Urteil
3 ORs 81/23
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0227.3ORS81.23.00
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Leitsätze
1. Macht der Angeklagte von der Möglichkeit Gebrauch, sein Rechtsmittel auf die Rechtsfolge zu beschränken, ist sein Gestaltungswille auch dann zu akzeptieren, wenn er einen für ihn ungünstigen Schuldspruch hinnimmt.(Rn.19)
2. Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können.(Rn.21)
3. Ein unzureichend begründeter Schuldspruch des Amtsgerichts steht deswegen einer wirksamen Berufungsbegründung nicht ausnahmslos entgegen.(Rn.21)
4. Zur Begründung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG genügt nicht der pauschale Hinweis auf die „Gesamtumstände“ einer Tat.(Rn.32)
(Rn.33)
5. Zwar stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sie als Rechtsfolgenentscheidung eine Einheit bilden. Eine solche Wechselwirkung entfällt jedoch, wenn der Maßregelausspruch nach den §§ 69, 69a StGB an einem rechtsfehlerfreien Schuldspruch eines Regelbeispiels im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB anknüpft.(Rn.41)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2023 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Angeklagte von der Möglichkeit Gebrauch, sein Rechtsmittel auf die Rechtsfolge zu beschränken, ist sein Gestaltungswille auch dann zu akzeptieren, wenn er einen für ihn ungünstigen Schuldspruch hinnimmt.(Rn.19) 2. Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können.(Rn.21) 3. Ein unzureichend begründeter Schuldspruch des Amtsgerichts steht deswegen einer wirksamen Berufungsbegründung nicht ausnahmslos entgegen.(Rn.21) 4. Zur Begründung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG genügt nicht der pauschale Hinweis auf die „Gesamtumstände“ einer Tat.(Rn.32) (Rn.33) 5. Zwar stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sie als Rechtsfolgenentscheidung eine Einheit bilden. Eine solche Wechselwirkung entfällt jedoch, wenn der Maßregelausspruch nach den §§ 69, 69a StGB an einem rechtsfehlerfreien Schuldspruch eines Regelbeispiels im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB anknüpft.(Rn.41) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2023 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember 2022 wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Sachbeschädigung und zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Zu den Tatvorwürfen hat das Amtsgericht nachfolgende Feststellungen getroffen: „Bereits bei der Begehung der den Verurteilungen zu I.5. (Anmerkung des Senats: Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2022 - 267 Ds 104/21 -) und I.6. (Anmerkung des Senats: Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juni 2022 - 283 Ls 10/22 -) zugrunde liegenden Taten hatte sich der Angeklagte entschlossen gehabt, sich aus dem wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschaffen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses beging er auch die beiden folgenden Taten.“ Zu den verfahrensgegenständlichen Taten hat das Amtsgericht im Einzelnen folgendes festgestellt: (Tat zu II. 1. der Urteilsgründe) Am 11. Januar 2022 befuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, was er auch wusste, mit einem Pkw in Berlin die S--Straße. Dort fiel er einer Polizeistreife wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Er beschleunigte in der Absicht, der Polizei zu entkommen und eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sein Kfz auf mindestens 70 km/h. Beim Einbiegen in eine Kreuzung verlor er wegen der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr zunächst gegen ein Straßenschild und sodann gegen einen Lichtmast und einen Stromkasten. Ohne den dadurch Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, setzte er seine Fahrt unter erneuter starker Beschleunigung des Kfz fort. Nach einer Linkskurve geriet er wegen der hohen Geschwindigkeit ins Schleudern und prallte dabei gegen einen am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw. Abermals setzte er die Fahrt in der Absicht fort, der Polizei zu entkommen und mit seinem Kfz eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Dem durch die Kollision Geschädigten ermöglichte er wiederum nicht die erforderlichen Feststellungen. Wegen der erhöhten Geschwindigkeit verlor der Angeklagte ein weiteres Mal die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen drei auf der linken Fahrbahnseite abgestellte Pkw, an denen erheblicher Sachschaden (Dellen, Beulen und Kratzer) entstand. Da das vom Angeklagten geführte Kfz nicht mehr fahrfähig war, konnte er durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten gestellt werden. Der Angeklagte bewahrte in seiner Jackentasche drei Mikroreagenzgefäße mit Kokaingemisch und weitere 30 Mikroreagenzgefäße im Flur seiner Wohnung auf. Sie enthielten insgesamt mindestens 8,1207 g Kokainhydrochlorid und sollten dem Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen. Der Angeklagte wusste, dass er die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besaß. (Tat zu II.2. der Urteilsgründe) Am 23. Juni 2022 befuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, was er auch wusste, mit einem Pkw die M.-Allee in Berlin. In dem Pkw bewahrte er dabei unter dem Lenkrad elf Mikroreagenzgefäße mit insgesamt 5,24 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochlorid von mindestens 4,86875 g auf, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Griffbereit führte er neben sich im Fach der Fahrertür einen Teleskopschlagstock sowie im Kofferraum des Fahrzeugs eine Machete mit sich, um sich, das mitgeführte Bargeld in Höhe von 255,- Euro und das Kokain im Falle eines Angriffs damit zu verteidigen. Der Angeklagte wusste wiederum, dass er nicht über die zum Umgang mit der genannten Substanz erforderliche Erlaubnis verfügte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatgeschehnisse wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2022 verwiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt und sie in der Berufungshauptverhandlung vom 6. September 2023 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen. Ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte bestraft. Unter anderem hat ihn das Amtsgericht Tiergarten durch Erkenntnis vom 5. Januar 2022, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2022, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 4,966g - aufgeteilt in 13 Mikroreagenzgläser - zu einer Geldstrafe verurteilt. Dasselbe Gericht hat gegen den Angeklagten am 30. Juni 2022 (283 Ls 10/22), rechtskräftig seit dem 5. September 2022, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils mit Kokain unter Einbeziehung der zuvor genannten Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist (UA S. 4 zu II.9.). Im Rahmen seiner Rechtsfolgenentscheidung hat das Landgericht die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 30. Juni 2022 hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die hiesige Tat vom 11. Januar 2022 „keinen Monat“ nach dieser Verurteilung und die Tat vom 23. Juni 2022 während laufender Bewährung begangen (UA S. 7). Eigene Feststellungen zum Schuldspruch hat es nicht getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er rügt, das Landgericht habe nur unvollständig über den Verfahrensgegenstand entschieden. Die Berufungsbeschränkung sei unwirksam, weil die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen so lückenhaft seien, dass sie keine taugliche Grundlage für eine Rechtsfolgenentscheidung bilden könnten. Auch sei das Landgericht bei seiner Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Tat vom 11. Januar 2022 weniger als einen Monat nach der Verurteilung vom 30. Juni 2022 und die Tat vom 23. Juni 2022 während einer laufender Bewährung begangen habe; dies sei sowohl sachlich-rechtlich als auch verfahrensrechtlich fehlerhaft. Daneben bemängelt er die Begründung des Landgerichts, mit der es das Vorliegen eines minder schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 2 BtmG abgelehnt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 24. Oktober 2023 und 2. Januar 2024 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 30. November 2023 beantragt, das Urteil des Landgerichts bezüglich der Tat vom 11. Januar 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des angegriffenen Urteils nicht darin begründet, dass das Landgericht keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen und auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen hat. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der amtsgerichtliche Schuldspruch bindend geworden ist, nachdem der Angeklagte seine Berufung durch persönliche Erklärung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung vom 6. September 2023 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt hatte. a) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70). Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 19, 46) dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht verlangt es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; 14, 30; Senat, Beschluss vom 3. März 2022 - (3) 161 Ss 212/22 (73/22); KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. November 2023 - 1 Ss 23/23 -, juris; OLG Celle BeckRS 2020, 34055; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 16613; OLG Frankfurt BeckRS 2018, 54295; OLG Köln NStZ-RR 2017, 153; Paul in KK-StPO 9. Aufl., § 318 StPO Rn. 1). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 38, 362; 29, 359; Senat, Beschluss vom 3. März 2022 a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - (5) 121 Ss 42/17 (32/17) -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Macht der Angeklagte - wie hier - von der ihm gesetzlich eingeräumten Verfügungsmacht Gebrauch, ist das Revisionsgericht gehalten, diesen Gestaltungswillen zu akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen ungünstigen Schuldspruch hinnimmt (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 290; NStZ-RR 1996, 267; Senat, Urteil vom 26. Februar 2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 Rev 26/19 -, juris). Für ein solches Prozessverhalten kann es vielfältige Gründe geben, die das Revisionsgericht nicht zu hinterfragen hat. Bereits das macht deutlich, dass die Beurteilung der Frage, ob der Entscheidung eines Angeklagten, den gegen ihn ergangenen Schuldspruch zu akzeptieren, die vom Ausgangsgericht getroffenen Feststellungen gegen sich gelten zu lassen und in der Rechtsmittelinstanz lediglich den Strafausspruch überprüfen zu lassen, Geltung zu verschaffen ist, nicht nach denselben Maßstäben erfolgt wie die revisionsgerichtliche Überprüfung eines vom Angeklagten angefochtenen Schuldspruchs nach § 344 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013 a.a.O.; BayObLGSt 1999,96; 1993, 84). Im vorliegenden Fall hat der bereits erstinstanzlich durch den Verteidiger vertretene Angeklagte in Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe und der darin nunmehr mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Feststellungsmängel seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen anerkennen und nicht zur Überprüfung des Landgerichts gestellt wissen will. b) Die vom Gesetzgeber geforderte Beachtung des Gestaltungswillens des Angeklagten nach § 318 Satz 1 StPO und der daraus resultierende von den revisionsrechtlichen Überprüfungsgrundsätzen nach § 344 StPO abweichende Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat zur Folge, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGH NJW 2017, 2482; Senat und KG a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 206 StRR 159/23 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 - 1 Ss 23/23 -, juris; alle m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2016 - (3) 121 Ss 166/16 (99/16) -; BayObLG a.a.O. m.w.N.). Demnach hindert ein unzureichend begründeter Schuldspruch nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit herabgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch materiell-rechtlich richtig ist oder nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O.; BayObLGSt 1996, 96; 1993, 84 m.w.N.). Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist zwar festzustellen, dass die vom Angeklagten zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen Mängel aufweisen. Sie bilden aber gleichwohl eine (noch) tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts. Insbesondere geht aus der Gesamtheit der Urteilsgründe des Amtsgerichts, die eine Einheit einschließlich des Urteilstenors bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06 -, juris; BGH AfP 78, 103; Beschluss vom 14. April 2010 - 1 StR 131/10 -, juris; Urteil vom 11. Februar 1998 - 3 StR 546/97 -, juris; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws (B) 255/21 - m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 267 Rn. 3), der Unrechtsgehalt der Taten hinreichend klar hervor. Ob die Beweiswürdigung im amtsgerichtlichen Urteil den revisionsrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige Begründung des Urteils genügt, war bei der Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht maßgeblich (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - 1 ORs 1/24 - und 4. Dezember 2009 - 1 Ss 22/09 - m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 15. November 2002 - Ss 458/02 (B) - 224 B -, juris). aa) Dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen keine Angaben zu dem Wert der gefährdeten fremden Sachen im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB enthält, steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung schon deswegen nicht entgegen, weil eine genaue Bezeichnung und Bezifferung der gefährdeten Sachen und deren (Gefährdungs-) Wert jedenfalls dann entbehrlich sind, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, juris; BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 1St RR 115/98 -, juris), wobei die dafür maßgebliche Wertgrenze bei 750,- Euro liegt (vgl. BGH NStZ 2019, 677 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 OLG 53 Ss 51/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2021 - III-4 RVs 40/21, 4 RVs 40/21 -, juris m.w.N. ). So liegt der Fall hier. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass für die Frage, ob bei der Tat vom 11. Januar 2022 fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB gefährdet wurden, allein das erste Unfallgeschehen (Einfahren in eine Kreuzung und sich daran anschließende Kollision) maßgeblich ist. Denn nur bei diesem Unfallgeschehen hat der Angeklagte einen von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfassten Verkehrsverstoß begangen. Hinsichtlich der übrigen Unfallgeschehnisse fehlt es an der notwendigen kausalen Verknüpfung („… und dadurch…“) zwischen einem tatbestandlichen Verkehrsverstoß nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer Sachgefährdung, die nur gegeben ist, wenn zwischen Gefahreintritt und Verkehrsverstoß ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 315c Rn. 44; Fischer, StGB 71. Aufl., § 315c Rn. 16; beide m.w.N.). Allerdings schließt der Senat angesichts dessen, dass der Angeklagte nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sein Kfz auf 70 km/h beschleunigte, in die Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit einfuhr und sodann mit einem Verkehrsschild, einem Stromkasten und einem Lichtmast kollidierte, aus, dass die Wertgrenze des § 315c Abs. 1 StGB unterschritten worden sein könnte, weswegen das Fehlen weitergehender Feststellungen nicht zur Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung führt. bb) Dass das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hat, bleibt ebenfalls ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. Die festgestellte Fahrweise des Angeklagten, der vor der ihn verfolgenden Polizei mit weit überhöhter Geschwindigkeit unter Verwirklichung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB floh, legt nahe, dass der Angeklagte auch subjektiv grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelte. Insoweit kann allerdings offen bleiben, ob das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen eine rechtsfehlerhafte Lücke darstellt, denn jedenfalls belegt es noch keinen schwerwiegenden Mangel. Entsprechendes gilt für den Vorsatz bezüglich der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert. Schon aus dem Urteilstenor und den zitierten Vorschriften ergibt sich, dass das Amtsgericht insoweit Vorsatz angenommen hat; dort wird allein § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB zitiert, nicht aber § 315c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Hinzu tritt, dass der Angeklagte auch wegen einer tateinheitlich verwirklichten Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, die gemäß § 15 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann. cc) Schließlich enthalten auch die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung entgegenstehenden Feststellungslücken. Die den Sachverhaltsfeststellungen zu den Einzeltaten vorweggestellten Ausführungen des Amtsgerichts „Bereits bei der Begehung der den Verurteilungen zu I.5. und I.6. zugrunde liegenden Taten hatte sich der Angeklagte entschlossen gehabt, sich aus dem wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschaffen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses beging er auch die beiden folgenden Taten:…“ und die Formulierungen “Diese insgesamt 33 Mikroreagenzgefäße [...] sollten dem Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen” (Ausführungen zur Tat vom 11. Januar 2022, UA S. 5) sowie “In dem Pkw bewahrte er dabei unter dem Lenkrad elf Mikroreagenzgefäße [...] auf, um diese gewinnbringend zu veräußern” (Ausführungen zur Tat vom 23. Juni 2022, UA S. 5 f) lassen keinen Zweifel daran, dass das Amtsgericht damit den Tatvorsatz des bereits einschlägig bestraften Angeklagten bezüglich des Handeltreibens umschrieben hat. Zwar enthält das Urteil des Amtsgerichts keine ausdrücklichen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte bei der Tat vom 11. Januar 2022 auch bezüglich des Merkmals in nicht geringer Menge zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten drängt sich nach den Feststellungen auf. Insoweit lag dem 6. Strafsenat des Kammergerichts, auf dessen Beschluss vom 17. August 2023 - 6 ORs 9/23 - der Verteidiger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verwiesen hat, ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Vorliegend war der Angeklagte bereits wegen Handeltreibens mit Kokain bestraft. In dem Verfahren, welches zu seiner Verurteilung am 5. Januar 2022 führte, hatte die Polizei bei ihm 13 Mikroreagenzgläser, deren Inhalte nahezu den Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht hatten, festgestellt. Die im vorliegenden Verfahren insgesamt 33 sichergestellten Mikroreagenzgläser machen bei einer Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich, dass der Angeklagte bereit ist, mit jeder Menge von Betäubungsmitteln umzugehen, was für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ausreicht (vgl. Weber, BtmG 5. Aufl., § 29a Rn. 186 m.w.N.). Anhaltpunkte für den von der Verteidigung vorgebrachten Einwand, der Angeklagte könnte einen Teil des Kokains zum Eigenbedarf besessen haben, ist urteilsfremdes Vorbringen und damit unbeachtlich. dd) Bei der vom Amtsgericht beschriebenen Fahrweise hält es der Senat für fernliegend, dass der Angeklagte die Unfälle nicht bemerkt hat, so dass die fehlenden Feststellungen zum Vorsatz bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen schwerwiegenden Mangel darstellt. 2. Mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Angriff gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts hat die Revision Erfolg. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht hat jedoch einzugreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. stellv. für die ständige Rspr.: BGH StraFo 2017, 242). Dies gilt namentlich auch dann, wenn der Tatrichter von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist oder die vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit, einen anderen, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen, nicht in Betracht gezogen hat oder sich bei der Findung des Strafrahmens von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2021 - (3) 121 Ss 53/21 (24/21) -; OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2023 – III-1 ORs 97/23 –, juris). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ nach § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. a) Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Begründung, mit der das Landgericht bezüglich der Tat vom 11. Januar 2022 einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Ob eine Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG einzuordnen ist, in dem die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, richtet sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 62, 90; 26, 97; Beschluss vom 10. März 2022 - 1 StR 35/22 -, juris). In die anzustellende Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStZ 2023, 508 und Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 89/22 -, juris; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2000 - (3) 1 Ss 76/00 (26/00) -, juris) sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit relevant sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2022 a.a.O. m.w.N.). Gemessen daran erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Urteil als nicht tragfähig. Sie lassen die erforderliche Abwägung der genannten Gesichtspunkte vermissen, denn das Landgericht hat lediglich pauschal auf die “Tatumstände” verwiesen. bb) Auch die Strafzumessung im engeren Sinn erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach den unter II. 9. getroffenen Feststellungen (UA S. 4 f.) wurde der Angeklagte am 30. Juni 2022, rechtskräftig seit dem 5. September 2022, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Obwohl diese Entscheidung erst nach Begehung der hier abgeurteilten Taten erfolgt ist, hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat vom 11. Januar 2022 „keinen Monat nach seiner Verurteilung gemäß II. 9.“, also der Verurteilung vom 30. Juni 2022, und die Tat vom 23. Juni 2022 während laufender Bewährung begangen habe, obwohl er erst mit der zuvor genannten Verurteilung unter Bewährung gestellt worden ist. Damit erweisen sich die Erwägungen des Landgerichts als widersprüchlich. Da der Angeklagte insoweit mit seiner Sachrüge durchdringt, kam es auf seine in diesem Zusammenhang zulässig erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht mehr an. b) Die Strafzumessungserwägungen zur Tat vom 23. Juni 2022 leiden ebenfalls an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines Falls des gewerbsmäßigen Handeltreibens als besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG begründet hat, bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden. Indes hat das Landgericht nicht beachtet, dass die Umstände, die ein Regelbeispiel bestimmen, wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln sind. Die zur Begründung eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 BtMG aufgeführten Umstände - wie hier die Gewerbsmäßigkeit - dürfen daher bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten nicht nochmals berücksichtigt werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor (vgl. BGH StV 2015, 517; NStZ-RR 2004, 262; Beschlüsse vom 6. August 2019 - 1 StR 305/19 - und 14. Juni 1993 - 4 StR 302/93 -; beide juris und m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 1 Ss 26/21 -, juris; Fischer, StGB 71. Aufl., § 46 Rn. 76a m.w.N.). Daran hat sich das Landgericht nicht gehalten, weil es die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe durch Bezugnahme auf die Ausführungen zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im engeren Sinn “unter Berücksichtigung im Wesentlichen der vorstehenden Strafzumessungserwägungen” (UA S. 8) - gebildet hat. Diese lediglich pauschalen Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer auch diejenigen Tatumstände, die bereits zur Annahme eines besonders schweren Falls geführt haben, im Rahmen der Strafzumessung ein weiteres Mal zu Lasten des Angeklagten herangezogen und damit unzulässig doppelt verwertet hat. c) Auf den dargelegten Fehlern beruht das Urteil, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei korrekter Rechtsanwendung hinsichtlich der Tat vom 11. Januar 2022 den milderen Strafrahmen von § 29a Abs. 2 BtMG angewendet und wegen des Wegfalls von Strafschärfungsgründen bezüglich der Tat vom 23. Juni 2022 eine geringere Einzelstrafe und insgesamt eine mildere (Gesamt-) Strafe verhängt hätte. 3. Soweit der Angeklagte auch den Maßregelausspruch (Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) angreift, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Zwar stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sie als Rechtsfolgenentscheidung eine Einheit bilden (vgl. Senat, Urteil vom 17. August 2022 - (3) 161 Ss 129/22 (44/22) -; KG, Beschluss vom 16. März 1998 - 1 Ss 31/98 -, beide juris; OLG Frankfurt NZV 1996, 414; OLG Nürnberg NZV 2007, 642; Schmitt a.a.O. § 318 Rn. 29; Paul in KK-StPO, 6. Aufl., § 318 Rn. 8a), weswegen die Aufhebung des Strafausspruchs in der Regel die Aufhebung des Maßregelausspruchs bedingt. Eine solche Wechselwirkung entfällt, wenn der Maßregelausspruch nach den §§ 69, 69a StGB an einem rechtsfehlerfreien Schuldspruch eines Regelbeispiels im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 4 StR 349/21 -, juris), bei dem aufgrund der verwirklichten Straftat ohne weiteres von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist (vgl.BGHSt 47, 32; OLG Jena VRS 118, 279). Hierbei ist zu beachten, dass die Regelvermutung nur dann entkräftet werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und 8. Februar 2017 - 3 Ws 39/17 -; OLG Braunschweig, Urteil vom 30. November 2023 - 1 ORs 33/23 -; alle juris). Auf der Grundlage dessen kann die vom Landgericht angeordnete - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Maßregel (isoliert) bestehen bleiben. Die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat das Landgericht zutreffend auf den Regelfall des § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Dass das Landgericht ergänzend auf den vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichten § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Bezug genommen hat, berührt keinen die Strafzumessung betreffenden Umstand. Gründe, die eine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB hätte begründen können, lassen sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 4. Der Senat hebt das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.