Entscheidung
4 StR 356/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300322B4STR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300322B4STR356.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 356/21 vom 30. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 17. Februar 2021 – mit Ausnahme der Ad- häsionsentscheidung – mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. April 2019 we- gen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hob der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Mor- des zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen suchte der alkoholisierte Angeklagte am Tat- tag kurz nach Mitternacht den Straßenstrich in H. auf. Dort nahm er Kontakt zu der später getöteten Geschädigten auf, die der Prostitution nachging und bei welcher der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach Kunde gewesen war. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Geschädigte für Geschlechtsver- kehr üblicherweise 40 bis 50 Euro verlangte. Ihm war auch bewusst, dass er kein Geld bei sich hatte und erst in einigen Tagen sein Gehalt ausgezahlt bekommen würde. Die beiden einigten sich auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs, wo- bei die Geschädigte, die keine Vorkasse vom Angeklagten verlangte, davon aus- ging, dass der Angeklagte sie unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr bezah- len werde. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, bei der Geschädigten einen Irrtum über seine sofortige Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft hervor- zurufen und sie auf diese Weise zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu ver- anlassen. Er nahm ferner in Kauf, dass die Durchsetzung der Forderung der Ge- schädigten auf Entlohnung – wenn überhaupt – nur unter zeitlicher Verzögerung möglich sein würde. Als die Geschädigte den Angeklagten nach Beendigung des Geschlechts- verkehrs aufforderte, ihr das Entgelt zu zahlen, offenbarte ihr der Angeklagte, dass er jetzt kein Geld bei sich habe. Die Geschädigte begann daraufhin, den Angeklagten lautstark zu beschimpfen. Auch schlug sie ihm zumindest einmal mit der Faust gegen seine Schulter. Der Angeklagte hielt die Hand der Geschä- digten fest und bat sie, nicht laut zu schreien und zu schimpfen, weil andere Men- schen sie hören könnten. Er erklärte ihr, kein Geld dabei zu haben, aber am 2 3 4 - 4 - nächsten oder dem darauffolgenden Tag zahlen zu wollen. Als die Geschädigte weiter schimpfte und schrie, umgriff der Angeklagte sie mit den Unterarmen am Hals und drückte für einen Zeitraum von jedenfalls einer Minute mit großer Kraft zu, so dass die Kehlkopfhörner der Geschädigten brachen. Infolge des Angriffs des Angeklagten verstarb die Geschädigte zeitnah aufgrund einer durch das Würgen verursachten zentralen Lähmung. Beim Zudrücken mit den Unterarmen erkannte der Angeklagte den Tod der Geschädigten als mögliche Folge seines Handelns und fand sich hiermit zu- mindest ab. Primär kam es dem Angeklagten darauf an, dass die Geschädigte aufhörte zu schreien, weil er befürchtete, dass in der Nähe aufhältige Personen ihre Beleidigungen und Beschimpfungen mithören und so erfahren könnten, dass er die in Anspruch genommenen sexuellen Dienste nicht bezahlt hatte. 2. Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht und dies damit begründet, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet habe, weil er verhindern wollte, dass umstehende Per- sonen erfahren, dass er einen Betrug zu Lasten der Geschädigten begangen hatte. II. Die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB durch das Landgericht hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer nur unzureichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten getroffen hat. Denn nach den Urteilsausführungen bleibt offen, ob der Angeklagte eine Aufdeckung seiner zum Nachteil der Geschädigten be- gangenen Betrugstat allein durch etwaige umstehende Personen oder auch durch das Tatopfer selbst befürchtete. 5 6 7 - 5 - 1. In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verde- ckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Schon begrifflich scheidet eine Tötung zur Verde- ckung einer Straftat dagegen aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist. Für die Be- urteilung dieser Frage kommt es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, son- dern ausschließlich auf die subjektive Sicht des Täters an. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605 Rn. 14; vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14 ff.; vom 2. Dezember 1960 – 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 ff.). Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Ver- deckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, aaO Rn. 17; vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94; Beschluss vom 10. März 2000 – 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, 1731; Ur- teile vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 359 ff.; vom 26. Juli 1967 – 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhän- gig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang 8 9 - 6 - zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeifüh- rung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als mög- lich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus. 2. Nach diesen Grundsätzen wird die rechtliche Wertung des Landge- richts, der nach den Ausführungen der Strafkammer sicher feststellbar nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte habe das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht, von den Gründen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz geführte Würgeangriff auf das Tatopfer wäre nach den allein maßgeblichen Tätervorstellungen nur dann ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen zum Nachteil des Opfers begange- nen Betrugstat gewesen, wenn der Angeklagte eine Aufdeckung der Tat aus- schließlich durch etwaige umstehende Personen, nicht aber durch das Tatopfer selbst befürchtete. Rechnete er dagegen mit der Möglichkeit, dass sein strafba- res Tun auch durch das Tatopfer selbst bekannt werden wird, wäre ein intendier- ter Verdeckungserfolg aus seiner Perspektive nur durch den Tod des Opfers er- reichbar gewesen. In diesem Fall schließen sich aber die Annahme von Verde- ckungsabsicht einerseits und eines lediglich bedingten Tötungsvorsatzes ande- rerseits gegenseitig aus. Zur Frage, ob der Angeklagte eine Aufdeckung der Betrugstat allein durch etwaige umstehende Personen oder auch durch das Tatopfer selbst erwartete, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat zum maßgeblichen Vorstellungsbild des Angeklagten keine näheren Feststellungen getroffen. Vor dem Hintergrund, dass das Tatopfer den Angeklagten nach den Feststellungen aus früheren Kundenkontakten persönlich kannte und ihr ausweislich der Einlas- 10 11 12 - 7 - sung des Angeklagten auch dessen Wohnung bekannt war, mithin eine Identifi- zierung des Angeklagten durch das Opfer nahelag, wären solche Feststellungen aber erforderlich gewesen. 3. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite auf. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird so- mit insbesondere zum Betrugs- und Tötungsvorsatz sowie zu den für die Tötung bestimmenden Beweggründen des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen haben. Sämtliche sonstige Feststellungen bleiben bestehen und können im neuen Rechtsgang widerspruchsfrei ergänzt werden. 4. Die Adhäsionsentscheidung wird durch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18, Rn. 12; vom 12. Februar 2015 – 2 StR 388/14, Rn. 7; vgl. auch 13 14 - 8 - BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, StV 2019, 437 Rn. 10). Quentin Bender Sturm Rommel RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 17.02.2021 - 35 Ks-400 Js 321/18-9/20