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Beschluss

28 AR 2/23

KG Berlin 28. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1031.28AR2.23.00
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Leitsätze
1. Wird von einer gerichtlichen Stelle ein Rechtshilfeersuchen von einem anderen Gericht, zu dem auch dessen Gerichtsvollzieher zählen, abgelehnt, so kann auch die Partei, die hierdurch beeinträchtigt wird, einen Antrag auf obergerichtliche Entscheidung gemäß § 159 Abs. 2 GVG stellen.(Rn.2) 2. Das Ziel eines Rechtshilfeersuchens, die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht vor einem Gerichtsvollzieher abnehmen zu lassen, der mehrere hundert Kilometer entfernt von der auskunftspflichtigen natürlichen Person seinen Sitz hat, sondern von einem dort ortsansässigen Gerichtsvollzieher, ist vernünftig und nachvollziehbar.(Rn.4)
Tenor
Auf den als Erinnerung bezeichneten Antrag der Antragstellerin auf obergerichtliche Entscheidung gemäß § 159 GVG wird angeordnet: Der Beteiligte Gerichtsvollzieher K... bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat die vom weiteren Beteiligten Obergerichtsvollzieher F..., Amtsgericht Wiesbaden, mit Schreiben vom 4.7.2022 ersuchte Amtshilfe, gerichtet auf Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 807 ZPO bei dem im Gerichtsbezirk Berlin-Schöneberg ansässigen Geschäftsführer M... I... der Schuldnerin A... A... S... U... A... GmbH, zu leisten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird von einer gerichtlichen Stelle ein Rechtshilfeersuchen von einem anderen Gericht, zu dem auch dessen Gerichtsvollzieher zählen, abgelehnt, so kann auch die Partei, die hierdurch beeinträchtigt wird, einen Antrag auf obergerichtliche Entscheidung gemäß § 159 Abs. 2 GVG stellen.(Rn.2) 2. Das Ziel eines Rechtshilfeersuchens, die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht vor einem Gerichtsvollzieher abnehmen zu lassen, der mehrere hundert Kilometer entfernt von der auskunftspflichtigen natürlichen Person seinen Sitz hat, sondern von einem dort ortsansässigen Gerichtsvollzieher, ist vernünftig und nachvollziehbar.(Rn.4) Auf den als Erinnerung bezeichneten Antrag der Antragstellerin auf obergerichtliche Entscheidung gemäß § 159 GVG wird angeordnet: Der Beteiligte Gerichtsvollzieher K... bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat die vom weiteren Beteiligten Obergerichtsvollzieher F..., Amtsgericht Wiesbaden, mit Schreiben vom 4.7.2022 ersuchte Amtshilfe, gerichtet auf Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 807 ZPO bei dem im Gerichtsbezirk Berlin-Schöneberg ansässigen Geschäftsführer M... I... der Schuldnerin A... A... S... U... A... GmbH, zu leisten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. 1. Der Antrag der Beteiligten Rechtsanwälte M... GmbH, das vom Gerichtsvollzieher in Berlin-Schöneberg Rechtshilfe zu leisten ist, ist gemäß § 159 Abs. 1 GVG statthaft. Wird von einer gerichtlichen Stelle ein Rechtshilfeersuchen von einem anderen Gericht, zu dem auch dessen Gerichtsvollzieher zählen, abgelehnt, so kann nicht nur das Gericht, sondern auch die Partei, die durch die Nichtausführung der Rechtshilfe beeinträchtigt wird, den Antrag auf obergerichtliche Entscheidung gemäß § 159 Abs. 2 GVG stellen. Für diesen ist hier nach § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG das Kammergericht, Berlin, zuständig. Der Antrag ist auch begründet. Die grundsätzliche Pflicht aller Gerichte zur Rechtshilfe, die in § 156 GVG niedergelegt ist, führt dazu, dass prinzipiell das ersuchende Gericht entscheidet, ob Rechtshilfe zu leisten ist. Ausnahmen sind zwar dann gegeben, wenn die geforderte Rechtshilfe unausführbar ist, sich auf eine gesetzwidrige Handlung richtet oder das pflichtgemäße Ermessen zu Lasten des ersuchten Gerichts ersichtlich willkürlich überdehnt. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Das Ziel des Rechtshilfeersuchens, die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht vor einem Gerichtsvollzieher abnehmen zu lassen, der wie hier mehrere hundert Kilometer entfernt von der auskunftspflichtigen natürlichen Person seinen Sitz hat, sondern von einem dort ortsansässigen Gerichtsvollzieher, ist vernünftig und nachvollziehbar. Die Rechtshilfe lässt sich auch nicht mit der Begründung verweigern, dass sich damit der ersuchende Gerichtsvollzieher eines Verfahrens entledigen würde, für das er zuständig ist. Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur ein Teilakt in dem Vollstreckungsverfahren der Antragstellerin gegen die Schuldnerin, für das der ersuchende Gerichtsvollzieher in Wiesbaden zuständig bleibt. Das hat er auch in seinem Ersuchen richtig klargestellt. Ist somit der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg verpflichtet, die Rechtshilfe auszuführen, wird er damit erst beginnen können, wenn die Antragstellerin ihm die Vollstreckungsunterlagen erneut übersendet; hierauf weist das Gericht die Antragstellerin hin.