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Urteil

2 U 85/17 ASchu

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1105.2U85.17ASCHU.00
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Leitsätze
1. Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG sind nach der Zivilprozessordnung zu behandeln und zu entscheiden (zu B.I.).(Rn.20) 2. Die „Währung mit der geringsten Abwertung“ gemäß Anlage I A.2.(e) Abs. 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden von 1953 (Währungssicherungsklausel) ist nach dem Kursverhältnis zwischen Emissionswährung und US-Dollar zu ermitteln (zu B.II.2.d.bb.). Dabei ist - ab dem in der Klausel genannten Anfangsdatum vom 1. August 1952 - die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit in den Blick zu nehmen. Soweit die sog. Schattenquote betroffen ist, kommt es daher auf die Wertentwicklung im Zeitraum vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 an (zu B.II.2.d.cc.).(Rn.50) 3. An Stelle von „Währung mit der geringsten Abwertung“ kann nicht im Wege der Auslegung „Währung mit der höchsten Aufwertung“ gelesen werden, weil die Parteien des Schuldenabkommens den Anleihegläubigern keine Teilhabe an Aufwertungsgewinnen anderer Emissionswährungen gewähren wollten. Die Währungssicherungsklausel ist auch nicht nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend anzupassen (zu B.II.2.e.).(Rn.57) 4. Indem sie Fundierungsschuldverschreibungen 1990 für Zinsrückstände der Young-Anleihe bezogen haben, haben die Anleihegläubiger der durch das Bezugsangebot konkretisierten Regelung wirksam zugestimmt, dass „Währung mit der geringsten Abwertung“ der Belgische Franken sei (zu B.III.1.).(Rn.75)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2017 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 13 O 109/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Anerkenntnisteil- und Schlussurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG sind nach der Zivilprozessordnung zu behandeln und zu entscheiden (zu B.I.).(Rn.20) 2. Die „Währung mit der geringsten Abwertung“ gemäß Anlage I A.2.(e) Abs. 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden von 1953 (Währungssicherungsklausel) ist nach dem Kursverhältnis zwischen Emissionswährung und US-Dollar zu ermitteln (zu B.II.2.d.bb.). Dabei ist - ab dem in der Klausel genannten Anfangsdatum vom 1. August 1952 - die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit in den Blick zu nehmen. Soweit die sog. Schattenquote betroffen ist, kommt es daher auf die Wertentwicklung im Zeitraum vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 an (zu B.II.2.d.cc.).(Rn.50) 3. An Stelle von „Währung mit der geringsten Abwertung“ kann nicht im Wege der Auslegung „Währung mit der höchsten Aufwertung“ gelesen werden, weil die Parteien des Schuldenabkommens den Anleihegläubigern keine Teilhabe an Aufwertungsgewinnen anderer Emissionswährungen gewähren wollten. Die Währungssicherungsklausel ist auch nicht nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend anzupassen (zu B.II.2.e.).(Rn.57) 4. Indem sie Fundierungsschuldverschreibungen 1990 für Zinsrückstände der Young-Anleihe bezogen haben, haben die Anleihegläubiger der durch das Bezugsangebot konkretisierten Regelung wirksam zugestimmt, dass „Währung mit der geringsten Abwertung“ der Belgische Franken sei (zu B.III.1.).(Rn.75) Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2017 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 13 O 109/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Anerkenntnisteil- und Schlussurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik (fortan: die Beklagte) aus von der Beklagten emittierten Bezugsscheinen für Fundierungsschuldverschreibungen und aus Fundierungsschuldverschreibungen im Zusammenhang mit der „Internationale[n] 5 1/2 %-Anleihe des Deutschen Reiches von 1930“ (fortan: Young-Anleihe) auf Zahlung in Anspruch. Im Jahr 1930 begab das Deutsche Reich diese Anleihe in neun verschiedenen Währungstranchen, darunter in Schweizer Franken (fortan: CHF), in belgischem (fortan: BEF) und in französischem Franc (fortan: FRF). Nach der Originalfassung des General Bond zu Ziffer II. sollten diese Währungstranchen „rank pari passu in all respects“ (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 4. August 2017; deutsche Übersetzung in Anlage 8 zum Schriftsatz vom 13. Juli 2017: „sollen in jeder Hinsicht gleichen Rang haben“). Der Zinscoupon von 5,5 % p.a. wurde u.a. in den Jahren 1945 bis 1952 nicht bedient (sog. Schattenquote). Im Jahre 1953 erzielte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches eine Einigung mit den Gläubigerstaaten im Rahmen des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (sog. Londoner Schuldenabkommen, fortan: LSchA). In der Anlage I zum LSchA ist zur Young-Anleihe unter A.2.(e) Abs. 2 vorgesehen: „Sollte sich der am 1. August 1952 für eine der Emissionswährungen maßgebende Wechselkurs später um 5 v.H. oder mehr ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt fälligen Raten zwar nach wie vor in der Währung des Emissionslandes zu leisten; sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung mit der geringsten Abwertung (im Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August 1952) zu berechnen und zudem im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Zahlung maßgebenden Wechselkurs wieder in die Emissionswährung umzurechnen.“ (Hervorhebung nur hier) In der Folge emittierte die Beklagte betreffend die Zinsrückstände aus der Schattenquote Bezugsscheine über den Anspruch auf Auslieferung von dreiprozentigen Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen des LSchA (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift). Die Fundierungsschuldverschreibungen sollten im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands gegen Übergabe des Bezugsscheins ausgegeben werden. In den Bezugsscheinen heißt es weiter u.a. wie folgt: „Die Rückstände werden bei der Fundierung (…) gemäß den Bestimmungen in Anlage I, A, 2 (e) des oben erwähnten Abkommens berechnet.“ Am 15. August 1971 hob die US-Regierung die Gold-Konvertibilität des USD auf. In der Folge wurden die Umtauschverhältnisse zwischen den Währungen nicht mehr durch das nach der Übereinkunft von Bretton Woods etablierte System fester Wechselkurse (sog. Paritäten), sondern durch ein Geflecht flexibler, von Tag zu Tag schwankender Wechselkurse festgelegt, wobei die rechtsförmliche Abschaffung des Paritätensystems erst per 1. April 1978 erfolgte. Nach Wiederherstellung der Einheit Deutschlands emittierte die Beklagte die in den Bezugsscheinen vorgesehenen „3%ige Fundierungsausgabe[n] (...) (1996-2010) für Zinsrückstände der Internationalen 5½%igen Anleihe des Deutschen Reichs 1930“ (fortan: Fundierungsschuldverschreibungen) in den Tranchen 1990-I bis 1990-XV, wobei sie in den Bezugsbedingungen die Klausel der Anlage I zum LSchA unter A.2.(e) Abs. 2 abdruckte und sodann anführte, dass „[d]ie Bundesschuldenverwaltung (...) diese Währungssicherungsklausel in der Weise an[wende], daß (...) für die Berechnung des Einlösungswertes von abgewerteten Währungen als „Währung mit der geringsten Abwertung“ der Belgische Franken zugrunde gelegt [werde], dessen Wechselkurs in der Zeit vom 1. August 1952 bis zur (formellen) Abschaffung der Währungsparitäten am 1. April 1978 unverändert geblieben“ sei (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2). Vor dem Landgericht hat der Kläger zunächst begehrt, die Währung mit der geringsten Abwertung für Fundierungsschuldverschreibungen und Bezugsscheine festlegen zu lassen. Richtigerweise sei der CHF die Währung mit der geringsten Abwertung. Mit der Beklagten am 25. Juli 2017 erstmals zugestellten Klageanträgen hat er sodann – unter Klagerücknahme im Übrigen – Zahlung aus den Bezugsscheinen und aus den Fundierungsschuldverschreibungen verlangt. Die Beklagte hat die Forderung hinsichtlich der Bezugsscheine teilweise anerkannt, soweit sich ein Zahlungsanspruch unter Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung ergebe, und hat im Übrigen Klageabweisung beantragt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf ihr Anerkenntnis verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus den Bezugsscheinen kein über das Anerkenntnis hinausgehender Anspruch auf Zahlung zu. Unter Anwendung der Währungssicherungsklausel, die in den Bezugsscheinen vereinbart worden sei, müsse die Wertsicherung mithilfe des BEF erfolgen. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden habe aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen, dass die Währungssicherungsklausel in das paritätische Währungssystem von Bretton Woods eingebettet sei. Durch die Einbeziehung der Währungssicherungsklausel des LSchA in das Anleiheverhältnis sei diese Entscheidung auch im hiesigen Streitverhältnis bindend. Die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs auf Anpassung des Vertrages habe der Kläger nicht dargetan. Zwar sei mit dem Entfall des Bretton Woods-Systems keine effektive Wertsicherung vor Währungsschwankungen mehr gegeben. Es bedürfe jedoch keiner Entscheidung, ob insoweit auf völkerrechtlicher Ebene ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen könne. Denn dem Vortrag des Klägers könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag für ihn unzumutbar wäre. Die Darstellung anhand des Goldpreises lasse außer Acht, dass während des Bretton Woods-Systems die Wertsicherung der Anleihe nicht durch Anbindung an den Goldpreis erfolgt sei. Der Kläger habe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf weitere Zahlung aus den Fundierungsschuldverschreibungen. Deren Inhaber habe nur Anspruch auf Zahlung entsprechend der vereinbarten Ausgabebedingungen, wie der hiesige Senat bereits entschieden habe. In den Ausgabebedingungen sei zweifelsfrei ausgeführt, dass die Währungsklausel in der Weise angewendet werde, dass als „Währung mit der geringsten Abwertung“ der BEF zugrunde gelegt werde. Gegen die ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 29. November 2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, welche er am 20. Dezember 2017 eingelegt und – nach entsprechender Fristverlängerung – am 26. Februar 2018 begründet hat. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung fehlerhaft sei. Das LSchA habe in Art. 13 Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass das paritätische Währungssystem nicht zur Verfügung stehe. Es sei dann nach flexiblen Wechselkursen zu verfahren. Über die Gesamtlaufzeit die Währung sei der CHF im Verhältnis zum Goldpreis die Währung mit der geringsten Abwertung gewesen. Gegenüber dem USD habe der CHF im Zeitraum vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 ganz erheblich aufgewertet. Nach Sinn und Zweck der Währungssicherungsklausel habe er – der Kläger – aber auch von einer Aufwertung einer der Emissionswährungen zu profitieren, weil es sich bei der Währungssicherungsklausel um eine multiple Währungskursgarantie handele. Hinsichtlich der Fundierungsschuldverschreibungen sei die Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft. Er habe keine Willenserklärung abgegeben, wonach die Umrechnung nach dem BEF vorgenommen werden solle. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich als zuständige Treuhänderin habe – was unstreitig ist – der Festlegung auf den BEF laufend und wiederholt widersprochen und dies öffentlich gemacht. Zudem habe die Beklagte sicherzustellen, dass ein Gläubiger die Bedingungen für die Schuld durch die deutschen Gerichte festsetzen lassen könne. Zu Unrecht führe das Landgericht aus, dass während des Bestehens der paritätischen Währungssicherung nach Bretton Woods die Wertsicherung der Anleihe nicht durch Anbindung an den Goldpreis erfolgt sei, denn Bretton Woods sei ein Währungssystem der Goldparität. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Rückgabe von 721 Bezugsscheinen der französischen Ausgabe nach der Young-Anleihe vom 4. Januar 1960 an ihn weitere 30.941,57 EUR sowie an ihn 24.853,24 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens. Die Anwendung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung sei sowohl hinsichtlich der Bezugsscheine wie auch der Fundierungsschuldverschreibungen zutreffend. Als Gläubiger der französischen Ausgabe könne der Kläger eine Beteiligung an der Aufwertung des CHF gegenüber dem USD nicht verlangen. Die Währungsicherungsklausel solle nur Schutz gegen Abwertung der Emissionswährungen gewähren. In keinem Fall könne der Anleihegläubiger mehr erhalten, als den Wert seiner Bezugsscheine, gerechnet ab dem 1. August 1952 bis zur Endfälligkeit der Fundierungsschuldverschreibungen auf Basis des USD. Das Landgericht habe zudem gar nicht entschieden, ob nach dem Ende des Währungssystems von Bretton Woods ein Anspruch auf Vertragsanpassung auf völkerrechtlicher Ebene über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe und deshalb die Währungssicherung anzupassen sei. Im Übrigen habe der Kläger – was unstreitig ist – 700 der 721 von ihm vorgelegten Bezugsscheine erst im Oktober 2016 erworben und weitere Bezugsscheine im April 2014 bei internationalen Auktionen, zum Teil über Ebay. Sie halte an der bereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht angebrachte und schriftsätzlich begründete Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Auch wenn der Senat der Begründung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht zu folgen vermag, kommt die klägerseits begehrte Abänderung nicht in Betracht, weil das Landgericht die Klage – soweit nicht die Beklagte die Klageforderung anerkannt hatte – mit Recht abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren nach den Prinzipien und Regeln der Zivilprozessordnung geführt (sogleich zu I.). Dies zugrunde gelegt kann der Kläger in der Sache weder hinsichtlich der Bezugsscheine (sogleich zu II.) noch aus den Fundierungsschuldverschreibungen (sodann zu III.) weitergehende Zahlung von der Beklagten verlangen. I. Der hiesige Rechtsstreit ist nach den Prinzipien und Regeln der Zivilprozessordnung zu führen. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 13 GVG sind nach der Zivilprozessordnung zu behandeln und zu entscheiden. Für die von dem Kläger angeführte Anwendung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte. Dies gilt selbst dann, wenn – was keiner Entscheidung bedarf – die hiesige Klage auch in der für die Berufungsinstanz allein maßgeblichen Antragsfassung (Zahlungsklage) als eine Klage nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (vgl. BGBl. 1953 III Nr. 7411-1, zuletzt geändert durch Art. 301 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, fortan: AuslSchuldAbkAG) anzusehen wäre. Nach § 11 Abs. 1 AuslSchuldAbkAG sind für solche Klagen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Weitere Bestimmungen zum Verfahren finden sich in dem allgemeinen Teil des AuslSchuldAbkAG indes nicht, so dass regelhaft die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind. Insbesondere kann die Anwendung des FamFG nicht im Wege des Umkehrschlusses daraus abgeleitet werden, dass in § 9 Abs. 1 AuslSchuldAbkAG die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung als Auffangregelung erwähnt sind. Systematisch sollen für die Kosten die Vorschriften des Art. 17 Abs. 6 LSchA im Rang vor den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Eine so gestaltete Erwähnung der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung lässt nicht den Schluss zu, dass diese oder gar die Zivilprozessordnung insgesamt keine Anwendung finden solle. Im Gegenteil geht das Gesetz selbst davon aus, dass die in § 11 AuslSchuldAbkAG den Landgerichten zugewiesenen Verfahren grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung zu führen sind. Ohne Erfolg verweist der Kläger gegenüber alledem wiederholt auf § 77 AuslSchuldAbkAG. Diese Vorschrift ordnet zwar „[f]ür das gerichtliche Verfahren“ die Geltung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Das damit (allein) gemeinte gerichtliche Verfahren ist allerdings dasjenige nach § 76 Abs. 1 und Abs. 2 AuslSchuldAbkAG, wie sich aus der Systematik der Regelung ergibt. Allein hierauf bezieht sich auch die von dem Kläger angeführte Gesetzesbegründung (zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 55 zu § 84 AuslSchuldAbkAG-E). Sie erwähnt ausdrücklich weitere Vorschriften in der Entwurfsfassung, aus denen ersichtlich ist, dass hier nur das gerichtliche Verfahren zur Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen gemeint ist. Auch aus der Zuständigkeitsregelung in § 79 AuslSchuldAbkAG folgt, dass es sich dabei um Verfahren handelt, die von denjenigen nach § 11 AuslSchuldAbkAG zu unterscheiden sind. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass auf das Verfahren nach § 2 AuslSchuldAbkAG die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung zu finden haben, was in einem Verfahren mit zwei Beteiligten auch grds. nahe liegt (so die fragliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 55 zu § 84 AuslSchuldAbkAG-E). Die Notwendigkeit der Anwendung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt bei allem auch nicht daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG das angerufene Gericht im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange festzusetzen hat, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist (s.a. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 24 zu III.). Gerade weil diese Festsetzung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur in dem „für die Entscheidung erforderlich[en]“ Umfang erfolgen muss, ergibt sich auch im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG keine Wirkung der Regelungsfeststellung für und gegen auch andere Anleihegläubiger als den Kläger, was möglicherweise auf eine Loslösung vom kontradiktorischen Parteiprozess und auf die Notwendigkeit oder auch nur Angemessenheit von Amtsermittlung und Offizialprinzip hindeuten könnte. II. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger von der Beklagten die begehrte Zahlung von 30.941,57 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen 721 Bezugsscheine nicht verlangen. Er kann zwar aus den Bezugsscheinen unmittelbar auf Zahlung klagen (sogleich zu 1.). Ihm gelingt jedoch nicht die Darlegung, dass ihm aus den vorgelegten Bezugsscheinen Zahlungsansprüche zustünden, welche im Ergebnis über das erstinstanzliche Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 20.422,47 EUR hinaus gingen (sodann zu 2.). 1. Der Kläger kann aus den fraglichen Bezugsscheinen unmittelbar auf Zahlung klagen. Dem steht jedenfalls nach den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls nicht entgegen, dass in den Bezugsscheinen grundsätzlich kein Zahlungsanspruch verbrieft ist (sogleich zu a.). Der auf Zahlung lautende Klageantrag ist auch ungeachtet des Erfordernisses der Annahme des Regelungsvorschlags der Beklagten als Schuldnerin (sodann zu b.) und unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs zulässig (schließlich zu c.). a) Allerdings leitet sich die Rechtsposition des Klägers aus den Bezugsscheinen als Schuldverschreibungen auf den Inhaber gem. § 793 BGB ab. Mit diesen wird lediglich ein „Anspruch auf Auslieferung von dreiprozentigen Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 und seiner Anlage I zur Fundierung von Zinsrückständen“ verbrieft (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift). Einen solchen Anspruch macht der Kläger jedoch mit seinem Klageantrag nicht geltend, sondern einen Zahlungsanspruch unter Festlegung auf den CHF als Währung mit der geringsten Abwertung. Dies steht indes der Zahlungsklage vorliegend nicht entgegen. Schon aus grundsätzlichen prozessökonomischen Erwägungen kann unmittelbar auf den Anspruch aus Wandlung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1959 – VIII ZR 174/57, BGHZ 29, 148, Rn. 16 nach juris) oder auf die Leistungen aus einem nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage angepassten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1984 – V ZR 119/83, BGHZ 91, 32, Rn. 20) geklagt werden. Auch vorliegend wäre angesichts der längst ausgelaufenen Tilgungsfrist der Fundierungsschuldverschreibungen die vorherige Klage auf die Ausgabe von Fundierungsschuldverschreibungen als Förmelei anzusehen. Jedenfalls hat sich die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit so verhalten, dass sie sich die sofortige Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gefallen lassen muss. Sie hat den Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 (= Bd. I Blatt 30-32 d.A.) ausdrücklich aufgefordert, die Klageforderung zu beziffern, auf dass sie darüber befinden könne, ob sie sie in dem rechtlich zutreffenden Umfang teilweise anerkenne; noch in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2017, Seite 2 (= Bd. I Blatt 156 d.A.) hat sie dem Kläger für die Bezifferung gedankt und der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt (§ 263 ZPO). In der Folge erhebt sie nicht den Einwand, der Kläger mache einen nicht verbrieften Anspruch geltend, obwohl die weitergehende Klage nach ihrer Rechtsauffassung unbegründet ist. Dieser Einwand wäre ihr auch abgeschnitten. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Prozessrecht (vgl. Baumgärtel ZZP 86 (1973), 353; s. a. Pfister, Die neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozess, Frankfurt/Main 1998). Es stellte sich aber als vorwerfbar widersprüchlich dar, den Kläger zur Bezifferung aufzufordern, auf dass die Klage scheitere, weil der bezifferte Anspruch mangels vorherigen Umtausches – der in der Hand der Beklagten liegt – nicht bestehe. b) Dies vorangeschickt, ist die gegen die Beklagte geführte Zahlungsklage im vorliegenden Fall auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger den Regelungsvorschlag der Beklagten zur Einlösung der Bezugsscheine (Umtausch in Fundierungsschuldverschreibungen nach den Bedingungen der Beklagten, also unter Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung, vgl. Anlage B2) gerade nicht angenommen hat. Allerdings hat nach Art. 15 Abs. 1 LSchA nur derjenige Gläubiger Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung des LSchA und seiner Anlagen einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen, der bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annimmt. Nachdem die hier streitbefangene Währungssicherungsklausel aus der Anlage I in den Bezugsscheinen ausdrücklich erwähnt ist, kann Art. 15 Abs. 1 LSchA auch im Verhältnis zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits Anwendung finden, obwohl der Kläger oder seine Rechtsvorgänger nicht Partei des LSchA waren oder sind. Damit kann es aber sein Bewenden nicht haben, weil dann der Regelungsvorschlag der Beklagten ohne gerichtliche Prüfungsmöglichkeit bliebe, was schon ihm Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG kaum hinzunehmen wäre. Daher kann über die insoweit erforderliche Regelung der Schuld (Art. 3 lit. (l) LSchA iVm. Art. 4 Abs. 1 LSchA) im hiesigen Zahlungsklageverfahren inzidenter entschieden werden, wie es sich bspw. aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG ergibt. Auf diese Weise kann das Erfordernis nach Art. 15 Abs. 1 LSchA auch in den Fällen erfüllt werden, in denen der Gläubiger einer verbrieften Schuld mit der durch die Beklagte vorgeschlagenen Regelung gerade nicht einverstanden ist. c) Bei alledem steht einer Entscheidung über den Zahlungsantrag nicht nach § 2 Abs. 2 AuslSchuldAbkAG entgegen, dass – wie die Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – für die Auslegung der fraglichen Klausel des LSchA der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden ausschließlich zuständig sei. Die Regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 LSchA beschränkt die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs auf „alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können“. Folgerichtig ist der Schiedsgerichtshof nach Art. 28 Abs. 3 LSchA ausschließlich für Verfahren über Fragen zuständig, die ihm von einer Partei des LSchA vorgelegt werden. Der Kläger ist jedoch nicht Partei des LSchA und kann daher mit seinem Begehren nicht an diesen verwiesen werden. 2. Dem Kläger gelingt jedoch ungeachtet des auf den vorterminlichen Hinweis des Senats hin ergänzten Sachvortrages nicht die Darlegung, dass ihm aus den vorgelegten Bezugsscheinen Zahlungsansprüche zustünden, welche im Ergebnis über das erstinstanzliche Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 20.422,47 EUR hinaus gingen. Allerdings ist die fragliche Klausel für die eingeklagte Verbindlichkeit anwendbar (sogleich zu a.). Der Kläger ist auch nicht infolge Vereinbarung (sodann zu b.) oder wegen gebotener Gleichbehandlung (zu c.) auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festgelegt. Nach der Klausel ist die Währung mit der geringsten Abwertung allerdings nach dem Kursverhältnis der Emissionswährung zum USD zu ermitteln, wobei es hier auf die gesamte Kursentwicklung in der Zeit vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 ankommt (zu d.). Nach diesem Maßstab ist – was indes der Klage zugrunde liegt – nicht der CHF die Währung mit der geringsten Abwertung (zu e.). Auch auf der Grundlage einer anderen Emissionswährung als des CHF als Währung mit der geringsten Abwertung besteht ein weitergehender Anspruch nicht (schließlich zu f.). a) Die Klausel gemäß der Anlage I zum LSchA unter A.2.(e) ist in der oben wiedergegebenen Form zwischen den hiesigen Parteien vereinbart, weil sie Gegenstand des Bezugsangebots aus dem Jahre 1953 war, welche die damaligen Inhaber der Wertpapiere im Rahmen des Bezugs der Bezugsscheine angenommen haben. Die Klausel ist nach A.2.(e) Abs. 2 HS 1 auch anwendbar, nachdem die Emissionswährung des Klägers – der FRF – um mehr als 5 % abgewertet hat, worüber die Parteien nicht streiten. b) Dem Klagebegehren steht – soweit der Kläger aus den Bezugsscheinen vorgeht – nicht entgegen, dass die Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung bereits durch Vereinbarung bindend (§§ 145 ff. BGB) festgelegt wäre. Die Bezugsscheine selbst nennen nur die Klausel als solche, ohne Konkretisierung einer Währung. Das Bezugsangebot aus 1990 (Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2) enthält dagegen die Klausel, dass die Bundesschuldenverwaltung die Währungssicherungsklausel in der Weise anwende, dass die „Währung mit der geringsten Abwertung“ der BEF sei. Dies ist zwischen der Beklagten und den seinerzeitigen Beziehern der Fundierungsschuldverschreibungen verbindlich vereinbart worden, wie der Senat bereits aus Anlass des parallel liegenden Begehrens einer GbR entschieden hat, bei der der Kläger Gesellschafter war (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2016). Eine solche Einigung lässt sich hinsichtlich der hier zugrunde liegenden, in Bezugsscheinen verbrieften Ansprüche jedoch gerade nicht feststellen. Das Bezugsangebot aus 1991 mit der Festlegung auf den BEF haben der Kläger oder seine Rechtsvorgänger gerade nicht angenommen, weil dies unter Einlieferung der Bezugsscheine im Umtausch gegen Fundierungsschuldverschreibungen zu geschehen hatte. Nachdem der Kläger die Bezugsscheine hier vorlegt (Anlage 1 zur Klageschrift), sind sie augenscheinlich nicht bei der Beklagten eingeliefert worden. Insoweit weicht die Rechtslage hinsichtlich der Bezugsscheine von derjenigen ab, welche bei der Inanspruchnahme der Beklagten aus Fundierungsschuldverschreibungen herrscht. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass – wie die Beklagte meint – der Kläger mit der hiesigen Klage nunmehr das Bezugsangebot aus dem Jahre 1990 annähme. Er erklärt mit der Klage ausdrücklich, mit diesem Bezugsangebot nicht einverstanden zu sein. Von daher kann in die Klage ein solches Annehmen des Bezugsangebotes nicht hineingelesen werden. Insbesondere liegt kein Fall des unbeachtlichen Widerspruchs entgegen dem tatsächlichen Handeln vor (sog. protestatio facto contraria non valet), weil die Klage der Verwahrung gegen eine Annahme des Bezugsangebotes vorliegend nicht widerspricht. Der Kläger hat hier zunächst Klage auf Bestimmung der Währung mit der geringsten Abwertung geführt und diese Klage erst später beziffert und dabei an der Auffassung festgehalten, es sei auf den CHF abzustellen. c) Die Währungssicherung hat auch nicht deswegen im hiesigen Streitverhältnis zwingend im Sinne der Beklagten unter Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung zu erfolgen, weil infolge der tatsächlichen Gestaltung des Bezugsangebotes bei denjenigen Anleihegläubigern, die ihre Bezugsscheine eingereicht und dafür Fundierungsschuldverschreibungen erhalten haben, die Wertsicherung nach Maßgabe des BEF vorgenommen worden ist. aa) Für eine solche Bindung an das Faktische könnte allerdings Art. 8 LSchA sprechen, wonach die Beklagte bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäß dem LSchA und seinen Anlagen eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind noch in anderer Beziehung zulassen darf. Diese Regelung bildet einen allgemeinen, bei der Auslegung zu beachtenden Grundsatz ab, dass alle Anleihegläubiger im Zweifel gleich zu behandeln sind (vgl. Horn in: Hahn/Braun/Carreau/Hirschberg/ders., Wertsicherung der Young-Anleihe, 1984, Seite 112). Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Bevorzugung des Klägers könnte vorliegen, wenn er profitablere Bedingungen erhielte als Anleihegläubiger, die von der Beklagten nach Maßgabe des BEF bedient worden sind. Eine derartige Bindung besteht jedoch schon deswegen nicht, weil der Schiedsgerichtshof entschieden hat, dass die Regelung in Art. 8 LSchA gegenüber der spezielleren Regelung über Umrechnungskurse in Art. 13 LSchA zurückzutreten hat (vgl. Schiedsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Mai 1980 – Nr. 6-10, Königreich Belgien u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland, Seiten 56f, Tz. 28 = Anlage B1, Seiten 186-187). Dies ist in Art. 8 Satz 2 LSchA ausdrücklich vorgesehen. Das Abkommen geht davon aus, dass durch Veränderungen im System der Ermittlung der Werte der Währungen im Verhältnis zueinander durchaus unterschiedliche Ergebnisse zutage gebracht werden können. Ansonsten hätten die vertragschließenden Parteien in Art. 13 LSchA ein entsprechendes Verbot der Schlechterstellung vereinbaren müssen, was sie aber nicht getan haben. Diese Auslegung durch den Schiedsgerichtshof ist im Rechtsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien zu beachten. Grundlage hierfür ist der bereits vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass die Bezugsscheine auf das LSchA verweisen, dessen Organ wiederum der Schiedsgerichtshof ist, welcher nach Art. 28 Abs. 2 LSchA für alle diejenigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können, ausschließlich zuständig sein soll; insoweit sind die Entscheidungen endgültig und bindend (Art. 28 Abs. 8 LSchA). bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in dem ursprünglichen General Bond zu Ziffer II. enthalten gewesenen sog. pari passu-Klausel. Diese hatte schon kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zum Gegenstand, sondern betraf nur die Verhältnisse der Tranchen untereinander und auch insoweit nur etwaige Zahlungsschwierigkeiten und nicht etwa den Fall einer „Ungleichheit im Ergebnis“, also den Fall der ungleichen Höhe der Einlösungswerte (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 58, Tz. 28 = Anlage B1, Seite 187). Im Übrigen nahmen die ursprünglichen Anleihebedingungen aus den unterschiedlichen Landeswährungen sich ergebende Ungleichheiten durchaus in Kauf, wie sich schon aus der Regelung ergibt, nach der jeder Anleihegläubiger mindestens den Nennbetrag seiner Schuldverschreibung zurückerhalten sollte (vgl. Horn in: Hahn/Braun/Carreau/Hirschberg/ders., Wertsicherung der Young-Anleihe, 1984, Seite 114-115). d) Für die Bestimmung der Währung mit der geringsten Abwertung gemäß der Klausel in der Anlage I A.2.(e) Abs. 2 LSchA kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf das Wertverhältnis der Emissionswährung zum Gold, sondern auf das Kursverhältnis zwischen Emissionswährung und USD an, wobei entgegen dem Landgericht die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit – hier bis zum 4. Oktober 2010 – in den Blick zu nehmen ist. aa) Die Klausel ist im Begriff der „geringsten Abwertung“ unklar und bedarf der Auslegung. In der deutschen Fassung des LSchA wird das Wort „Abwertung“ verwendet, das zumindest in der hiesigen Fachsprache auf einen Hoheitsakt hindeutet (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 42f, Tz. 18 = Anlage B1, Seiten 173-174). Ohne Erfolg wendet sich der Kläger hiergegen mit dem Argument, für das in drei Sprachen aufgenommene LSchA sei im Zweifel die englische Sprachfassung maßgeblich, die mit dem Wort „depreciated“ (statt „devaluated“) in seinem Sinne eindeutig sei, so dass es keiner Auslegung bedürfe. Auch „depreciated“ wäre nicht eindeutig im Sinne des Klägers zu verstehen. Denn der Schiedsgerichtshof hat festgestellt, dass sowohl in der Praxis wie in der Theorie sowohl der Umgangs- wie der Fachsprache beide Begriffe im Englischen wie im Französischen auch wechselweise gebraucht werden, um den gleichen Sachverhalt zu beschreiben (aaO., Seite 43, Tz. 18 = Anlage B1, Seite 174). Hierzu fügt sich, dass auch die von dem Kläger befasste Übersetzerin den Passus „the least depreciated currency“ gerade nicht präzise hat übersetzen können (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. August 2017). bb) Im Ergebnis der danach notwendigen Auslegung ist zur Bestimmung der „Währung mit der geringsten Abwertung“ das Wertverhältnis der jeweiligen Emissionswährungen zum USD maßgeblich und nicht – wie der Kläger meint – zum Goldpreis. Auch insoweit kann auf die Bemühungen des Schiedsgerichtshofs Bezug genommen werden. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es in den damaligen Streitfällen in 1961 und 1969 auf die aus den Paritäten folgende Wechselkurse ankam (vgl. Schiedsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Mai 1980 – Nr. 6-10, Königreich Belgien u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland, Seite 50, Tz. 24 = Anlage B1, Seite 182). Wechselkurse im Sinne der Paritäten bestanden aber nur zwischen Währungen und nicht im Verhältnis zum Goldpreis. Das System von Bretton Woods (1944) war vom nur teilweise goldhinterlegten USD als Ankerwährung bestimmt, nachdem seit der Konferenz von Genua 1922 auch Devisen als Währungsreserven gehalten werden durften. Die Bezugsscheine weisen zudem keine Goldklausel mehr auf. Im Gegenteil ergibt sich aus Art. 12 LSchA, dass bei Vorhandensein einer Goldklausel diese durch andere Berechnungswege unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses zum USD zu ersetzen gewesen wäre. Hintergrund war, dass die direkte Bindung an den Goldpreis – wie sie in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg vorherrschend gewesen war (sog. Goldstandard) – gescheitert war. Im Zuge der Vorbereitung des LSchA hatten die USA daher mitgeteilt, dass sie der Beibehaltung der ursprünglich in Art. VI (a) des General Bonds der Young-Anleihe verankerten Goldklausel unter keinen Umständen zustimmen würden (aaO., Seite 65, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 194; s.a. Hahn/Braun in: dies./Carreau/Hirschberg/Horn, Wertsicherung der Young-Anleihe, 1984, Seite 5-6). Die Maßgeblichkeit des Kurses des USD als Referenz wird dabei auch durch den systematischen Zusammenhang der Klausel in der Anlage I A.2.(e) LSchA gestützt. Denn in Abs. 1 der lit. (e) der Anlage I zum LSchA ist festgehalten, dass als Grundlage der Berechnung des aus den verschiedenen Tranchen der Young-Anleihe zahlbaren Betrages der Betrag in USD dienen solle, dem die in der Währung des Emissionslandes fällige Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Emission der Anlage maßgebenden Wechselkurs. Durch diese sog. Dollarklausel sollte sichergestellt werden, dass die Abwertung der Währungen gegenüber dem USD in der Zeit von 1930 bis 1952 von den Anleihetranchen nicht mitvollzogen wird (vgl. Glasemann, Deutschlands Auslandsanleihen, Wiesbaden 1993, Seite 56). Der Wechselkurs zum USD ist dann auch für das Eintreten einer Veränderung um 5 v.H. oder mehr maßgeblich, welche nach Abs. 2 HS 1 der lit. (e) Voraussetzung für die Anwendung der Währungssicherungsklausel ist. Es ist aber schon aus systematischen Gründen kaum anzunehmen, dass die Parteien des LSchA in Abs. 1 und in Abs. 2 HS 1 der lit. (e) einen ausdrücklichen Bezug zum USD herstellen, im zweiten Halbsatz des Abs. 2 der lit. (e) aber stattdessen wieder der Goldpreis maßgeblich sein soll. Dies gilt umso mehr, als – wie sich aus den Regelungen in Art. 12 LSchA ergibt – etwa in den Anleihen vorhandene Goldklauseln gerade ersetzt werden sollten. cc) Bei der Gegenüberstellung, welche Währung diejenige mit der geringsten Abwertung sei, ist – ab dem in der Klausel genannten Anfangsdatum vom 1. August 1952 – die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit in den Blick zu nehmen. Insbesondere vermag der Senat nicht der Einschätzung des Landgerichts und der Beklagten beizutreten, dass die Währung mit der geringsten Abwertung allein nach Vorgängen der formellen Abwertung im paritätischen System nach Bretton Woods zu bestimmen sei, das faktisch 1971 und formell 1978 endete. Richtigerweise ist vielmehr auch die Zeit nach Bretton Woods – vorliegend bis zur Endfälligkeit der Fundierungsschuldverschreibungen per 4. Oktober 2010 – zu berücksichtigen, wobei es insoweit auf die freien Wechselkurse am Markt ankommt. Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsposition nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Schiedsgerichtshofs berufen. Dieser hat sich unter Anwendung des hergebrachten Auslegungskanons (Wortlaut, Systematik, Kontext, Gegenstand und Zweck, Praxis der Parteien und Entstehungsgeschichte) ausführlich dazu verhalten, ob der in der Klausel verwendete Begriff „depreciated“ nun als formelle Abwertung oder als Wertverfall zu verstehen sei, wobei er zu dem Ergebnis kam, dass es in 1961 und 1969 – wegen der damaligen Einbettung in das System von Bretton Woods – auf die Paritäten und die aus diesen Paritäten folgende Wechselkurse ankam, so dass eine Abwertung im formellen Sinn gemeint sei (aaO., Seite 50, Tz. 24 = Anlage B1, Seite 182). Hieraus ist indes nicht zu schließen, dass allein eine formelle Abwertung gegenüber dem USD im Rahmen des Systems von Bretton Woods für die Wertsicherungsklausel maßgeblich wäre. Die Feststellungen des Schiedsgerichtshofs, auf welche sich auch das Landgericht stützt, erfolgten nämlich unter ausdrücklicher Hervorhebung des Umstandes, dass die von der dortigen Antragstellerseite angeführten Aufwertungen der Deutschen Mark (fortan: DEM) bereits in den Jahren 1961 und 1969 erfolgt waren (vgl. aaO., Seite 55, Tz. 27 = Anlage B1, Seite 185: „der fallentscheidende Unterschied“), als das Systems von Bretton Woods noch bestand. Angesichts dessen sei – so der Schiedsgerichtshof – nicht zu beanstanden, wenn etwa nach der Entscheidung eines Gerichts im Vereinigten Königreich am 1. Dezember 1973 (also nach dem Wegfall von Bretton Woods) fällige Beträge nach Art. 13 lit. (c) LSchA zu berechnen seien, weil in der Realität das System der festen Wechselkurse am 15. August 1971 kollabiert und durch ein Geflecht flexibler, von Tag zu Tag schwankender Wechselkurse ersetzt worden war (aaO.). Der Schiedsgerichtshof will daher ersichtlich bei der Auslegung danach unterscheiden, ob zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt ein Paritätensystem noch faktisch bestand. Dies war nach dem 15. August 1971 nicht mehr der Fall. Ab diesem Tag wäre daher auch nach Sichtweise des Schiedsgerichtshofs auf die tatsächlichen Wechselkurse abzustellen. Zusätzlich ergibt sich aus dem von der Berufung selbst herangezogenen Art. 13 LSchA deutlich, dass sich die vertragschließenden Parteien 1953 der Möglichkeit bewusst waren, dass es weder Paritäten noch Umrechnungskurse aufgrund von zweiseitigen Abkommen geben könnte. Dies war schon deswegen erforderlich, weil für zwei der Emissionswährungen (nämlich CHF und FRF) keine formellen Paritäten festgesetzt wurden (zu in den Konsultationen nach Art. 34 LSchA für den CHF erwogenen Behelfslösungen vgl. Niederschrift vom 6. November 1953, Seite 4-5, Anlage zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2017). Nach Art. 13 LSchA ist der Rückgriff auf die Wertverhältnisse am Markt dann statthaft, wenn nach den Bestimmungen des LSchA und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen ist. Ein solches Vorgehen setzt die Ermittlung der „Währung mit der geringsten Abwertung“ aber voraus. Die Berücksichtigung des Art. 13 LSchA durch den Schiedsgerichtshof überzeugt auch deshalb, weil sie der Vereinbarung der Parteien die im Hinblick auf die absehbar sehr lange Laufzeit der Regulierung der Verbindlichkeiten Deutschlands durch das LSchA notwendige Flexibilität verleiht. Dagegen findet sich für die Auffassung der Beklagten, die Vertragsstaaten des LSchA hätten bis zur Wiedervereinigung Deutschlands auf das Bretton Woods-System abstellen wollen, im LSchA kein Anhalt. Diese Betrachtung wird durch den Sinn und Zweck der Währungssicherungsklausel gestützt. Die Währungssicherungsklausel sollte den Gläubigern Schutz gegen den möglichen Wertverfall der eigenen Emissionswährung bieten (vgl. Schiedsgerichtshof aaO., Seite 66, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 195). Das LSchA hatte die Laufzeiten gegenüber der ursprünglichen Tilgung der Young-Anleihe bis 1965 erheblich verlängert und so das Risiko des Wertverlustes erhöht. Dieser Zielsetzung liefe es aber zuwider, würde die Währung mit der geringsten Abwertung nur nach Umständen bemessen, die sich von Mitte 1952 bis Mitte 1971 zugetragen haben, während die hier streitbefangenen Verbindlichkeiten tatsächlich erst nach der noch ungewissen Wiedererlangung der staatlichen Einheit Deutschlands getilgt werden sollten. Tatsächlich vergingen von 1953 bis zur Tilgung im Jahr 2010 nicht weniger als 57 Jahre, von denen nach der Sichtweise der Beklagten nur 18 Jahre berücksichtigt würden. Die Kursentwicklung ab 1971 könnte danach nicht zugunsten der Gläubiger berücksichtigt werden und würde bei der Anwendung der Währungssicherungsklausel zu Zufallsergebnissen führen. So könnte eine zur Zeit des Systems nach Bretton Woods nicht formell abgewertete Währung trotzdem nach Freigabe der Wechselkurse erheblich an Wert verloren haben, und dennoch als Referenz herangezogen werden, was die Ansprüche der Gläubiger erheblich schmälerte. Umgekehrt könnte eine in der überwiegenden Zeit freier Wechselkurse eher wertstabile Währung als Referenz ausscheiden, nur weil sie zur Zeit des Paritätensystems formell abgewertet werden musste. Nach alledem ist der Begriff der Währung mit der geringsten Abwertung für die Zeit ab dem Einsetzen der Währungssicherung nach Ziffer A.2.(e) Abs. 2 LSchA mit dem 1. August 1952 nach dem System der Wechselkurs-Paritäten nach Bretton Woods zu bestimmen, soweit solche Paritäten denn bestanden, im Übrigen (betreffend CHF und FRF) nach den Wechselkursen am Markt. Dieser Maßstab gilt bis zum 15. August 1971. An diesem Tag hob die US-Regierung die Gold-Konvertibilität des USD auf. Dass das System von Bretton Woods formal erst am 1. April 1978 wegfiel, ist dabei nicht entscheidend, weil bereits ab dem 15. August 1971 formelle Ab- und Aufwertungen nicht mehr vorgenommen wurden. Nach dem 15. August 1971 ist für die Währung mit der geringsten Abwertung in Anlehnung an Art. 13 lit. (c) oder (d) LSchA allein die Entwicklung der Marktpreise der Währungen zueinander maßgeblich. Heranzuziehen ist auch hier – wie vorstehend dargetan – das Verhältnis zum USD. Für den hiesigen Fall ist daher zu berücksichtigen, wie sich die Kurse der verschiedenen Emissionswährungen ab 15. August 1971 bis 4. Oktober 2010 im Verhältnis zum USD verhalten haben. e) Nach diesem Maßstab ist – was aber Klage und Berufung zugrunde liegt – der CHF nicht die Währung mit der geringsten Abwertung im Sinne der Ziffer A.2.(e) Abs. 2 LSchA. aa) Dies folgt bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. Ausweislich der Kurstabelle (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. September 2020 = Bd. II Blatt 114 d.A.) war ein CHF am 1. August 1952 zum Preis von 0,228685 USD zu bekommen und am 4. Oktober 2010 zum Preis von 0,9724188 USD. Hieraus und aus dem Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ersichtlich, dass tatsächlich die von ihm zugrunde gelegte Emissionswährung CHF gegenüber dem USD in dem maßgeblichen Zeitraum nicht abgewertet, sondern vielmehr ganz erheblich (auf 425 %) aufgewertet hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der CHF hier die Währung mit der geringsten Abwertung sei. bb) Die Klausel ist auch nicht etwa – wie der Kläger nunmehr vortragen lässt – in dem Sinne zu verstehen, dass die „Währung mit der geringsten Abwertung“ eben auch die „Währung mit der höchsten Aufwertung“ sei. Seine Auffassung unterlegt der Kläger mit der Behauptung, die fragliche Klausel sehe in Wirklichkeit keine bloße Währungssicherung, sondern vielmehr eine „multiple Währungskursgarantie“ vor. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Währungssicherungsklausel sollte den Gläubigern Schutz gegen den möglichen Wertverfall der eigenen Emissionswährung bieten (vgl. Schiedsgerichtshof aaO., Seite 66, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 195). Dies sollte in der Weise geschehen, dass die Anleihegläubiger lediglich diejenige Abwertung hinnehmen müssten, welche die Währung mit der geringsten Abwertung unter den Emissionswährungen erfahre. Der Wortlaut spricht dabei lediglich von einer Heranziehung der Währung mit der geringsten „Abwertung“ (englisch „depreciated“, französisch „dépréciée“, vgl. die dreisprachige Fassung des LSchA im BGBl. II 1953, S. 369 = Anlage B3). Von einer Aufwertung ist nicht die Rede. Der Wortlaut einer Währungssicherungsklausel ist aber angesichts der Vielfalt der vertraglichen Ausgestaltung solcher Klauseln in der Praxis – welche nur begrenzt generalisierbare Schlüsse über das „Wesen“ der Klausel erlaubt – von besonderer Bedeutung (vgl. Horn aaO., Seite 121). Der Kläger vermag demgegenüber keine Tatsachen darzulegen oder Umstände dafür aufzuzeigen, dass die Beklagte mit den Gläubigerstaaten oder den Anleihegläubigern selbst gleichwohl eine „multiple Währungskursgarantie“ hätte vereinbaren wollen. Eine Aufwertung von Emissionswährungen durch Abwertung der Leitwährung USD hatten die Parteien des LSchA – wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt – tatsächlich nicht vorhergesehen. Dies erscheint auch plausibel, denn nach dem System von Bretton Woods hatte sich die US-Notenbank verpflichtet, Zentralbanken aller Teilnehmerländer USD gegen Gold zu einem festen Kurs von 35 USD pro Feinunze zu tauschen. Folgerichtig befürchteten die Anleihegläubiger aufgrund ihrer Erfahrungen in der Zwischenkriegszeit Abwertungsverluste ihrer Emissionswährungen, während sie die Möglichkeit einer Aufwertung kaum als wahrscheinlich ins Auge fassten (vgl. Hahn/Braun, aaO., Seite 54). Es liegt daher nicht nahe, dass sie diesen Fall im Sinne einer „multiple[n] Währungskursgarantie“ hätten regeln wollen. Dass keine allseitige Kursgarantie beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Einschränkung, dass die Wertsicherung erst bei einer Kursänderung von mindestens 5 % eingreifen sollte, wie dies in Anlage I A 2 lit. e Abs. 2 LSchA am Anfang vorgesehen ist; dies spricht für eine einschränkende Auslegung der Wertsicherungsklausel auch im Übrigen (vgl. Horn, aaO., Seite 121). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht etwa der Entscheidung des Schiedsgerichtshofs entnommen werden, dass die Anleihegläubiger entgegen dem Wortlaut der Währungssicherungsklausel von einer Aufwertung profitieren sollten. Dessen Erwägungen zur Auslegung des Begriffs „Abwertung“ befassen sich mit der Frage, ob diesem Begriff eine hoheitliche Komponente zukommt oder nicht (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 40, Tz. 15 = Anlage B1, Seite 171) und gelangen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Aufwertung der DEM ungeachtet der damit einhergehenden Abwertung der Emissionswährungen keinen Anwendungsfall der Währungssicherungsklausel begründe (vgl. insbesondere Seite 51, Tz. 24 = Anlage B1, Seite 181: Auffassung der Antragsteller sei „nicht zu halten“). Der Schiedsgerichtshof hat es damit gerade abgelehnt, den Anleihegläubigern Vorteile zuzusprechen, obwohl eine Abwertung der Emissionswährungen gegenüber dem USD nicht vorlag (ebs. Hahn/Braun, aaO., Seite 42). Die von ihm vorgenommene Auswertung der Verhandlungsprotokolle zum LSchA referiert der Schiedsgerichtshof bei alledem plastisch mit den Worten, in diesen sei keine Äußerung verzeichnet die – auch nur andeutungsweise – darauf schließen ließe, dass der für die Goldklausel zu findende Ersatz über den Schutz gegen die Abwertung der jeweiligen Emissionswährung (im hiesigen Fall: FRF) hinaus auch Teilhabe an der Aufwertung einer anderen Emissionswährung (im hiesigen Fall: CHF) gewährleisten sollte (vgl. aaO., Seite 66, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 195; siehe hierzu auch Hahn/Braun, aaO., Seite 41). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass demgegenüber die Teilhabe der Anleihegläubiger an der Aufwertung einer anderen als der eigenen Emissionswährung nach der gemeinsamen Vorstellung der vertragschließenden Parteien so selbstverständlich gewesen wäre, dass dies schon aus sich heraus eine Auslegung der Währungssicherungsklausel entgegen ihrem Wortlaut rechtfertige. Insoweit hebt der Schiedsgerichtshof hervor, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des LSchA die angestrebte möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger nur unter der Voraussetzung zu erreichen war, dass die deutsche Volkswirtschaft wieder gesunde. Diese Gesundung sei daher ebenso zum Vertragszweck geworden wie die Schuldentilgung selbst. Der so definierte Zweck des Vertrags habe aber nur erreicht werden können, wenn die ausländischen Gläubiger auch bei der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen den deutschen Schuldnern entgegenkamen (Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 60f, Tz. 30 = Anlage B1, Seite 190; ebs. Horn, aaO., Seite 124). Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte selbst im hiesigen Rechtsstreit zugestanden hätte, dass die Währungssicherungsklausel den Anleihegläubigern Aufwertungsgewinne zuerkenne, indem sie sich auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festgelegt habe, der zwischen dem 1. August 1952 und dem 4. Oktober 2010 gegenüber dem USD seinerseits aufgewertet habe. Diese Erwägungen sind im Tatsächlichen zutreffend, übersehen aber, dass sich die Beklagte auf den – wiewohl unzutreffenden – Rechtsstandpunkt gestellt hatte, dass für die Frage der Abwertung nur auf den Zeitraum während der Geltungsdauer des Systems nach Bretton Woods abzustellen sei, zu dem formelle Abwertungen möglich und geläufig waren. Die Beklagte hatte den BEF als vermeintliche Währung mit der geringsten Abwertung gerade nicht angesichts der Wertentwicklung im hier herangezogenen Zeitraum, sondern im Hinblick auf das Ausbleiben formeller Abwertungen während der Geltungsdauer des Systems nach Bretton Woods ausgewählt. Dies ergibt sich aus den Bezugsbedingungen von 1990 (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2). cc) Die Regeln über die Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gebieten es ebenso wenig, die Wertsicherungsklausel entgegen ihrem Wortlaut auf Aufwertungsgewinne anderer Emissionswährungen als der eigenen des Anleihegläubigers anzuwenden. (1) Es ist schon nicht erkennbar, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Grundlage und Anlass für die Aufnahme der Währungssicherungsklausel war ersichtlich die Besorgnis, angesichts der langen Laufzeit der Zahlungsverpflichtungen Deutschlands (die Bedienung der Schattenquote sollte dabei erst nach Wiederherstellung der staatlichen Einheit erfolgen) könnten Abwertungsverluste eintreten (vgl. Hahn/Braun, aaO., Seite 54). Die Abwertung der Ankerwährung USD und die damit einhergehende Aufwertung der Emissionswährungen blieb nach der Währungssicherungsklausel dagegen ohne Regelung und Rechtsfolge. Tatsächlich war von den Parteien des LSchA – ganz im Sinne einer vertraglichen Risikoverteilung (vgl. Hahn/Braun, aaO., Seite 33) – eine Währungssicherung gegen Abwertungen gewollt. Dass die Parteien des LSchA dagegen eine Teilhabe der Anleihegläubiger an Aufwertungsgewinnen ihrer Emissionswährungen vereinbart hätten, wenn sie die wirtschaftliche Erholung Deutschlands ebenso vorhergesehen hätten wie den Kursverfall der Ankerwährung USD, ist nicht ersichtlich. Ein dahingehendes Interesse der Beklagten – welche diese Regelung finanziell stark belastet hätte – ist nicht erkennbar, zumal die Umstrukturierung der Auslandsschulden auch zu den vorhandenen Konditionen gelang und die junge Bundesrepublik im Interesse ihrer wirtschaftlichen Gesundung auch auf ein Nachgeben auf Gläubigerseite angewiesen war (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 60f, Tz. 30 = Anlage B1, Seite 190; Horn, aaO., Seite 124). (2) Ebenso wenig wäre zu erkennen, dass dem Kläger und seinen Rechtsvorgängern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnte. Soweit die Rechtsprechung – und dies bereits vor Normierung der entsprechenden Grundsätze in § 313 BGB – für den Fall der inflationären Entwertung einer Fremdwährung einen Anspruch auf Vertragsanpassung für möglich gehalten hat (vgl. RG, Urteil vom 21. Juni 1933 – I 54/33, RGZ 141, 212, 216; RG, Urteil vom 2. April 1935 – III 228/34, RGZ 147, 286, 289; RG, Urteil vom 20. April 1940 – II 156/39, RGZ 163, 324, 333), sind diese Erwägungen auf die hiesige Fallgestaltung nicht übertragbar. Es sind bereits die hier eingetretenen Kursentwicklungen nicht annähernd so erheblich, wie dies bei den fraglichen Fallgestaltungen zu beklagen war. Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend um eine Geldanlage in der Form der Begründung einer Geldsummenschuld handelt. Der Gläubiger einer Geldsummenschuld trägt stets das Risiko der Entwertung bis zur Rückzahlung (vgl. Freitag in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-OGK, Stand: 01.04.2020, § 244 BGB, Rn. 71). Wenn ihm durch die Anbindung an den teilweise goldgedeckten USD eine gewisse Sicherung gegen den Wertverfall seiner Emissionswährung gewährt wird, ist es nicht unzumutbar, wenn er bei positiver Wertentwicklung nur von der Entwicklung seiner eigenen Emissionswährung profitiert, nicht aber von derjenigen anderer Emissionswährungen aus der gleichen internationalen Anleihe. Vielmehr handelt es sich hier um eine in der Sache liegende Ungleichheit der Ländertranchen (vgl. Horn, aaO., Seite 114). Wenn das Risiko der Wertentwicklung gesehen, es aber nur gegen die Entwertung abgesichert wird, liegt daher keine untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarende und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbare Folge vor (zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 27/91, MDR 1993, 963, Rn. 15 nach juris, mwN.), wenn tatsächlich andere Emissionswährungen stärker aufwerten als die eigene. Dies gilt selbst dann, wenn das Entwertungsrisiko – wie vorliegend – durch eine beachtliche Laufzeit (die Schattenquote sollte nach Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bedient werden) beträchtlich ist und die Anleihegläubiger bei Zeichnung der ursprünglichen Young-Anleihe von einem kürzeren Rückzahlungshorizont (bis 1965) ausgegangen sein mögen. Zudem weist Horn (aaO., Seite 115) darauf hin, dass schon nach dem General Bond angesichts der Anbindung an den Goldstandard eine Besserstellung der Obligationäre einer bestimmten Ländertranche möglich war. An diesem Maßstab muss sich auch orientieren, was den Gläubigern unterschiedlicher Tranchen zumutbar ist und was das Maß des Zumutbaren in untragbarer Weise überschreitet. f) Auf der Grundlage einer anderen Emissionswährung als des CHF als Währung mit der geringsten Abwertung ist ein weitergehender Anspruch des Klägers aus den Bezugsscheinen ebenfalls nicht denkbar. Ausgehend von den Angaben der Beklagten zur Berechnung des in erster Instanz anerkannten Betrages (vgl. Schriftsatz vom 13. September 2017, Seite 2 = Bd. I Blatt 156 d.A.) ist hier bereits ein Zahlbetrag zugunsten des Klägers tituliert, wie er sich bei Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung ergibt. Ausweislich der klägerischen Kurstabelle (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. September 2020 = Bd. II Blatt 114 d.A.) war ein BEF am 1. August 1952 zum Preis von 0,02 USD zu bekommen und am 4. Oktober 2010 zum Preis von 0,0339738 USD. Letzterer Betrag entspricht – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert – 169 % des ersteren Betrages. Der Kläger profitiert also infolge des Anerkenntnisses bereits an der Aufwertung des BEF, obwohl seine Bezugsscheine auf die FRF-Tranche zurückgehen und der FRF im fraglichen Zeitraum gegenüber dem USD an Wert verloren hatte. Jeder weitergehende Zahlungsanspruch des Klägers setzte daher begriffsnotwendig voraus, dass der Kläger von einer stärkeren Aufwertung einer Emissionswährung als derjenigen des BEF zu profitieren hätte. Hiervon kann nach dem Vorstehenden aber nicht ausgegangen werden. III. Das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren auf Zahlung von 24.853,24 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen aus Fundierungsschuldverschreibungen über FRF 31.200 hat ebenfalls keinen Erfolg. Einem solchen Zahlungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte auf die fraglichen Fundierungsschuldverschreibungen aus der Tranche 1990-X bereits nach Maßgabe des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung gezahlt hat. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch – nach Maßgabe des CHF oder einer anderen Emissionswährung – stehen die verbindlichen Konditionen des Bezugsangebotes von 1991 entgegen (sogleich zu 1.). Selbst wenn diese den Kläger nicht auf den BEF festlegen sollten, ergäbe sich aus der Anwendung der Währungssicherungsklausel kein weiter gehender Anspruch (sodann zu 2.). 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass durch den Bezug der Fundierungsschuldverschreibungen die Bezugsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil der Inhaberschuldverschreibung geworden sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2016, Seite 7 des Umdrucks). Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen das Zustandekommen einer Einigung auf das Bezugsangebot aus 1991 (Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2) (sogleich zu a.); die Einigung ist auch nicht aus Rechtsgründen unwirksam (sodann zu b.). a) Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen werden Vertragsbestandteil durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 – XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, Rn. 12 nach juris). So liegt es hier betreffend die Festlegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung. Der Abs. 2 der Währungsicherungsklausel ist zunächst mit vollem Wortlaut in Abs. 5 der Fundierungsschuldverschreibung abgedruckt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2010, Bl. 89 der Beiakte 2 U 126/10 .Aschu = 18 O 442/09 LG Berlin). Angesichts dessen erschließt sich nicht, unter welchem Gesichtspunkt es daran fehlen sollte, dass die Beklagte die Währungssicherungsklausel im Bezugsangebot „für gültig erklärt“ hätte. Das Bezugsangebot für die Fundierungsschuldverschreibungen nimmt weiter ausdrücklich Bezug auf die Währungssicherungsklausel und führt ihren Abs. 2 im Wortlaut auf (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2), gefolgt von dem – hier entscheidenden – Passus, dass die Bundesschuldenverwaltung diese Klausel in der Weise anwende, dass als „Währung mit der geringsten Abwertung“ der BEF zugrunde gelegt werde. Diese Konkretisierung auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung war danach Bestandteil des mit „Bezugsangebot“ überschriebenen Angebotstextes, konkreter hinter der Zwischenüberschrift „II. Konditionen für die Fundierungsschuldverschreibungen nach der Young-Anleihe“ unter „Tilgung“ (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2). Nach dem Empfängerhorizont handelte es sich dabei gerade nicht um die bloße Bekanntgabe einer Praxis zum Zwecke der Information. Die Anwendung des BEF war vielmehr ausdrücklich „Kondition“, also Vertragsbedingung des Bezugs der Fundierungsschuldverschreibungen, auf welche sich der Kläger vorliegend stützen will. Dem steht nicht die Erwägung entgegen, dass das LSchA weiterhin galt. Denn die Vereinbarung der Einbeziehung einer Währungssicherungsklausel in das Anleiheverhältnis im Jahr 1953 schließt den Willen und das Bedürfnis nicht aus, 38 Jahre später eine konkretisierende Festlegung zu treffen, welche der Klarheit der Forderung und den Interessen des Kapitalmarktes zu dienen bestimmt ist, zumal eine Konkretisierung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen ausdrücklich in Art. 3 lit. (l) LSchA und Art. 4 LSchA vorgesehen ist. Das dahingehende Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) haben die Bezieher der Fundierungsschuldverschreibungen durch den Bezug angenommen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, S. 7 des Umdrucks). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei diesem Vorgang zugleich um eine Regelung einer Schuld nach Artt. 3 lit. (l), 4, 15 Abs. 1 LSchA handelte. Wer Fundierungsschuldverschreibungen durch Einreichung der Bezugsscheine bezieht, nimmt das Regelungsangebot in Form des Bezugsangebotes für die Fundierungsschuldverschreibungen nach Art. 15 Abs. 2 LSchA an. Die klägerische Wertung, wer einen Regelungsvorschlag annehme, müsse mit den Regelungsbedingungen nicht einverstanden sein, liegt dagegen fern. Für eine solche Differenzierung besteht auch kein Bedürfnis. Nach § 2 Abs. 1 AuslSchuldAbkAG können Meinungsverschiedenheiten über die Regelungsbedingungen vor den Gerichten im Geltungsbereich des AuslSchuldAbkAG ausgetragen werden. Von dieser Möglichkeit ist hinsichtlich der hiesigen Fundierungsschuldverschreibungen allerdings kein Gebrauch gemacht worden. b) Es ist nicht zu erkennen, dass die Einigung auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung gemäß § 9 AGBG a.F. oder sonst aus Rechtsgründen unwirksam sei (vgl. bereits Senat, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, Seite 8-10 des Umdrucks). aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleihegläubiger im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG a.F. vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte mit der fraglichen Festlegung auf den BEF gegen das Gebot verstoßen hätte, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (sog. Transparenzgebot, vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1991 – IX ZR 296/90, BGHZ 115, 177, Rn. 20 nach juris; Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, § 9 AGBGB, Rn. 15). Wie der Rechtsstreit hinsichtlich der Bezugsscheine (vgl. oben zu II.) anschaulich zeigt, dürfte die Festlegung auf eine konkrete Währung mit der geringsten Abwertung vielmehr Unklarheiten zu beseitigen und Streit zu vermeiden geeignet gewesen sein. Weiter erscheint die getroffene Festlegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung auch nicht vor dem Hintergrund als unangemessene Benachteiligung, dass den Anleihegläubigern tatsächlich nur eine Währungssicherung gegen Abwertung zustand (vgl. oben zu II.2.e.), während sie durch die dem Regelungsvorschlag folgende Festlegung tatsächlich an einer gewissen Aufwertung des BEF gegenüber dem USD partizipierten. Hierin ist eine Benachteiligung der Anleihegläubiger nicht zu erblicken, sondern vielmehr ein Vorteil. Eine etwaige Ungleichbehandlung mit Inhabern von Bezugsscheinen kann dabei außer Betracht bleiben. Maßgeblich sind insoweit nur Auswirkungen auf die Stellung des Vertragspartners des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 214/80, MDR 1982, 315). Die Festlegung auf den BEF ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen unangemessen benachteiligend, weil sich Wechselkurse laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Festlegung waren von 1952 bis 1990 bereits 38 Jahre Kursverlauf bei voller Valutierung eingetreten, weitere 20 Jahre standen aus, wobei nach fünf Jahren eine 1 %ige Tilgung zzgl. ersparter Zinsen einsetzen sollte. Damit war der Großteil der absehbaren Kapitalnutzung bereits erfolgt, als die Beklagte sich zur Währungssicherung auf den BEF festlegte. Auch wenn sie dabei irrig davon ausgegangen sein mag, die Verhältnisse seit 1978 seien für die Bestimmung der Währung mit der geringsten Abwertung nicht zu berücksichtigen, führt dies nicht ohne konkrete Nachteile für die Anleihegläubiger zu deren unangemessener Benachteiligung. Die vorliegenden Streitigkeiten zeigen anschaulich, dass es Transparenzbedarf hinsichtlich der Währungssicherung gab. Eine Konkretisierung erfolgte zweckmäßigerweise mit Bekanntgabe des Bezugsangebotes, um den Anleihegläubigern gegebenenfalls ein Vorgehen nach § 2 Abs. 1 AuslSchuldAbkAG zu ermöglichen. bb) Die Einigung auf die Bezugsbedingungen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) der Wertsicherung auf Basis des BEF nicht zugestimmt hat. Zwar hat die BIZ verschiedentlich geäußert, sie sei mit der von der Beklagten gepflegten Auslegung der Währungssicherungsklausel nicht einverstanden (vgl. hier nur Schreiben vom 15. Juni 1993 = Anlage 9 zur Klageschrift). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es einer Zustimmung der BIZ zur Wirksamkeit der Konkretisierung auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung von Rechts wegen bedurft hätte. Eine solche exklusive Auslegungszuständigkeit der BIZ folgt nicht aus den Fundierungsschuldverschreibungen selbst oder aus ihren maßgeblichen Bedingungen. Nach Ziffer VI. (f) des General Bonds der Young-Anleihe von 1930 sollte die BIZ „have the sole right of interpreting such provisions“ (vgl. etwa Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. August 2017, deutsche Übersetzung in Anlage 8 zum Schriftsatz vom 13. Juli 2017: „soll die Bank allein das Recht zur Auslegung dieser Bestimmungen (...) haben“). „Dies[e] Bestimmungen“ sind aber nur die Bestimmungen des General Bonds (der Allgemeinen Schuldverschreibung), während die Parteien vorliegend über die Auslegung der Währungssicherungsklausel nach dem LSchA streiten. Auf diese erstreckt sich die Rolle der BIZ für die Bestimmungen des General Bonds nicht. Die Wertsicherung der Young-Anleihe wurde durch das LSchA vielmehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (vgl. Braun, Monetärrechtliche Probleme vertraglicher Geldwertsicherung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, Würzburg 1979, Seite 269). Für die Bestimmungen des LSchA und seiner Anlagen hat nun der Schiedsgerichtshof die alleinige Deutungshoheit (Art. 28 Abs. 2 LSchA). Eine damit konkurrierende Auslegungsverantwortung der BIZ ist weder in den Fundierungsschuldverschreibungen noch im LSchA vorgesehen. Sie kommt umso weniger in Betracht, als die fragliche Klausel VI. im General Bond eine Goldklausel enthält und diese nach Art. 12 LSchA ohnehin außer Anwendung zu bleiben hätte. Das Erfordernis einer Zustimmung der BIZ zur fraglichen Einigung auf die Bezugsbedingungen ergibt sich auch nicht aus deren Rolle als Treuhänderin für die neuen Schuldverschreibungen der Young-Anleihe. Die Übertragung eines Zustimmungserfordernisses findet sich im Treuhandauftrag nicht (vgl. Schreiben der Bundesschuldenverwaltung vom 7. Mai 1993, Seiten 2-4 = Anlage 8 zur Klageschrift). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der BIZ aus diesem Vertragsverhältnis entgegen der Regelung in Art. 28 Abs. 2 LSchA etwa die Befugnis hätte erwachsen sollen, die Währungssicherungsklausel in Anlage I des LSchA verbindlich selbst auszulegen oder eine ihr nicht genehme Auslegung der Beklagten mit Rechtswirkung zu verwerfen. Davon geht nicht einmal die BIZ selbst aus, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 15. Juni 1993 (Anlage 9 zur Klageschrift) ergibt. Gäbe es ein Zustimmungserfordernis, hätte es auch der kurz nach Inkrafttreten des LSchA zwischen der BIZ, verschiedenen Gläubigerorganisationen und der Beklagten über die Interpretation der Währungssicherungsklausel ergebnislos geführten Verhandlungen nicht bedurft (vgl. Braun, aaO., Seite 275, mN. in Note 117). Vielmehr hätte die BIZ dann ihre eigenen Vorstellungen einseitig durchsetzen können. cc) Die Beklagte hat schließlich auch nicht darauf verzichtet, die Anleihegläubiger der Vereinbarung der Bezugsbedingungen nach §§ 145 ff. BGB auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festzulegen. In dem von dem Kläger hierfür herangezogenen Schreiben vom 7. Mai 1993 (dort Seite 3, Ziffer 4. = Anlage 8 zur Klageschrift) trägt sie lediglich einem Ansinnen der BIZ Rechnung, den Anleihegläubigern die Geltendmachung von Nachzahlungen, die gegebenenfalls fällig werden können, nicht durch Legitimationsschwierigkeiten unmöglich zu machen. Ob Nachzahlungen aber überhaupt erforderlich werden oder nicht, bleibt in dem Schreiben ausdrücklich offen und damit ungeregelt. Dies folgt aus dem die Ziffer 4.a) einleitenden Passus „im Falle erforderlicher zusätzlicher Zahlungen“. So hat es auch die BIZ verstanden, welche in ihrem Antwortschreiben vom 15. Juni 1993 ausdrücklich die Frage der „Legitimation für etwaige zusätzliche Ansprüche“ anführt (Anlage 9 zur Klageschrift; Hervorhebung nur hier). 2. Unabhängig hiervon ergäbe sich im Streitfall kein anderes Ergebnis, sollte der BEF als Währung mit der geringsten Abwertung nicht in dem ausgeführten Sinne festgelegt sein. Es wäre dann die Währungssicherungsklausel gemäß der Anlage I zum LSchA unter A.2.(e) Abs. 2 bei der Ermittlung der Höhe der verbrieften Forderung ohne eine Festlegung anzuwenden. Auch bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Kläger indes nicht berechtigt, aus den Fundierungsschuldverschreibungen weitere Zahlung auf der Grundlage des CHF als Währung mit der geringsten Abwertung zu verlangen. Der CHF hat im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 1. August 1952 und dem 4. Oktober 2010 gegenüber dem maßgeblichen USD erheblich aufgewertet. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass die Klausel die Anleihegläubiger an Aufwertungsgewinnen anderer Währungen als der eigenen Emissionswährung hätte teilnehmen lassen wollen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben II.2.e. verwiesen werden. Ebenso wenig wäre ersichtlich, dass die Klage wegen der Fundierungsschuldverschreibungen auf der Grundlage einer anderen Emissionswährung als Währung mit der geringsten Abwertung begründet sein könnte. Hierzu gelten die Ausführungen zu oben II.2.f. entsprechend. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung nicht erforderlich, weil das Urteil des Senats (vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2016) rechtskräftig geworden und weitere Rechtsprechung schon nicht ersichtlich ist. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Angelegenheit gleichwohl grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Revisionszulassung zum Zwecke der Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, Rn. 12 nach juris; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rn. 4 nach juris). Klärungsbedürftig wird eine Rechtsfrage erst dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, Rn. 12 nach juris mwN.), woran es fehlt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Frage der Festlegung der „Währung mit der geringsten Abwertung“ noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne. Der Senat ist im Kammergerichtsbezirk, in dem der Sitz der Bundesregierung ebenso belegen ist wie derjenige des zuständigen Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, für Berufungen und Beschwerden aufgrund des AuslSchuldAbkAG allein zuständig. Gleichwohl handelt es sich hier um den ersten dem Senat bekannt gewordenen Rechtsstreit, in dem aus nicht in Fundierungsschuldverschreibungen umgetauschten Bezugsscheinen vorgegangen wird. Dass zukünftig mit einer unbestimmten Vielzahl von solchen Fällen zu rechnen sei, kann nicht angenommen werden, zumal die Möglichkeit der Geltendmachung spätestens im Jahr 2021 endet und ein Zuwarten angesichts der Begrenzung der Zinszahlungen auf die Zeit bis zum 4. Oktober 2010 keinen materiellen Gewinn verspricht. Das Zulassungskriterium „Fortbildung des Rechts“ deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenfalls eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus, welche eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwerfen, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2003 – IV ZB 41/02, MDR 2004, 212, Rn. 13 nach juris); erst dann besteht die Notwendigkeit, im Wege der Rechtsfortbildung Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 – VI ZB 40/02, MDR 2003, 299, Rn. 6 nach juris). Indes ist nicht erkennbar, dass es für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen vorliegend an richtungsweisender Orientierungshilfe fehlte. Von einem durch die Fortentwicklung der Rechtspraxis induzierten Bedürfnis für eine Leitentscheidung (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543, Rn. 12) kann nicht die Rede sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit der Entscheidung des Senats vom 27. Februar 2014 weitere Sachen nicht bekannt geworden sind und im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf damit auch kaum mehr zu rechnen ist.