Urteil
26 U 39/15
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1212.26U39.15.00
2mal zitiert
9Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage des Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.20)
Tenor
1. Das am 16.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 159/13 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und derjenigen der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.(Rn.20) 1. Das am 16.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 159/13 - wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und derjenigen der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Denn der zweitinstanzlich vollständig obsiegende Berufungskläger hat sich in der zweiten Instanz gegen seine erstinstanzliche Verurteilung im Wert von nur 6.000,82 EUR nebst Zinsen gewehrt. II. 1. Die Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Hierzu im Einzelnen: a. Die Berufung ist zulässig. Denn sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). b. Die Berufung ist auch begründet. aa. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat der Senat die Klage nicht wegen fehlender - internationaler oder örtlicher - Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin als unzulässig anzusehen. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 24.5.2017 verwiesen, die vom Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 10.7.2018 - VI ZR 263/17 - in selber Sache (im Folgenden genannt: Revisionsurteil) nicht beanstandet worden sind. bb. Die Klage ist allerdings unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: aaa. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG (in der am 10.12.2010 geltenden Fassung) und § 14 Abs. 1 StGB besteht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht. Denn die S... bzw. der Beklagte handelte gemäß § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld, weil er einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Zur weiteren Begründung wird wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 24.5.2017 verwiesen, denen der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil zugestimmt hat. bbb. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG und § 9 Abs. 1 OWiG besteht ebensowenig. Denn die S... bzw. der Beklagte handelte auch hinsichtlich des Verstoßes gegen das RDG gemäß § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld, weil er einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Hierzu im Einzelnen: (1) Der Senat hat gemäß §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass die S... bzw. der Beklagte einem Irrtum hinsichtlich des Verbotes nach dem RDG unterlag. Denn das Vorliegen eines Irrtums ist zwischen den Parteien unstreitig. Ungeachtet der Frage, ob dieser Irrtum als Tatbestandsirrtum (so das OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2018, 17 U 110/17, Ziffer II.1.b.bb.[2] der Urteilsgründe, eingereicht als Anlage B25 zum Schriftsatz vom 3.12.2018) oder als Verbotsirrtum (so der BGH im Revisionsurteil, allerdings ohne nähere Begründung) anzusehen ist und ob - daran ggf. anknüpfend - der Kläger oder der Beklagte die Darlehens- und Beweislast für das Bestehen eines Irrtums trägt (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rdnr. 41, Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 276 Rdnr. 11), wäre nämlich der Vortrag des Klägers, dass “kein Verbotsirrtum des Beklagten vorgelegen haben [könne]” (Bd. IV Bl. 18 d.A.), jedenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich, soweit damit der Irrtum der S... bzw. des Beklagten bestritten werden sollte. Denn aus dem vom Kläger zur Begründung seines Bestreitens angeführten Sachverhalt, nämlich der angeblichen Nichtprüfung der RDG-Problematik durch die B... und durch die anwaltlichen Berater der S..., lässt sich logisch nicht schlussfolgern, dass die S... bzw. der Beklagte angenommen hätte, ihr Geschäftsmodel verstoße gegen das RDG. Der Vortrag des Klägers lässt sich daher unter logischen Gesichtspunkten nur dahin verstehen, dass er geltend mache, der Verbotsirrtum der S... bzw. des Beklagten sei vermeidbar gewesen und sei folglich rechtlich unbeachtlich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 darauf hingewiesen, dass er den bisherigen Vortrag des Klägers in dem zuletzt genannten Sinne verstehe und dass der Senat daher davon ausgehe, dass das Vorliegen eines Irrtums zwischen den Parteien derzeit unstreitig sei. Dem hat weder der Kläger noch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung widersprochen. (2) Der Irrtum war nicht vermeidbar. Denn weder musste die S... bzw. der Beklagte, die beide juristische Laien sind, wissen, dass für ihr Geschäftsmodell eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG bestand noch mussten sie eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG zumindest dergestalt für möglich halten, dass sie spezifischen diesbezüglichen Rechtsrat einholen mussten. Hierfür sprechen folgende Umstände: (a) Weder die von der S... mit der Prüfung des streitgegenständlichen Geschäftsmodells beauftragten Rechtsanwälte S... noch der von der S... mit der Verwertung der gekauften Lebensversicherungen beauftragte Streithelfer, Rechtsanwalt M..., haben die S... bzw. den Beklagten auf eine etwaige Problematik nach dem RDG hingewiesen. Ein solcher Hinweis der Rechtsanwälte hätte jedoch erfolgen müssen, wenn die Problematik für die Rechtsanwälte erkennbar gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn - was dem Senat allerdings nicht bekannt ist - die S... die Rechtsanwälte nicht spezifisch um eine Prüfung nach dem RDG gebeten hätte, sondern lediglich um eine Prüfung nach dem KWG (betr. Rechtsanwälte S...) bzw. wenn die S... ohne weitere Anmerkung lediglich nur um die Verwertung der gekauften Lebensversicherungen gebeten hätte (betr. Rechtsanwalt M...). Denn etwaige Risiken nach dem RDG und nach dem KWG standen, da sie sich gleichermaßen unmittelbar aus dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell ergaben, in wirtschaftlich untrennbarem Zusammenhang zueinander (betr. Rechtsanwälte S...) und die Verwertung der gekauften Lebensversicherungen wäre rechtlich kaum durchführbar gewesen, wenn der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen wäre (betr. Rechtsanwalt Maier; zur Rechtsunwirksamkeit der Kaufverträge vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.1.2017, IV ZR 340/13, Rdnr. 18 zit. nach Juris; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 134 Rdnr. 21a). (b) Die Auffassung, dass ein Verstoß gegen das RDG nicht vorliege, hatte offenbar auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch in erster Instanz vertreten, da er erst in zweiter Instanz - und dies eher am Rande - einen solchen Verstoß geltend gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 21.9.2015, Seite 3 f., Bl. II/82 f. d.A.). (c) Selbst der Bundesgerichtshof hat noch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 27.6.2017 (VI ZR 424/16), in der er in einer Parallelsache Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG letztinstanzlich verneinte, offenbar nicht in Betracht gezogen, es könne ein Verstoß gegen das RDG im Raume stehen. Denn in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mögliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3 RDG und § 9 OWiG mit keinem Wort angesprochen. Dies wäre aber aus doppeltem Grund angezeigt gewesen. Denn bei Bejahung eines Verstoßes gegen das RDG wäre die Klageabweisung sowie - nach den Ausführungen des BGH am Ende des Revisionsurteils - die Bejahung des Verbotsirrtums insgesamt zweifelhaft gewesen wäre. In dem Fall des o.g. Urteils des Bundesgerichtshofes war es auch nicht so - wie in manchen anderen Parallelfällen, dass der Anleger seine Lebensversicherung kündigte und deshalb möglicherweise ein Verstoß gegen das RDG von vornherein hätte verneint werden können; vielmehr erwarb in diesem Fall - ebenso wie in dem vorliegenden Fall - die S... zunächst die Lebensversicherung und kündigte sie sodann selbst. Da Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das KWG und Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG denselben Streitgegenstand darstellen (so der Senat in seinem vom Bundesgerichtshof insofern nicht beanstandeten Urteil vom 24.5.2017), wäre es dann, wenn der Bundesgerichtshof in dem genannten Fall einen von dem Vorderrichter offenbar nicht erkannten Verstoß gegen das RDG in Betracht gezogen hätte, zumindest zu erwarten gewesen, dass er das klageabweisende Urteil des Vorderrichters aufhebt und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverweist. Dies ist jedoch in dem o.g. Urteil des Bundesgerichtshofs nicht geschehen. (d) Soweit der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil zur Begründung seiner den Verstoß gegen das RDG nunmehr bejahenden Auffassung auf Urteile aus dem Jahre 2013 sowie Anfang 2017 verweist, konnte diese Rechtsprechung der S... bzw. dem Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Ende 2010 naturgemäß nicht bekannt sein. (e) Die B... hat - nach Offenlegung des gesamten relevanten Sachverhaltes durch die S... bzw. den Beklagten - in ihrem umfangreichen Antwortschreiben vom 10.1.2011 eine Problematik nach dem RDG nicht auch nur angedeutet, obwohl es nach ihrer damaligen Selbstdarstellung im Internet - die unstreitig auch auf Obliegenheiten nach dem RDG Bezug nahm - zumindest wahrscheinlich gewesen wäre, dass sie auf das Bestehen einer diesbezüglichen Problematik im konkreten Fall hingewiesen hätte, wenn sie hierzu Anlass gesehen hätte. Dies gilt umso mehr als die Mitarbeiter der B... häufig Juristen sind und die - dem RDG gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unterfallende, vorliegend im Frage stehende - Inkassotätigkeit keine sonderlich ungewöhnliche Art von Tätigkeit im Zuständigkeitsumfeld der B... ist. (f) Auch der Senat hat in seinem o.g. Urteil vom 24.5.2017 - in voller Besetzung - angenommen, dass eine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG nicht vorliege. Bei nicht einfach zu lösenden Rechtsfragen - wie der vorliegenden Art - kann die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums bereits dann anzunehmen sein, wenn nach der Tat ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtsfrage ebenso “falsch” beantwortet wie der Täter (BGH, Urt. v. 20.3.1984, VI ZR 154/82, Rdnr. 33 zit. nach Juris). (g) Im Übrigen konnte der Umstand, dass die S... mit der Verwertung der gekauften Lebensversicherungen einen Rechtsanwalt, nämlich den Streithelfer, beauftragte, die S... bzw. den Beklagten in der - ggf. unbewussten - Annahme bestärken, dass eine Problematik nach dem RDG nicht bestehe. Denn der Verstoß der S... gegen das RDG bestand genau in der Verwertung der gekauften Lebensversicherungen. (3) Dahin stehen kann daher die vom Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil angesprochene Frage, ob die S... die persönlichen Eignungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 4 RDG im maßgeblichen Zeitraum erfüllte und ob der Eintritt des streitgegenständlichen Schadens im Zusammenhang mit diesbezüglichen Defiziten stand. c. Über die in zweiter Instanz klageerweiternd gestellten Anträge zu 4) und 5) hatte der Senat nach deren wirksamer Rücknahme gemäß §§ 269 Abs. 1, 525 ZPO nicht mehr zu entscheiden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 1. Hs., 269 Abs. 3 Satz 2, 525 ZPO. Dabei hatte der Senat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. 2. Absatz des Tenors des Revisionsurteils). Letztere fallen gemäß § 91 ZPO dem Kläger zur Last, da er in dem Rechtsstreit letztlich unterliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.6.2013, 6 U 109/07, Tenor sowie Rdnr. 6 und 35 zit. nach Juris; KG Berlin, Urt. v. 26.9.1994, 25 U 203/94, a.E., zit. nach Juris). 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu Gunsten des Klägers unterblieb gemäß § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 713 Rdnr. 2 a.E.). 4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Eine Divergenz der Entscheidung des Senats zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte besteht - soweit ersichtlich - nicht. So ist dem Senat keine Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes in einem der vielzähligen Parallelfälle bekannt, die einen unvermeidbaren Verbotsirrtum in Bezug auf den Verstoß gegen das RDG verneint hätte. Soweit das OLG Karlsruhe in seinem o.g. Urteil den Irrtum der S... bzw. des Beklagten in Bezug auf das RDG als Tatbestandsirrtum angesehen hat, nicht aber - wie vorliegend der Senat - als Verbotsirrtum, führt dies nicht zu einer die Revisionszulassung gebietenden Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Denn zum einen hat auch das OLG Karlsruhe die Klage des Anlegers abgewiesen, so dass die Abweichung nicht entscheidungserheblich geworden ist (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsgrundes: Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rdnr. 6a). Zum anderen hat sich der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil bereits zu Gunsten der Annahme eines Verbotsirrtums ausgesprochen, so dass aus Sicht des dem BGH folgenden Senats - anders als möglicherweise aus Sicht des hiervon abweichenden OLG Karlsruhe - kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht.