt, wenn die besondere Verkehrssituation hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele (vgl. König a.a.O. Rdn. 17). Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht daher nicht aus (vgl. BGH NStZ 2007, 54; BayObLG BeckRS 202, 17421 und Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20 -, juris; König in Leipziger Kommentar zum StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 113). Derartige Gefährdungen sind vom Schutzbereich der Norm nicht umfasst. Auf der Grundlage dessen begründet das bisherige Ermittlungsergebnis keinen dringenden Tatverdacht für die dargelegte Verknüpfung zwischen Verkehrsverstoß und Gefahrschaffung. Ausweislich der Bekundungen der polizeilichen Zeugen kollidierte das vom Angeklagten geführte Kfz frontal mit einem im Einmündungsbereich W/L-Straße ordnungsgemäß geparkten Pkw. Bei der gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass alleinige Ursache des Unfalls die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten war, die in keinem Gefahrenzusammenhang mit den Besonderheiten einer Straßeneinmündung stand. 2. Auch besteht - unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur KG StV 2012, 350 m.w.N.) - bei dem wohnsitzlosen und vorbestraften Angeklagten, der sich seit diversen Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, keiner geregelten Arbeit nachgeht und bei dem ihn festigende soziale Bindungen nicht ersichtlich sind, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), der derzeit durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausgeräumt werden kann. 3. Indes ist kein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO ersichtlich, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt. a) Alleiniger Gegenstand der besonderen Haftprüfung nach § 122 StPO durch den Senat sind die dem Angeklagten in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten (std. Rechtspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2023 - 3 Ws 27/23 -, 9. Dezember 2020 - (3) 121 HEs 26/20 (8-9/20) - und 8. Oktober 2019 - (3) 121 HEs 47/19 (20/19) -; jeweils m.w.N.), hier die in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2024 genannten. Dementsprechend kann sich die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. BVerfG NStZ 2002, 100; BGH NStZ-RR 2018, 53; KG StV 2017, 458 m.w.N.; Böhm in MüKo-StPO 2 . Aufl., § 120 Rdn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 122 Rdn. 12; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rdn. 24). Die über den Haftbefehl hinausgehenden Tatvorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sind wegen des streng formalen Haftprüfungsverfahrens nach § 122 StPO nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Senat, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO vorliegt. b) Bei der vorzunehmenden Prüfung ist das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit, das in Art. 2 Satz 2 GG gewährleistet wird, in besonderer Weise zu beachten. Wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, kann der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen nur ausnahmsweise zulässig sein. Der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen als Korrektiv gegenübergestellt werden; dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; BGH BeckRS 2016, 14380; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; Senat, Beschluss vom 23. April 2024 - 3 Ws 12/24 HP -; KG StraFo 2013, 507 und Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris). Dieser ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung und verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht; er setzt ihr aber auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig mit zunehmender Länge der Untersuchungshaft. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zudem nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.N.; BVerfGK 7, 140, 161; 17, 517, 522; BGH a.a.O.; Senat, Beschluss 9. Dezember 2020 - (3) 121 HEs 26/20 (8-9/20) -). c) Auf der Grundlage dessen ist ein wichtiger Grund, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, nicht ersichtlich. Die Ermittlungen gegen den sich seit dem 13. Mai 2024 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten sind zu sämtlichen im Haftbefehl enthaltenen Vorwürfen spätestens seit Mai 2024 im Wesentlichen zum Abschluss gebracht worden. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden von dem Verdacht der Betrugstaten zulasten der IBB Kenntnis erlangt hatten (bezüglich der Tat Nr. 4 im März 2023, im Übrigen im Juni 2023), wurde im Oktober 2023 die Zeugin S. vernommen. Die Zeugen M. und Ma. H. wurden im Februar 2024, der Zeuge D. H. im Mai 2024 vernommen. Deren Bekundungen haben den diesbezüglichen Tatverdacht maßgeblich erhärtet. Der Schlussbericht zu den Verkehrsstraftaten nebst Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist unter dem 26. Oktober 2023 gefertigt worden, der die Ermittlungen zum Vorwurf des Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abschließende kriminalpolizeiliche Vermerk unter dem 26. Januar 2024. Die sich daran bis zur Anklageerhebung anschließenden weiteren Ermittlungen haben das Verfahren hinsichtlich der im Haftbefehl genannten Taten nicht in einer die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Weise gefördert. Sie dienten erkennbar der Aufklärung weiterer, in der Anklage erfasster Tatvorwürfe, die aber - wie dargelegt - zur Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO vom Senat nicht herangezogen werden durften. Etwas Anderes hätte nur gegolten, wenn der bestehende Haftbefehl vor der Entscheidung des Senats (vgl. Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rdn. 24) angepasst worden wäre (vgl. BGH BeckRS, 14380), was jedoch nicht geschehen ist. Weder hat die Staatsanwaltschaft dies mit Erhebung der Anklage beantragt, noch hat das Landgericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses vom 7. Oktober 2024 die Anpassung des Haftbefehls vorgenommen, obwohl sich dies angesichts der großen Diskrepanz zwischen Haftbefehl und Anklage hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig ist diese vom Amtsgericht nachgeholt worden. Dem Senat war mangels Zuständigkeit verwehrt, die versäumte Anpassung nachzuholen (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 53; KG a.a.O.; beide m.w.N.). Darauf, ob das Verfahren hinsichtlich der über den Haftbefehl hinausgehenden Vorwürfe bis zur Vorlage an den Senat ausreichend gefördert worden ist, kam es deswegen nicht mehr an.