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Beschluss

22 W 19/25

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0604.22W19.25.00
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Leitsätze
Die §§ 397, 398 FamFG gehen dem § 395 FamFG als speziellere Normen grundsätzlich vor. Soweit es aber um Nicht- oder Scheinbeschlüssen geht, als Beschlüsse, die durch Nichtberechtigte gefasst worden sind, stellt § 395 FamFG die anwendbare Löschungsnorm dar, da der Nicht- oder Scheinbeschluss nicht seinem „Inhalt“ i.S.v. § 398 FamFG nach, sondern durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.2.2025, Az. HRB 256810 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Beteiligten und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.2.2025, Az. HRB 256810, wird zurückgewiesen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 397, 398 FamFG gehen dem § 395 FamFG als speziellere Normen grundsätzlich vor. Soweit es aber um Nicht- oder Scheinbeschlüssen geht, als Beschlüsse, die durch Nichtberechtigte gefasst worden sind, stellt § 395 FamFG die anwendbare Löschungsnorm dar, da der Nicht- oder Scheinbeschluss nicht seinem „Inhalt“ i.S.v. § 398 FamFG nach, sondern durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.2.2025, Az. HRB 256810 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Beteiligten und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.2.2025, Az. HRB 256810, wird zurückgewiesen. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Unter dem 4.12.2024 wurde eine Änderung der Firma der Beteiligten zu 1) (nachfolgend auch: "Gesellschaft") im vom Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister von "L "DC AG" eingetragen. Der Beteiligte zu 2) wurde als Vorstand eingetragen, wobei die zuvor eingetragene Beteiligte zu 3) wurde als Vorstand gelöscht wurde. Ferner wurde eingetragen, dass durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29.11.2024 die Satzung neu gefasst wurde. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine am 20.7.2023 errichtete Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 50.000 Euro, das in 50.000 auf den Namen lautende Nennbetragsanteile je 1,00 Euro eingeteilt wurde, wobei der Gründer, Herr SK, als Alleinaktionär alle Aktien übernahm. Zum ersten Mitglied des Vorstandes wurden die Beteiligte zu 3) und zu Mitgliedern des Aufsichtsrates drei weitere Personen bestellt. Mit Kaufvertrag vom 21.11.2024 verkaufte Herr SK alle Aktien, nämlich 30.000 Aktien an die C GmbH (i.F. auch C-GmbH) – deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 2) ist – und 20.000 Aktien an die K GmbH (i.F. auch K-GmbH). In § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages ist geregelt, dass der Verkäufer alle Aktien verkauft und sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Aktien an die Käufer abtritt. In § 2 Abs. 3 heißt es, dass die Rechte an den Aktien der Gesellschaft erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrages und vollständiger Zahlung des Kaufpreises an die Treuhänderin, die S-AG, an die Käufer abgetreten werden. Laut Protokoll vom 22.11.2024 fand am selben Tage eine als "Hauptversammlung der L" bezeichnete Versammlung statt. Laut dem Protokoll handelte es sich um eine Hauptversammlung unter Verzicht auf sämtliche Form- und Fristerfordernisse "in Anwesenheit aller Aktionäre, C GmbH (60 %) und K GmbH (40 %)". Laut TOP 2 des Protokolls wurden auf dieser Versammlung vier Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt, die nicht mit den als Mitglieder des Aufsichtsrats der L-AG bestellten Personen identisch sind. Ebenfalls am 22.11.2024 beschlossen diese vier Personen auf einer als "Sitzung des Aufsichtsrats der L AG" bezeichneten Versammlung die Abberufung der Beteiligten zu 3) und Berufung des Beteiligten zu 2) als neuen Vorstand der Gesellschaft. Am 29.11.2024 fand unter Teilnahme des Beteiligten zu 2) und weiterer Personen eine weitere als "Hauptversammlung der Aktionäre der L AG" bezeichnete Versammlung statt. Laut der notariellen Niederschrift des Notars Dr. F handelte es sich um eine Vollversammlung, wobei im Teilnehmerverzeichnis als anwesende Aktionäre die C-GmbH und die K-GmbH aufgeführt sind. Auf der Versammlung wurde eine Neufassung der Satzung beschlossen, die auch die Umfirmierung der Gesellschaft in DC AG umfasste. Am 4.12.2024 meldete der Beteiligte zu 2) die vorgenannten Veränderungen zur Eintragung in das Handelsregister an. Unter dem 16.12.2024 erstellte die Beteiligte zu 3) ein Aktienregister der Gesellschaft, das Herrn SK als Inhaber aller Aktien der Gesellschaft ausweist. Mit E-Mail vom 20.12.2024 teilte der Bevollmächtigte des Herrn SK, der bei Gründung der Gesellschaft zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt worden war und auch Vorstand der Treuhänderin ist, dem Registergericht mit, dass eine Zahlung des Kaufpreises für die Aktien der Gesellschaft nicht erfolgt sei. Das Registergericht forderte die Beteiligten zu 1) und 2) im Folgenden mehrfach zur Stellungnahme und dem Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung auf und teilte mit, dass es von der Nichtigkeit der am 22. und 29.11.2024 gefassten Beschlüsse ausgehe, weshalb eine Löschung der diesbezüglichen Eintragungen in Betracht komme. Am 7.1.2025 vermerkte das Registergericht, dass der Bevollmächtigte des Alleinaktionärs telefonisch mitgeteilt habe, dass mittlerweile 60 % des Kaufpreises eingegangen seien. Am 20.1.2025 legten die Beteiligten zu 1) und 2) Widerspruch gegen die angekündigte Löschung ein. Mit Beschluss vom 13.2.2025 wies das Registergericht den Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass die bei den Beschlüssen vom 22.11. und 29.11.2024 durch ihre gesetzlichen Vertreter handelnden Gesellschaften nicht die Aktionäre der Gesellschaft gewesen seien, da zu dem Zeitpunkt der Kaufpreis für die Aktien noch nicht gezahlt und nach den Regelungen des Kaufvertrages die Abtretung der Rechte aus den Aktien noch nicht erfolgt sei. Dabei käme es nicht auf das später erstellte Aktionärsregister, sondern den Nachweis der materiellen Inhaberschaft der Handelnden an. Der Beschluss ging der Beteiligten zu 1) am 18.2. und dem Beteiligten zu 2) am 21.2.2025 zu. Mit am 20.3.2025 eingegangenen Fax ging unter dem Briefkopf der Beteiligten zu 1) eine vom Beteiligten zu 2) unterzeichnete Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Registergerichts vom 13.2.2025 ein. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass sich aus dem später erstellten Aktionärsregister die Aktionärsstellung am 22. und 29.11.2024 nicht ablesen lasse und das Registergericht zur Prüfung der materiellen Rechtslage nicht veranlasst gewesen sei. Mit Beschluss vom 27.3.2025 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, denn gegen den den Widerspruch gemäß § 395 Abs. 2 S. 1 FamFG zurückweisenden Beschluss findet die Beschwerde statt, §§ 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 S. 2 FamFG. a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist allerdings bereits unzulässig. Denn ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist der Beschluss des Registergerichts vom 13.2.2025 der Beteiligten zu 1) am 18.2.2025 zugestellt worden. Die am 20.3.2025 eingereichte Beschwerdeschrift erfolgte damit außerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde war demnach gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist hingegen zulässig. So geht der Senat im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) zu seinen Gunsten davon aus, dass mit der Beschwerdeschrift vom 20.3.2025 er neben der Gesellschaft zugleich auch selbst Beschwerde einzulegen beabsichtigte. Dem Beteiligten zu 2) ist der Beschluss des Registergerichts vom 13.2.2025 laut Zustellungsurkunde aber erst am 21.2.2025 zugestellt worden. Laut dem von ihm eingereichten Faxprotokoll ist die gegen den Beschluss vom 13.2.2025 gerichtete Beschwerde am 20.3.2025 beim Registergericht eingegangenen. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist damit gewahrt. Der Beteiligte zu 2) ist auch beschwerdebefugt. Eine die Verfahrenseröffnung ablehnende Entscheidung ist durch denjenigen anfechtbar, der durch die Ablehnung der Löschung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (BeckOK FamFG/Otto, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 395 Rn. 31). Dies ist etwa bei dem Rechtsträger gegeben, der gelöscht werden soll (s. Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 395 FamFG Rn. 14.3 mwN). Dies trifft vorliegend auf den Beteiligten zu 2) zu, da es bei der Eintragung, deren Löschung das Registergericht beabsichtigt, u.a. um seine Stellung als Vorstand geht. Allerdings ist der Beteiligte zu 2) auch nur in Bezug auf diese Eintragung beschwert. Gegend die beabsichtigte Löschung der weiteren, die Beteiligte zu 1) betreffenden Eintragungen kann er sich hingegen nicht wenden, weil ihm insoweit die Beschwerdeberechtigung fehlt. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der zu löschenden Eintragungen wird auch der notwendige Beschwerdewert erreicht. 2. In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) indes keinen Erfolg. Die gegen den Widerspruch nach § 395 Abs. 2 FamFG zurückweisenden Beschluss gerichtete Beschwerde ist begründet, wenn der Widerspruch gegen die Löschungsankündigung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Unrecht zurückgewiesen wurde, sei es, weil die Löschungsankündigung nicht ordnungsgemäß erfolgte, sei es, weil die Unzulässigkeit der Eintragung von vornherein nicht gegeben war oder die Eintragung nunmehr zulässig ist (vgl. BeckOK FamFG/Otto, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 395 Rn. 59). Vorliegend ist die Löschungsankündigung des Registergerichts ordnungsgemäß erfolgt, weil die Löschungsvoraussetzungen des § 395 Abs. 1 FamFG in Bezug auf die den Beteiligten zu 2) betreffende Eintragung als Vorstand der Gesellschaft vorlagen und noch immer vorliegen. a) Zunächst ist das Registergericht zu Recht von einer unmittelbaren Anwendung des § 395 FamFG als Maßstab seiner Prüfung für eine Löschung von Amts wegen ausgegangen. Zwar gehen die §§ 397, 398 FamFG als speziellere Normen dem § 395 FamFG grundsätzlich vor. Sowohl im Falle von Nicht- oder Scheinbeschlüssen (s. Dazu sogleich unter b)) stellt aber der § 395 FamFG die anwendbare Löschungsnorm dar, da der Nicht- oder Scheinbeschluss nicht seinem "Inhalt" i.S.v. § 398 FamFG nach, sondern durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 1991 – BReg 3 Z 133/90 –, juris Rn. 15; Sternal/Eickelberg, 21. Aufl. 2023, FamFG § 395 Rn. 7). Auch im Fall, dass formelle Mängel etwa i.S.d. § 241 Nr. 1 und Nr. 2 AktG, also insbesondere Einberufungs- oder Protokollierungsmängel vorliegen, richtet sich die Amtslöschung nicht nach § 398 FamFG, sondern es kommt die allgemeine Vorschrift des § 395 FamFG zur Anwendung (s. dazu BeckOK FamFG/Otto, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 398 Rn. 10, 11). Ebenso scheidet eine Anwendung des § 399 FamFG als Löschungsvorschrift aus, da es bei der Beschwerde des Beteiligten zu 2) allein um seine Eintragung als Vorstand und nicht um einen Mangel der Satzung geht und davon abgesehen vorliegend ohnehin keiner der Gründe für einen Satzungsmangel i.S.v. § 23 Abs. 3 AktG einschlägig ist. b) Die Voraussetzungen für die avisierte Löschung der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vorstand der Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG liegen vor. Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, wenn diese wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Eine Registereintragung ist unzulässig, wenn sie zum Zeitpunkt der Löschung entweder sachlich unrichtig oder aber auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zurückzuführen ist (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 395 Rn. 8). Ob der Mangel wesentlich ist, entscheidet das Registergericht nach Lage des Einzelfalls (s. nur Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 22 W 38/23 –, juris Rn. 28; s. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3Z BR 280/01 –, juris Rn. 13; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 395 Rn. 12). Während konstitutive, rechtsbegründende Eintragungen sowohl bei Vorliegen sachlichrechtlicher Mängel als auch bei wesentlichen Verfahrensverstößen gelöscht werden können, rechtfertigen bei deklaratorischen, rechtsbekundenden Eintragungen nur sachlich-rechtliche Mängel die Löschung. Bei verfahrensrechtlichen Mängeln muss hinzukommen, dass die Eintragung sachlich unrichtig ist (Senat aaO). Vorliegend führen sachlich-rechtliche Mängel zur Unrichtigkeit der Eintragung, so dass es auf die Frage der Rechtsnatur der Eintragung nicht ankommt. Denn wie das Registergericht zu Recht ausgeführt hat, sind in den Beschlüssen vom 22.11.2024, auf denen die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vorstand der Gesellschaft beruhen, sog. Nichtbeschlüsse (auch Scheinbeschlüsse) zu sehen. Ein Nichtbeschluss oder Scheinbeschluss ist ein Beschluss, der von einem völlig unzuständigen Organ oder von nicht zum Unternehmen gehörenden Personen gefasst wird (vgl. MüKoAktG/Kalss, 6. Aufl. 2023, AktG § 107 Rn. 237; Henssler/Strohn/Drescher, 6. Aufl. 2024, AktG § 241 Rn. 21). So liegt es hier. Denn der erste Beschluss vom 22.11.2024 zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft wurde mit Stimmen von (juristischen) Personen – der C-GmbH und K-GmbH – gefasst, die nicht Aktionäre der Gesellschaft waren. Zwar waren beide Gesellschaften laut Kaufvertrag vom 21.11.2024 die Käuferinnen der Namensaktien der Gesellschaft. Doch worauf das Registergericht zu Recht abgestellt hat, war die Übertragung der damit verbundenen Rechte zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen nicht vollzogen. So erfolgt die Übertragung von Namensaktien im Wege der Abtretung nach §§ 396, 413 BGB, sofern dies nicht durch Indossament i.S.v. § 68 AktG geschieht (vgl. Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 68 Rn. 2). Gemäß § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages war die Übertragung der Rechte aus den Aktien der Gesellschaft jedoch durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der Treuhänderin aufschiebend bedingt i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB. Der Kaufpreis i.H.v. 50.000 Euro war zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen von den Beteiligten unwidersprochen nicht gezahlt - später wurde auch nur ein Teil des Kaufpreises auf das Konto der Treuhänderin eingezahlt - so dass die Bedingung nicht eingetreten war und eine Übertragung der Rechte gemäß §§ 398, 413 BGB nicht stattgefunden hat. Die C-GmbH und die K-GmbH waren mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen nicht die Aktionäre der Gesellschaft. Damit handelt es sich auch beim zweiten Beschluss vom 22.11.2024, mit dem die Abberufung der Beteiligten zu 3) sowie die Berufung des Beteiligten zu 2) als Vorstand der Gesellschaft beschlossen wurde, um einen Nichtbeschluss, weil er von nicht zum Unternehmen gehörenden Personen gefasst wurde, d.h. von Personen, die eben nicht die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft waren. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei sog. Nicht- oder Scheinbeschlüssen um eine eigene Kategorie von Beschlüssen handelt oder es genügt, diese gemäß den Nichtigkeitsgründen des § 241 Nr. 1 oder 3 AktG zu behandeln (vgl. zum Meinungsstand MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021, AktG § 241 Rn. 11; Henssler/Strohn/Drescher, 6. Aufl. 2024, AktG § 241 Rn. 21). Im Ergebnis ändert das nichts. Denn einem Beschluss, der nichtig ist, mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung, so dass eine Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. zu einer Löschung einer nichtigen Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20 –, juris Rn. 11; zur Löschung nichtiger Beschlüsse nach § 398 FamFG s. auch Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 459 ff.). c) An dem Ergebnis ändert nichts, wenn der Beteiligte zu 2) meint, für das Registergericht sei die Prüfung der materiellen Rechtsinhaberschaft und die rechtliche Bewertung des Vollzuges von Verträgen wegen des Aktionärsregisters nicht angezeigt gewesen. Zwar trifft zu, dass grundsätzlich die Feststellungen in einer Beschlussniederschrift des Versammlungsleiters bzw. der an der Beschlussfassung Beteiligten durch das Registergericht zugrundezulegen sind. Nicht nur ein Prüfungsrecht, sondern eine besondere Prüfungspflicht trifft das Registergericht aber immer dann, wenn – wie hier - begründete Zweifel bestehen, ob die vom Antragsteller eingereichte Urkunde die beantragte Eintragung rechtfertigt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 22. August 2011 – 25 W 17/11 –, juris Rn. 12). Dies gilt auch und erst Recht, wenn wie vorliegend hinsichtlich der erfolgten Stimmabgaben Zweifel daran aufkommen, ob die abstimmenden Personen überhaupt berechtigt waren, Gesellschafterrechte auszuüben oder diese ordnungsgemäß vertreten wurden, so dass überhaupt kein Gesellschafterbeschluss, also ein "Nichtbeschluss" bzw. "Scheinbeschluss" vorliegt (vgl. Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 1030). 3. a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten scheidet aus. Es liegt kein kontradiktorisches Verfahren vor. Im Rahmen des dem Senat nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG zustehenden Ermessens ist es vorliegend nicht angezeigt, einem der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. b) Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 3 GNotKG (vgl. in dem Zusammenhang Sternal/Eickelberg, 21. Aufl. 2023, FamFG § 393 Rn. 37). c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.