Urteil
26 U 108/17
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0114.26U108.17.00
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Leitsätze
Zur Frage der Auslegung von Vereinbarungen (Kaufpreishöhe; Erlass) sowie des internationalen Privatrechtes (Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EGBGB bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b. und d. Rom I-VO). (Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - 4 O 60/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Auslegung von Vereinbarungen (Kaufpreishöhe; Erlass) sowie des internationalen Privatrechtes (Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EGBGB bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b. und d. Rom I-VO). (Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - 4 O 60/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten auch in zweiter Instanz über den von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch (im Folgenden genannt: Klageforderung) auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw Mercedes-Benz G..., Fzg.-Ident-Nr.: ... (im Folgenden genannt: streitgegenständlicher Pkw), nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst dieses Fahrzeug zusammen mit einem anderen Fahrzeug desselben Typs (im Folgenden genannt: anderer Pkw) verkauft hatte, die Beklagte dem Kläger sodann den anderen Pkw ausgeliefert hatte und die Parteien schließlich übereinstimmend wegen des streitgegenständlichen Pkw vom Kaufvertrag zurückgetreten waren. Die Beklagte erhebt u.a. Einwendungen zur Höhe der Klageforderung und rechnet mit mehreren von ihr geltend gemachten Ansprüchen aus den umfangreichen Geschäftsbeziehungen der Parteien gegen die Klageforderung auf. Insofern macht die Beklagte u.a. folgende Ansprüche geltend (die Bezifferung dieser Ansprüche folgt derjenigen im angegriffenen Urteil, Seiten 18 ff. der Urteilsausfertigung): - einen restlichen Kaufpreisanspruch für einen Pkw Mercedes-Benz CL... in Höhe von 14.179,50 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 1.), - einen Vergütungsanspruch für die Organisation einer Veranstaltung auf der Autorennstrecke “L...” in F..., in Höhe von 45.000,00 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 4.) sowie - einen restlichen Aufwendungsersatzanspruch wegen des Verkaufs eines Pkw Lamborghini Gallardo II, amtl. Kennz.: ..., in Höhe von 63.320,00 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 5.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.6.2017 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Kern aus, dem Kläger stünde zwar gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 122.500,00 EUR zu, jedoch stünden der Beklagten gegen den Kläger die geltend gemachten Gegenansprüche zu 1., 4. und 5. zu, auf die deutsches Recht anzuwenden sei; die Klageforderung sei daher gemäß § 389 BGB erloschen. Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 20.6.2017 zugestellt worden. Der Kläger hat am 19.7.2017 Berufung gegen das Urteil beim Kammergericht eingereicht. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat hat der Kläger die Berufung mit einem Schriftsatz begründet, den er am 20.9.2017 beim Kammergericht eingereicht hat. Der Berufungskläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14.6.2017 zum Geschäftszeichen 4 O 60/14 zu verurteilen, an den Kläger 122.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2009 zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In zweiter Instanz verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlich eingenommenen Standpunkte nur in eingeschränktem Umfang weiter: - Hinsichtlich der Klageforderung greift die Beklagte nicht die vom Landgericht zuerkannte Höhe von 122.500,00 EUR an. Demgegenüber macht der Kläger weiterhin geltend, die Klageforderung belaufe sich zutreffenderweise auf 183.750,00 EUR, wovon er allerdings - im Hinblick auf den etwaigen teilweisen Erfolg der von der Beklagten erklärten Aufrechnungen - nur noch die Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 122.500,00 EUR verlange. - Hinsichtlich der Gegenansprüche zu 1., 4. und 5. bestreitet der Kläger nicht mehr das ursprüngliche Bestehen dieser Ansprüche in der geltend gemachten Höhe. Jedoch macht der Kläger geltend, dass diese Forderungen gemäß der angeblichen Vereinbarung der Parteien vom 15.6.2012 (Anlage BK6 zum Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2018, Bd. IV Bl. 31-35 d.A.; im Folgenden genannt: Vereinbarung) und/oder gemäß dem Beschluss des Schiedsgerichtes “St. Petersburg Arbitrage” vom 14.9.2015 (Anlage BK7 zum Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2018, Bd. IV Bl. 36-41 d.A.; im Folgenden genannt: Schiedsbeschluss) erloschen sei. - Die Abweisung der sonstigen, von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemachten Gegenansprüche durch das erstinstanzliche Urteil greift die Beklagte nicht an. II. 1. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Hierzu im Einzelnen: a) Dem Kläger steht gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 CISG jedenfalls kein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung von Kaufpreis zu als das Landgericht dem Kläger bereits zugesprochen hat. Denn der Kläger trägt die Beweislast für seine Behauptung, dass die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von 183.750,00 EUR für den streitgegenständlichen Pkw vereinbart haben, und der Kläger hat dieser Beweislast nicht genügt. Insbesondere ist der vom Kläger insofern einzig vorgelegten Rechnung vom 18.12.2008 (Anlage K1) nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Kaufpreis in der vom Kläger behaupteten Höhe vereinbart wurde. Denn diese Rechnung weist lediglich einen für den streitgegenständlichen Pkw und den anderen Pkw zusammen zu zahlenden, ansonsten aber nicht näher spezifizierten Betrag aus. Es ist daher schon unsicher, ob der Rechnungsbetrag seiner Höhe nach überhaupt identisch mit dem vereinbarten Kaufpreis bzw. der Summe der vereinbarten Kaufpreise ist. So ist sehr wohl möglich, dass Rechnungsbetrag - wie die Beklagte behauptet - hinsichtlich des einen oder des anderen Fahrzeuges oder hinsichtlich beider Fahrzeuge einen bloßen Teilbetrag des jeweils vereinbarten Kaufpreises bzw. der jeweils vereinbarten Kaufpreise darstellt, wobei wiederum völlig offen ist, welche Höhe dieser etwaige Teilbetrag hat bzw. diese etwaigen Teilbeträge haben. Zudem ist selbst dann, wenn der Rechnungsbetrag seiner Höhe nach identisch mit dem vereinbarten Kaufpreis bzw. der Summe der vereinbarten Kaufpreise ist, - entgegen der Meinung des Klägers - keineswegs mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Parteien für die beiden in der Rechnung genannten Fahrzeuge denselben Kaufpreis vereinbart haben. Es mag zwar durchaus wahrscheinlich sein, dass für zwei Fahrzeuge desselben Typs derselbe Kaufpreis vereinbar wird. Jedoch ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass die beiden Fahrzeuge erheblich unterschiedlich ausgestattet waren oder dass sie einen unterschiedlichen Erhaltungszustand aufwiesen oder dass die Beklagte für den gleichzeitigen Verkauf beider Fahrzeuge einen Rabatt gewährte, den sie bei Verkauf nur eines Fahrzeug nicht gewährte. Auf diese Weise ist es gut möglich, dass für den streitgegenständlichen Pkw ein anderer, niedrigerer Kaufpreis vereinbart wurde als für den anderen Pkw, und zwar insbesondere dann, wenn letzterer nach dem Rücktritt nunmehr “alleine” verkauft werden sollte. Sonstigen Beweis, z.B. Zeugenbeweis, zur Höhe des für den streitgegenständlichen Pkw vereinbarten Kaufpreises hat der Kläger nicht angetreten hat. Zur Unzulässigkeit der vom Kläger angebotenen Parteivernehmung hat das Landgericht in seinem angegriffenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger hiergegen mit seiner Berufung erinnert hätte. b) Der Beklagten stehen die Gegenansprüche zu 1., 4. und 5. weiterhin zu; sie sind nicht in Folge der Vereinbarung und/oder gemäß dem Schiedsbeschluss erloschen. Hierzu im Einzelnen: aa) Auf die Frage des Erlöschens der Gegenansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Denn es ist deutsches Recht auf die Gegenansprüche anzuwenden und nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EGBGB a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und d) Rom I-VO erfasst dieser Rechtsverweis auch die Frage des Erlöschens der betroffenen Ansprüche. Dass auf die Gegenansprüche deutsches Recht anzuwenden ist, folgt - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt hat - aus Art. 28 EGBGB a.F. bzw. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) Rom I-VO sowie aus dem Umstand, dass sich die Parteien vor dem Landgericht hinsichtlich der Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen auf deutsches Recht bzw. auf Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts berufen haben, was die Annahme einer spätestens im Prozess stillschweigend getroffenen, einvernehmlichen Rechtswahl der Parteien zu Gunsten des deutschen Rechts rechtfertigt. Die Annahme einer solchen Rechtswahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach das Verhalten von Parteien im Prozess ein wesentliches Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2002, XI ZR 136/01, Rdnr. 25 zit. nach Juris, m.w.Rspr.N.). Vorliegend wird die Richtigkeit der landgerichtlichen Annahme dadurch verstärkt, dass die Parteien diese Annahme in zweiter Instanz nicht irgendwie beanstandet haben und sich gerade auch im Hinblick auf die Gegenansprüche der Beklagten wiederum auf das Eingreifen deutschen Rechts berufen haben (vgl. etwa Seite 7 Berufungsbegründung des Klägers vom 20.9.2017, Bd. III Bl. 75 d.A.; Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.10.2018, Bd. IV Bl. 77 d.A.). Vor diesem Hintergrund wäre eine in Bezug auf die Gegenansprüche der Beklagten aus Ziffer 3.4. der Vereinbarung möglicherweise zu entnehmende Rechtswahl der Parteien zu Gunsten des russischen Rechts jedenfalls überholt. Dahinstehen kann daher, ob die in Ziffer 3.4. der Vereinbarung enthaltene Formulierung “Rechtsverhältnisse aus dieser Vereinbarung” (auch) die Gegenansprüche der Beklagten erfasst; ebenso dahinstehen kann, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Vereinbarung geworden ist und ob ihre Unterschrift unter das entsprechende Dokument gefälscht wurde. bb) Hinsichtlich des Erlöschens der Gegenansprüche in Folge der Vereinbarung gilt: (1.) Unter “Erlöschen” im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) Rom I-VO ist auch der Erlass gemäß § 397 BGB zu verstehen; die Frage der Auslegung eines solchen Erlasses richtet sich ebenfalls nach demjenigen Recht, auf das die o.g. Vorschriften verweisen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2002, XI ZR 136/01, Rdnr. 23 zit. nach Juris; OLG Hamm, Urt. v. 23.2.1999, 19 U 146/98, Rdnr. 31 zit. nach Juris). (2.) Ein Erlöschen der Gegenansprüche (zu 4. und 5.) in Folge der Vereinbarung kommt allenfalls auf Grundlage von Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. der Vereinbarung in Betracht, wobei sämtliche in diesen Ziffern genannten Erlöschensformen - die nach Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. Satz 1 anzunehmende “Erfüllung” ebenso wie das in Ziffer 3.1. Satz 2 nicht weiter spezifizierte “Erlöschen” - ihrem Inhalt nach einen Erlass gemäß § 397 BGB darstellen. Letzteres ergibt sich aus Folgendem: Voraussetzung des Erlöschen der Gegenforderungen nach Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. ist nicht, dass das gemäß dieser Gegenforderungen Geschuldete geleitet worden ist; eine Erfüllung der Gegenforderungen im Sinne von § 362 BGB ist daher gerade nicht Voraussetzung des Erlöschens nach Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1.. Voraussetzung soll nach Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. Satz 1 vielmehr sein, dass andere Verpflichtungen, nämlich die in Ziffer 2.2. Satz 2 genannte “Rechnung” bzw. die in Ziffer 3.1. Satz 1 genannten “Verpflichtungen dieser Vereinbarung” erfüllt worden sind bzw. dass das in Ziffer 3.1. Satz 2 genannte “Erreichen des Vertragsziels” eingetreten ist. Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. sind daher so zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger die Gegenforderungen für den Fall erlässt, dass die “die Rechnung bezahlt” bzw. die “Verpflichtungen dieser Vereinbarung” erfüllt bzw. das “Vertragsziel erreicht” worden ist. (3.) An die Feststellung eines Erlasses gemäß § 397 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; der Erlass setzt den unmissverständlich geäußerten Willen des Gläubigers voraus, die Forderung dem Schuldner zu erlassen, wobei eine entsprechende Erklärung des Gläubigers im Zweifel eng auszulegen ist (Grüneberg in Palandt, 77. Aufl. 2018, § 397 Rdnr. 6, m.Rpsr.N.). Dies gilt um so mehr, wenn - wie vorliegend - die Forderungen, um deren Erlass es geht, eine beträchtliche Höhe haben, auf die ein Gläubiger nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig nicht leichtherzig verzichtet. (4.) Von einem in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden, unmissverständlichen Erlasswille der Beklagten kann keine Rede sein. Denn der Inhalt der Vereinbarung ist an mehreren, maßgeblichen Stellen erheblich unklar. Hierzu im Einzelnen: (a.) Die Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. der Vereinbarung regeln insgesamt unklar, wenn nicht gar widersprüchlich, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte dem Kläger Gegenansprüche erlassen haben will. Denn nach Ziffer 2.2. Satz 2 soll der Erlass bei “Bezahlung der Rechnung” erfolgen, während er nach Ziffer 3.1. Satz 1 erst bei “Erfüllung der Verpflichtungen dieser Vereinbarungen” erfolgen soll und nach Ziffer 3.1. Satz 2 gar erst “nach Erreichen des Vertragszieles der jeweiligen Parteien und Interessenten”. Diese drei Maßstäbe sind nicht deckungsgleich. Denn das “Vertragsziel eines Interessenten” ist regelmäßig deutlich weitergehend als das Interesse eines Gläubigers an der vereinbarungsgemäßen “Erfüllung von Verpflichtungen”, und letzteres ist - vor dem Hintergrund der diversen in Ziffer 2. der Vereinbarung aufgeführten Verpflichtungen der Vertragschließenden - wiederum deutlich weitergehender als die bloße “Bezahlung einer Rechnung”. (b.) Die in Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. der Vereinbarung genannten Voraussetzungen (s.o. Buchstabe [a.]) sind - auch jeweils einzeln betrachtet - hinsichtlich des vorliegend interessierenden Punktes, nämlich der Einbeziehung der Gegenansprüche zu 4. und 5., inhaltlich unbestimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem: (aa.) Der Vereinbarung lässt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit entnehmen, ob in der “Rechnung” gemäß Ziffer 2.1. die Gegenansprüche der Beklagten zu den in dieser Ziffer genannten 400.000 EUR hinzuzurechnen waren oder ob die Gegenansprüche der Beklagten in den 400.000 EUR bereits der Höhe nach inkludiert sein sollten. Denn in Ziffer 2.1. ist lediglich geregelt, dass “die in der Rechnung als Verkaufspreis ... angegebene Geldsumme” die Gegenansprüche “einschließt”. Zu der danach entscheidende Frage, wie sich die “anzugebende Geldsumme” berechnet, fehlt es hingegen an Ausführungen in der Vereinbarung. Denkbar ist zwar durchaus, dass die “anzugebende Geldsumme” nur die in Ziffer 2.2. Satz 1 genannten 400.000 EUR betragen sollte. Denkbar ist aber auch, dass die in Ziffer 2.2. Satz genannten Gegenansprüche der Höhe nach hinzuzuaddieren waren. Für letzteres spricht immerhin, dass es jedenfalls nicht ohne weiteres verständlich gewesen wäre, wenn - ohne Not - die Fa. V... auf eigene Rechnung erhebliche Ansprüche der Beklagten hätte gegenüber dem Kläger geltend machen sollen und eine demgemäße Zahlung des Klägers an die Fa. V... auch Ansprüche der Beklagten hätte zum Erlöschen bringen sollen, ohne dass es dafür einer Weiterleitung der Gelder von der Fa. V... an die Beklagten bedurft hätte. Das gilt um so mehr als die Beklagte - wie sie unbestritten vorgetragen hat - wirtschaftlich nicht hinter der Fa. V... stand. (bb.) Hinsichtlich der Höhe der vereinbarungsgemäßen “Verpflichtung” des Beklagten zur Zahlung gilt das oben zur “Rechnung” Ausgeführte (zu [aa.]) entsprechend. (cc.) Völlig im Dunkeln bleibt schließlich, was das “Vertragsziel” sein soll, zumal dasjenige der “Interessenten”. Spätestens an dieser Stelle der Vereinbarung (Ziffer 3.1. Satz 2) war nicht zu ignorieren, dass - auch wenn der Kläger vereinbarungsgemäß nur an die Fa. V... zu zahlen hatte - es dennoch das “Vertragsziel” der Beklagten gewesen sein dürfte, selbst Zahlung auf ihre in Ziffer 2.1. Satz 2 genannten Gegenansprüche in Höhe von immerhin ca. 200.000 EUR zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sogar eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, dass die “Erreichung des Vertragsziels” und damit das Erlöschen der Gegenansprüche der Beklagten vereinbarungsgemäß erst dann eintreten sollte, wenn die ca. 200.000 EUR - auf welchem Wege auch immer - bei der Beklagten eingegangen waren. Ein solchen Eingang hat der Kläger nicht nachgewiesen. (c.) Schließlich ist auch auf der Rechtsfolgenseite der Ziffern 2.2. Satz 2 und 3.1. der Vereinbarung unklar, wenn nicht gar widersprüchlich, welche Gegenansprüche die Beklagte dem Kläger (möglicherweise) erlassen haben will. Denn einerseits ordnet Ziffer 2.2. Satz 2 als Rechtsfolge an, dass “alle Verpflichtungen des ... [Klägers] gegenüber der [Beklagten]” erfüllt sein sollen. Dabei ist schon unsicher, ob alle überhaupt existierenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten erlöschen sollten, also etwa auch die Verpflichtung des Klägers gemäß dem vorliegend in Rede stehenden Gegenanspruch zu 1., oder ob nur die in Ziffer 2.1. Satz 2 genannten Verpflichtungen allesamt erlöschen sollten, was u.a. den Gegenanspruch zu 1. nicht inkludiert hätte. Zudem stehen beide Auslegungsversionen in Widerspruch mit der in Ziffer 3.1. Satz 1 angeordneten Rechtsfolge, wonach nur diejenigen Verpflichtungen als erfüllt anzusehen seien, die in “direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugen der Marke Lamborghini Reventón [...], BMW M3 [...] und Lamborghini Gallardo [...]” stehen. Folglich würden nach Ziffer 3.1. Satz 1 sowohl weniger Gegenansprüche der Beklagten erlöschen als in Ziffer 2.2. Satz 2 aufgeführt - nämlich nicht die Ansprüche, die Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23.9.2010 waren, und nicht der Gegenanspruch zu 4. - als auch weniger als “alle überhaupt existierenden” Gegenansprüche der Beklagten. (5.) Dahinstehen kann daher wiederum, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Vereinbarung geworden ist und ob ihre Unterschrift unter das entsprechende Dokument gefälscht wurde. cc) Ein Erlöschen der Gegenforderungen in Folge des Schiedsbeschlusses ist schon wegen des unklaren Inhalts dieses Beschlusses ausgeschlossen. Das ergibt sich aus Folgendem: (1.) Es ist nicht zu erkennen was Gegenstand der Entscheidung in dem Beschluss ist. Denn in den - wohl als Sachverhaltswiedergabe zu verstehenden - Ausführungen des Schiedsgerichtes unter der Überschrift “Zum Inhalt der Schiedsklage wurde Folgendes bestimmt:” sind zwar allerlei Zahlungsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten in insgesamt 6-stelliger Höhe aufgelistet, namentlich diejenigen, die in der Vereinbarung vom 15.6.2012 genannt waren. Jedoch fehlt jede Erwähnung darüber, welche dieser Ansprüche in welchem Umfang und warum in Streit standen und daher dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet worden waren. (2.) Zudem ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das Schiedsgericht den ihm unterbreiteten Streit der Parteien entschieden hat. Zwar mag es wegen der - aus Sicht des Schiedsgerichtes - möglicherweise gegebenen Säumnis der Beklagten prozessordnungsgemäß gewesen sein, keine Gründe in dem Beschluss anzuführen; auch ein nach deutschem Prozessrecht ergangenes Versäumnisurteil enthält gemäß § 313b Abs. 1 ZPO keine Entscheidungsgründe. All dies ändert aber an der daraus folgenden inhaltlichen Unbestimmtheit der Beschlussgründe nichts. (3.) Verunklarend kommt hinzu, dass die Entscheidung des Schiedsgerichtes sich nicht schlüssig aus dem im Beschluss wiedergegebenen Sachverhalt ergibt. Denn in der Sachverhaltswiedergabe des Beschluss werden - wie erwähnt - zunächst Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten in gut 6-stelliger Höhe erwähnt und sodann angebliche Ansprüche des Klägers - mutmaßlich gegen die Beklagte - in Höhe von lediglich 34.3489,38 EUR. Wie das Schiedsgericht bei dieser Konstellation zu einer Zahlungsverurteilung der Beklagten in Höhe von immerhin 174.165,24 EUR zu Gunsten des Klägers gelangte, ist rechnerisch unerklärlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.11.2018 ausgeführt hat, tatsächlich habe das Schiedsgericht über einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte entschieden, der sich daraus ergeben habe, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachgekommen sei, welche der Kläger für die Beklagte erfüllt habe, macht dies - bei Wahrunterstellung - den Inhalt des Beschlusses nur noch nebliger. Denn dann hätte das Schiedsgericht in der Sachverhaltswiedergabe seines Beschluss den (unzutreffenden) Anschein erweckt, über Forderungen entscheiden zu haben, über die es letztlich gar nicht entschieden hat. Im Übrigen mag es so gewesen sein, dass die Beantwortung der Frage des Bestehens der in der Sachverhaltswiedergabe erwähnten Verbindlichkeiten des Klägers (irgendwie) relevant war für die Entscheidung über den angeblich wahren Streitgegenstand, d.h. den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers. Ob und in welcher Weise eine solche Verknüpfung bestand und - wenn ja - wie das Schiedsgericht die Frage des Bestehens der in der Sachverhaltswiedergabe erwähnten Verbindlichkeiten des Klägers beantwortet hat, ist dem Schiedsbeschluss aber nicht ansatzweise zu entnehmen. (4.) Dahinstehen kann daher, ob und - wenn ja - auf welche rechtliche Weise die Beklagte an den Schiedsbeschluss und ggf. dessen (nicht erkennbarer) Begründung gebunden wäre. 3. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 erbetene Erklärungsfrist auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.10. und 12.11.2018 war nicht zu gewähren. Denn der Senat hat seine Entscheidung nicht auf neue Tatsachen oder Rechtsmeinungen gestützt, die in diesen Schriftsätzen (etwaig) vorgetragen wurden, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erschließt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO i.V.m. § 711 ZPO. 6. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.