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Urteil

7 O 165/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0220.7O165.16.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem von ihr behaupteten Unfallereignis auf dem Fußgängerüberweg Subbelrahter Straße in der Nähe der Einmündung Hüttenstraße in Köln vom 14.03.2013 aufgrund von Eisglätte geltend. Im Einzelnen werden Schmerzensgeldansprüche, Erwerbschadensersatzansprüche bzw. Verdienstausfallschadensersatzansprüche, ein Haushaltsführungschaden und Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufwendungen für Medizin- und Heilbehandlungen geltend gemacht. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in den Bereichen Abfallwirtschaft und Straßenreinigung. Als hundertprozentiges Konzernunternehmen der Stadt Köln verfügt sie über sämtliche erforderlichen Betriebsmitteln für Räum- und Streudienste. Die Parteien streiten insbesondere über die Passivlegitimation der Beklagten. Die Straßenreinigungspflicht für den Fußgängerüberweg Subbelrather Straße ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 19.12.2012 (StrReinS) geregelt. Dort heißt es u.a.: „... § 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen – bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten – als öffentliche Einrichtung. Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die B GmbH & Co. KG (im Folgenden „B“ genannt) beauftragt. (2) Die Reinigung beinhaltet... Sie beinhaltet auch die Winterwartung gemäß § 5 dieser Satzung...“ Für den weiteren Inhalt der StrReinS wird auf Bl. 19 ff. d.A. Bezug genommen. In § 5 StrReinS ist im Einzelnen geregelt, wo, wann und wie die Winterwartung durchzuführen ist. Maßgeblich für die Befreiung der Straßen von Schnee und Eis sind zudem entsprechende Streupläne für deren Inhalt auf Bl. 116 f. d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte wirkt an der Aufstellung des Winterdienstplans mit. Dieser wird zwischen den beteiligten Behörden der Stadt Köln und der Beklagten abgestimmt und gilt u.a. auch für das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik der Stadt Köln. Im Rahmen der außergerichtlichen Schadensabwicklung korrespondierte die Klägerin zunächst mit dem Rechtsamt der Stadt Köln. Im weiteren Verlauf meldete sich die C Versicherung AG (im Folgenden nur C) als Betriebshaftpflichtversicherer für die Beklagte und führte die weitere Korrespondenz. Hierzu im Einzelnen: Zunächst machte die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Stadt Köln mit Schreiben vom 16.07.2013 geltend. Hierauf meldete sich das Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln mit Schreiben vom 22.07.2013 und teilte mit, dass es als Eigenversicherer der Stadt Köln tätig werde. Mit Schreiben vom 22.01.2014 meldete sich sodann die Stadtwerke Köln GmbH und teilte mit, die an die Stadt Köln gerichtete Schadenmeldung an den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zur weiteren Bearbeitung übersandt zu haben. Die C teilte mit, alle Erklärungen auch für die Beklagte abzugeben und lehnte in der außergerichtlichen Korrespondenz eine Haftung ab, dies allerdings nicht mit Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation. Die Klägerin behauptet, am Unfalltag habe um 05:00 Uhr ein plötzlicher Wintereinbruch eingesetzt. Um ca. 08:45 Uhr habe sie den Fußgängerüberweg an der Subbelrather Straße in der Nähe der Einmündung Hüttenstraße überqueren wollen. Dieser Fußgängerüberweg sei in Folge des vorangegangenen Wintereinbruchs vereist und zum Zeitpunkt des Überquerens nicht gestreut gewesen. Obwohl sie festes Schuhwerk getragen und den Fußgängerüberweg mit größter Vorsicht überquert habe, sei sie aufgrund der Eisglätte ausgerutscht. Durch den Sturz habe sie eine Fraktur des linken Ellenbogens erlitten. Die Klägerin meint, die Berufung der Beklagten auf ihre fehlende Passivlegitimation stelle sich – aufgrund der außergerichtlichen Korrespondenz – als widersprüchliches und treuwidriges Verhaltens dar. Die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass nach Abgabe der Angelegenheit durch die Stadt Köln an die Beklagte und deren Betriebshaftpflichtversicherer auch endgültig die Zuständigkeit übergegangen sei. Der zwischen der Stadt Köln und der Beklagten geschlossene Vertrag stelle zudem einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Die Verkehrssicherungspflicht sei auf die Beklagte übertragen worden. Die Beklagte sei auch nicht bloße Verwaltungshelferin der Stadt Köln, vielmehr handle sie weisungsunabhängig und autonom. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 24.951,76 € als Schadensersatz und Entschädigung aus dem Unfallereignis vom 14.01.2013 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.03.2016 zu zahlen, darin enthalten ein angemessenes Schmerzensgeld von 12.000,00 € als Mindestentschädigung, dessen Bemessung im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14.01.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen bzw. übergegangen sind, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.524,15 € für die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihrer Räum- und Streupflicht am Unfalltag sach- und fachgerecht nachgekommen zu sein. Den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen. Die Beklagte meint, ein eigener Ermessensspielraum habe ihr hinsichtlich der Durchführung des Winterdienstes nicht zugestanden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.02.2017 hat die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Für den Inhalt des Schriftsatzes wird auf Bl. 240 ff. d.A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Insbesondere ist der Antrag zu 1) im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die nötige Bestimmtheit der Schmerzensgeldforderung wird dadurch erreicht, dass die Klägerin die Größenordnung ihrer Vorstellung in Form eines Mindestbetrages angegeben hat. Auch besteht ein Feststellungsinteresse für den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Feststellungsanspruch. Das Feststellungsinteresse besteht stets zum Zwecke der Hemmung der Verjährung, denn die unbezifferte Feststellungsklage hemmt Verjährung (§ 204 Nr. 1 BGB) wegen des ganzen Anspruchs. Es reicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen – wie hier – möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es nicht an Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten gemäß §§ 823, 831 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Diese ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 18.12.1972 – III ZR 121/70; BGH 05.07.1990 – III ZR 217/89; BGH 13.12.2012 – III ZR 226/12; BGH 06.03.2014 – III ZR 320/12). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 17.02.1983 - III ZR 147/81; BGH 06.07.1989 – III ZR 79/88; BGH 21.01.1993 – III ZR 189/91; BGH 22.06.2006 – III ZR 270/05; BGH 06.03.2014 – III ZR 320/12; BGH 18.02.2014 – VI ZR 383/12). Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Wahrnehmung des Winterdienstes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Der Winterdienst an der Subbelrather Straße in Köln ist eine hoheitliche Aufgabe. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt (hier die Stadt Köln), hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will ( BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 18.12.1972 – III ZR 121/70 ; BGH 05.07.1990 – III ZR 217/89; BGH 11.06.1992 – III ZR 134/91). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der StrReinS obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften – zu der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 StrReinS auch der Winterdienst gehört – der Stadt Köln als öffentliche Einrichtung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StrReinS ist mit der Erfüllung der Aufgaben nach der StrReinS die Beklagte beauftragt. Die Beklagte wird im Rahmen des ihr obliegenden Winterdienstes für die Stadt Köln hoheitlich tätig. Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Köln ihrerseits als Amtsträger im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 14.05.2009 - III ZR 86/08; BGH 31.03.2011 – III ZR 339/09; BGH 15.09.2011 – III ZR 240/10; BGH 06.03.2014 – III ZR 320/12). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. nur BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 21.01.1993 – III ZR 189/91; BGH 14.10.2004 – III ZR 169/04; BGH 02.02.2006 – III ZR 131/05) . Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 19.01.1984 - III ZR 172/82; BGH 21.01.1993 – III ZR 189/91; BGH 31. 03.2011 III ZR 339/09; BGH 15.09.2011 – III ZR 240/10; BGH 02.02.2006 – III ZR 131/05; BGH 14.05.2009 - III ZR 86/08). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 21.01.1993 – III ZR 189/91; BGH 14.10.2004 – III ZR 169/04). Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte als Verwaltungshelfer einzuordnen, deren Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen muss. Schaltet die öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausgestalteten Räum- und Streupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen privaten Unternehmer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens wie "Werkzeuge" oder "verlängerte Arme" des Hoheitsträgers. Relevante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; OLG Celle 14.05.2009 - 8 U 191/08; OLG Nürnberg 30.07.2010 - 4 U 949/10). Unter diesem Blickwinkel ist die Beklagte lediglich als Werkzeug der Stadt Köln zu betrachten. Bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist darauf abzustellen, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen muss und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen. Die Beklagte hatte hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten, insbesondere der Glättebekämpfung, keinen eigenen Ermessensspielraum. Sie musste tätig werden, sobald die Voraussetzungen der auf der StrReinS beruhenden Glättebekämpfungspflicht vorlagen, und hatte die hierzu erforderlichen Streu- und Reinigungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu bedurfte sie keiner einzelnen Weisungen durch die Stadt Köln, die der Beklagten nicht im einzelnen diktieren konnte und musste, wann, wie und wo die Beklagte zu räumen hatte. All dies ergibt sich aus § 5 der StrReinS, welche der Beklagten keinen Spielraum einräumt zu entscheiden, ob, wann und wo sie zu streuen hatte (OLG Celle 14.05.09 - 8 U 191/08; KG Berlin 13.02.2014 – 20 U 141/13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte einen gewissen Einfluss auf die Erstellung der Räum- und Streupläne hatte. Ein wesentlicher Entscheidungsspielraum, der die Eigenschaft der Beklagten als Verwaltungshelferin ausschließen würde, ergibt sich hierdurch nicht. Denn zum einen mussten die Räum- und Streupläne mit den zuständigen Behörden der Stadt Köln abgestimmt werden. Zum anderen handelt es sich dabei lediglich um die innerorganisatorische Ausgestaltung der Winterwartungspflicht, die im Grundsatz in § 5 StrReinS geregelt ist. Die Stadt Köln kann sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die Einschaltung Privater entledigen. Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solventen Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 11.06.1992 – III ZR 134/91; BGH 01.03.1993 – III ZR 167/92). Die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht hat somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 11.06.1992 – III ZR 134/91; BGH 22.01.2008 – VI ZR 126/07) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf den Privaten "delegiert", sondern dieser wird lediglich als Helfer oder "Werkzeug" der öffentlichen Hand tätig. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herzuleiten. Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14; BGH 18.02.2014 – VI ZR 383/12; BGH 24.10.2013 – III ZR 82/11). Rechtsfolge ist, dass dem Dritten zwar kein Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner zusteht, er aber u. U. einen eigenen vertraglichen Schadensersatz hat, für den ohne Exkulpationsmöglichkeit die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gilt (OLG Köln Urt. v. 21.01.2015 – 16 U 99/14). Der zwischen der Stadt Köln und der Beklagten abgeschlossene Vertrag wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin stellte – ohne Beweis hierfür anzutreten – lediglich Vermutungen darüber auf, was in dem Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Beklagten geregelt sein könnte. Eine Auslegung des Vertrages kam daher nicht in Betracht. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass dem zwischen der Stadt Köln und der Beklagten geschlossenen Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, als Benutzerin der von der Beklagten zu reinigenden Straßen zukommt. Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird und die Grenzen zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung nicht in unzuträglicher Weise verwischt werden ( BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14) , sind an die Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hohe Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 16) . Andernfalls würde das Institut der Schutzwirkung für Dritte zum Ersatz für eine deliktische Generalklausel (BGH 26.03.1974 - VI ZR 103/72) . Insbesondere der Umstand, dass eine unbestimmte Zahl von Personen in den Vertrag einbezogen wäre, spricht hier gegen die Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (OLG Köln 21.01.2015 – 16 U 99/14). Denn das Vertrags- und Haftungsrisiko muss bei Abschluss des Vertrages überschaubar und kalkulierbar sein (BGH 20.04.2004 - X ZR 250/02). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil jeder Bürger, der die von der Beklagten zu reinigenden öffentlichen Straßen in Köln benutzt, mithin ein in seinem Umfang nicht überschaubarer Personenkreis, mit den der Beklagten übertragenen Aufgaben in Berührung kommt. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Geschädigte nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen angesichts des ihm zustehenden Amtshaftungsanspruchs schutzbedürftig ist (BGH 09.10.2014 – III ZR 68/14). Die Passivlegitimation – und damit eine Haftung der Beklagten – ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Anspruchstellers, den richtigen Schädiger in Anspruch zu nehmen (OLG Düsseldorf 28.05.1999 – 22 U 228/98) . Zwar hat die Stadt Köln bei der außergerichtlichen Schadensabwicklung die Schadensmeldung zur weiteren Bearbeitung an den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten weitergeleitet. Allerdings ist dadurch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass die Beklagte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs auch passivlegitimiert wäre. Denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten das Verhalten der Stadt Köln zurechenbar ist, zum anderen hat die Beklagte ihre Eintrittspflicht auch von Beginn an bestritten. Auch der Umstand, dass die C, die alle Erklärungen für die Beklagte abgegeben hat, ihre Zuständigkeit für die Schadensabwicklung nicht in Frage gestellt hat, sich außergerichtlich nicht auf die fehlende Passivlegitimation berufen hat und in die materielle Schadensprüfung eingetreten ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wenn schon die Einlassung auf einen Prozess nicht zur Folge hat, dass man die Passivlegitimation in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr bestreiten darf (OLG Düsseldorf 28.05.1999 – 22 U 228/98), muss dies erst recht für die außergerichtliche Korrespondenz gelten. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht fortwährend verneint. Anders als im vom BGH (BGH 11.06.1996 – VI ZR 256/95) entschiedenen Fall, hat die Beklagte auch nicht mitgeteilt, für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig zu sein. Im Schreiben der Stadtwerke Köln GmbH vom 22.01.2014 wird ausdrücklich mitgeteilt, dass mit Abgabe des Vorgangs an die C eine Anerkennung des Schadensersatzanspruchs nicht verbunden sei und dass es ausdrücklich der C vorbehalten bleibe, eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Es gab auch keine Aussage der C dahingehend, die berechtigten Schadensersatzansprüche zu begleichen (BGH 04.04.2000 – VI ZR 264/99). Gegen eine Vertrauenshaftung spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nicht schutzbedürftig ist. Denn mit Schriftsatz vom 12.08.2016 hat die Beklagte ihre fehlende Passivlegitimation gerügt. Zudem hat das Gericht mit Schreiben vom 12.09.2016 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten bestehen. Dies war zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Köln noch hätten durchgesetzt werden können. Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus. Passiv legitimiert ist gemäß Art. 34 Satz 1 GG die Stadt Köln, der die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe obliegt und die die Beklagte und deren Mitarbeiter als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betraut hat. Mangels Passivlegitimation besteht auch der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, da schon kein Hauptsacheanspruch besteht. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2017 gaben auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO erneut zu eröffnen. Insbesondere liegt kein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Eine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht ist nicht ersichtlich. Die Passivlegitimation der Beklagten wurde schon im Schriftsatz der Beklagten vom 12.08.2016 in Frage gestellt. Ein entsprechender Hinweis an die Klägerin erging durch Schreiben des Gerichts vom 12.09.2016. Die Rechtsfrage ist schon zu Beginn des Verfahrens aufgeworfen und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Auch im Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2017 wurde die Frage der Passivlegitimation noch diskutiert. Soweit die Klägerin angibt, davon ausgegangen zu sein, dass die Passivlegitimation der Beklagten zum Zeitpunkt der Terminierung positiv festgestanden habe und sie in der mündlichen Verhandlung von den Zweifeln an der Passivlegitimation völlig überrascht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin konnte vor allem nicht aufgrund der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und zum Zwecke des Güteversuchs davon ausgehen, dass die Passivlegitimation seitens des Gerichts nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der Passivlegitimationen nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern um eine der Begründetheit. Das Gericht hat auch keinen Grund zur Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO gesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.951,76 EUR festgesetzt.