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Beschluss

23 W 16/23

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1206.23W16.23.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert einer auf Auskunft und Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Beitragsanteile zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Stufenklage bemisst sich gem. § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Anwendung der Auffangwerte gem. § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG kommt nicht in Betracht.(Rn.9) 2. Sollte die Klägerseite die Größenordnung der Erhöhungsbeträge im konkreten Fall nicht anhand von Abrechnungen bzw. Kontoauszügen ermitteln können, ist auf den aktuellen Beitrag zurückzugreifen. Der zugrunde zu legende Streitwert ergibt sich dann aus dem geschätzten Erhöhungsbetrag multipliziert mit zwölf Monaten sowie der Anzahl der streitgegenständlichen Beitragsjahre.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägervertreter vom 31.07.2023 gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 21.02.2023 (Az. 24 O 214/21) wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer auf Auskunft und Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Beitragsanteile zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Stufenklage bemisst sich gem. § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Anwendung der Auffangwerte gem. § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG kommt nicht in Betracht.(Rn.9) 2. Sollte die Klägerseite die Größenordnung der Erhöhungsbeträge im konkreten Fall nicht anhand von Abrechnungen bzw. Kontoauszügen ermitteln können, ist auf den aktuellen Beitrag zurückzugreifen. Der zugrunde zu legende Streitwert ergibt sich dann aus dem geschätzten Erhöhungsbetrag multipliziert mit zwölf Monaten sowie der Anzahl der streitgegenständlichen Beitragsjahre.(Rn.10) 1. Die Beschwerde der Klägervertreter vom 31.07.2023 gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 21.02.2023 (Az. 24 O 214/21) wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägervertreter wenden sich mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom 31.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 21.02.2023, mit der das Gericht den Gebührenstreitwert auf 1.812,84 EUR festgesetzt hat. Sie begehren eine Festsetzung des Wertes auf 10.750,00 EUR. Zur Begründung führen sie aus, dass sie den Wert in dieser Höhe bereits in der Klageschrift als Interesse des Klägers angegeben hätten, wobei sie eine Schätzung anhand gleichgelagerter, von den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls betreuter Verfahren vorgenommen haben. Mangels anderer Anhaltspunkte im konkreten Fall könne auf einen Durchschnittswert anderer Verfahren abgestellt werden. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2023 nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat, nachdem sie ihm gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 2 GKG vorgelegt worden ist. 2. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind befugt, im eigenen Namen im Wege der Beschwerde gemäß § 68 GKG die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zur Überprüfung zu stellen, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. 3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Bei einer Stufenklage, wie sie hier vorliegt, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 44 GKG. Bei einem unbezifferten Wert ist das objektive Interesse der klagenden Partei zu schätzen, § 3 ZPO, wobei gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Schätzungsgrundlage ist dabei das Interesse, das der Kläger mit dem noch unbezifferten Leistungsantrag verknüpft, mithin seine Vorstellung zu Beginn des Rechtszugs. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung sind die Vorstellungen des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er auf Grund seiner zur Begründung der Klage vorgebrachten Behauptungen objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat (KG, Beschluss vom 27.6.2006 - 1 W 89/06, BeckRS 2006, 8659 Rn. 9, beck-online). Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - X ZR 104/09 - Rn. 5). a. Für den ursprünglichen Klageantrag zu 3. beläuft sich der Streitwert hiernach auf 536,90 EUR. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerseite ihr Interesse und damit den Streitwert zunächst deutlich höher bemessen hat. Die Streitwertangabe in der Klageschrift mit 10.750,00 EUR (8.754,11 EUR für die Herausgabeansprüche und 2.014,83 EUR für die Feststellungsanträge) erscheint dem Senat jedoch offensichtlich übertrieben. Anders als vom OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2023 - 5 W 43/23 ausgeführt, stellt die Angabe eines Durchschnittswertes aus anderen von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite betreuten Verfahren hinsichtlich Beitragssteigerungen in der privaten Krankenversicherung, wie sie vorliegend von der Klägerseite für die Streitwertangabe zugrunde gelegt werden, für den konkreten Einzelfall keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Die Relevanz für das vorliegende Verfahren ist nicht ersichtlich. So ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Beitragszeiträume sich der angegebene Durchschnittswert bezieht. Auch können sich die Werte im Einzelfall erheblich unterscheiden, je nach Umfang des Versicherungsschutzes oder Anzahl der mitversicherten Personen. Eine Anwendung des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR kommt nicht in Betracht, weil diese Norm nur auf Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet. Der ebenfalls einen Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR vorsehende § 36 Abs. 3 GNotKG findet nur bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notare Anwendung (vgl. OLG München Beschl. v. 1.3.2023 - 38 U 7394/22, BeckRS 2023, 10841 Rn. 5, beck-online). Hinzu kommt, dass § 36 Abs. 3 GNotKG systematisch keinen Regelwert, sondern einen bloßen Hilfswert für den Fall des Fehlens genügender Anhaltspunkte für die Wertbestimmung darstellt, so dass seine Annahme auf Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht zur Regel werden darf. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten liegen - wie auch im vorliegenden Fall - in aller Regel konkrete Anhaltspunkte für die Geschäftswertbestimmung vor, so dass der Hilfswert regelmäßig nicht herangezogen werden kann (BeckOK KostR/Soutier, 42. Ed. 1.7.2023, GNotKG § 36 Rn. 34). So ist es auch hier. Der Klägerseite ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, die Größenordnung der Erhöhungsbeträge im konkreten Fall anhand von Abrechnungen bzw. Kontoauszügen zu ermitteln. Jedenfalls der aktuell gezahlte Beitrag, der einen Anhaltspunkt für die Größenordnung des erwarteten Betrages gibt, muss ihm bekannt sein. Danach ist für die Berechnung des Streitwertes in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger vorgibt, keinerlei Unterlagen über die Beitragserhöhungen mehr zu haben, auf den aktuellen Beitrag zurückzugreifen. Der zugrunde zu legende Streitwert ergibt sich dann aus dem geschätzten Erhöhungsbetrag multipliziert mit zwölf Monaten sowie der Anzahl der streitgegenständlichen Beitragsjahre (vorliegend neun Jahre und zehn Monate, 2012 bis zur Anhängigkeit der Klage im Jahr Oktober 2021). Der Senat bemisst den monatlichen Erhöhungsbetrag im Rahmen seines Ermessens gemäß §§ 3, 48 Abs. 1 GKG auf 4,55 EUR. Dies entspricht 2,8% des - soweit aus der Akte bekannt - aktuellen Versicherungsbeitrags des Klägers im Jahr 2021, der sich nach der Vertragsanpassung zum 1.1.2019 auf 162,42 EUR belief. Die erst nach Klageerhebung bekannt gewordene Höhe des Beitrags ist für die Bestimmung des Wertes zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2020 - X ZR 26/20 - Rn. 10). Bei der Erhöhung um 2,8% orientiert sich der Senat an der auch vom OLG München, Beschluss vom 01.03.2023 - 38 U 7394/22, beck-online in Bezug genommenen Erhebung des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherer (HHHHH), wonach die Beiträge zwischen 2013 und 2023 um durchschnittlich 2,8% gestiegen sind. Anders als das OLG München in der genannten Entscheidung geht der Senat allerdings nicht von einem Durchschnittswert der zwischen 350,00 EUR bis 900,00 EUR liegenden monatlichen Versicherungsbeiträge aller Privatversicherten aus. Ausgangspunkt ist vielmehr der konkrete Monatsbeitrag des Klägers im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage im Jahr 2021. Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall eine konkretere Schätzung des jährlichen Erhöhungsbetrages unter Rückberechnung der jährlichen Beitragserhöhungen um 2,8% ab 2019 bis zum Jahr 2012 denkbar wäre. Allerdings geht die Streitwertbestimmung von dem zunächst noch unbezifferten Zahlungsantrag aus. Wertbestimmend ist das klägerische Interesse, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (BGH, Beschluss vom 4.2.2015 - III ZR 62/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2, beck-online). Gewisse Pauschalisierungen sind daher zulässig und geboten, um zu gewährleisten, dass der Streitwert ohne übermäßigen Aufwand bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - IV ZB 10/18 - Rn. 9). Aus dem gleichen Grund wird der geschätzte jährliche Erhöhungsbetrag auch nur einmal jährlich angesetzt und nicht mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die zwischen dem Erhöhungszeitpunkt und der Klageerhebung liegen. b. Darüber hinaus bemisst sich der Streitwert für den ursprünglichen Klageantrag zu 2., soweit er in die Zukunft gerichtet ist, unter Berücksichtigung von § 9 ZPO auf 191,10 EUR. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Prämienerhöhung und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge erhöht nämlich den Streitwert nur dann nicht, wenn er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der den Zahlungsantrag betreffende Zeitraum (hier 2012-2021), vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2021 - IV ZR 353/19 - Rn. 37. Streitwerterhöhend wirkt danach der Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - IV ZR 294/19 - Rn. 2). Der Wert erhöht sich damit um 3,5 Jahre x 12 Monate x 4,55 EUR = 191,10 EUR. c. Nachdem der Kläger den Antrag zu 3. geändert und mit 1.812,84 EUR beziffert hat, ist dieser Betrag für den Gebührenstreitwert maßgeblich. Übersteigt der Leistungsantrag das, was vernünftigerweise erwartet werden konnte, findet die Erhöhung in der Wertfestsetzung Niederschlag (BeckOK KostR/Schindler, 43. Ed. 1.10.2023, GKG § 44 Rn. 14; vgl. NK-GK/Ralf Kurpat, 3. Aufl. 2021, GKG § 44 Rn. 10). III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.