Beschluss
22 W 1035/20
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1005.22W1035.20.00
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Leitsätze
1. Die Ermächtigung durch das Amtsgericht zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines (nichtrechtsfähigen) Vereins nach § 37 Abs. 2 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn es sich um eine politische Partei handelt.(Rn.8)
2. Der Einwand, die Bestellung eines Notvorstands durch das Parteischiedsgericht sei nichtig, kann in einem Verfahren nach § 37 Abs. 2 BGB nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Entscheidung des Parteischiedsgerichts – gegebenenfalls durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit – aufgehoben worden ist.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigung durch das Amtsgericht zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines (nichtrechtsfähigen) Vereins nach § 37 Abs. 2 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn es sich um eine politische Partei handelt.(Rn.8) 2. Der Einwand, die Bestellung eines Notvorstands durch das Parteischiedsgericht sei nichtig, kann in einem Verfahren nach § 37 Abs. 2 BGB nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Entscheidung des Parteischiedsgerichts – gegebenenfalls durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit – aufgehoben worden ist.(Rn.16) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Beteiligte zu 1) ist der Landesverband der ### (#################). Er ist als Verein organisiert und nicht in das Vereinsregister eingetragen. Mit einem Anschreiben vom 15. Juli 2020 überreichte der Beteiligte zu 2) mit drei anderen Mitgliedern des Beteiligten zu 1) dem derzeit amtierenden und durch einen Beschluss des Schiedsgerichts der Bundespartei eingesetzten Vorstand um die 180 gleichlautende Erklärungen von weiteren Mitgliedern des Beteiligten zu 1), in dem diese den Landesvorstand aufforderten, bis zum 10. Oktober 2020 einen Landesparteitag einzuberufen, hierzu alle Mitglieder einzuladen und die den Erklärungen beigefügte Tagesordnung zum Gegenstand der Versammlung zu machen. Hintergrund war die erklärte Absicht des Landesvorstands, den Landesparteitag als Delegiertenparteitag durchzuführen. Auf diesen Antrag hin teilte der Landesvorstand mit einer Email vom 18. Juli 2020 mit, dass die Durchführung eines Mitgliederparteitages angesichts der Beschränkungen wegen der Hygiene- und Abstandsregeln mangels eines geeigneten Veranstaltungsortes nicht in Betracht käme, so dass der Vorstand die Durchführung eines Delegiertenparteitages beschlossen habe, wie dies auch in der Satzung in § 5 Abs. 4 zugelassen sei. Die von den Antragstellern zur Durchführung einer Mitgliederversammlung benannten Veranstaltungsorte seien ungeeignet. Am 29. Juli 2020 übergab eine der Mitorganisatoren des Antrags entsprechende Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung zur Einberufung eines Mitgliedsparteitages in der Hauptsache und als einstweilige Verfügung an das Landesschiedsgericht. Nachdem dieses nicht weiter tätig wurde, reichte der Beteiligte zu 1) unter Berufung auf die ihm durch die ca. 180 erteilten Ermächtigungen beim Amtsgericht Charlottenburg als für das Vereinsregister zuständiges Amtsgericht am 3. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ermächtigung zur Einladung einer Mitgliederversammlung ein, den die Prozessabteilung mit einem Beschluss vom 4. August 2020 an die für vereinsrechtliche Angelegenheiten zuständige Abteilung abgab. Diese hat den Antrag mit einem Beschluss vom 5. August 2020 zurückgewiesen, weil es für eine Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies folge daraus, dass eine Entscheidung des Landesschiedsgerichts noch ausstehe. Darüber hinaus sehe die Satzung auch die Durchführung eines Delegiertenparteitages bei einer entsprechenden Entscheidung des Landesvorstands vor. Gegen diesen ihm am 7. August 2020 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 11. August 2020 eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 17. August 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 22. August 2020 hat der Beteiligte zu 2) ergänzend beantragt, die Nichtigkeit der Bestellung des Notvorstands durch das Bundesschiedsgericht festzustellen, soweit diese Frage nicht im Rahmen der Begründetheit erörtert wird. In einem beim Amtsgericht Mitte vom Beklagten zu 1) eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem entsprechenden Feststellungsantrag hat dieses mit einem Beschluss vom 24. September 2020 seine sachliche Unzuständigkeit erklärt und den Rechtsstreit an das Kammergericht verwiesen. II. 1. Die Beschwerde vom 11. August 2020 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei ist allein über die Frage zu entscheiden, ob der Beteiligte zu 2) nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ermächtigen ist, zu einem Mitgliederparteitag des Beteiligten zu 1) einzuladen. Denn nur dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Frage der wirksamen Bestellung des Notvorstands ist hier als Verfahrensgegenstand nicht angefallen, weil der Senat als Rechtsmittelgericht zuständig ist und es insoweit an einer erstinstanzlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1979 – VII ZB 11/79 –, BGHZ 75, 375-383 Rdn. 11; Beschluss vom 05. Januar 2011 – XII ZB 240/10 –, juris Rdn. 7; Beschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 671/10 –, juris Rdn. 12). Sie hat damit im vorliegenden Verfahren nur als Vorfrage Bedeutung. Darauf, dass eine entsprechende Frage auch nicht im vereinsrechtlichen Verfahren, sondern vor den Zivilgerichten im Zivilprozess zu klären ist, kommt es daher hier nicht an. Der Verweisungbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 24. September 2020 geht damit ins Leere und entfaltet unabhängig von der Frage, ob die vom Amtsgericht vertretene Auffassung über eine Annexzuständigkeit für das einstweilige Verfügungsverfahren zur (zivilprozessualen) Hauptsache gegenüber dem Rechtsmittelgericht besteht, keine Wirksamkeit. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind auch gegeben. Die Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, des Erreichens eines besonderen Beschwerdewertes nach § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht, weil eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Der Beteiligte zu 2) ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts auch beschwert, weil sein Antrag nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückgewiesen worden ist. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. a) Der Antrag auf Ermächtigung zur Einladung zu einem Landesparteitag ist zulässig. aa) Die Regelung findet auch bei einem nicht rechtsfähigen Verein Anwendung (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 21. März 1975 – 5 O 34/75 –, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., BGB, § 7 Rdn. 2; Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 37 Rdn. 3 mit Hinweisen auf ältere Rechtsprechung). Dies folgt schon aus der Stellung der Vorschrift im Bereich der allgemein für Vereine geltenden Vorschriften. Eine Anwendung ist nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Beteiligten zu 1) um eine politische Partei handelt. Denn die nach § 40 BGB für Vereine auch zwingende Regelung des § 37 BGB stellt eine dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmeregelung dar, die besonderen Voraussetzungen unterliegt, die den mit der Ermächtigung verbundenen staatlichen Eingriff in die Parteistruktur als hinnehmbar erscheinen lassen (vgl. zu § 29 BGB: Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 22 W 7/20 –, juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA). bb) Der Beteiligte zu 2) war auch zur Stellung des Antrags nach § 37 Abs. 2 BGB befugt, weil er Mitglied des Beteiligten zu 1) ist (vgl. dazu Staudinger/Schwennicke, aaO, § 37 Rdn. 9) und der Vorstand auch dem nach § 37 Abs. 1 BGB gestellten Begehren nicht entsprochen hat. Denn er hat den amtierenden Vorstand gemeinsam mit weiteren Mitgliedern zur Einberufung einer Mitgliederversammlung u.a. mit dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen aufgefordert. Dieses Verlangen ist auch von der notwendigen Anzahl von Mitgliedern getragen. Denn nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2) beträgt die Mitgliederzahl des Beteiligten zu 1) um die 1400 Personen. Dem hat der entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) notwendiger Weise am Verfahren zu beteiligende Beteiligte zu 1) (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Juli 1986 – BReg 3 Z 62/86 –, juris) nicht widersprochen. cc) Der Antrag nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Verfahren auf gerichtliche Ermächtigung allein von dem Beteiligten zu 2) betrieben wird. Der Senat hat zwar in einem Verfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich eine Person aus der notwendigen Anzahl von Verlangenden nach § 37 Abs. 1 BGB den Antrag auf gerichtliche Ermächtigung stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 05. März 2020 – 22 W 80/19 –, juris). Dies ist aber dahin zu verstehen, dass nicht nur das Verlangen nach § 37 Abs. 1 BGB, sondern auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von der notwendigen Anzahl von Mitglieder getragen sein muss (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 1972 – 20 W 85/72 –, juris). Dies ist hier aber der Fall. Nach der einheitlichen Erklärung, mit dem die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt worden ist, ist der jeweilige Unterzeichnende auch mit dem Betreiben eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens für den Fall einverstanden, dass der Vorstand dem Begehren nicht nachkommt. dd) Der Zulässigkeit des Begehrens steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2) die von ihm gestellten Ermächtigungsanträge jeweils mit konkreten Daten versehen hat, bis zu denen die Ermächtigung gelten soll und bis zu denen die Versammlung stattfinden soll. Denn der Senat geht davon aus, dass diese Beschränkungen nur Anregungen darstellen und die genaue Ausgestaltung der Ermächtigung dem jeweils entscheidungszuständigen Gericht überlassen bleiben soll. b) Eine Ermächtigung kommt aber nicht in Betracht, weil ein Landesparteitag unmittelbar ansteht, wie sich aus der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) und auch den von dem Beteiligten zu 2) eingereichten Unterlagen ergibt, so dass dem Verlangen der Mitglieder Genüge getan wird. Das Verlangen erweist sich insoweit als rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. November 2009, 31 Wx 134/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2008, 8 W 370/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005, 20 W 1/05, juris). Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob der Beteiligte zu 2) zunächst den weiteren Verlauf des beim Landesschiedsgericht ebenfalls gestellten Hauptsacheantrags auf eine Ermächtigung hätte abwarten müssen. aa) Soweit die von dem Beteiligten zu 2) angedachte Tagesordnung von der Tagesordnung der anzuberaumenden Mitgliederversammlung abweicht, rechtfertigt dies nicht schon von vornherein die Ermächtigung zur Durchführung einer Mitgliederversammlung. Denn insoweit kommt einerseits die Aufnahme der abweichenden Tagesordnungspunkte im Rahmen des nach der Satzung vorgesehenen Verfahrens und anderseits durch eine Anordnung durch das Amtsgericht nach § 37 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Mai 1973 – 8 W 58/73 –, juris; Palandt/Ellenberger, aaO, § 7 Rdn. 2; Staudinger/Schwennicke, aaO, § 37 Rdn. 27). Dass insoweit auch Besonderes gefordert wird, ist dem Verlangen des Beteiligten zu 1) auch nicht zu entnehmen. Der Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen ist in jedem Fall Gegenstand der jetzt einberufenen Versammlung.bb) Eine Ermächtigung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die angekündigte Versammlung nicht als Mitgliederparteitag, sondern als Delegiertenparteitag durchgeführt werden soll. Denn ein solches Vorgehen sieht nicht nur das Parteiengesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartG), sondern auch die Satzung des Beteiligten zu 1) ausdrücklich vor. Soweit der Beteiligte zu 2) und die weiteren Mitglieder die Auffassung vertreten, die Durchführung eines Delegiertenparteitages sei nicht notwendig, auch unter Berücksichtigung der derzeit einzuhaltenden Abstands- und Hygienepunkte seien geeignete Veranstaltungsorte zu finden und auch anzumieten, verkennen sie, dass die Entscheidung über die Durchführung der Art des Parteitages nach der Satzung in der Hand des Vorstands liegt. Die nach der Satzung notwendigen Voraussetzungen, Entscheidung durch den Vorstand und Vorhandensein von mehr als 1.000 Mitgliedern, sind, worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist, gegeben. Dass die Entscheidung des Vorstands hier offensichtlich rechtswidrig wäre, ist auch unter Berücksichtigung der durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) geschaffenen Erleichterungen nicht ersichtlich. cc) Der Verweis auf die angekündigte Versammlung ist auch nicht deshalb unzureichend, weil es sich bei dem amtierenden Vorstand um einen Notvorstand handelt. Davon abgesehen, dass dieser gerade dazu eingesetzt ist, ordnungsgemäße Vorstandswahlen herbeizuführen, stehen diesem jedenfalls in Bezug auf die Durchführung eines Landesparteitages zur Neuwahl eines Vorstands die gleichen Befugnisse zur Seite wie einem entsprechend der Satzung gewählten Vorstand. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestellung des Notvorstands nichtig mit der Folge ist, dass eine Einberufung unwirksam wäre und etwaige auf der Versammlung gefasste Beschlüsse ebenfalls nichtig wären. Diese Frage kann allerdings nicht deshalb offenbleiben, weil der durch das Bundesschiedsgericht bestimmte Vorstand tatsächlich die Geschäfte führt und damit als faktischer Vorstand anzusehen wäre. Denn die Einberufungsbefugnis eines faktischen Vorstands ist durchaus fraglich (vgl. dazu Staudinger/Schwennicke, aaO, § 32 Rdn. 29 mwN). Eine Nichtigkeit ist aber nicht gegeben. Soweit der Beteiligte zu 2) auf die Unzuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bezüglich der Bestellung hinweist, das zudem noch in angreifbarer Weise besetzt gewesen sei, ändert dies nichts. Denn die entsprechende Entscheidung ist (auch) für den Beteiligten zu 2) bis zu ihrer Aufhebung bindend. Nach § 13 Abs. 5 der Schiedsgerichtsordnung der ###, die nach § 13 Abs. 2 der Berliner Landessatzung auch für den Beteiligten zu 2) gilt, sind rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Insoweit ist zwar zu unterstellen, dass der Beteiligte zu 2) kein Verfahrensbeteiligter im Verfahren auf Bestellung des Notvorstands gewesen ist. Aufgrund der allumfassenden Zuständigkeit der Schiedsgerichte der ### (vgl. §§ 8 und 9 der Schiedsgerichtsordnung) und der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Schiedsordnung, nach der sich die Mitglieder bei Streitfragen immer zunächst an die Schiedsgerichte wenden müssen, muss den entsprechenden Entscheidungen aber auch Bindungswirkung gegenüber den weiteren Parteimitgliedern zukommen (vgl. auch zum Einwand, Parteitagsbeschlüsse seien unwirksam, Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020, 22 W 7/20, juris). Dem entspricht es, dass die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB, der hier anderenfalls herangezogen werden müsste, als ultima ratio auch nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Verein nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12. September 2006, 1 W 428/05, juris Rdn. 9). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat auch angesichts der Regelung in § 23 Abs. 2 der Schiedsordnung, nach der die Beteiligten außergerichtliche Kosten der Parteischiedsverfahren stets selbst zu tragen sind, nicht als notwendig an.