Urteil
20 U 141/13
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0213.20U141.13.0A
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Leitsätze
1. Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt.(Rn.8)
2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i.S.v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.(Rn.7)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.4.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zu 1 trägt diese selbst.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt.(Rn.8) 2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i.S.v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.(Rn.7) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.4.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zu 1 trägt diese selbst. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für zwei bei ihr Versicherte mit der Begründung, diese seien jeweils am 20.1.10 und 5.2.10 gestürzt, weil die von der Streithelferin zu 2 (nachfolgend: B... ) mit der Schneebeseitigung beauftragte Beklagte die mit einer durchgehenden Glatteisfläche und darauf liegendem Schnee bedeckten Gehwege im Haltestellenbereich einer Tram nicht geräumt habe. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung und begehrt vollumfänglich Verurteilung der Beklagten wie erstinstanzlich beantragt. Sie trägt weiter vor: Der Gesetzgeber habe die Straßenreinigung als hoheitliche Aufgabe nur deshalb so bezeichnet, um sicherzustellen, daß diese Aufgabe durch eine Behörde hoheitlich kontrolliert und überwacht wird. Der Streithelfer zu 1 (nachfolgend: L... B... ) bzw. die Streithelferin zu 2 (nachfolgend: B... ) sollten befugt sein, die Aufgaben auf private Dritte, wie die Beklagte, zu übertragen, ohne daß diese sofort als Beliehene und/oder Verwaltungshelfer gelten. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten sei nicht hoheitlich, sondern fiskalisch. Der von der Beklagten oder den Streithelfern vorzulegende Vertrag zwischen der B... und der Beklagten ergebe, daß die Beklagte anstelle oder neben den Streithelfern hafte. Die Beklagte sei der Verpflichtung des L... B... bzw. der B... auch beigetreten. Der Streithelfer zu 1 schließt sich den Anträgen der Klägerin an, die Streithelferin zu 2 beantragt Zurückweisung der Berufung. Dies Beklage hält das Urteil für zutreffend und trägt weiter vor. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Der Senat schließt sich den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln Mitarbeiter dieser Firma “in Ausübung eines öffentlichen Amtes” iSv Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Nur zur Ergänzung und zum Berufungsvorbringen gilt folgendes: Die Formulierung in § 4 I 4 StrReinG Berlin läßt nicht darauf schließen, daß damit nur eine hoheitliche Kontrolle und Überwachung privater Reinigungsunternehmen gewährleistet werden soll. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und nicht auslegungsfähig. Danach werden die Aufgaben des L... B... von den B... S... (B... ) hoheitlich durchgeführt. Die hoheitliche Durchführung betrifft die gesamten Aufgaben, die sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergeben. Eine Aufspaltung in einen hoheitlichen Überwachungs- und Kontrollteil einerseits und einen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits ist der Bestimmung nicht ansatzweise zu entnehmen. Die sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergebenden Pflichten der B... sind insgesamt hoheitlich wahrzunehmen. Richtig ist, daß die B... befugt sein sollte, die ihr übertragenen Aufgaben auf Dritte, auch auf private Dritte zu übertragen. Es trifft auch zu, daß die Beklagte mit der Übertragung der Straßenreinigung nicht die Stellung einer Beliehenen erlangte. Ein hierzu erforderlicher Beleihungsakt ist nicht dargelegt, noch im übrigen ersichtlich. Allerdings hat die Beklagte mit der Übertragung den Status eines Verwaltungshelfers erlangt. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Senat folgt weiterhin den Ausführungen des OLG Nürnberg im Hinweisbeschluß vom 30.7.10 - 4 U 949/10 -. Die Frage, ob eine mit dem Mähen eines Grünstreifens beauftragte Privatfirma in den Genuß der Haftungsbefreiung nach Art. 34 GG gelangt, ist dort eindeutig beantwortet und begründet. Das OLG Nürnberg hat hierzu ausgeführt: “Mit dem Mähen des Grünstreifens erfüllte die Beklagte eine ihr anvertraute Amtspflicht im Sinne von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist in Bayern als hoheitliche Wahrnehmung von Amtspflichten ausgestaltet, Art. 72 BayStrWG. ... Damit umfaßt der Umfang der Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast auch das Mähen des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens. Die Mäharbeiten erfolgten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG ... Die Beklagte, eine privatrechtliche Einzelhandelsfirma, handelte bei Durchführung der Mäharbeiten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. ... Im vorliegenden Fall stellen die Mäharbeiten zwar keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar, sie stehen aber in enger Verbindung zu der in Bayern als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen. Der Beklagten war ein konkreter Auftrag zur Grünflächenpflege erteilt worden ... ein relevanter eigener Entscheidungsspielraum der Beklagten ist dabei nicht ersichtlich. Die Stellung der Beklagten war somit derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert ... Werden private Unternehmen von einem Verwaltungsträger mit Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung betraut, sind ihre Mitarbeiter “Beamte” im Sinne des § 839 BGB und des Art. S. 1 GG ...” Der hier zu entscheidende Rechtsstreit ist dem vorstehend genannten tatsachen- und rechtsgleich zu behandeln. Das L... B... hatte die ihm obliegende, ausdrücklich hoheitlich geregelte Reinigungspflicht auf die B... übertragen, diese hatte sie als ebensolche hoheitliche Pflicht übernommen und an die Beklagte weitergereicht. Dadurch änderte sich der Charakter der Verpflichtung nicht, auch nicht dadurch, daß die Übernahme durch die Beklagte durch privatrechtlichen Vertrag erfolgte. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die B... die Reinigungspflicht etwa einer - hier nicht bestehenden - nachgeordneten Behörde übertragen hätte, oder sie privatrechtlich der Beklagten auferlegte. Die Übernahme durch die Beklagte konnte nur durch Privatvertrag erfolgen, denn die B... war der Beklagten gegenüber nicht öffentlich-rechtlich weisungsberechtigt. An dem genannten Ergebnis ändert dies nichts. Ob die Beklagte Verwaltungshelferin ist, richtet sich nicht danach, welche Rechtsform sie aufweist, ob sie, wie hier, als GmbH handelt. Maßgebend ist vielmehr die Funktion, die sie wahrnimmt. Unter diesem Blickwinkel ist die Beklagte lediglich als Werkzeug der B... zu betrachten, mag die Beklagte auch als Verwaltungshelferin bezeichnet werden. Insoweit folgt der Senat ebenso den instruktiven und überzeugenden Ausführungen des OLG Celle. Bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist darauf abzustellen, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß nimmt, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen muß und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.5.09 - 8 U 191/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 4). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten, insbesondere der Glättebekämpfung, keinen eigenen Ermessensspielraum. Sie mußte tätig werden, sobald die Voraussetzungen der auf dem StrReinG beruhenden Glättebekämpfungspflicht vorlagen, und hatte die hierzu erforderlichen Streu- und Reinigungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu bedurfte sie keiner einzelnen Weisungen durch die B..., die der Beklagten nicht im einzelnen diktieren konnte und mußte, wann, wie und wo die Beklagte zu räumen hatte. All dies ergibt sich aus dem StrReinG, welches der Beklagten keinen Spielraum einräumt zu entscheiden, ob, wann und wo sie zu streuen hatte (vgl. OLG Celle aaO Rdnr. 7). Letztlich stellt sich die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Beklagte sowohl objektiv als auch aus der Sicht Dritter so dar, als hätte die B... die Reinigung durch eigene Mitarbeiter durchgeführt. Daß die B... aus fiskalischen Erwägungen heraus die Beklagte beauftragte, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, denn eigene Mitarbeiter der B... wären ohne weiteres von der Haftung freizustellen. Für einen Schuldbeitritt der Beklagten bestehen, auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Haftpflichtversicherung der Beklagten, keine Anhaltspunkte. Ob sich aus dem zwischen der B... und der Beklagten geschlossenen Vertrag eine (Mit-) Haftung der Beklagten ergibt, kann dahinstehen, denn eine solche, sofern sie überhaupt zulässig ist, betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem L... B... / B... einerseits und der Beklagten andererseits. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 101 I, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 543 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage der Passivlegitimation eines vom L... B... oder der B... beauftragten privaten Reinigungsunternehmens tritt in einer Vielzahl von Fällen im L... B... auf, weshalb insoweit ein allgemeines Interesse an einer einheitlichen Rechtsentwicklung besteht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 543 Rdnr. 11 aA mwN).