Beschluss
2 W 144/13 .SpruchG, 2 W 144/13 SpruchG
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0506.2W144.13SPRUCHG.00
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Leitsätze
Bei der Berechnung von Barabfindungsansprüchen von Minderheitsaktionären nach einem sog. "squeeze out" hat sich die Unternehmensbewertung an der Ertragswertmethode zu orientieren.(Rn.43)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 - 102 O 7/11 SpruchG - werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung von Barabfindungsansprüchen von Minderheitsaktionären nach einem sog. "squeeze out" hat sich die Unternehmensbewertung an der Ertragswertmethode zu orientieren.(Rn.43) Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 - 102 O 7/11 SpruchG - werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. A. Die beschwerdeführenden Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013, mit dem ihre Anträge auf Erhöhung von Abfindung und Ausgleich aus dem zwischen der B... AG (im Folgenden: B...) und der Antragsgegnerin geschlossenen Gewinnabführungsvertrag vom 1. November 2010 teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Die B... ist eine vormals börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital von ... EUR ist in ... nennwertlose Inhaberstückaktien eingeteilt. Gegenstand der Gesellschaft ist laut Satzung der Betrieb einer Pfandbriefbank i. S. d. Pfandbriefgesetzes mit Ausnahme der Ausgabe von Schiffspfandbriefen und des Erwerbs von Schiffshypotheken. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, alle zulässigen Geschäfte einzugehen, die zur Förderung ihres Geschäftszwecks geeignet sind. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Firmengeschichte und der Geschäftstätigkeit der B... wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Umdruck Seite 6 ff). Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der B... und 100 %-ige Tochtergesellschaft der L... AG (im Folgenden: L... ), dem Mutterunternehmen des L... -Konzerns. Die B... bildet gemeinsam mit der Antragsgegnerin und weiteren Gesellschaften des Konzerns das institutsübergreifend organisierte und strukturierte Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung. Die Planung der B... erfolgt jährlich zwischen Juli und Oktober unter Beteiligung von Einheiten der Antragsgegnerin durch Aufstellung einer Mittelfristplanung “Bottom Up” unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Jahreshälfte. Außerdem werden Planungsannahmen und Ergebnisse durch die L... verifiziert. Die am 19. Oktober 2010 verabschiedete Mittelfristplanung der B... umfasste den Zeitraum der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 und stellte eine Fortschreibung der am 10. November 2009 beschlossenen Planung mit einem Planungshorizont bis 2014 dar. Die B... führte im November 2009 eine Kapitalerhöhung um ... Mio. EUR durch und im Oktober 2010 eine solche um ca. ... Mio. EUR. Der Ausgabepreis pro Stückaktie lag bei jeweils ... EUR. Mit Vertrag vom 10. September 2010 vereinbarte die Antragsgegnerin den Erwerb von Aktien im Umfang von rund ... % des Grundkapitals der B... von der N... (N...). Sie zahlte ... EUR je Stückaktie. Am 1. Oktober 2010 veröffentlichte die B... eine Ad hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG über den geplanten Ergebnisabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin und einen von der Antragsgegnerin geplanten Squeeze out. Mit Ad Hoc-Mitteilung vom 1. November 2010 bezifferte sie die im Rahmen von Squeeze out und Gewinnabführungsvertrag zu zahlenden Abfindungs- und Ausgleichsbeträge. Ebenfalls am 1. November 2010 wurde der Gewinnabführungsvertrag zwischen der B... und der Antragsgegnerin geschlossen. Er sah für die außenstehenden Aktionäre eine Abfindung von ... EUR je Stückaktie und eine Ausgleichszahlung von ... EUR brutto für jedes volle Geschäftsjahr vor. Nach § 5 wird der Vertrag mit der Eintragung im Handelsregister der B... rückwirkend zum Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres wirksam. Nach § 3 Abs. 3 des Vertrages wird der Ausgleich erstmals für dasjenige Geschäftsjahr gewährt, in dem die Wirksamkeit des Vertrages eintritt. Nach § 3 Abs. 5 des Vertrages ist die Ausgleichszahlung jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Eine Teilfälligkeit bzw. ein zeitanteiliger Ausgleich ist nur in § 3 Abs. 4 des Vertrages für den Fall seiner Beendigung während eines laufenden Geschäftsjahres geregelt. Grundlage für die Bemessung von Ausgleichszahlung und Abfindung war die gutachterliche Stellungnahme der M... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: M... ) vom 27. Oktober 2010, die bezogen auf den voraussichtlichen Stichtag 9. Dezember 2010 zu einem Unternehmenswert der B... von ... Mio. EUR gelangte und auf dieser Grundlage eine Abfindung von ... EUR je Stückaktie sowie die Ausgleichszahlung von ... EUR errechnete. Da der von M... auf der Basis von Bloomberg-Daten für einen am 30. September 2010 endenden Dreimonatszeitraum ermittelte durchschnittliche Börsenkurs bei 7,15 EUR lag, setzte die Antragsgegnerin die Abfindung je Stückaktie auf diesen Betrag fest. Mit Bericht vom 1. November 2010 bestätigte die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin R... Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: R... ) die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin stimmte dem Unternehmensvertrag am 20. November 2010 zu. Die Hauptversammlung der B... stimmte ihm am 9. Dezember 2010 zu und beschloss außerdem, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragsgegnerin Anteile in Höhe von ... % des Grundkapitals der B... . Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages wurde am 10. Dezember 2010 in das Handelsregister eingetragen und am 13. Dezember 2010 bekannt gemacht. Am 25. Januar 2011 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin eingetragen. Die Bekanntmachung erfolgte am 27. Januar 2011. Die Antragsteller haben die Bestimmung einer höheren Abfindung und einer höheren Ausgleichszahlung beantragt. Zum Teil haben sie Einwendungen gegen die Prüfung durch R... erhoben und auf dieser Grundlage eine vollständige Neubewertung im Rahmen des anhängigen Spruchverfahrens gefordert. Des weiteren haben sie mit unterschiedlichen Begründungen geltend gemacht, dass Abfindung und Ausgleichszahlung zu niedrig bemessen seien. In diesem Zusammenhang ist gerügt worden, dass die Planung aus verschiedenen Gründen zu pessimistisch ausgefallen sei, dass die Faktoren zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes unzutreffend seien und dass der Börsenkurs anhand einer unzutreffenden Referenzperiode ermittelt worden sei bzw. aus anderen Gründen zu niedrig sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Umdruck Seite 12 ff, 14 f und 15). Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie diverse Zulässigkeitsrügen erhoben und das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme von M... nebst Prüfung durch R... verteidigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird erneut auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Umdruck Seite 16 ff). Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 hat das Landgericht die auf Erhöhung des Ausgleichs gerichteten Anträge - soweit nicht einseitig für erledigt erklärt - wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Dies betrifft die Antragsteller zu 1. bis 16., 21. und 22. sowie 24. bis 43.. Die auf Erhöhung der Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. sowie 8. bis 12. hat es ebenfalls als unzulässig verworfen, weil die Antragsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen sei. Im Übrigen hat es die Anträge auf Erhöhung der Abfindung nach Anhörung der gerichtlich bestellten Prüferin im Termin zur mündlichen Verhandlung und Einholung der ergänzenden Stellungnahmen vom 6. Juli 2012 und 5. Februar 2013 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 8. bis 12. legen Bankbescheinigungen über ihre Aktionärsstellung per 22. Dezember 2010 im Original vor. Sie machen geltend, dass die für die Entscheidung des Landgerichts über die Unzulässigkeit der Anträge auf angemessenen Ausgleich maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verstoße. Sie meinen daher, dass ihre Anträge auch insoweit zulässig seien und der Ausgleich zu überprüfen sei. Die Antragsteller zu 24. bis 33. meinen, dass es gegen Art. 14 GG verstoße, wenn man eine Plausibilitätskontrolle durch den gerichtlich bestellten Prüfer für ausreichend erachte. Denn es müsse sichergestellt sein, dass die Minderheitsaktionäre vollen Wertersatz - und nicht nur einen grob zu schätzenden plausiblen Wert - erhielten. Außerdem kritisieren sie in verschiedener Hinsicht die Ausführungen des Landgerichts zur Unternehmensplanung: Sie halten daran fest, dass erhebliche Geschäftspotentiale in Osteuropa nicht berücksichtigt worden seien. Der Rückgang der Zinsüberschüsse sei nicht nachvollziehbar. Die Bankenabgabe habe weder für 2010 noch für die Folgejahre in Ansatz gebracht werden dürfen, denn sie habe zum Stichtag Bundesrat und Bundestag nicht passiert gehabt und sei daher nicht “in der Wurzel” angelegt gewesen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die für 2012 bis 2014 geplanten Kapitalerhöhungen und die von M... für 2017 und 2018 angenommenen Kapitalerhöhungen. Sie seien - unstreitig - bis heute nicht durchgeführt worden und zur Erreichung der Anforderungen nach Basel III nicht erforderlich sowie angesichts der Planung mit einer Vollausschüttung auch ansonsten unplausibel. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lasse sich die Kernkapitalquote ohne weiteres durch Hybridkapital steigern. Ferner erheben sie Einwände gegen die Faktoren des Kapitalisierungszinssatzes: Die Annahme des Landgerichts, ein Betafaktor unter 0,6 sei nicht plausibel, gehe fehl. Dies zeige ein Vergleich mit den Betafaktoren anderer deutscher Regionalbanken. Hiervon sei wegen der Absicherung durch eine Patronatserklärung der Antragsgegnerin und der Mitgliedschaft in der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen ein weiterer Abschlag zu machen, so dass der angemessene Betafaktor unter 0,3 liege. Jedenfalls liege er nicht über demjenigen der Muttergesellschaft von 0,429 im Mittel. Denn entgegen den Ausführungen von R... in der mündlichen Verhandlung bestehe bei der B... kein “Klumpenrisiko”, das zu einem höheren Betafaktor führen könne. Die Marktrisikoprämie von ... sei ebenfalls zu hoch. Der vom Landgericht als höchstmöglich angenommene Wachstumsabschlag von ... % sei zu niedrig, denn bereits die durchschnittliche Inflationsrate habe zum Bewertungsstichtag bei ... % gelegen und die erwirtschafteten Jahresüberschüsse deutscher Unternehmen weit darüber. Schließlich führen sie zum Börsenkurs aus, dass die Kapitalerhöhungen der B... in den Jahren 2009 und 2010 zu einer “Verwässerung der Aktie” geführt hätten. Deshalb sei im vorliegenden Fall zumindest auf den durchschnittlichen Kurs von drei Monaten vor der Hauptversammlung am 9. Dezember 2010 abzustellen. Folge man dem Landgericht in der Frage des Referenzzeitraums sei jedenfalls der von der BaFin ermittelte Kurs von 7,20 EUR/Aktie für die Abfindung maßgeblich. Denn der Bloomberg-Wert beinhalte auch Freiverkehrskurse, deren Berücksichtigung nicht zulässig sei. Die Antragsteller zu 8. bis 12. haben keinen Antrag formuliert. Die Antragsteller zu 24. bis 33. beantragen, den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 - 102 O 7/11 - abzuändern und eine angemessene Abfindung festzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigt die vom Landgericht unter Heranziehung der Feststellungen von M... und R... getroffene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. Mai 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. B. Die Beschwerden sind zulässig. Auf das nach dem 1. September 2003 eingeleitete Beschwerdeverfahren ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dieses Gesetz anwendbar. Gegen den angegriffenen Beschluss ist gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung die Beschwerde statthaft, wobei die Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden muss. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Kammergericht berufen (§ 12 Abs. 2 SpruchG). Auf das Verfahren findet gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz das ab dem 1. September 2009 geltende FamFG Anwendung, da die Anträge auf Durchführung des Spruchverfahrens nach diesen Datum gestellt worden sind. Nach §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragsteller haben gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10. Juli 2013 (Antragsteller zu 8. bis 12.) und 11. Juli 2013 (Antragsteller zu 24. bis 33.) zugestellten Beschluss mit den am Montag, den 12. August 2013 (Antragsteller zu 8. bis 12.) und 8. August 2013 (Antragsteller zu 24. bis 33.) beim Landgericht eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend (§ 65 Abs. 1 FamFG). Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht hat eine Versäumung einer nach § 65 Abs. 2 FamFG gesetzten Frist wegen des auch im Spruchverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keine Auswirkungen (Musielak/Borth/Grandl, FamFG, 4. Aufl., § 65 Rz 3). Abgesehen davon ist eine durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdebegründung nicht erforderlich (vgl. statt vieler: Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rz 19), wie der Senat mit Verfügung vom 23. Januar 2014 bereits klargestellt hat. C. Die Beschwerden sind unbegründet, wobei der Senat das Begehren der Antragsteller zu 8. bis 12., die keinen Antrag formuliert haben, entsprechend ihrer Argumentation und dem letzten Absatz der Beschwerdebegründung dahingehend auslegt, dass sie nur die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erstreben. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil eine solche bereits vor dem Landgericht stattgefunden hat und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch über Rechtsfragen zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2003 - 4 B 68/03, NVwZ 2004, 108 ff Juris Rz 20 ff; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 W 60/04, NZG 2004, 872 ff Juris Rz 38; Wilske in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, SpruchG, 3. Aufl., § 12 Rz 45; Simon/Simon a.a.O. § 12 Rz 25). Die Sachprüfung ergibt, dass die angegriffene Entscheidung zu Ausgleich und Abfindung zutreffend ist. Keiner der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände greift durch. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft. I. Ausgleichsanspruch Es kann dahinstehen, ob der Nachweis der Aktionärsstellung in zweiter Instanz ausreichend ist. Denn der Senat schließt sich dem Landgericht an, das den Antrag der Antragsteller zu 8. bis 12. auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen hat, weil auch nicht hinsichtlich eines einzigen Geschäftsjahres ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entstehen konnte. Zur Begründung hat sich das Landgericht zu Recht darauf bezogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09 “Wella AG I”, BGHZ 189, 261 ff) der Minderheitsaktionär weder ganz noch anteilig Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss über einen Squeeze Out in das Handelsregister eingetragen wird, bevor der Ausgleichsanspruch entsteht, was jedes Jahr von neuem mit Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft der Fall ist, wenn im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung im Gewinnabführungsvertrag vom 1. November 2010 hat das Landgericht verneint. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat es schließlich auch einen Anspruch aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB in direkter oder entsprechender Anwendung verneint (vgl. BGH a.a.O. Juris Rz 20). Vorliegend ist der Beschluss über den Squeeze Out am 25. Januar 2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit schieden die Minderheitsgesellschafter aus der B... aus (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG). Bis zu diesen Zeitpunkt hatte die ordentliche Hauptversammlung nach Ende des Geschäftsjahres 2010, für das der Gewinnabführungsvertrag nach der Regelung in § 5 des Vertrages i. V. m. § 294 Abs. 2 AktG bereits galt, nicht stattgefunden. Der Zeitablauf bietet keinen Anlass, etwaige Rechtsfolgen einer Verzögerung der ordentlichen Hauptversammlung zu erörtern (vgl. dazu BGH a.a.O. Juris Rz 17). Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 8. bis 12. verstoßen Auslegung und Anwendung von §§ 304 ff AktG durch den Bundesgerichtshof weder gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 1577/11, ZIP 013, 260 ff). Es hat den Grundsatz des vollen Ausgleichs für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der außenstehenden Aktionäre durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als gewahrt angesehen (BVerfG a.a.O. Juris Rz 7), wobei es sich mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, die auch die Antragsteller zu 8. bis 12. vorgebracht haben. So hat es die sog. Verzinsungslücke wegen Fehlens eines Ausgleichs ab dem bei Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses laufenden Geschäftsjahr als vertretbare und verhältnismäßige Anwendung der das Aktieneigentum nach Inhalt und Schranken näher ausgestaltenden aktienrechtlichen Regelungen angesehen (BVerfG a.a.O. Juris Rz 13). Eine andere Beurteilung wegen der Verzinsungslücke, die dadurch entsteht, dass der Stichtag, der für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgeblich ist und auf den der Barwert der künftigen Erträge abgezinst wird, mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung nicht übereinstimmt und die Barabfindung erst ab Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327 b Abs. 2 AktG verzinst wird, hat es abgelehnt (BVerfG a.a.O. Juris Rz 15 f). Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Gestalt des Verbots objektiver Willkür ebenso verneint wie eine verfassungsrechtlich relevante Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten und des Gebots effektiven Rechtsschutzes (BVerfG a.a.O. Juris Rz 17 und 20). Einer näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation der Antragsteller zu 8. bis 12., nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Ausgleichsanspruch aufschiebend bedingt und der Eintritt der Bedingung stehe zur Disposition des Schuldners, bedarf es nicht. Sie beruht auf einem Fehlverständnis der Rechtslage. Denn der Anspruch entsteht jedes Jahr neu (BGH a.a.O. Rz 10) und zwar mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung (BGH a.a.O. Rz 12). Ein Gewinnverwendungsbeschluss, dessen Inhalt vom Mehrheitsaktionär abhängig ist, wird beim festen Ausgleich nicht gefasst (BGH a.a.O. Rz 13). Was das Fehlen einer abweichenden vertraglichen Regelung zum Entstehen des Anspruchs anbelangt, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Umdruck Seite 20 f), denen sich der Senat anschließt. Einwände haben die Antragsteller zu 8. bis 12. insoweit nicht erhoben. II. Abfindungsanspruch 1. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne dass es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf. Denn der Sachverhalt ist nach der Überzeugung des Senats durch die vorliegenden Gutachten in der gebotenen Intensität geklärt. a) Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen hat im Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 1 SpruchG eine Unternehmensbewertung mit dem Ziel zu erfolgen, sicherzustellen, dass die außenstehenden Aktionäre den ihnen nach § 304 AktG zustehenden angemessenen Ausgleich erhalten und die gemäß § 305 AktG angebotene Abfindung angemessen ist. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß. Bei dem zu leistenden Ausgleich geht es um eine vollwertige Kompensation für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust, d. h. um die ”volle Entschädigung” (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 -1 BvR 1613/99, ”DAT/Altana”, GE 100, 289 ff Juris Rz 45 ff und 52). Hierzu bedarf es einer Unternehmensbewertung. Für die ”richtige” Bewertung eines Unternehmens zu Zwecken der Bemessung von Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG gibt es keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Auch in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion haben sich bislang keine einheitlichen Grundsätze herausgebildet. Vor diesem Hintergrund kann es im Spruchverfahren von vornherein nicht darum gehen, mit gleichsam naturwissenschaftlich-mathematischer Genauigkeit eine objektiv verifizierbare Berechnung vorzunehmen. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt. Maßgeblich sind damit - richtige Ausgangsdaten vorausgesetzt - im Wesentlichen Plausibilitäten (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 2 W 154/08, NZG 2011, 1302 ff Juris Rz 23 und Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07, KGReport 2009, 657 ff Juris Rz 36). Dabei steht den Gerichten ein großer Spielraum vertretbarer Annahmen zu, innerhalb dessen letztlich durch Schätzung nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 305 Rn. 53). Von diesen Grundsätzen hat sich das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss leiten lassen. Sie gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Unternehmensbewertung sich an der Ertragswertmethode zu orientieren hat (statt vieler Emmerich a.a.O. § 305 Rn. 52d, 54 f). Dies billigt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. April 1999 ”DAT/Altana”, a.a.O. Juris Rz 61). Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Als diesen hat das Landgericht richtig den Tag der Hauptversammlung, hier also den 9. Dezember 2010, angesehen. b) Ausgangspunkt der im Rahmen des Spruchverfahrens vom Gericht vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist die von der gerichtlich bestellten Prüferin bestätigte Wertbemessung der Antragsgegnerin. Solange die dort enthaltenen Methoden, Parameter und Prognosen vertretbar sind und zu einem angemessenen Ergebnis führen, sind sie der Schätzung durch das Gericht zugrundezulegen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff Juris Rz 36, 37). So ist es hier. Für Unternehmensverträge nach §§ 291, 292 AktG bestimmen §§ 293 a, 293 b AktG die Prüfung durch gerichtlich bestellte Prüfer und den Inhalt des zu erstellenden Prüfungsberichts. Vorliegend kann offenbleiben, in welcher Intensität und Tiefe der gerichtlich bestellte Prüfer danach die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG einschließlich der zu ihrer Berechnung herangezogenen Methodik und Daten generell zu überprüfen hat. Denn bereits das Landgericht hat dargestellt, dass im vorliegenden Fall die gerichtlich bestellte Prüferin R... zu Unternehmensplanung und Bewertung eigene Prüfungshandlungen vorgenommen hat (vgl. Seite 25 des Berichts vom 1. November 2010). Die dabei angewandten Maßstäbe hat R... auf Seite 10 des Berichts erläutert: “ … Der Vertragsprüfer hat die der Ermittlung des Ausgleichs und der Abfindung zugrundeliegende Bewertung hinsichtlich ihrer methodischen Konsistenz und der inhaltlichen Prämissen zu beurteilen. Basiert die Bewertung auf einer zukunftsbezogenen analytischen Unternehmensbewertung, ist insbesondere zu untersuchen, ob die wertrelevanten Parameter fachgerecht abgeleitet worden sind und die geplanten Zukunftsergebnisse plausibel erscheinen. Sofern für die Bewertung Börsenkurse herangezogen werden, ist die Ableitung des Börsenkurses zu beurteilen. ...” Diese Maßstäbe entsprechen den bereits dargestellten Grundsätzen. Nach alldem trägt die Argumentation der Antragsteller zu 24. bis 33. gegen die Prüfung durch R... nicht. Insbesondere existiert entgegen der von ihnen offenbar vertretenen Ansicht kein “wahrer Unternehmenswert” im Sinn eines allein zutreffenden Werts. In diesem Sinn hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden und ausgeführt, dass es - jedenfalls nach der Ertragswertmethode - nicht möglich sei, einen exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bezogen auf einen Stichtag zu bestimmen und dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls nur vertretbare - Prognose zu ersetzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10, AG 2012, 674 ff Juris Rz 30). 2. Für die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobenen Einwände im Einzelnen gilt das Folgende: a) Unternehmensplanung Die der Unternehmensplanung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung des Unternehmens und seiner Erträge sind entsprechend den obigen Ausführungen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2013 - 20 W 4/12, zitiert nach Juris Rz 84 und Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 20 W 16/06, AG 2011, 49 ff Juris Rz 98 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, AG 2012, 417 ff Juris Rz 22). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2012 a.a.O.). Erfordern die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden, beinhaltet die Überprüfung die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2010, a.a.O. Juris Rz 100). Anpassungen sind dann vorzunehmen, wenn die Planungen nicht plausibel sind (OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06, ZIP 2009, 2339 ff Juris Rz 12). Gemessen an diesen Maßstäben haben die Einwände der Antragsteller zu 24. bis 33. gegen die Ausführungen des Landgerichts keinen Erfolg. aa) Osteuropa Das Landgericht hat dargestellt, dass erhebliche Geschäftspotentiale in Osteuropa vorhanden sein mögen, die B... in dieser Region zum Bewertungsstichtag dort allerdings nicht engagiert gewesen sei und auch nicht habe erkennen lassen, dort einen wesentlichen Teil ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zu sehen. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller zu 24. bis 33. hiergegen mit dem Hinweis, dass die B... - unstreitig - im Jahr 2006 mit der Gründung einer Repräsentanz in L... einen ersten Schritt zur Expansion in das europäische Ausland getan habe, was 2007 mit der Gründung weiterer Repräsentanzen in A..., W... und P... fortgesetzt worden sei. Denn allein aus dem Umstand, dass die B... zwei Repräsentanzen in osteuropäischen Ländern gründete, folgt nicht, dass sie eine weitere Expansion in die Länder Osteuropas in einem Umfang plante, der für die Bewertung von Gewicht hätte sein können. Wegen des Stichtagsprinzips sind später eintretende Umstände grundsätzlich unbeachtlich. Anders ist dies nur dann, wenn in den zum Stichtag bestehenden Verhältnissen bereits eine Entwicklung angelegt ist, die erst später eintritt (sog. Wurzeltheorie, BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, AG 1998, 286 ff Juris Rz 11). Nach der gutachterlichen Stellungnahme von M... war lediglich die Eröffnung einer weiteren Repräsentanz in P... geplant. R... konnte ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Ausweitungen im Auslandsgeschäft erkennen, wie sie anlässlich ihrer Anhörung angegeben hat. Gesichtspunkte, aus denen eine abweichende Beurteilung folgt, zeigen die Antragsteller zu 24. bis 33. auch in zweiter Instanz nicht auf. bb) Zinsüberschüsse Die Rüge, der Rückgang an Zinsüberschüssen sei nicht plausibel und zwar erst recht nicht vor dem Hintergrund der Annahme des Landgerichts, die Kapitalerhöhungen bis zum 1. Januar 2019 seien wegen der geplanten Ausweitung der Geschäftstätigkeit nicht zu beanstanden, ist erfolglos. Nach den Ausführungen von R... in dem Bericht vom 1. November 2010 und in ihrer Anhörung durch die Kammer waren die Zinsüberschüsse in den Jahren 2007 bis 2010 als annähernd stabil zu bezeichnen (2007: ... Mio. EUR; 2008: ... Mio. EUR; 2009: ... Mio. EUR; 2010: ... Mio. EUR). Nachdem wegen der besonderen Situation der B... die Ergebnisse auch schon vor der im Jahr 2008 eingetretenen Bankenkrise relativ schlecht waren, plante das Unternehmen für die Zeit von 2011 bis 2015 dagegen mit stetig steigenden Zinsüberschüssen (2011: ... Mio. EUR; 2012: ... Mio. EUR; 2013: ... Mio. EUR; 2014: ... Mio. EUR; 2015: ... Mio. EUR). Nach Einschätzung von R... spiegelt sich in den Planzahlen nicht nur die Überwindung der Finanzkrise sondern auch das verbesserte Geschäftsmodell des Unternehmens nach Restrukturierung wider. R... hat in ihrem Bericht näher erläutert, dass diese Überschüsse durch eine Ausweitung der Hypothekendarlehen bei gleichzeitigem Auslaufen des Bestandes an Kommunaldarlehen und des Bestandes an Wertpapieren erreicht werden sollen. Aus alldem ergibt sich kein Anhaltspunkt für fehlende Plausibilität der Planung. Soweit die Antragsteller zu 24. bis 33. unter Bezugnahme auf ihre Antragsschrift den Rückgang der Zinsüberschüsse aus Wertpapieren rügen, ergibt er sich aus der unternehmerischen Entscheidung, dieses Geschäft auslaufen zu lassen. Sie ist von den außenstehenden Aktionären und dem Gericht grundsätzlich zu akzeptieren. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung ergeben, sind nicht aufgezeigt. Wegen der geplanten Ausweitung der Hypothekendarlehen (2010: ... Mrd. EUR; 2011: ... Mrd. EUR; 2012: ... Mrd. EUR; 2013: ... Mrd. EUR; 2014: ... Mrd. EUR; 2015: ... Mrd. EUR) ist es außerdem plausibel, dass trotz der Eigenkapitalquote von ... % des Jahres 2010 für die Folgejahre zur Unterlegung der Risiken Erhöhungen des Eigenkapitals eingestellt wurden. cc) Bankenabgabe Bei ihrer Planung stellte die B... ab 2010 die Bankenabgabe ein. Das Landgericht hat dies nur für das Jahr 2010 in Zweifel gezogen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass die Eliminierung des Betrages von ... Mio. EUR sich auf den Ertragswert nicht maßgeblich auswirke. Im Übrigen hat es die Bankenabgabe im Sinne der Wurzeltheorie als berücksichtigungsfähig angesehen. Die Antragsteller zu 24. bis 33. wenden demgegenüber ein, dass bei Gesetzesvorhaben eine Berücksichtigung entsprechender Kostenpositionen nur dann zulässig sei, wenn sie Bundestag und Bundesrat passiert hätten. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der offenbar von ihnen vertretenen Ansicht stellt auch die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, AG 2011, 560 ff Juris Rz 146 ff) bei Gesetzesvorhaben keine weiteren Anforderungen. Entscheidend für die vom OLG abgelehnte Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform für den Stichtag 26. Juni 2007 (a.a.O. Juris Rz 9) war vielmehr der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Eckpunkte der Reform - wie Körperschaftssteuersatz und Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage - noch nicht so konkret waren, dass sich die späteren Regelungen abgezeichnet hätten. Dies trifft auf die Bankenabgabe gemäß Art. 3 § 12 des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 nicht zu. dd) Kapitalerhöhungen; Vollausschüttungen 2010 bis 2015 Zum Bewertungsstichtag bestanden bei der B... konkrete Planungen zu Eigenkapitalerhöhungen von jeweils ... Mio. EUR in den Jahren 2012 und 2014 und ... Mio. EUR im Jahr 2013. Die Kapitalerhöhungen sollten bei geplanter Vollausschüttung durch Bareinlagen erfolgen. Zur Sicherung der Anforderungen nach Basel III stellte M... für die Jahre 2017 und 2018 weitere Eigenkapitalerhöhungen aus Thesaurierungen ein. Das Landgericht hat die Kapitalerhöhungen zu Recht als ergebnismindernd berücksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Argumente tragen nicht. (1) So mag es sein, dass die für 2012 und 2013 geplanten Kapitalerhöhungen nicht durchgeführt wurden. Zum Stichtag waren sämtliche Kapitalerhöhungen jedoch im Sinne der Wurzeltheorie zu berücksichtigen. Denn die von der ... die Planung eingestellten Kapitalerhöhungen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 sowie die von M... für die Jahre 2017 und 2018 berücksichtigten Kapitalerhöhungen waren nach dem Bericht von R... erforderlich, um die am 12. September 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossenen Basel III-Regeln zu erfüllen. Die Neuregelungen sollten ab Januar 2013 erfolgen und verlangten im Wesentlichen eine schrittweise Erhöhung des harten Kernkapitals von ... % auf ... % (ab 2013) und ... % (ab 2019); die Gesamtkapitalquote sollte im Jahr 2019 bei ... % liegen. Die Basel III-Regeln waren zum Stichtag 9. Dezember 2010 im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegt, denn ihre Verabschiedung war - wie von M... und R... dargestellt - für den 9. November 2010 anlässlich des G20-Treffens vorgesehen und mit der Ausarbeitung zur Umsetzung in europäisches und nationales Recht war bereits begonnen worden. All dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie von den Antragstellern zu 24. bis 33. behauptet - der Bundesverband deutscher Banken, die Deutsche Bundesbank und die Bafin längere Übergangsfristen forderten und außerdem die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht dann doch längere Zeit in Anspruch nahm. (2) Wenn und soweit die Kernkapitalquote auch durch Hybridkapital zu erreichen gewesen sein sollte, handelt es sich um eine von den Antragstellern zu 24. bis 33. und vom Gericht hinzunehmende unternehmerische Entscheidung, gleichwohl eine herkömmliche Kapitalerhöhung vorzunehmen. Die Kernkapitalquote der Antragsgegnerin und ihr darauf gründendes Ranking sowie ihre Patronatserklärung zugunsten der B... sind für die von der B... zu erreichenden Eigenkapitalwerte nicht von Bedeutung. (3) Der Einwand, es sei unplausibel, wenn einerseits mit einer Vollausschüttung und andererseits zwecks Mittelzuführung mit Kapitalerhöhungen geplant werde, trägt nicht. In der Phase I sind Ausschüttungen/Thesaurierungen grundsätzlich entsprechend dem Unternehmenskonzept zu berücksichtigen. Fast vollständige Vollausschüttungen auch bei Kapitalerhöhungen entsprachen der Geschäftspolitik der B... in der Vergangenheit. Die Vorgehensweise ist sowohl von M... als auch von R... bestätigt worden. (4) Der Einwand der Antragsteller zu 24. bis 33., die Vollausschüttung in den Jahren 2010 bis 2015 sei nicht zu akzeptieren, weil sie zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts führe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch M... erkannte die sich zu Ungunsten der außenstehenden Aktionäre ergebende Problematik, die entsteht, wenn einerseits mit Vollausschüttungen und andererseits mit Kapitalerhöhungen durch Bareinlagen geplant wird. Eine solche Vorgehensweise führt zu höheren persönlichen Steuern bei den Anteilseignern, weshalb M... bei der Bewertung davon ausging, dass die Kapitalerhöhungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 soweit wie möglich durch Thesaurierungen erfolgen. Dementsprechend stellte sie nur für das Jahr 2013, in dem die geplante Kapitalerhöhung von ... Mio. EUR die geplante ausschüttungsfähige Dividende nach Steuern von ... Mio. EUR überstieg, eine Bareinlage von ... Mio. EUR ein. Dies hat R... anlässlich der Anhörung durch die Kammer gebilligt. Die Nachteile, die sich nach der unkorrigierten Planung der B... für die außenstehenden Aktionäre ergeben hätten, sind in der angefochtenen Entscheidung dargestellt. (5) Schließlich trägt auch der Einwand der Antragsteller zu 24. bis 33., die Thesaurierungen hätten jeweils mit einem Wertbeitrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt werden müssen, nicht. Wie bereits dargestellt, gilt für die Phase I, dass Ausschüttungen/Thesaurierungen entsprechend dem Unternehmenskonzept zu berücksichtigen sind. An den Kapitalerhöhungen durch Thesaurierungen nehmen die außenstehenden Aktionäre teil, indem sie - wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht - an dem geplanten höheren Geschäftsvolumen und dem daraus folgenden höheren Ertrag teilhaben. In der Phase II berücksichtigte M... ausweislich der Darstellungen auf Seite 50 ihres Berichts die Eigenkapitalverzinsung der Thesaurierung. Gegen diese Vorgehensweise gibt es nach dem Bericht von R... und nach ihren Angaben in der Anhörung durch die Kammer nichts zu erinnern. Mit diesen Feststellungen setzen sich die Antragsteller zu 24. bis 33. nicht auseinander. b) Kapitalisierung Der Kapitalisierungszinssatz ist bereits in erster Instanz umfassend erörtert worden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller zu 24. bis 33 verfangen nicht. Auch für den Kapitalisierungszinssatz gilt, dass im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ein angemessener Wert zu bestimmen ist. Ertragswertgutachten beruhen in weiten Teilen auf Prognosen und Annahmen. Es geht daher nicht um die Ermittlung eines mathematisch exakten oder ”wahren” Unternehmenswerts, sondern um einen objektivierten Wert, der auf der Grundlage anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden aus Sicht eines objektiv vernünftigen Dritten als angemessen gelten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff Juris Rz 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2013 - 20 W 4/12, Juris Rz 77 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, ZIP 2012, 124 ff Juris Rz 33). aa) Basiszinssatz Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit M... und R... einen Basiszinssatz von ... % vor Steuern und ... % nach Steuern als zutreffend angesehen, wogegen die Antragsteller zu 24. bis 33. nichts erinnern. bb) Risikozuschlag Ebenso wie das Landgericht hält auch der Senat den Ansatz eines allgemeinen Marktrisikozuschlags für sachgerecht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 2 W 154/08, NZG 2011, 1302 ff Juris Rz 26; vgl. dazu auch Rieger/Gayr, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/SpruchG, 3. Aufl., Anh. § 11 Rz 30). Allein der Umstand, dass einzelne Risiken bereits in der Unternehmensplanung berücksichtigt werden, macht einen solchen Zuschlag nicht entbehrlich. (1) Marktrisikoprämie Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit M... und R... eine Marktrisikoprämie von ... % (nach Steuern) angenommen. Die Bestimmung des Werts beruht auf dem IDW S1, der das CAPM bzw. das Tax-CAPM empfiehlt, und auf den Empfehlungen des FAUB des IDW vom 3. Dezember 2009, nach denen seit der Einführung der Abgeltungssteuer eine Marktrisikoprämie von ... % bis ... % nach Steuern für sachgerecht erachtet wird. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 24. bis 33. nichts zu erinnern. Wie dargestellt, sind die Gerichte nur gehalten, die Parameter der Unternehmensbewertung auf ihre Plausibilität zu überprüfen und im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu entscheiden. Zur Ermittlung der Marktrisikoprämie existieren bis heute keine eindeutigen Ansätze und Ergebnisse. In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht sich in Übereinstimmung mit Bewertungsgutachter und Vertragsprüfer für eine in der Betriebswirtschaftslehre vertretene Methode entscheidet, auch wenn sie den in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Bedenken begegnet. Der Auswechslung eines vertretbaren Ergebnisses durch ein anderes, ebenfalls nur vertretbares Ergebnis, das auf keine größere Akzeptanz stößt, bedarf es nicht. (2) Betafaktor Das Landgericht hat den Betafaktor mit einem Wert von höchstens 1,0 und wenigstens 0,6 angesetzt und dargestellt, dass bei Annahme des geringsten Werts und ansonsten unveränderten Bewertungsparametern der Ertragswert je Stückaktie bei ... EUR liegt und damit nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führt. Der Ansicht der Antragsteller zu 24. bis 33., der Betafaktor der B... entspreche höchstens demjenigen der Muttergesellschaft - gemeint ist die Konzernobergesellschaft L... - von ... im Mittel, ist nicht zu folgen. Diesem Ansatz hat R... und ihm folgend das Landgericht zu Recht eine Absage erteilt. Zum einen ist nach den Ausführungen von R... die statische Signifikanz zu gering, um ohne Hinzuziehung weiterer Kriterien auf den Betafaktor der L... zurückzugreifen. Zum anderen bestehen grundsätzliche Bedenken, weil es sich bei der L... um eine reine Finanzholding mit einem diversifizierten Ertragsstrom handelt. Die Geschäftstätigkeit der L... unterscheidet sich wesentlich von derjenigen der B... . Die Antragsteller zu 24. bis 33. nehmen auch in zweiter Instanz nicht näher zu den Grundlagen Stellung, aus denen sich ergeben könnte, dass die Risiken beider Gesellschaften vergleichbar sind. Der Hinweis auf Werte zwischen ... und ... von fünf deutschen Regionalbanken trägt ebenfalls nicht. Die Werte gelten für den Zeitraum 1997 bis 2002 und liegen damit weit vor dem hier maßgeblichen Stichtag und der Finanzkrise. Inwieweit die genannten Banken mit der B... vergleichbar sind, ist nicht ersichtlich. Sowohl M... als auch R... gehen davon aus, dass es gerade im Fall der B... überaus schwer ist, börsennotierte Vergleichsunternehmen zu finden. Die Behauptung der Antragsteller zu 24. bis 33., die B... sei in gleicher Weise wie die genannten Regionalbanken risikoavers, reicht nicht aus, um eine Vergleichbarkeit anzunehmen und ist außerdem nicht unterlegt. Der Verweis auf Äußerungen des Vorstands der Antragsgegnerin in einem Zeitungsinterview ist kein belastbarer Umstand. Die Patronatserklärung der Antragsgegnerin und die Mitgliedschaft der B... in der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen (vgl. § 12 EAEG) ist für die Bestimmung des Betafaktors nicht maßgeblich, weil es hierbei um die Sicherung externer Gläubiger geht und nicht um das unternehmensindividuelle Risiko einer Investition. Plausibel ist schließlich, dass das Landgericht unter Hinweis auf ein bei der B... bestehendes “Klumpenrisiko” einen Betafaktor nicht unter ... angenommen hat. Der Vorstand der B... hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Gesellschaft große Gewerbeimmobilien finanziere, wobei der Ausfall eines Großkredits erhebliche Einflüsse auf das Jahresergebnis habe. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Finanzierung von Gewerbeimmobilien bis hin zu großformatigen Portfoliotransaktionen reicht, hat das Landgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung dargestellt. Dies stellen die Antragsteller zu 24. bis 33. auch in zweiter Instanz nicht in Frage. Entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht ist nicht entscheidend, ob die B... nur großvolumige Projekte finanziert. dd) Wachstumsabschlag Den Wachstumsabschlag hat das Landgericht mit 1,0 - allenfalls mit ... % - bemessen und dargestellt, dass sich auch bei Annahme des höheren Werts selbst in Verbindung mit dem untersten Wert des Betafaktors von ... ein Ertragswert von nur ... EUR je Stückaktie ergibt. Dem Einwand der Antragsteller zu 24. bis 33., wonach ein höherer Wert als ... % anzusetzen sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Landgericht eingehend erörterten Faktoren, die für die Bemessung des Wachstumsabschlags maßgeblich sind. Der Wachstumsabschlag ist anhand einer Analyse der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu schätzen. Eine Berechnungsweise, die zu einem exakten Wert führt, besteht nicht (Simon/Simon/Leverkus a.a.O. Rz 136 f, Kölner Kommentar/Riegger/Gayk a.a.O. Rz 45). Zutreffend hat das Landgericht dargestellt, dass die Inflationsrate nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung ist. Denn entscheidend ist, inwieweit das konkrete Unternehmen von den Steigerungen betroffen ist und in welchem Umfang es ihm gelingt, die Geldentwertung auf die Kunden abzuwälzen (so auch Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Riegger/Gayk a.a.O. Rz 45). Dies ist z. B. auf Märkten mit hohem Preiswettbewerb schwierig (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rz 1059). Außerdem kommt es für die Bemessung des Wachstumsabschlags darauf an, inwieweit Mengen- und Preissteigerungen zu erwarten sind (so auch Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Riegger/Gayk a.a.O. Rz 45). Der Hinweis der Antragsteller zu 24. bis 33. auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zahlen zum Jahresergebnis deutscher Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2007 trägt nicht. Der Erhebungszeitraum ist zu kurz, um aussagekräftig zu sein, wie auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, AG 2011, 795 ff Juris Rz 279) in Bezug auf die Studie von Creutzmann (Einflussfaktoren bei der Ermittlung des Wachstumsabschlags, Bewertungspraktiker 1/2011, Seite 24, 26), aus der sich ein durchschnittliches Gewinnwachstum aller Unternehmen in Deutschland von 1992 bis 2009 in Höhe von durchschnittlich 2,4 % ergibt, angenommen hat. Das OLG Frankfurt hat außerdem zutreffend ausgeführt, dass derartige Studien zum Durchschnitt aller Unternehmen höchstens einen Anhaltspunkt für das konkret zu bewertende Unternehmen bieten können (Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, NZG 2012, 1382 ff Juris Rz 114). Unabhängig von sonstigen Bedenken gegen den Ansatz der Antragsteller zu 24. bis 33. gilt dies ebenso für die Zahlen der Deutschen Bundesbank. c) Börsenkurs Das Landgericht hat eingehend dargestellt, dass der von M... unter Rückgriff auf die Daten des Finanzdienstleisters Bloomberg ermittelte durchschnittliche Börsenkurs von 7,15 EUR den Verkehrswert der Aktie - der regelmäßig die Untergrenze für die angemessene Abfindung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289 ff Juris Rz 63) - abbildet. R... hat den Kurs in ihrem Bericht bestätigt und ihre Überlegungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2013 näher dargestellt. Die von den Antragsstellern zu 24. bis 33. erhobenen Einwände, mit denen sie sich gegen die Ermittlung des maßgeblichen Börsenkurses anhand eines mit der ersten Ad hoc-Mitteilung der B... am 1. Oktober 2010 endenden Referenzzeitraums von drei Monaten und hilfsweise gegen die Bestimmung nach den Bloomberg-Daten wenden, tragen nicht. Das Landgericht hat sich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach der Börsenwert nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme zu bestimmen ist (Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, “STOLLWERCK” BGHZ 186, 229 ff Juris Rz 10 und 20). Gründe für eine Abweichung beim Referenzzeitraum sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unzutreffend, dass - wie die Antragsteller zu 24. bis 33. einwenden - die Kapitalerhöhung im Jahr 2009 zu einem Verwässerungseffekt bei den Börsenkursen führte. Dies hat M... in ihrer gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt und mit einer Grafik unterlegt, ohne dass die Antragsteller zu 24. bis 33. darauf eingegangen sind. Was die Kapitalerhöhung im Jahr 2010 anbelangt, hat M... an gleicher Stelle ausgeführt, dass wegen des gewählten Referenzzeitraums ein Verwässerungseffekt durch die im Oktober 2010 stattfindende Kapitalerhöhung nicht zu berücksichtigen ist. Eine Darstellung seitens der Antragsteller zu 24. bis 33. zur mangelnden Eignung des grundsätzlich maßgeblichen Referenzzeitraums wird auch durch den Hinweis, dass die Hauptaktionärin zu ihren Gunsten eine allgemeine Marktlage zum Anstoß der Strukturmaßnahmen ausgenutzt habe, nicht ersetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Strukturmaßnahme unterliegt der freien Entscheidung des Hauptaktionärs (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 a.a.O. Juris Rz 27). Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht M... und R... angeschlossen hat, die übereinstimmend den Börsenkurs, der sich nach der BaFin ergibt, als nicht maßgeblich angesehen haben. Die Antragsteller zu 24. bis 33. gehen davon aus, dass nur die Daten der BaFin auf den Börsenkursen des Referenzzeitraums beruhen, während die Daten von Bloomberg Freiverkehrskurse beinhalten. Sowohl M... als auch R... haben jedoch dargestellt, dass die Datenbasis der BaFin unbekannt ist. Demgegenüber ist die Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses nach den Daten von Bloomberg transparent. Er beinhaltet den Handel im regulierten Markt der Börsenplätze Frankfurt a. M., Berlin sowie des XETRA-Systems und den Freiverkehr der Börse Hannover, wobei die Einbeziehung der Freiverkehrskurse aus Börsenhandel nicht zu beanstanden ist. Diese Kurse sind ebenso wie die Kurse, die sich aus dem Handel im regulierten Markt ergeben, geeignet, die Marktbewertung darzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff Juris Rz 19). M... und R... haben auch dargestellt, dass keine Marktenge bestand. Dies wird von den Antragstellern zu 24. bis 33. nicht in Frage gestellt. Auf die Liquidität einzelner Kurse kommt es dagegen nicht an. D. I. Die von den Antragstellern zu 8. und 9. sowie 11. und 12. begehrte Aussetzung des Verfahrens scheidet aus. Es liegt kein Aussetzungsgrund vor. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Vorlage an den EuGH. Auch die Antragsteller führen nicht näher aus, aus welchem Grund die Notwendigkeit einer Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen besteht. Das in Bezug genommene Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bietet von vornherein keinen Anlass für eine Aussetzung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SpruchG. Der Senat hält es nicht für geboten, abweichend hiervon die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen nach § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG zumindest teilweise den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Beschwerden waren nicht offensichtlich unbegründet, auch wenn sie im Wesentlichen allein solche Fragen betrafen, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der Umstand, dass eine Beschwerde erfolglos geblieben ist, genügt für sich genommen nicht, um dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00, NZG 2003, 483 ff). III. Der Wert ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG für die Beschwerdeinstanz auf den im Tenor genannten Betrag festzusetzen, da die Beschwerdeentscheidung nicht zu einer Erhöhung der Abfindung geführt hat. IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).