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Beschluss

23 U 149/18

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0415.23U149.18.00
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Leitsätze
Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.(Rn.4) In dem Rechtsstreit … GmbH & Co. ./. … GmbH & Co. KG weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der streitgegenständliche Beschluss ist materiell nichtig, da er in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin als unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin eingreift. Hierauf hat das Landgericht zutreffend erkannt. 1. Mitgliedschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch Die Parteien verstehen den Beschluss übereinstimmend dahin, er umfasse mit der Formulierung „Gesellschafter“ (gerade) auch die über den Treuhandvertrag mit der Gesellschaft verbundenen Treugeber als mittelbare „Gesellschafter“. a) Die Beklagte ist in jedem Falle passivlegitimiert, da sich die Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss richtet und als solche nach Ziff. 14.8 GV gegen die Gesellschaft erhoben werden muss. b) Die Klägerin hat grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die im streitgegenständlichen Beschluss genannten Daten sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren, über ein Treuhandverhältnis verbundenen Mitgesellschafter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. In einem solchen Fall ist der Treugeber über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und Treuhandverträge, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Gesellschaft eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11 = NJW 2013 S. 2190, Rn. 12,13, 16). Die Treugeber der Treuhandkommanditistin der Beklagten haben nach dem Gesellschaftsvertrag (GV) die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters. Ziff. 6.1 GV ordnet die Behandlung als ein „wie unmittelbar beteiligter Gesellschafter“ und die unmittelbare Geltung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich an. Das schließt ebenso ausdrücklich die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ein. Insbesondere steht den Treugebern der Treuhandkommanditistin gemäß Ziffer 14.1 GV ein unmittelbares Stimmrecht zu. Dies belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung und Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 20). Mangels anderweitigen Vortrags der Parteien ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Treuhandverträge korrespondierende Regelungen enthalten. Auf das Bestehen einer BGB-Innengesellschaft kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Innengesellschaft im Verhältnis der Treugeber zueinander angenommen und hierauf gestützt ein Auskunftsrecht aus § 716 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09 = NZG 2011 S. 276, Rn.12, 22). Vorliegend ergibt sich das Auskunftsrecht nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin als Treuhandkommanditisten und den einem Gesellschafter jeweils gleichgestellten Treugebern. In der zitierten Entscheidung vom 05.02.2013 war Anspruchsteller zwar der Treugeber. Im Falle des Kommanditisten kann aber nichts Anderes gelten, da dieselbe gesellschaftsrechtliche Beziehung zu Grunde liegt. Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statuarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 21, 22). c) Die Regelung in Ziff. 6.2, wonach jedem Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB zustehen, hindert ein Auskunftsrecht nicht. Ob aus dieser, wie offenbar die Beklagte meint, im Umkehrschluss gefolgert werden kann, ein weitergehendes Auskunftsrecht sollte ausgeschlossen werden, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Denn eine solche das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstieße gegen § 242 BGB und wäre unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 24f.; Urteil vom 11.01.2011, a.a.O., Rn. 20). d) Ebenso wenig kann dem Auskunftsanspruch ein vermeintliches Anonymitätsinteresse eines Anlegers an einer PublikumsKG entgegengehalten werden. Wenn – wie hier in Ziffer 14.1 GV – ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, setzt der Gesellschaftsvertrag das Bestehen eines Auskunftsrechts als selbstverständlich voraus, da der Gesellschafter oder Treugeber ein solches Quorum nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen. Die Prüfung von Stimmrechtsverboten oder ein im Einzelfall gegen die Treuepflicht verstoßendes Ansichziehen von Geschäften, die der Gesellschaft bereits zugeordnet sind, sind weitere Beispiele, warum auch der Gesellschafter einer PublikumsKG den Gesellschafterkreis kennen muss, zumal dieser sich verändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 29ff.). e) Das Auskunftsrecht ist inhaltlich nicht auf die Angaben des § 106 II HGB begrenzt. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, dem berechtigten Gesellschafter die Möglichkeit zu eröffnen, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt getreten. Das erfordert über die Anschrift des Wohnortes hinaus die Mitteilung der Adresse, zumal diese sich ändern kann. 2. Keine Begrenzung durch die DSGVO Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, namentlich der DSGVO, stehen einer Herausgabe der im Beschluss genannten Angaben nicht entgegen. a) Der Senat hat in einem (soweit ersichtlich bisher nicht veröffentlichten) Hinweisbeschluss zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ausgeführt (Beschluss vom 20.02.2020 – 23 U 28/19): „(1.) Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine in der Erfüllung der von der Klägerin begehrten Auskunft liegende Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort zu lit. a) bis f) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Hier ist die Datenübermittlung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) zulässig (vgl. OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 7 U 342/18 – Rz. 30, z.n.juris). (1.1.) Die Rüge der Beklagten, die Treugeber seien bereits nicht Parteien des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eines jeweils mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Treuhandvertrages, greift nicht durch. Nach den Vereinbarungen des Gesellschafts- und der Treuhandverträge sind sie qualifizierte Treugeber. Es handelt sich daher nicht um eine bloße schuldrechtliche Beziehung im Treuhandverhältnis, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse mit der Folge, dass die Ausgestaltung der Rechtsstellung der Treugeber auf dem Gesellschaftsvertrag beruht. Die Treugeber sind entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statuarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen; die sind wie Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern und sie trifft die gesellschaftliche Treuepflicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11 – Rz. 20f.; zit.n.juris). (1.2.) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die DSGVO habe die Anforderungen verschärft, sodass nunmehr die Datenverarbeitung nicht mehr nur der Durchführung des Vertrages dienen, sondern zu seiner Erfüllung erforderlich sein müsse. Der Erfüllungsbegriff geht über das nationale Verständnis des § 362 BGB hinaus und erfasst die Wahrnehmung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Auch spricht lit. b) nicht von der Erfüllung von Hauptleistungspflichten, sodass jede erforderliche Datenverarbeitung, die in Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis und seinen Haupt-und Nebenpflichten steht, von der Erlaubnis nach lit. b) erfasst ist (vgl. Taeger/Gabel, a.a.O., Art. 6 Rz. 49f; 59; 61; Chatard/Lorenz, ZIP 2019, 2242, 2245, zit.n.juris; Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil/Assion/Nolte/Veil, DSGVO, Art. 6 Rz. 91). Die Erfüllung der gesellschaftlichen Treuepflicht und Förderung des Gesellschaftszwecks steht daher eine Vertragserfüllung dar. (1.3.) Die Datenverarbeitung ist zur Vertragserfüllung erforderlich. Die Erforderlichkeit orientiert sich daran, dass ohne die Datenverarbeitung der Vertragszweck nicht oder nur unwirtschaftlich verwirklicht werden kann, d. h. sie muss aus objektiver Sicht eines verständigen Dritten sinnvoll sein. […] (1.4.) Auch der Einwand der Beklagten, dass lit. b) vom Einklang der Datenverarbeitung mit den Interessen des Betroffenen ausgehe, dieser Fall hier aber nicht vorliege, da die Datenerhebung nicht dem objektiven Interesse der Betroffenen liege, sondern ausschließlich dem Interesse der Klägerin diene, ist nicht begründet. Es ist zwar zutreffend, dass lit. b) stillschweigend vom Einklang der Datenverarbeitung mit den Interessen des Betroffenen ausgeht; wer ein Vertragsverhältnis eingehe und sich in ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis begebe, wisse, dass in der Informations- und Kommunikationsgesellschaft personenbezogene Daten benötigt würden (vgl. Taeger/Gabel, a.a.O., Art. 6 Rz. 52) bzw. habe durch sein Verhalten sein Einverstandensein signalisiert (Gierschmann u.a., a.a.O., Art. 6 Rz. 87). Fehl geht aber die Interpretation der Beklagten, die Datenverarbeitung liege nur im Interesse der Klägerin; vielmehr liegt die Erfüllung ihrer vertraglichen Treuepflichten objektiv auch im Interesse der Beklagten und der Betroffenen. Dementsprechend ist – auf gesellschaftsvertraglicher Ebene – eine Anonymitätsklausel des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11 – Rz. 40, zit.n.juris). Aufgrund dieses Eingriffs in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte ist, wie auch vom Landgericht zu Recht angenommen, der Beschluss der Beklagten zu 1. vom 22.05.2018, wonach personenbezogene Daten der Kommanditisten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters an Mitgesellschafter herausgegeben werden dürfen, nichtig. (1.5.) Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen bei einer Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) besteht nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO sieht ein Widerspruchsrecht nur bei einer Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) vor (vgl. Gierschmann u.a., a.a.O., Art. 21 Rz. 28).“ Der einem Gesellschafter gleichgestellte Treugeber ist danach kein Dritter, sondern Mitgesellschafter der Klägerin. Er unterliegt wie ein unmittelbarer Kommanditist der gesellschafterlichen Treuepflicht und darf aufgrund dieser die Herausgabe der Kontaktdaten nicht verweigern. b) Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof für die Klage eines Treugebers gegen einen Treuhandkommanditisten bestätigt und einen Verstoß gegen Art. 5 I, Art. 6 I DSGVO verneint. Art. 6 I b DSGVO erlaube die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person sei. Hierzu gehöre die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an die anderen Treugeber entspreche der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages. Der Bundesgerichtshof hat die Beantwortung der zu verneinenden Frage, ob sich die Rechtssituation nach Inkrafttreten der DSGVO verändert habe, unter Hinweis auf Nr. 48 der Erwägungen zur DSGVO sogar als offenkundig bezeichnet. Nach Nr. 48 sei die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt. [Dies müsse dann, so wohl die Argumentation des BGH, erst recht innerhalb einer Gesellschaft zwischen deren Gesellschaftern gelten] (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – II ZR 263/18 = NZG 2020 S. 381, Rn.26ff., 37). 3. Kein Rechtsmissbrauch Die Beklagte kann ihre Beschlussfassung nicht auf einen Rechtsmissbrauch der Klägerin stützen. Das Auskunftsbegehren eines Gesellschafters ist (nur) durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 43). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin muss demgegenüber ihr Auskunftsbegehren nicht mit einer konkreten Veranlassung rechtfertigen, zumal es vorliegend nicht um ein konkretes Auskunftsbegehren, sondern um eine generell geltende Beschlussfassung geht. Auf die Frage, ob besondere Angelegenheiten der Gesellschaft demnächst zur Abstimmung stehen, kommt es mithin nicht an. Sofern die Klägerin entsprechend ihrem Geschäftsmodell die Adressen auch verwenden will, um den unmittelbaren und mittelbaren Mitgesellschaftern Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten, liegt hierin noch keine missbräuchliche Ausnutzung der Gesellschafterrechte, da es sich um eine Angelegenheit betreffend die Beklagte handelt. Die Verwendung zu diesem Zweck bewegt sich im Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange, zu denen neben der Ausübung der Gesellschafterrechte auch die Veräußerung oder der Erwerb der Gesellschaftsanteile gehört (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 7 U 342/18, Rn. 30; juris). Dies gilt jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft, bei der der personalistische Beitrag des einzelnen Gesellschafters zurücktritt. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) sowie nur dem betreffenden Gesellschafter gegenüber kann ein Kaufangebot gegenüber einem Mitgesellschafter nicht mit einer Weitergabe an Dritte und/ oder zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 44). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ergeben sich in dieser Richtung nicht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es der Klägerin ausschließlich um den Anteilskauf ginge, kann dahinstehen. Denn die entsprechende Behauptung der Beklagten ist unsubstantiiert. Zutreffend weisen die Klägerin und das Landgericht (UA S. 7) darauf hin, die von der Beklagten als Beleg für ihre Behauptung herangezogenen Anlagen B 10 bis B 12 enthielten auch Beispiele für eine gesellschaftsrechtliche Einflussnahme der Klägerin. Die bloße abstrakte Missbrauchsgefahr genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O., Rn. 43). Die Klägerin die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme der Berufung die Gebühr des § 34 I GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt.