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Beschluss

25 W 17/11

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0822.25W17.11.0A
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Leitsätze
1. Eine besondere Prüfungspflicht trifft das Registergericht immer dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die vom Antragsteller eingereichte Urkunde die beantragte Eintragung rechtfertigt.(Rn.12) 2. Zur Vermutungswirkung einer vom Notar unterzeichneten und gesiegelten Urkunde.(Rn.13) 3. Zur missbräuchlichen Verwendung eines angeblich abhanden gekommenen Notarsiegels.(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 14.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine besondere Prüfungspflicht trifft das Registergericht immer dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die vom Antragsteller eingereichte Urkunde die beantragte Eintragung rechtfertigt.(Rn.12) 2. Zur Vermutungswirkung einer vom Notar unterzeichneten und gesiegelten Urkunde.(Rn.13) 3. Zur missbräuchlichen Verwendung eines angeblich abhanden gekommenen Notarsiegels.(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 14.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. A. Die Beteiligte zu 1. meldete am 21.10.2010 mit der Urkunde Nr. 306/2010 des Notars … H… (Bl. II 32) die Beteiligte zu 2. als auf der unter Bezug auf die Gesellschafterliste vom 04.10.2010 durchgeführten Gesellschafterversammlung vom 19.10.2010 neu bestellte, stets alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin zur Eintragung in das Handelsregister an. Laut der Gesellschafterliste vom 04.10.2010 des Notars … B… (Bl. I 158) enthielt diese die Veränderungen, die sich aufgrund der URNr. 444/2010 des Notars B… vom 04.10.2010 ergaben. Mit Schriftsatz vom 05.11.2010 (Bl. I 166) teilte Notar B… dem Amtsgericht Charlottenburg mit, der Notarvermerk auf der Gesellschafterliste der Beteiligten zu 1. vom 04.10.2010 sei unrichtig. Der Notarvermerk sei auf Grund von falschen Voraussetzungen zustande gekommen. Ferner beantragte er die Rücknahme der Anträge betreffend die Urkunden Nr. 395/10 und 399/10 (Bl. I 162). Er wandte sich am 22.10.2010 telefonisch an das Registergericht und teilte der zuständigen Rechtspflegerin mit, ihm sei das Siegel entwendet und von diesem rechtsmissbräuchlich bei Herstellung der genannten Urkunden Gebrauch gemacht worden (Bl. II 52). Mit Urkunde URNr. 307/2010 des Notars H. vom 20.10.2010 widerrief die Beteiligte zu 2. im Namen der Beteiligten zu 1. alle von dieser dem Notar B. erteilten Vollmachten (Bl. II 41 f.). Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 27.01.2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass nach Mitteilung des Notars B… der Gesellschafterliste vom 04.10.2010 eine Falschbeurkundung zugrunde liege. Gegen den der Beteiligten zu 1. zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit am 18.02.2011 beim Registergericht eingegangenen Schreiben vom 14.02.2011 Beschwerde eingelegt. Eine Falschbeurkundung könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Notar B… auf der Urkunde URNr. 444/2010 – nach Verlesung selbst – wie üblich handschriftlich das Wort „Notar“ ergänzt habe. Im Übrigen seien die dortigen Beurkundungen in der Urkunde des Notars H… vom 08.02.2011 (Bl. III 44 ff.) – URNr. 54/2011 – wiederholt worden, so dass die Gesellschafterliste vom 04.10.2010 ebenso zutreffe wie die nunmehr von Notar H… erstellte Liste vom 08.02.2011 (Bl. III 58). Im Übrigen benutze Notar B… das Handelsregister zur Durchführung einer Firmenbeerdigung. Unter Überreichung einer Gesellschaftsanteilsübertragung vom 08.02.2011 zur URNr. 54/2011 des Notars H… und das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom selben Tage meldete die Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 2. als neue Geschäftsführerin zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu Recht den Antrag vom 20.10.2010 auf Eintragung der Beteiligten zu 2. als neuer Geschäftsführerin zurückgewiesen. Gemäß § 39 GmbHG sind der bei jeder Änderung in den Personen der Geschäftsführer und bei der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers vorzunehmenden Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 39 Abs. 1) die Urkunden über die Bestellung des Geschäftsführers oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 39 Abs. 2). Anhand dieser Urkunden hat das Registergericht zu prüfen, ob sie die beantragte Eintragung rechtfertigen. Die von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Urkunden rechtfertigen die beantragte Eintragung der Beteiligten zu 2. als Geschäftsführerin in das Handelsregister jedoch nicht. Dabei kommt es auf den entsprechenden Antrag des Notars B… vom 04.10.2010 nicht an. Dieser ist nämlich gegenstandslos, nachdem die Beteiligte zu 1. mit Urkunde Nr. 307/2010 des Notars H. alle Vollmachten des Notars B… widerrufen hatte. Entscheidend ist damit die Anmeldung des Notars H… zu dessen URNr. 306/2010 vom 20.10.2010 (Bl. II 36). Bei der Antragstellung nahm er Bezug auf die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1. vom 19.10.2010, die unter Bezug auf die vom Notar B… eingereichte Gesellschafterliste vom 04.10.2010 stattgefunden hatte. Dieser lag aber nach Angaben des Notars B… eine Falschbeurkundung zu Grunde, nachdem die Urkunden Nr. 395/10, 399/10 und 444/10 unter Missbrauch des ihm entwendeten Siegels zustande gekommen seien. Aufgrund dieser Mitteilung hatte das Registergericht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die zur Eintragung angemeldete Erklärung hier die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin M… und die Bestellung der neuen Geschäftsführerin S… zu überprüfen. Eine solche Pflicht besteht für das Registergericht immer dann, wenn begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 2001, 243, 244 m.w.N.). Das ergibt sich schon aus der dem Registergericht allgemein obliegenden Aufgabe, darüber zu wachen, dass Erklärungen, die der Rechtslage nicht entsprechen, nicht in das Handelsregister aufgenommen und so mit amtlicher Hilfe verbreitet werden (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLG GmbHR 1992, 304 m.w.N). Begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben und der sie bestätigenden Urkunden ergaben sich hier insbesondere daraus, dass der Notar B… am 22.10. 2010 telefonisch und am 05.11.2010 schriftlich dem Registergericht mitgeteilt hatte, dass sowohl die von ihm erstellte Gesellschafterliste vom 04.10.2010 als auch seine Urkunden 395/10 und 444/10 unter missbräuchlicher Verwendung des ihm abhanden gekommenen Siegels zustande gekommen seien. Zwar wird dann, wenn eine Urkunde Unterschrift und Siegel eines Notars trägt, vermutet, dass sie wirklich von der Person stammt, die als Notar auf der Urkunde bezeichnet ist und dass diese Person mit öffentlichem Glauben versehen ist (Schippel/Bracker/Reithmann, Bundesnotarordnung, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 20 – 24 Rn. 7). Diese Vermutung war aber durch die Angaben des Notars B… vom 22.10.2010 und vom 05.11.2010 erschüttert worden. Diese Zweifel konnte die Beteiligte zu 2. nicht ausräumen. Eine Heilung liegt insbesondere nicht in der Bestellung der Beteiligten zu 2. zur Geschäftsführerin zur URNr. 306/10 des Notars H… vom 19.10.2010 (Bl. II 32). Diese bezieht sich nämlich auf die Gesellschafterliste des Notars B… vom 04.10.2010. Da diese aber vom aufnehmenden Notar selbst inkriminiert worden war, bestehen die genannten Zweifel an ihrer Wirksamkeit fort. Die Heilung liegt auch nicht in der Geschäftsführerbestellung der Beteiligten zu 2. vom 08.02. 2011. Die D… R… E… Ltd. hatte zwar am 08.02.2011 zur URNr. 54/2011 des Notars H… sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beteiligten zu 1. auf die D… R… P… LIMITED übertragen. Ebenfalls am 08.02.2011 hatte die Beteiligte zu 1. als neue alleinige Gesellschafterin unter Verzicht auf die Wahrung aller Fristen eine Gesellschafterversammlung einberufen sowie abgehalten und auf dieser die Beteiligte zu 2. unter Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin M… zur neuen Geschäftsführerin bestellt (Bl. III 53 f.). Damit sind aber die vom Amtsgericht Charlottenburg geltend gemachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Urkunden wiederum nicht beseitigt. Dabei kann es dahin stehen, ob mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beteiligten zu 1. vom 08.02.2011 die zweifelhafte Beurkundung Nr. 444/10 des Notars B… geheilt ist und ob überhaupt eine rückwirkende Heilung nach Rückweisungsbeschluss während der Beschwerdefrist in Betracht kommt. In jedem Falle fehlt es nämlich an der zweifelsfrei rechtmäßigen Übertragung der Gesellschaftsanteile durch die F… LIMITED auf die D… R… E… Ltd. Diese war am 03.09.2010 zur URNr. 395/10 des Notars B… beurkundet worden. Da aber auch diese Urkunde nach Angaben des Notars B… unter missbräuchlicher Verwendung des ihm abhanden gekommenen Siegels zustande gekommen war, fehlt es an einem wirksamen Nachweis der Gesellschafterstellung der Veräußerin D… R… E… Ltd. und folglich auch der Erwerberin D… R… E… Ltd., weshalb die Eintragung ins Handelsregister unzulässig war. Nach alledem hat das Amtsgericht Charlottenburg den Eintragungsantrag vom 20.10.2010 zu Recht zurückgewiesen. Über den Eintragungsantrag vom 08.02.2011 war mangels rechtsmittelfähiger Erstentscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg nicht zu entscheiden. C. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.