Entscheidung
XI ZR 344/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR344
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR344.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 344/22 vom 9. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es stellt sich insbesondere keine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Eu- ropäischen Union zu klären wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Zwar obliegt es dem Gerichtshof der Europäischen Union, die Maßstäbe für die Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhält- nisse anzuwendende Recht ("Rom II") (ABl. L 199 S. 40, ber. 2012 L 310 S. 52) [im Folgenden: Rom-II-Verordnung] zu konkretisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, juris Rn. 53 ff. - ICF). Bei der Prüfung, ob eine offensichtlich engere Verbindung besteht, verfügt das Gericht aber über einen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20, ZRI 2022, 321 - 3 - Rn. 65 - BMA Nederland; BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - II ZR 184/21, ZRI 2023, 486, 487). Das Berufungsgericht hat die Gesamtheit der Umstände des Streitfalls im Rahmen des ihm zu- stehenden Beurteilungsspielraums gewürdigt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Rom-II-Ver- ordnung im Fall einer Prospekthaftung dahingehend auszulegen ist, dass, wenn ein Anleger mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit einer Kryptowährung bezahlt, die auf einer Block- chain als Distributed-Ledger-Technologie beruht, eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, in dem die Emittentin ihren Sitz hat, vorausgesetzt, dass sich das prospektierte Angebot nicht an Anleger mit Aufenthaltsort in dem erstgenannten Mitgliedstaat [im Folgenden: Mitgliedstaat 1], jedoch an Anleger mit Aufenthaltsort in dem Sitzstaat der Emittentin richtet, ist nicht ent- scheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksich- tigt nicht, dass - gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts - die Token "nach dem Prospekt" nicht nur Bürgern in der Schweiz, son- dern auch in den USA angeboten wurden, dass aber zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seitens der Prospektver- antwortlichen nichts unternommen wurde, um Anleger aus anderen Ländern [und somit auch aus Mitgliedstaat 1] von einer Zeichnung auf der Grundlage des Prospekts abzuhalten, sondern auch solche Beteiligungen anstandslos akzeptiert wurden. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Aus- legung von Art. 4 und 12 der Rom-II-Verordnung sind nicht ent- scheidungserheblich. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Stellung der Beklagten als "Hinter- mann" (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN) aufgrund einer Würdigung der ihm vorliegenden Umstände und Erklärungen bejaht. Dabei hat es auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkte berücksichtigt und ihnen lediglich nicht die von der Beklagten gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17, juris Rn. 23). Dass ein anderer Senat desselben Gerichts nach der vorliegenden Entscheidung in einem Urteil die Stellung der Beklag- ten als "Hintermann" verneint hat, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht eine offensichtlich einseitige Wür- digung zulasten der Beklagten vorgenommen hätte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2020 - 2 O 404/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2021 - 20 U 1088/20 -