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Beschluss

2 U 157/21

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soll mit einer Klage die Rückabwicklung der Kapitalanlage sowohl wegen des Fehlens eines erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) als auch wegen Prospektfehlern (u.a. § 20 VermAnlG) geltend gemacht werden, muss der Kläger klarstellen, welchen dieser Streitgegenstände er in erster Linie und welchen er nachgeordnet verfolgt.(Rn.2) 2. Öffentliches Angebot iSd. § 6 VermAnlG ist die Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Der Begriff "öffentlich" beinhaltet dabei die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises. Auf Kenntnisstand und Schutzbedürftigkeit der Anleger kommt es nicht an.(Rn.7) 3. An einen begrenzten Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG richtet sich ein Angebot auch dann, wenn dieser lediglich zahlenmäßig begrenzt ist. Dabei hat Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO Indizwirkung (weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt).(Rn.13) 4. Zum Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Fehlens des erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) reicht allein die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die Prospektpflicht des Angebotes ergibt, sowie des Umstands, dass es keinen Prospekt gab.(Rn.18) 5. Klagen mehrere Kapitalanleger gemeinsam auf Rückabwicklung und fordert das Gericht den gesamten Vorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) bei einem von ihnen, erfolgt die Zustellung für alle Anleger nicht mehr "demnächst" (§ 167 ZPO), wenn sie sich mangels ausreichenden Vorschusseingangs erheblich verzögert. Insbesondere bleibt unerheblich, wessen Anteil nicht eingezahlt worden ist.(Rn.29)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2021, Az. 2 O 7/21, bei einem Streitwert von insgesamt 400.000 EUR gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2024.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll mit einer Klage die Rückabwicklung der Kapitalanlage sowohl wegen des Fehlens eines erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) als auch wegen Prospektfehlern (u.a. § 20 VermAnlG) geltend gemacht werden, muss der Kläger klarstellen, welchen dieser Streitgegenstände er in erster Linie und welchen er nachgeordnet verfolgt.(Rn.2) 2. Öffentliches Angebot iSd. § 6 VermAnlG ist die Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Der Begriff "öffentlich" beinhaltet dabei die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises. Auf Kenntnisstand und Schutzbedürftigkeit der Anleger kommt es nicht an.(Rn.7) 3. An einen begrenzten Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG richtet sich ein Angebot auch dann, wenn dieser lediglich zahlenmäßig begrenzt ist. Dabei hat Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO Indizwirkung (weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt).(Rn.13) 4. Zum Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Fehlens des erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) reicht allein die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die Prospektpflicht des Angebotes ergibt, sowie des Umstands, dass es keinen Prospekt gab.(Rn.18) 5. Klagen mehrere Kapitalanleger gemeinsam auf Rückabwicklung und fordert das Gericht den gesamten Vorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) bei einem von ihnen, erfolgt die Zustellung für alle Anleger nicht mehr "demnächst" (§ 167 ZPO), wenn sie sich mangels ausreichenden Vorschusseingangs erheblich verzögert. Insbesondere bleibt unerheblich, wessen Anteil nicht eingezahlt worden ist.(Rn.29) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2021, Az. 2 O 7/21, bei einem Streitwert von insgesamt 400.000 EUR gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2024. I. Die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3), über die allein noch zu befinden ist, sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht und schriftsätzlich begründet worden (§§ 511 ff. ZPO). Es fehlt ihnen jedoch iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an Erfolgsaussicht, weil nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die vorgebrachten Rügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BT-Drs. 17/6406, S. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814, Rn. 11 nach juris; BeckOK-ZPO/Wulf, 1.9.2024, § 522 Rn. 14). Denn nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Weder das eine noch das andere ist jedoch vorliegend der Fall. Soweit die Kläger zu 2) und zu 3) (fortan einheitlich: die Kläger), ohne dies ausdrücklich prozessual kenntlich zu machen, von ihrem Klagebegehren, wegen Fehlens des gebotenen Prospektes eine Rücknahme der Kapitalanlage zu erwirken, nach und nach dazu übergegangen sind, verschiedene vorgelegte Unterlagen als mit Mängel behaftete Prospekte zur Grundlage einer (positiven) Prospekthaftungsklage zu machen, liegt ein mit Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – III ZR 202/18 –, Rn. 27 nach juris) noch nicht vor, weil sich die Kläger in ihrem tatsächlichen Vorbringen nicht widersprechen. Allerdings müssten die Kläger klarstellen, welchen Streitgegenstand sie in erster Linie und welchen nachgeordnet verfolgen. Denn die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, was zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 –, Ls. nach juris, mwN.). Die Klage wäre aber auch dann abzuweisen, wenn die Kläger diese Klarstellung nachholen sollten, wobei nach der Prozessgeschichte nahe liegt, dass diese sich in erster Linie auf das Fehlen eines erforderlichen Prospektes stützen und nur hilfsweise eine echte Prospekthaftungsklage führen wollen. Denn das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Kläger die Rücknahme der Kommanditbeteiligungen von den Beklagten nicht wegen Fehlens eines erforderlich gewesenen Prospektes verlangen können (dazu 1.). Ebenso wenig hat das Begehren unter dem nunmehr eingeführten Gesichtspunkt der Prospekthaftung für fehlerhafte Prospektierung Erfolg (dazu 2.). 1. Die Beklagten haften den Klägern nicht wegen des Fehlens eines Prospektes. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG (dazu a.) noch aus § 306 Abs. 5 KAGB (dazu b.), einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne (dazu c.) oder aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden (dazu d.). a) Eine Rücknahme nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen nur dann verlangen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen, weil es hier schon an einem öffentlichen Angebot fehlt (dazu aa.), jedenfalls können sich die Beklagten auf zumindest eine der geltend gemachten Bereichsausnahmen stützen (dazu bb., cc.). Zudem wäre ein Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG verjährt (dazu dd.). aa) Nach § 6 VermAnlG muss nur derjenige Anbieter einen Verkaufsprospekt nach VermAnlG und VermVerkProspV veröffentlichen, der im Inland Vermögensanlagen iSv § 1 Abs. 2 VermAnlG öffentlich anbietet. Wann ein öffentliches inländisches Angebot vorliegt, bemisst sich nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 WpPG iVm. Art. 2 lit. d) VO (EU) 2017/1129 (fortan: ProspektVO), die keine wertpapierbezogenen Besonderheiten enthält (vgl. Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Assmann/Kumpan, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 264). Der Begriff des öffentlichen Angebots bezeichnet daher – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die gesetzliche Definition an die Stelle des Wertpapiers der Begriff der Vermögensanlage nach § 1 VermAnlG zu treten hat – eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Mit der Prospektpflicht der ProspektVO soll dabei erreicht werden, dass das reibungslose Funktionieren der betroffenen Kapitalmärkte nicht durch Unregelmäßigkeiten behindert wird (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2021 – E-10/20, BKR 2021, 442 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 17. September 2014 – C-441/12 –, Rn. 33 nach juris). Der Begriff „öffentlich“ soll bei alledem eine Qualifikation des Adressatenkreises bei der Vornahme eines Angebots von Vermögensanlagen erfassen, was die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises beinhaltet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juli 2021 – I-8 U 184/20 –, Rn. 28 nach juris; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/Maas, Prospektrecht, 4. Auflage 2022, VermAnlG § 1 Rn. 19). Das Merkmal der Öffentlichkeit trägt bei alledem dem Umstand Rechnung, dass ein Bedürfnis nach einer gesetzlich festgeschriebenen Prospektpflicht erst entsteht, sobald sich ein Anbieter an den Kapitalmarkt wendet, in dem der Vertrieb der Anteile stattfindet; öffentlich ist daher jedes Anbieten oder jede Werbung, die sich über ein beliebiges Medium an einen unbestimmten Personenkreis wendet, ein Kaufangebot abzugeben (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG), BT-Drucksache 15/3174 S. 42 links). Sind somit Art und Weise eines Angebots einer Vermögensanlage entscheidend für die Abgrenzung eines „öffentlichen“ von einem „nicht öffentlichen“ Angebot, liegt ein öffentliches Angebot im Streitfall schon nicht vor, weil es sich bei den beigetretenen Kommanditisten sämtlich um solche handelt, die der Beklagten zu 2), der E. UG und der F. AG bereits zuvor bekannt gewesen waren und die von diesen gezielt auf die hiesige Beteiligung angesprochen wurden. Nachdem die an der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Kapitalanlage beteiligten Kommanditisten durchschnittlich TEUR 120 aufgewendet haben, liegt es nahe, dass sie im Hinblick auf ihre bereits bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse gezielt angesprochen wurden. Etwas anderes können jedenfalls die für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Prospektpflicht darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht aufzeigen. Unerheblich ist dagegen, ob sich – was die Kläger besonders hervorheben – die Kommanditisten untereinander kannten oder ohne Weiteres zueinander in Kontakt treten konnten. Soweit im Schrifttum vereinzelt der Begriff des öffentlichen Angebotes schutzzweckorientiert dahin auszulegen sein soll, dass ein nichtöffentliches Angebot nur dann in Betracht kommt, wenn der Anleger bereits auf Grund der Kenntnis oder der leichten Erlangung der notwendigen, von ihm auch bewertbaren Informationen für seine Anlageentscheidung des vom Vermögensanlagengesetzes beabsichtigten Schutzes nicht bedarf (vgl. Hüffer, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. Prospektpflicht und Anlegerschutz, 1996, S. 19; dagegen Kullmann/Müller-Deku WM 1996, 1989, 1992 und Erbs/Kohlhaas/Richter, August 2024, VermAnlG § 2 Rn. 9; unklar Assmann/​Schlitt/​von Kopp-Colomb/Maas, Prospektrecht, 4. Auflage 2022, VermAnlG § 1 Rn. 19), kann dies nicht überzeugen. Denn diese Sichtweise überspannt den Wortlaut des Begriffs und übersieht, dass Angebote an nicht schutzbedürftige Anleger u.a. in § 2 Nr. 3, 4, 6 VermAnlG im Wege der Rückausnahme ausgeschieden werden; diese Rückausnahmen ihres Anwendungsbereichs zu berauben, erschiene gesetzessystematisch verfehlt (vgl. Erbs/Kohlhaas/Richter, August 2024, VermAnlG § 2 Rn. 9, auch zu § 8 f Abs. 2 VerkProspG a.F.). Dass das öffentliche Angebot richtigerweise unabhängig von der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen ist, folgt auch daraus, dass nach § 2a Abs. 4 VermAnlG eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG prospektbefreite Vermögensanlage des Emittenten durchaus öffentlich angeboten werden kann. bb) Ohne Erfolg machen die Beklagten dagegen im Streitfall geltend, dass Angebote keine Prospektpflicht auslösen, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden (§ 2 Nr. 3 lit. a) VermAnlG). Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06 –, Rn. 11 nach juris, mwN.). Dies ist den Beklagten jedoch nicht gelungen. Denn tatsächlich sind der Beklagten zu 1) in der durch Gesellschafterbeschluss verlängerten Emissionsphase nicht weniger als 24 Anleger zum Zweck der Kapitalanlage beigetreten (Anlage ...). Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Verlängerung der Emissionsphase durch unerwarteten zusätzlichen Kapitalbedarf verursacht worden sei. Denn das Platzierungsvolumen betrug bereits im ursprünglichen Zeichnungszeitraum bis zu EUR 3,001 Mio. (Anlage ...). Der im Frühjahr 2014 gefasste Beschluss weist daher gar keine Erhöhung des avisierten Kommanditkapitals aus (Anlage ...). Vielmehr handelt es sich – worauf der Beschluss ausdrücklich lautet – um eine Verlängerung der Emissionsphase „bis zur vollständigen Platzierung“. Daraus ergibt sich, dass die Beklagten die erst nach dem 31.12.2013 beigetretenen Anleger auch bis zum 31.12.2013 aufgenommen hätten, hätten diese ihnen bereits während der ursprünglichen Zeichnungsfrist zur Verfügung gestanden. Damit war das Angebot aber auch vor dem 31.12.2013 auf den Beitritt von mehr als 20 Anlegern gerichtet. cc) Unabhängig hiervon machen die Beklagten aber zu Recht geltend, dass Angebote keine Prospektpflicht auslösen, bei denen Vermögensanlagen einem begrenzten Personenkreis angeboten werden (§ 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG). Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass sich das Angebot nur an einen zahlenmäßig begrenzten Personenkreis richten darf (vgl. Erbs/Kohlhaas/Richter, August 2024, VermAnlG § 2 Rn. 9). Denn selbst bei nicht qualifizierten Anlegern stellt die Erstellung eines Prospekts bei einer geringen Zahl von Personen, an die sich das Angebot richtet, eine unverhältnismäßige Belastung dar (vgl. ErwGr 15 Satz 1 zur ProspektVO). Nach Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO ist aber ein Wertpapierangebot prospektfrei, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt. Für das VermAnlG nennt der Gesetzgeber zwar keine konkrete Zahl. Das Schrifttum verweist aber auf den Umstand, dass bei zunehmender Anlegerzahl eine die Prospektinformation ersetzende persönliche Beziehung zwischen Emittent und Anleger nicht mehr hinreichend sicher sei (vgl. Erbs/Kohlhaas/Richter, August 2024, VermAnlG § 2 Rn. 9 mN.). Hiervon ausgehend richtete sich nach Würdigung aller Umstände das hiesige Beteiligungsangebot an einen begrenzten Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG. Wie die Parteien übereinstimmend dargestellt haben, war die Regelerwartung ausgehend von der Bestimmung in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage ...) auf maximal (EUR 3,0 Mio : 100.000 =) 30 Anleger gerichtet und damit der Größenordnung nach begrenzt. Tatsächlich geworben wurden 24 Anleger mit einer durchschnittlichen Beteiligungssumme von TEUR 120. Dies lässt schon die Annahme wenig naheliegend erscheinen, dass es sich bei den zum Zweck der Kapitalanlage beigetretenen Kommanditisten der Beklagten zu 1) nicht um qualifizierte Anleger iSv. Art. 2 lit. e) ProspVO handelte. Doch selbst wenn dem so wäre, ergäbe sich aus Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO für das Wertpapierrecht eine großzügige Rahmensetzung, welche das hiesige Anlagegeschehen – hätte es sich im Bereich des Wertpapierrechts abgespielt – ohne weiteres prospektfrei stellte. Selbst wenn man dies nicht für unmittelbar wertungsübertragbar hielte und zusätzlich die Gefährdungen im Bereich der Vermögensanlage für größer erachtete als im etwas strenger regulierten Wertpapierrecht, wäre der hier letztlich erzielte Personenkreis von 24 Kapitalanlegern noch ein begrenzter Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG. Dabei ist neben der geringen Zahl auch zu berücksichtigen, dass die Kapitalanleger der Beklagten zu 1) entweder der Beklagten zu 2) oder der E. UG oder der F. AG bereits zuvor bekannt waren und die von diesen gezielt auf die hiesige Beteiligung angesprochen wurden, so dass auf diesem Wege eine persönliche Beziehung zwischen Emittent und Anleger auch in den Fällen hergestellt werden konnte, als die Vermittlergesellschaften zwischengeschaltet waren. dd) Im Übrigen wäre ein Anspruch aus § 21 Abs. 1 VermAnlG – so er entgegen dem Vorstehenden bestünde – verjährt und die Einrede der Verjährung ist auch erhoben. Ansprüche aus § 21 VermAnlG verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren (vgl. nur Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Assmann/Kumpan, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 297). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist aber bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (positive Kenntnis) oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (grob fahrlässige Unkenntnis). Die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch aus § 21 Abs. 1 VermAnlG begründen, wären den Klägern bereits ab Zeichnung bekannt gewesen, so dass die Verjährung mit dem Verstreichen der Jahre 2016 bzw. 2018 vollendet wäre, noch bevor die hiesige Klage Ende des Jahres 2020 eingereicht wurde. Zum Verjährungsbeginn reichte allein die Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die Prospektpflicht des Angebotes ergibt, sowie der Umstand, dass es keinen Prospekt gab. Nicht erforderlich ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 187/12 –, Rn. 41 nach juris mwN.). Soweit ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 348/09 –, Rn. 21 nach juris). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. b) Die Kläger können sich für die von ihnen geltend gemachte Haftung für einen fehlenden Emissionsprospekt auch nicht auf die erst mit Wirkung zum 22.07.2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 306 Abs. 5 KAGB stützen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2) die Zeichnungserklärung der Klägerin zu 2) (Anlage ...) schon angenommen und hatte die Beklagte zu 1) das Fondsgrundstück bereits erworben. Schon deshalb kann sich die Klägerin zu 2) nicht auf das KAGB stützen. Soweit die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) nach dem 22.07.2013 beigetreten sind, ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Denn die Haftung nach § 306 Abs. 5 KAGB tritt nur dann ein, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen §§ 164 Abs. 1, 268 Abs. 1, 298 Abs. 1 oder 299 Abs. 1 KAGB nicht veröffentlicht worden ist. Die in der Beteiligung an der Beklagten zu 1) liegende Kapitalanlage war aber nicht nach den genannten Vorschriften prospektpflichtig, weil die Beklagte zu 1) kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB ist. Denn darunter sind – was die Parteien nicht übersehen – nur Organismen für gemeinsame Anlagen zu verstehen, die kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB). Operativ tätig ist ein Investmentvermögen aber schon dann, wenn es eine Geschäftsstrategie verfolgt, die sich u.a. durch Merkmale auszeichnet wie die überwiegende Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit einschließlich Kauf, Verkauf und/oder Austausch von Gütern oder einer industriellen Tätigkeit einschließlich der Errichtung von Immobilien oder einer Kombination daraus (vgl. ESMA, Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD), Seite 3 Ziff. II.; Weitnauer/Boxberger/Anders/Volhard/Jang, 3. Aufl. 2021, KAGB § 1 Rn. 26 mwN.). Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist damit die Projektentwicklung (Konzeption, Ankauf, Entwicklung der Immobilie und anschließender Verkauf der selbst entwickelten Immobilie) eine operative Tätigkeit (vgl. BaFin, Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" vom 14.06.2013 – Q 31-Wp 2137-2013/0006, zu 7.a.). Wiewohl diese Maßgaben für den Senat als Gericht in Zivilsachen nicht bindend sind, hält er die Abgrenzung für überzeugend und schließt sich ihnen an. c) Schließlich können sich die Kläger für die von ihnen geltend gemachte Haftung für einen fehlenden Emissionsprospekt auch nicht auf die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne stützen. Denn diese ist für den hier maßgeblichen Sachverhalt durch die spezialgesetzliche Regelung in § 21 VermAnlG gesperrt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 zu § 127 InvG; BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 zu §§ 13 VerkProspG 2005, 44 BörsG). Der „Ausfüllung ganz bestimmter ungeregelter Fälle“ durch richterliche Rechtsfortbildung (so etwa NK-BGB/Becker, 4. Aufl. 2021, § 311 Rn. 215) bedarf es offensichtlich nicht (mehr), sobald eine Regelung durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist. Hinzu tritt das Primat des Gesetzgebers gegenüber der richterlichen Rechtsfortbildung. Die Grenzen der gesetzlichen Regelung haben die Gerichte zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57 nach juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 nach juris). Jedenfalls wäre auch der sachliche Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne offensichtlich nicht eröffnet, weil dieser tatbestandlich das Vorhandensein fehlerhafter oder unvollständiger Angaben einem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage voraussetzt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310 Rn. 17 nach juris mwN.). Soweit die Berufung geltend macht, die Nichtherausgabe eines Prospektes sei die höchste Form eines Prospektfehlers, fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt für ein typisiertes Vertrauen. d) Die Klage wegen eines fehlenden Prospektes ist auch nicht aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB begründet. Eine solche Haftung träfe ohnehin nur die Beklagte zu 2) als Vertragspartnerin der beitretenden Kläger. Denn in einer Kommanditgesellschaft wird die Kommanditistenstellung durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet daher der aufklärungspflichtige Altgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – II ZR 275/17 –, Rn. 12 nach juris; BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 16/10 –, Rn. 7 nach juris, je mwN.). aa) Soweit hiernach eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne in der Person der Beklagten zu 2) denkbar erscheint, kommt nur eine Haftung für Prospektfehler in Betracht, was wiederum grundsätzlich voraussetzt, dass der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 16/10 –, Rn. 7 nach juris). Dies ist nach dem Hauptvorbringen der Kläger aber gerade nicht der Fall gewesen. bb) Soweit die Berufung die schuldhafte Verletzung von allgemeinen Aufklärungspflichten in den Raum stellt kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter hat allerdings einem Beitrittsinteressenten vor dessen Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 56/11 – Rn. 9 nach juris, mwN.). Soweit er sich für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung des Beitrittsinteressenten überlässt, haftet er über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 17. April 2018 – II ZR 265/16 – Rn. 30 nach juris mwN). Bei alledem begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe die Haftung des Vertragspartners. Der Anleger darf aber erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h., dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – II ZR 275/17 –, Rn. 12 nach juris mN.). Nach diesem Maßstab hat die Berufung bereits keinen Tatsachenvortrag zu halten vermocht, welcher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger anlageerfahren waren und es sich um ein nicht sonderlich komplexes Anlagegeschehen im Immobilienbereich handelte, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagte zu 2) erkennen ließe. Insbesondere reicht hierfür die Leerformel, die Beklagten hätten die Kapitalanlage als sicher, schnell und rentabel beworben, ersichtlich nicht aus. Soweit die Berufung den Hinweis vermisst, dass sich die gemeinsam zu errichtende Immobilie möglicherweise nicht angemessen veräußern werde lassen können, ist ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) erkennbar. Denn aufklärungspflichtig ist nur, was der beitretende Anleger-Gesellschafter noch nicht weiß. Insoweit haben die Beklagten aber vorgetragen, dass den Klägern das Veräußerungsrisiko als natürlicher Bestandteil eines Immobilienprojektes bekannt gewesen sei. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die nunmehr beanstandeten angeblichen Nachschusspflichten, die sich im Übrigen daraus ergeben, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1) selbst beschlossen haben, die Immobilie zunächst zu halten, statt von ihren Vorstellungen von einem angemessenen Veräußerungserlös abzugehen. cc) Ein aus diesem Geschehen sich ergebender Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) wäre zudem verjährt. Für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wie auch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden wegen mangelnder Aufklärung gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 231/07 –, Rn. 17 nach juris mwN.). Im Tatsächlichen ist hierzu festzustellen, dass die Gesellschaft am 31.12.2014 enden sollte, jedenfalls aber am 31.12.2015 (vgl. § 22 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag = Anlage ...). Gleichzeitig ist bekannt, dass schon ab April 2014 um Käufer geworben wurde (Anlage ...). Nachdem von einem Fertigstellungsverzug nichts bekannt ist, ist davon auszugehen, dass die zum Zweck der Veräußerung errichtete Villa spätestens zu Ende 2015 veräußert werden konnte. Gelang dies nicht, war spätestens per Ultimo 2016 erkennbar, dass der Verkauf problematisch war. Damit hätte die Verjährung wegen eines etwaigen Aufklärungsverschuldens hinsichtlich des Veräußerungsrisikos Ende 2016 zu laufen begonnen, so dass sie Ende 2019 vollendet gewesen wäre. Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die am 30.12.2020 angebrachte Klage erst am 10.5.2021 und damit nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden wäre. Der mit Rechnung vom 14.1.2021 angeforderte Gerichtskostenvorschuss, über den sich die Parteien sogleich wechselseitig in Kenntnis gesetzt haben, ist erst am 29.4.2021 vollständig eingezahlt gewesen und eine Verantwortlichkeit des Landgerichts für die damit mehr als dreimonatige Verzögerung der Zustellung ist nicht erkennbar. Insbesondere war für die Kläger nach der Fassung der Kostenanforderung zu erkennen, dass eine Zustellung der Klage erst nach vollständiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgen würde. 2. Die Beklagten haften den Klägern auch nicht – wie diese mit der Berufung aber erstmals geltend machen – wegen mangelhafter Prospektierung in Form des Gesellschaftsvertrags (Anlage ...), des Produktblattes, des Mittelverwendungskontrollvertrages oder der Verkaufsmaterialien (Anlage ...) auf die Rückabwicklung der von ihnen eingegangenen Kapitalanlage. a) Ein Anspruch aus § 20 Abs. 1 VermAnlG besteht deswegen nicht, weil sich die Haftung nach § 20 VermAnlG nur auf von der BaFin aufgrund von § 8 VermAnlG gebilligte und aufgrund von § 6 VermAnlG veröffentlichte Verkaufsprospekte bezieht (vgl. nur Hopt/Kumpan, 43. Aufl. 2024, VermAnlG § 20 Rn. 1; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Assmann/Kumpan, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 247-8; Erbs/Kohlhaas/Richter, August 2024, VermAnlG § 20 Rn. 1). b) Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung besteht selbst dann nicht, wenn diese – was offen bleiben kann – neben § 20 VermAnlG anwendbar sein sollte. Dies gilt schon deswegen, weil die Kläger und die Beklagtenseite über die fragliche Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1) nicht unter Verwendung von Prospekten verhandelt haben. Ein Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ist nämlich eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 21 nach juris – Rupert Scholz; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 mwN.; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Assmann/Kumpan, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 38 mwN.). Einen solchen Eindruck erweckte der Gesellschaftsvertrag (Anlage ...) schon deswegen nicht, weil er nicht alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen enthielt und enthalten konnte, zumal in der Eingangsinstanz unstreitig geblieben ist, dass die Kläger neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Beitrittserklärung (Anlage ...), eine Planungsrechnung, den Mittelverwendungskontrollvertrag, „ggf.“ ein Produktblatt ... und Pläne zu dem Bauprojekt erhalten haben (Schriftsatz der Beklagten vom ...). Eine Wertung der übergebenen Unterlagen in ihrer Gesamtschau ist dem Senat kaum möglich, zumal die angesprochene Planungsrechnung ebenso wenig vorliegt wie der Mittelverwendungskontrollvertrag, das Produktblatt und die erwähnten Pläne zum Bauprojekt. Einen Prospekt im Rechtssinne stellt auch nicht etwa die mit der Berufungsbegründung überreichte Anlage ... dar, die sich als Verkaufsbroschüre mit erkennbar werblichem und weniger informativem Charakter an die potentiellen Erwerber des durch die Beklagte zu 1) zu errichten Gebäudes richtet. Im Übrigen kann sie zumindest der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) bei Zeichnung nicht vorgelegen haben, weil sich aus ihr heraus ergibt, dass sie erst im April 2014 erstellt worden ist. Unabhängig hiervon wäre nicht dargetan, warum die Prospektangaben – handelte es sich überhaupt um solche – haftungserheblich fehlerhaft gewesen sein sollten. Der Investitions- und Finanzplan zu § 9 des Gesellschaftsvertrages bildet eindeutig nur die beabsichtigte Mittelverwendung ab (Anlage ...). Ein solcher Plan ist nicht ohne weiteres falsch, wenn in der Realität hiervon abgewichen werden muss. Hinsichtlich des Veräußerungsrisikos kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch aus Prospekthaftung verjährt, weil die Veräußerungsproblematik ebenso wie eine Abweichung vom Investitions- und Finanzplan den Klägern in verjährter Zeit zur Kenntnis gelangt wären. Ergänzend sei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. II. Der beabsichtigten Verfahrensweise steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit der Parteien iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hätte oder er iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Weiter ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – auch nicht aus sonstigen Erwägungen iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten ist. III. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 4 ZPO. Auch wenn der beabsichtigte Beschluss nur die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) betrifft, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt festzusetzen. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. sogleich in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit durch dessen Berücksichtigung verzögerte und nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb das Unterbleiben des Vortrags in der Berufungsbegründung zu entschuldigen sei (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung die Gebühr für das (Berufungs-) Verfahren im Allgemeinen gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO um zwei Gebühren ermäßigte (vgl. Nr. 1220, 1222 Nr. 1 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).