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Beschluss

3 Ws 1/24 HP, 3 Ws 1/24 HP - 121 HEs 1/24

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0112.3WS1.24HP121HES1.00
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Leitsätze
1. Bei der Verdeckungsabsicht ist auf die zielgerichtete Verdeckungshandlung abzustellen, so dass es für das Vorliegen dieses Mordmerkmals ausreicht, wenn der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat und die Tötung von Menschen nur Folge (und nicht Mittel) des angestrebten Verdeckungserfolges war.(Rn.29) 2. Bei ununterbrochener Polizeiflucht ist im Hinblick auf den einheitlichen Tatentschluss regelmäßig und auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit der Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht ist, von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen.(Rn.30)
Tenor
Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verdeckungsabsicht ist auf die zielgerichtete Verdeckungshandlung abzustellen, so dass es für das Vorliegen dieses Mordmerkmals ausreicht, wenn der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat und die Tötung von Menschen nur Folge (und nicht Mittel) des angestrebten Verdeckungserfolges war.(Rn.29) 2. Bei ununterbrochener Polizeiflucht ist im Hinblick auf den einheitlichen Tatentschluss regelmäßig und auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit der Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht ist, von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen.(Rn.30) Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. 1. Am 13. März 2023 hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen (351 Gs 841/23). Der Angeklagte wurde daraufhin am 14. Juli 2023 festgenommen. Seit diesem Tag wird gegen ihn in hiesiger Sache in der Justizvollzugsanstalt Moabit die Untersuchungshaft vollzogen. In dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützten Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 4. Mai 2022 drei Taten, nämlich a) einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Urkundenfälschung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 267 Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 1b, 315c Abs. 1 Nr. 2d, 315d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52, StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 6 Abs. 1 PflVG, b) eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, 52 StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 6 Abs. 1 PflVG, c) eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB sowie am 13. Dezember 2022 eine weitere Tat d), nämlich vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, begangen zu haben. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand liegt den Vorwürfen folgender Sachverhalt zugrunde: Zu a) Am 4. Mai 2022 gegen 14.16 Uhr soll der Angeklagte mit dem Pkw BMW mit der FIN WBAN... erst die Straße E, dann für eine kurze Strecke die Sb-Straße und sodann die Sf-Straße in xxx F entlanggefahren sein, obwohl er gewusst haben soll, dass er nicht über die notwendige Fahrerlaubnis verfügte und dass an dem nicht versicherten Fahrzeug das nicht hierfür ausgegebene amtliche Kennzeichen B-Cx 00 angebracht war. Als die beiden dem Angeklagten mit einem Einsatzfahrzeug folgenden Zeugen POM S und POM’in R (geb. Sc) ihn mittels des Signals „Stop Polizei“ zum Anhalten aufgefordert haben, soll der Angeklagte – statt anzuhalten – erst nach rechts in die Straße 339 und kurz darauf – den Kurvenbereich schneidend – nach links in den Z-Weg abgebogen sein, um sich sodann unter starker Beschleunigung seines Fahrzeugs der Verkehrskontrolle durch die Polizei durch Flucht zu entziehen und so das Entdecken der falschen Kennzeichen, des fehlenden Versicherungsschutzes und der fehlenden Fahrerlaubnis zu verhindern. Die Polizeibeamten sollen daraufhin unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung aufgenommen haben, wobei der Angeklagte seine Fahrt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem mit Kopfsteinpflaster ausgelegten und über eine geringe Fahrbahnbreite verfügenden Z-Weg fortgesetzt und sein Fahrzeug auf 80 km/h beschleunigt haben soll. Beim Abbiegen in den F-Weg soll der Angeklagte sein Fahrzeug – allein, um nicht mit diesem aus der scharfen Rechtskurve auszubrechen – auf 40 km/h abgebremst haben. In dem Bewusstsein, dass er auf Grund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sowie der durch den Randbewuchs erst kurzfristig einsehbaren Kreuzung nicht auf kreuzende, vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer würde reagieren können, soll der Angeklagte hierbei mit der linken Front des Fahrzeugs die Zeugin St, die auf ihrem Fahrrad den F-Weg von links kommend befuhr, erfasst haben. Dabei soll er den Tod der Geschädigten St billigend in Kauf genommen haben, da es ihm lediglich darauf ankam, sich durch Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen und so zu verhindern, dass die Nutzung falscher Kennzeichen durch ihn sowie sein Fahren ohne die notwendige Fahrerlaubnis und den erforderlichen Versicherungsschutz entdeckt wird. Die Geschädigte St soll aufgrund des Aufpralls, durch den sie gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geschleudert wurde, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur und eine Hirnblutung, eine Rippenserienfraktur der 6. und 7. Rippe rechts sowie der 3. bis 11. Rippe links und einen Pneumothorax, eine Kontusion des linken Sprunggelenks mit Rissquetschwunde, einen Oberschenkelknochenbruch rechts und Frakturen des 3. und 4. Lendenwirbels erlitten haben. Zu b) Obwohl der Angeklagte die Kollision mit der Zeugin St bemerkt haben soll, habe er seine Fluchtfahrt fortgesetzt und sein Fahrzeug erneut auf ca. 90 km/h beschleunigt, um sich möglichen Polizeimaßnahmen in dem Bewusstsein der fehlenden Fahrerlaubnis, des fehlenden Versicherungsschutzes des Fahrzeuges und der Nutzung falscher Kennzeichen zu entziehen. Am L-Weg x soll er das Fahrzeug abgestellt und seine Flucht zu Fuß fortgesetzt haben. Zu c) Als der Angeklagte gegen 14.26 Uhr durch die Zeugen PM G und POM’in H auf der Flucht auf Höhe der H-Straße x in xxx Berlin festgenommen wurde, soll er sich mit einem falschen ungarischen Führerschein ausgewiesen haben, welcher auf die fiktiven Personalien eines „M V“ ausgestellt war, obwohl er gewusst habe, dass es sich bei dem Führerschein um eine Fälschung handelte. Zu d) Am 13. Dezember 2022 soll der Angeklagte mit dem Pkw Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen B-Dx 00 gegen 01.06 Uhr die R-Straße in xxx Berlin vom H-Damm kommend in Richtung D-Straße befahren haben, obwohl er gewusst habe, dass er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 13. März 2023 Bezug genommen. 2. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. Oktober 2023, die bei der 22. Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – zu dem Geschäftszeichen 522 Ks 9/23 anhängig ist, wird dem Angeklagten vorgeworfen, die in dem Haftbefehl vom 13. März 2023 bezeichneten vier Taten begangen zu haben. Abweichend vom Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten hat die Staatsanwaltschaft das dem Angeklagten vorgeworfene versuchte Tötungsdelikt (1.a)) als versuchten Verdeckungsmord gem. §§ 211 Abs. 1, 2 Variante 9, 22, 23 Abs. 1 StGB eingeordnet und diesen – entsprechend dem Vorwurf im Haftbefehl – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz angeklagt. Die drei weiteren unter 1. b) – d) aufgeführten Taten legt sie dem Angeklagten in Tatmehrheit zur Last. 3. Die Anklageschrift ist am 26. Oktober 2023 beim Landgericht Berlin eingegangen. Die Kammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. Oktober 2023 mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 22. großen Strafkammer – Schwurgericht – mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 1. a) und b)) der hinreichende Tatverdacht einer tateinheitlichen Tatbegehung bestehe. Im Übrigen hat sie die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Strafkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten zur Durchführung der Haftprüfung nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO dem Kammergericht vorgelegt. Die Akten sind am 4. Januar 2024 bei dem Kammergericht eingegangen. 4. Der Angeklagte hat Gelegenheit erhalten, zu der Vorlage des Landgerichts Stellung zu nehmen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an. 1. Alleiniger Gegenstand der besonderen Haftprüfung durch den Senat sind die dem Angeklagten in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten (BVerfG NStZ 2002, 157; BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – AK 41/21 –, juris; Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 – und vom 14. Juli 2023 – 3 Ws 27/23 -; jeweils m. w. N.; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rn. 13; Krauß in BeckOK StPO 49. Aufl., § 121 Rn. 15), wobei jeweils von dem diesen Taten nach aktuellem Ermittlungsstand zugrundeliegenden Sachverhalt auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – AK 3/22 –, juris; Böhm, MüKo StPO 2. Aufl, § 121 Rn. 14). a) Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2023 zur Last gelegten Taten nach dem in der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnis und aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der ihm für den 4. Mai 2022 vorgeworfenen Taten nicht nur aus den zumindest teilgeständigen Einlassungen des Angeklagten, sondern auch aus den Videoaufzeichnungen der Fluchtfahrt, dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ehrlich vom 19. Juli 2023 betreffend die Geschädigte St, dem verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 19. Oktober 2023 und den in der Anklageschrift benannten Zeugen, insbesondere denen aus dem Einsatzfahrzeug POM S und POM’in R (geb. Sc), der geschädigten Zeugin St, den sich zufällig in Tatortnähe aufhaltenden Zeugen Ro, Bo, Pa und POK’in N sowie den Festnahmebeamten PM G und POM’in H. b) In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat die in der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 vertretene Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin, dass bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Polizeiflucht unter Kollision mit der geschädigten Zeugin St auch der dringende Tatverdacht eines versuchten Mordes unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht gemäß §§ 211 Abs. 1, 2 Var. 9, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben ist. Denn es steht dem Merkmal der Verdeckungsabsicht nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt und die Tötung von Menschen nur Folge (und nicht Mittel) des angestrebten Verdeckungserfolges war. Abzustellen ist insoweit auf die Verdeckungshandlung, die zielgerichtet zur Verdeckung ausgeführt worden sein muss (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21 – und Urteil vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95 –; beide juris). Verdeckungsabsicht kann deshalb auch bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Polizeifluchtfällen vorliegen, wenn es zum Unfall mit Personenschaden kommt. Dabei kann die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit seiner Tathandlung einen wesentlichen Indikator für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, juris). So liegt der Fall – bei der gebotenen vorläufigen Würdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses – auch hier. Die dem Angeklagten unter 1. a) zur Last gelegte rasante, in erheblichem Maße rücksichtslose Fahrweise auf dem relativ schmalen, kopfsteingepflasterten Z-Weg sowie das Abbiegen unter Missachtung der Vorfahrtsregeln bei eingeschränkter Sicht lässt den Schluss zu, dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war und handelte, um die Aufdeckung der zuvor und zugleich begangenen Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung sowie des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu verhindern. Auf Konkurrenzebene ist in Übereinstimmung mit der von der 22. großen Strafkammer im Eröffnungsbeschluss vom 4. Dezember 2023 vertretenen Auffassung bezüglich des unter 1. a) und b) dargestellten Geschehens von Tateinheit im Sinne des § 52 StGB auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen ununterbrochener Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 – und vom 7. September 2016 – 4 StR 221/16 –; jeweils m. w. N., beide juris). Dies gilt auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit (auch) der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht ist (BGH, a. a. O.). Für die Annahme von Tateinheit ist in rechtlicher Hinsicht maßgebend, dass in dem einheitlichen Entschluss zur Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Gesetzesverletzungen zu einer Tat begründet (BGH, a. a. O.). So liegt es hier. Sämtliche der vom Angeklagten auf der von seinem durchgehenden Fluchtwillen getragenen Fahrt verwirklichten Delikte bilden daher eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Das Abstraktum und die Liste der angewendeten Vorschriften des Haftbefehls vom 13. März 2023 und der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass die in § 315c StGB normierte Gefährdung des Straßenverkehrs keinen Verweis auf die in § 315 Abs. 3 Nr. 1b) StGB enthaltene Qualifikation der Verdeckungsabsicht enthält. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung wegen der ihm für den 4. Mai 2022 vorgeworfenen Taten mit einer erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dieser stehen keine fluchtanreizmindernden Umstände gegenüber. Der Angeklagte ist serbischer Staatsangehöriger, nicht gemeldet und ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Soweit er im Haftprüfungstermin am 24. Juli 2023 angegeben hat, im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Lebensgefährtin Vesna Nikolic wohnen zu können, begründet dies allenfalls leicht lösliche Wohnverhältnisse. Über sonstige tragfähige soziale Bindungen, die ihn veranlassen könnten, in Berlin zu bleiben und sich dem Strafverfahren zu stellen, ist nichts bekannt. Der Umstand, dass sich der Angeklagte nach seiner Festnahme am 4. Mai 2022 mit einem nicht auf seinen Namen lautenden gefälschten ungarischen Führerschein ausgewiesen hat, bestätigt diese Einschätzung. Er hat Zugriff auf gefälschte Personaldokumente und ist auch bereit, diese gegenüber staatlichen Organen zu verwenden. Angesichts des Vorwurfs des versuchten Mordes ist damit – auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65 –, juris) – ebenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität gegeben (§ 112 Abs. 3 StPO). 4. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung nach § 116 Abs. 1 StPO würde – neben einer tragfähigen Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen – das Vertrauen des Senats in die Zuverlässigkeit des Angeklagten erfordern. An einer solchen Vertrauensgrundlage fehlt es hier. 5. Der Senat bejaht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist bislang beachtet worden. Die Ermittlungen sind insgesamt und seit der Inhaftierung des Angeklagten am 14. Juli 2023 insbesondere mit der für die Bearbeitung von Haftsachen erforderlichen Beschleunigung geführt worden. Bereits im Zusammenhang mit dem Geschehen am 4. Mai 2022 und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten wurden die Beweismittel sichergestellt, ihre kriminaltechnische Auswertung veranlasst und im Nachgang zahlreiche Zeugen vernommen. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin und Erlass des beim Amtsgericht Tiergarten beantragten Haftbefehls am 13. März 2023 hat diese gezielte Fahndungsmaßnahmen zur Ergreifung des Angeklagten eingeleitet und zeitgleich weitere Ermittlungen durchführen lassen. Unter anderem wurden ein rechtsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. E zu den Verletzungen der geschädigten Zeugin St sowie eine verkehrstechnische Einschätzung des Sachverständigen Dr. W eingeholt. Sodann wurde zu anklageerheblichen Punkten ein ergänzendes schriftliches Unfallgutachten des Sachverständigen Dr. W in Auftrag gegeben. Die ermittlungsführende Staatsanwältin hat die Anklage unverzüglich nach Abschluss der Ermittlungen mit Eingang des letztgenannten Gutachtens gefertigt und erhoben. Auch das Landgericht hat das Verfahren bislang ohne Verzögerung betrieben. Der Kammervorsitzende hat wenige Tage nach Eingang und Prüfung der Anklage am 30. Oktober 2023 die Zustellung und Übersetzung der Anklageschrift veranlasst und mit dem Verteidiger, dem Unfallsachverständigen und dem an dem selben Tag durch die Kammer mit der Untersuchung des Angeklagten beauftragten psychiatrischen Sachverständigen für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Hauptverhandlungstermine in der 6.-17. Kalenderwoche 2024 besprochen. Im Weiteren wurde mit den Verfahrensbeteiligten der 13., 23., 27. Februar sowie 1., 4., 18. und 22. März 2024 abgesprochen, wobei eine frühere Terminierung angesichts der laufenden bzw. anstehenden Hauptverhandlung in drei anderweitigen Haftsachen nicht möglich war. Mit Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens am 4. Dezember 2023 hat der Kammervorsitzende entsprechend terminiert. Der geplante Beginn der Hauptverhandlung am 13. Februar 2024 erfüllt das Beschleunigungsgebot. Namentlich trägt er der regelmäßig für den Beginn der Hauptverhandlung zu beachtenden Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 –, juris) Rechnung. 6. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Straftaten und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 7. Die befristete Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht Berlin beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.