Leitsatz
III ZR 231/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 231/07 Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist nicht verpflichtet, um dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens zu entgehen, umfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Einzelnen darauf durchzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte für bestimmte Pflichtver- letzungen zu entnehmen sein könnten, die nach dem bisherigen Sachstand nicht im Raum stehen. b) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den An- leger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionspros- - 2 - pekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129). BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 -OLG München LG München I - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 im Kosten- punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge- richtete Erklärung vom 22. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft mbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementä- 1 - 4 - rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - ü- ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkom- manditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treu- handvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Be- klagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschaf- ter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emis- sionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskos- ten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktio- nen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versi- cherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versiche- rungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 6.723,49 € (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags). Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Be- klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung eines Teilbetrags des einge- zahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - 19.783,16 € nebst Zinsen und auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung in Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlös- prognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige An- gaben und die Auswahl des auf seine Seriosität nicht überprüften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1 die Anlage- gelder nicht freigeben dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innen- 2 - 5 - provisionen von 20 %, die an die I. T. gesellschaft mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Fest- stellung begehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Schließlich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen ge- genüber Gläubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsan- trag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprü- che aus der Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru- fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 (im Fol- genden: Beklagte) betrifft. 3 1. Das Berufungsgericht zieht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Be- tracht. Denn die Beklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 4 - 6 - 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent- sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre- ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli- chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be- teiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. 2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film- fonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver- pflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be- teiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. 5 a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investiti- onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu- passen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom- mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh- 6 - 7 - rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand- kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka- pitals insgesamt eine Vergütung von 12 %. b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je- weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver- triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge- sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer- seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe- züglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K. und O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh- mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerk- sam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungs- grundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Ei- genkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die 7 - 8 - IT GmbH andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Ver- gütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben. Dieses Vorbringen - auch zum Kenntnis- stand der Beklagten - ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht nur auf die Fonds I und II, sondern auch auf den hier in Rede stehenden Fonds III bezo- gen. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über Innenprovisionen sei weder auf die Beklagte in ihrer konkreten Rolle noch auf Medienfonds zu übertragen, ver- mag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. 8 aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der- jenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge- sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus- gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre- führungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu- treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von 9 - 9 - "weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be- deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun- gen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be- reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten" darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos- ten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter- schied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können. 10 bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu- ßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re- gelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete 11 - 10 - Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei- teren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge- sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla- ge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die die Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio- nen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand- kommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga- ben. cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu- fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar- stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der In- vestition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me- 12 - 11 - dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall- Versicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro- duktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber- wachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge- sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen fehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge- sellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht verein- baren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschafts- vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge- halts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas- sen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions- kosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt. - 12 - dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions- plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge- währte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab- schließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge- schäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus- sage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Ver- flechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh- rern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu- führenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbin- dungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom- plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, 13 - 13 - handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine Offenlegungspflicht begründen würde. d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De- zember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft. 14 e) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom Beru- fungsgericht gegebenen Begründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus- geschlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, hat er erst durch eine Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, von den behaupteten Absprachen zwischen der Komplementärin und der IT GmbH erfahren und im Anschluss hieran durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Dabei ergibt sich aus der Veröffentlichung des Brancheninformationsdienstes, dass die dortigen Informationen, insbesondere die angeführten Angaben des Zeugen O. , auf Akten der Steuerfahndung zurückgingen, die von der Akteneinsicht ausge- nommen waren. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, aufgrund der Ak- 15 - 14 - teneinsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Februar 2006 sei eine rechtzeitige Einführung in das landgerichtliche Verfahren möglich gewe- sen. Mit Rücksicht darauf, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Vielzahl von Anlegern vertreten habe, sei wegen der Höhe der jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein penibles Durcharbeiten der Ermitt- lungsakten mit einem Umfang von "ca. 40 Leitzordnern" erforderlich und von ihr zu erwarten gewesen. Dabei sei gegebenenfalls eine arbeitsteilige Durchsicht oder der Einsatz eines entsprechend bevollmächtigten und angeleiteten Rechtsreferendars zur zuverlässigen Erfassung des Akteninhalts in Betracht zu ziehen gewesen. Damit werden die Anforderungen an die Pflichten des Klägers im Rah- men seiner Prozessführung gegen die Beklagte weit überspannt. § 531 Abs. 2 ZPO will die Partei zwar zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begrün- det aber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt sind, zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200, 202). Ohne nähere Anhaltspunkte mussten der Kläger und seine Prozess- bevollmächtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermittlungsakten vornehmen, zumal diese in eine andere Richtung gingen. Die vom Berufungs- gericht aufgenommene Erwägung der Beklagten, bei einer Zulassung des Vor- bringens könnten umfangreiche Verfahren wie dieses nie zu Ende gebracht werden, berechtigt um so weniger, zu Lasten des Klägers ein nachlässiges Verhalten anzunehmen, als es einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten entsprochen hätte, den Kläger auf diese aus dem Prospekt nicht näher ersicht- lichen Umstände hinzuweisen. 16 3. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man- gelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt. 17 - 15 - Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi- tisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand- lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr 2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An- sprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags, der nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf wird Bezug genommen. II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä- ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung erhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver- sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den 18 - 16 - sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions- kosten gegangen. Schlick Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -