Beschluss
22 W 7/20
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0520.22W7.20.00
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Leitsätze
1. Die Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung gemäß § 29 BGB durch das zuständige Amtsgericht ist auch bei einer politischen Partei nicht ausgeschlossen.(Rn.9)
2. Die Bestellung setzt im Grundsatz voraus, dass zunächst Rechtsschutz bei dem Parteischiedsgericht gesucht worden ist.(Rn.10)
3. Der Einwand, Beschlüsse des Parteitages seien unwirksam, kann erst berücksichtigt werden, wenn das nach der Schiedsordnung der Partei insoweit vorgesehene Verfahren von den Parteischiedsgerichten durchgeführt worden ist.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung gemäß § 29 BGB durch das zuständige Amtsgericht ist auch bei einer politischen Partei nicht ausgeschlossen.(Rn.9) 2. Die Bestellung setzt im Grundsatz voraus, dass zunächst Rechtsschutz bei dem Parteischiedsgericht gesucht worden ist.(Rn.10) 3. Der Einwand, Beschlüsse des Parteitages seien unwirksam, kann erst berücksichtigt werden, wenn das nach der Schiedsordnung der Partei insoweit vorgesehene Verfahren von den Parteischiedsgerichten durchgeführt worden ist.(Rn.15) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 1) ist die Partei ... . Sie ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied des Landesverbandes Berlin. Dieser hat mit einem Schreiben vom 2. Januar 2020 gerichtet an das Amtsgericht Charlottenburg “im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund der Dringlichkeit ohne Anhörung” beantragt, der Beteiligten zu 1) einen Notvorstand bestehend aus drei näher von ihm bezeichneten Personen für die Einberufung eines Bundesmitgliederparteitag am 25./26. April 2020 in ... zu bestellen. Zur Begründung seines Antrags macht er geltend: Der auf dem Bundesparteitag am 30. November/1. Dezember 2019 gewählte Bundesvorstand sei nicht wirksam bestellt. Die zugrundeliegenden Bestellungsbeschlüsse seien nichtig. Dies u.a. deshalb, weil die Berliner Delegierten nicht wirksam gewählt worden seien. Die Beschlüsse seien auch vor dem Bundesschiedsgericht angefochten worden (Az.: 138/19 BSG). Einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands vom 19. Dezember 2019 habe das Bundesschiedsgericht mit einem Beschluss vom 27. Dezember 2019 (Az.: 148/19 BSG) abgelehnt, so dass er auch nicht auf eine Anrufung des Schiedsgerichts verwiesen werden könne. Hier ginge es überdies um einstweiligen Rechtsschutz, der eine Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit immer zulasse. Diesen Anträgen liegt im Übrigen folgender weiterer Sachverhalt zugrunde: Der Vorstand des Landesverbands Berlin der Beteiligten zu 1) fasste am 9. April 2019 den Beschluss, ein Verfahren über den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus der Partei einzuleiten, und ordnete zugleich den Ausschluss des Beteiligten zu 2) von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache an. Am 12. April 2019 beantragte der Vorstand beim Landesschiedsgericht, den Beteiligten zu 2) aus der Partei auszuschließen und die Eilt-Maßnahme zu bestätigen. Mit Beschluss vom 15. April 2019 eröffnete das Landesschiedsgericht das Verfahren zum Aktenzeichen 7/19 und setzte es zugleich wegen eines anderen Verfahrens aus, in dem es um die wirksame Bestellung des Landesvorstands Berlin ging (im Folgenden Verfahren S.). In diesem Verfahren war das Landesschiedsgericht durch den Antragsgegner, den Landesverband Berlin, wegen Befangenheit abgelehnt und die Sache an das Bundesschiedsgericht abgegeben worden. Am 4. Mai 2019 fand der Landesparteitag der Berliner ... statt, auf dem die Wahl der Bundesdelegierten stattfand. Der Beteiligte zu 2) beabsichtigte insoweit, sich als Delegierter zur Wahl zu stellen. Ihm wurde allerdings wegen des anhängigen Parteiausschlussverfahrens die Teilnahme am Parteitag verwehrt. Mit einem Beschluss vom 5. Mai 2019 stellte das Landesschiedsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen 14/19 auf Antrag des Beteiligten zu 2) die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme fest (vgl. Bl. 22ff. Bd. I d.A.). Ein weiteres von dem Beteiligte zu 2) vor dem Landesschiedsgericht eingeleitetes Verfahren zum Aktenzeichen 13/19, das ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses vom Parteitag, zudem die Aufhebung der gefassten Parteitagsbeschlüsse und die Amtsenthebung des Vorstands betraf, setzte das Landesschiedsgericht nach Eröffnung wiederum wegen des Verfahrens S aus. Dieses Verfahren (Az.: 13/19, beim Bundesschiedsgericht dann 52/19 BSG) und zwei weitere von dem Antragsteller und einer weiteren Person direkt beim Bundesschiedsgericht wegen der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse und der Vertretungsbefugnis des Landesverbands Berlin eingeleitete Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen (Az.: 67 und 68/19 BSG) wurden von diesem zusammengefasst und das Landesschiedsgericht Hamburg (Az.: LSchG-HH 08/2019) als entscheidungszuständig bestimmt. Dieses wies die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit einem Beschluss vom 16. Juli 2019 zurück und setzte das Hauptsacheverfahren des Beteiligten zu 2) bis zur Entscheidung über seinen Parteiausschluss aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16. Juli 2019, Bl. 127-132 Bd. I d.A., Bezug genommen. Ein Rechtsmittel zum Bundesschiedsgericht (Az. 102/19 BSG) blieb erfolglos. Am 21. November 2019 kündigte der Beteiligte zu 2) an, sich bei dem anstehenden Bundesparteitag in ... als stellvertretender Bundesschatzmeister zur Wahl zu stellen. Einen Antrag des Bundesvorstands der Beteiligten zu 1), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Eilt-Maßnahme des Landesvorstand vom 9. April 2019 über den Entzug der Mitgliedschaftsrechte weiterhin gültig sei, wies das Bundesschiedsgericht mit einem Beschluss vom 28. November 2019 als unzulässig ab (vgl. Bl. 28ff. Bd. I d.A.). Am 30. November und 1. Dezember 2019 fand der Bundesparteitag der Beteiligten zu 1) dann wie vorgesehen in ... statt. Der Beteiligte zu 2) erhielt allerdings keinen Zutritt. Mit einem Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 15/19) entschied das wegen eines Rücktritts aller erstbestellten Schiedsrichter im Landesverband Berlin mittlerweile durch das Bundesschiedsgericht kommissarisch eingesetzte Berliner Landesschiedsgericht, dass der Beteiligte zu 2) an dem für den 25. und 26. Januar 2020 vorgesehenen Berliner Landesparteitag mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen könne. Insoweit vertrat es die Auffassung, der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss und den vorläufigen Entzug der Mitgliedsrechte sei nicht wirksam zustande gekommen (vgl. Bl. 17 bis 20 Bd. I d.A.). Wegen dieses Verfahrens läuft noch ein Rechtsmittelverfahren. Das Amtsgericht hat den Antrag mit einem Beschluss vom 14. Januar 2020 nach Anhörung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil über einen Notvorstand einer politischen Partei allein das Parteischiedsgericht entscheiden könne. Dies sei hier geschehen und bindend. Darüber hinaus gebe es kein Bedürfnis für eine Notvorstandsbestellung. Eine Unwirksamkeit der Wahlen vom 30. November und 1. Dezember 2019 stünde bisher nicht fest. Selbst wenn eine Unwirksamkeit gegeben wäre, wäre der bisherige Vorstand noch im Amt. Gegen diesen ihm am 17. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit einem am 17. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 24. Februar 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30. März 2020 hat der Beteiligte zu 2) seinen Antrag wegen der Absage des Parteitages im April 2020 dahin umgestellt, dass die Bestellung bis zum nächsten Parteitag erfolgen solle. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 hat er den Antrag dann hilfsweise erweitert und Feststellungen bezüglich der Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahlen, der Unrechtmäßigkeit der Amtstätigkeit des dort gewählten Vorstands und der Verpflichtung des Bundesschiedsgerichts zur Bestellung eines Notvorstands begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht innerhalb eines Monats seit der Zustellung eingegangen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 17. Januar 2020, die Beschwerdeschrift, die im Übrigen den Anforderungen nach § 64 Abs. 2 FamFG genügt, ist am 17. Februar 2020 eingegangen. Des Erreichens eines bestimmten Beschwerwertes bedarf es nicht, weil Verfahrensgegenstand die Notvorstandsbestellung bei einem nichtwirtschaftlichen Verein bildet, so dass eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gegeben ist. Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG liegen vor. Denn der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Notvorstands ist zurückgewiesen worden. Insoweit kann er auch geltend machen in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Denn für die Antragsberechtigung ist es ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der Beteiligten zu 1) ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 3 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 3 der BA; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011, I-3 Wx 194/11, juris Rdn. 65f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2002, 2 Wx 16/02, juris Rdn. 10), wenn auch nur über einen Landesverband. Eine Mitgliedschaft aber bestand, weil der Parteiausschluss eine entsprechende Entscheidung des Parteischiedsgerichts erfordert, vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 PartG, die nicht erfolgt ist. Auf die Frage der Wirksamkeit der zum Antragszeitpunkt noch bestehenden vorläufigen Ausschließung von seinen Mitgliedschaftsrechten durch die Anordnung des Landesvorstands Berlin am 9. April 2019 kommt es nicht an. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde müssen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen. Das ist der Fall. Das Landesschiedsgericht hat mit einem Beschluss vom 26. Februar 2020 über die einstweilige Anordnung und den Antrag auf Parteiausschluss zu Gunsten des Beteiligten zu 2) entschieden. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Beteiligte zu 2) weitere die Wirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse betreffende Anträge gestellt hat, liegen diese unabhängig davon, dass sie auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, außerhalb des Verfahrensgegenstands. Über diese ist nicht in einem vereinsrechtlichen Verfahren oder Vereinsregisterverfahren zu entscheiden. a) Der Antrag muss nicht schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Regelung des § 29 BGB hier keine Anwendung finden kann. Das ist nicht der Fall. § 29 BGB gilt auch dann, wenn einer politischen Partei in der Form eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins eine ausreichende organschaftliche Vertretung fehlt. Denn die Bestellung eines Notvorstands kommt nach § 29 BGB nur in dringenden Fällen in Betracht, die darüber hinaus voraussetzen, dass die bestehende Handlungsunfähigkeit zu einer unmittelbar drohenden Schädigung des Vereins oder eines außenstehenden Dritten führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; OLG München, Beschluss vom 12. August 2010, 31 Wx 139/10, juris Rdn. 3). Dabei ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, dessen Gegenstand eine gerichtliche Not- und Eilmaßnahme darstellt, vereinsinterne Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; OLG München, Beschluss vom 11. September 2007 – 31 Wx 49/07 – juris Rdn. 15). Eine Bestellung kommt demnach auch nur dann in Betracht, wenn der Verein sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA ; 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12. September 2006, 1 W 428/05 – 1 W 428/05 -, juris Rdn. 9). Stellt sich die gerichtliche Notvorstandsbestellung nach § 29 BGB damit als ultima ratio dar, besteht keine Veranlassung die Vorschrift nicht auch auf politische Parteien anzuwenden, weil der mit einer Bestellung verbundene hoheitliche Eingriff nur in entsprechenden Ausnahmefällen in Betracht kommt. b) Der Antrag des Beteiligten zu 2) scheitert auch nicht daran, dass grundsätzlich zunächst die nach der Vereinssatzung und hier sogar nach dem Gesetz vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06 –, juris Rdn. 3f.; BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 –, BGHZ 106, 67-83 Rdn. 7f.; Entscheidung vom 06. März 1967 – II ZR 231/64 –, BGHZ 47, 172-181 Rdn. 21). Dies beruht allerdings nicht darauf, dass der Beteiligte zu 2) hier ausweislich seiner Antragsschrift eine Entscheidung durch das Amtsgericht im einstweiligen Verfahren beantragt. Das Verfahren auf Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB ist schon aufgrund der Voraussetzung einer besonderen Dringlichkeit für die Bestellung ein Verfahren, das jedenfalls dann, wenn sich eine Bestellung als notwendig erweist, mit Beschleunigung zu betreiben ist. Für ein gesondertes Eilverfahren ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) und auch des Bundesschiedsgerichts des Beteiligten zu 1) kein Raum. Ein (weiterer) Verweis auf die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit des Beteiligten zu 1) ist dem Beteiligten zu 2) aber nicht zuzumuten. Der Beteiligte zu 2) hat mit seinem Antrag vom 19. Dezember 2019 die Bestellung eines Notvorstands beim Bundesschiedsgericht gestellt. Dieses hat die Frage seiner Zuständigkeit trotz der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 4 der Bundessatzung in Zweifel gezogen, dies offen gelassen und eine Bestellung dann mit der Begründung abgelehnt, ein (isolierter) Eilantrag komme nicht in Betracht, ein Hauptsacheverfahren sei nicht eingeleitet. Angesichts dieser Begründung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein weiterer Antrag, der als Antrag in der Hauptsache bezeichnet wird, Erfolg hätte. Denn das Bundesschiedsgericht hätte schon den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 19. Dezember 2019 entsprechend auslegen oder ihm jedenfalls einen Hinweis auf eine geänderte Antragstellung erteilen müssen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bindet die Entscheidung des Schiedsgerichts auch nicht. Es hat schon nicht in der Sache entschieden. Im Übrigen muss eine – möglicher Weise aber nur eingeschränkte - Überprüfungsmöglichkeit der staatlichen Gerichte verbleiben. Diese ist sogar dann vorgesehen, wenn die jeweilige Vereinsgerichtsbarkeit als echte Schiedsgerichtsbarkeit ausgebildet ist (vgl. §§ 1025ff. ZPO), die hier aber schon wegen der Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteitage nicht gegeben ist (vgl. dazu Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Rdn. 5183). Gerade im Bereich der Notvorstandsbestellung kann diese systemgerecht auch nicht im Zivilprozess erfolgen, weil das entsprechende Gericht die Notvorstandsbestellung nicht aussprechen könnte, so dass die für die für die vereinsrechtlichen Verfahren nach § 29 BGB und § 37 Abs. 1 BGB und die Vereinsregisterverfahren zuständigen Gerichte - also im Falle der Beschwerde der Senat - zu der Prüfung berufen sind. c) Die Beschwerde kann aber keinen Erfolg haben, weil es an den Voraussetzungen des § 29 BGB fehlt. Eine Notwendigkeit zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern bei der Beteiligten zu 1) besteht zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahlen am 30. November und 1. Dezember 2019 auf dem Parteitag in Braunschweig steht derzeit nicht fest. Nach der Gestaltung der Bundessatzung ist von ihrer (vorläufigen) Wirksamkeit auszugehen. aa) Nach § 9 Nr. 2 der Schiedsordnung der Beteiligten zu 1), an die alle Mitglieder und damit auch der Beteiligte zu 2) gebunden sind, ist das Bundesschiedsgericht für eine Entscheidung wegen der Anfechtung von Wahlen auf Ebene der Bundespartei zuständig. Hierzu gehören auch die Vorstandswahlen vom 30. November und 1. Dezember 2019. Das Verfahren ist dabei nach § 12 Abs.1 Schiedsordnung binnen eines Monats nach Kenntniserlangung von den Anfechtungsgründen einzuleiten. Die Anfechtung hat allerdings nur dann Erfolg, wenn die Rechtsverletzung geeignet ist, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen. Dann sind für die Beteiligte zu 1) besondere Voraussetzungen für eine Beseitigung von gefassten Beschlüssen, wie auch den angefochtenen Vorstandswahlen, geschaffen, an die der Beteiligte zu 2) gebunden ist. Die Berücksichtigung des nicht durch eine Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts bestätigten Einwands, die Wahlen seien unwirksam bzw. nichtig, kommt daher allenfalls in strengen Ausnahmefällen in Betracht. bb) Dass das Bundesschiedsgericht bisher nicht über die Anfechtung der Beschlüsse durch den Beteiligten zu 2) oder andere Parteimitglieder entschieden hat, ändert nichts. Die durchgeführten Wahlen bleiben bei dieser Konzeption jedenfalls zunächst wirksam. Denn die Satzung hat Prüfungsvoraussetzungen, Prüfungsumfang und Prüfungsorgan zulässiger Weise festgelegt. Muss aber erst eine Entscheidung abgewartet werden, müssen die Beschlüsse zunächst wirksam bleiben, es sei denn sie werden durch das Schiedsgericht einstweilen außer Kraft gesetzt. Dies ist hier nicht geschehen. cc) Die von dem Beteiligten zu 2) vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe rechtfertigen es auch nicht, von diesen Satzungsbestimmungen abzuweichen. Dass dem Beteiligten zu 2) die Teilnahme an dem Berliner Landesparteitag vom 4. Mai 2019 verwehrt worden ist und er sich damit nicht als Bundesdelegierter bewerben konnte, dürfte durch den vorläufigen Ausschluss von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte gerechtfertigt sein. Eine Anordnung nach § 7 Abs. 7 der Bundessatzung der Beteiligten zu 1) dient erkennbar einer vorläufigen Regelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Dementsprechend ist über ihren Bestand auch innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung zu entscheiden. Ob die vorläufige Ausschließung ohne weiteres entfällt, wenn das Schiedsgericht nicht innerhalb der festgesetzten Frist entscheidet, dürfte zweifelhaft sein, weil diese Wirkung in der Satzung nicht angeordnet ist und anderenfalls eine Zurechnung gegenüber dem Antragsteller erforderte. Hier ist allerdings schon nicht ersichtlich, dass die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat. Denn dies setzt die Aufforderung zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds und ihren Eingang voraus, § 7 Abs. 8 Satz 2 der Bundessatzung. Nach den bisherigen Erklärungen erfolgte aber mit der Eröffnung eine unmittelbare Aussetzung des Verfahrens. Auch die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 5. Mai 2019 dürfte an dieser Sachlage nichts ändern. Die Feststellung über das Vorliegen einer nachteilige Handlung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Durch einstweilige Anordnungen soll der Eintritt eines Rechtsverlustes verhindert oder ein Rechtsverhältnis geregelt werden. Ist der Rechtsverlust oder die Rechtsbeeinträchtigung bereits eingetreten, kommt eine Sicherung nicht mehr in Betracht. Ob dem Beschluss gleichwohl Bindungswirkung zukommt, kann offen bleiben. Denn für die Wirksamkeit der Beschlüsse der Organe des Landesverband Berlin gelten insoweit die gleichen Vorschriften über die Anfechtung von gefassten Beschlüssen (vgl. § 8 Abs.1 sowie § 13 Abs. 3 Landessatzung). Auch insoweit ist von einer vorläufigen Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse auszugehen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Pflicht des Beteiligten zu 2), die entstandenen Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Der Senat sieht keine Veranlassung die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen anzuordnen. Die Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, entspricht auch den Regelungen der Schiedsordnung der Beteiligten zu 1), vgl. § 23 Abs. 2 SchiedsO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Frage, ob § 29 BGB auf politische Parteien angewendet werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Eine Verneinung hätte ebenfalls zur Erfolglosigkeit der Beschwerde geführt.