Entscheidung
II ZR 110/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421BIIZR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421BIIZR110.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/20 vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision im Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2020 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: bis zu 20.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem Interesse, perso- nenbezogene Daten der Gesellschafter gemäß dem Beschluss vom 26. Januar 2018 nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesellschafters an Mitgesell- schafter herauszugeben. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse an der Wirksamkeit des Beschlusses mit über 20.000 € zu bewerten ist, noch ist dies anderweitig ersichtlich. 1 2 - 3 - Soweit die Beklagte geltend macht, der Beschluss diene der Befriedung der Gesellschaft im Allgemeinen und dem Schutz der Interessen an der Wah- rung des Datengeheimnisses eines jeden Gesellschafters, weil die Klägerin mit ihrer Klage rechtsmissbräuchliche und Unfrieden innerhalb des Gesellschafter- kreises stiftende Interessen verfolge, handelt es sich um ein lediglich mittelba- res Interesse, das als reine Fernwirkung der ergangenen Entscheidung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, ZIP 2018, 70 Rn. 13 mwN). Dass der beschlossene Zustimmungsvorbehalt zu einer mit über 20.000 € zu bewertenden Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands der Be- klagten für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen führen würde, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 4 5 - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2018 - 96 O 20/18 - KG, Entscheidung vom 04.06.2020 - 23 U 149/18 - 6