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Beschluss

1 BvR 1577/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch § 304 AktG geregelter Ausgleich ersetzt den Dividendenanspruch und entsteht mit dem Gewinnverwendungsbeschluss; ein anteiliger Ausgleich für Zeiten vor Ausscheiden des Aktionärs ist nicht zwingend. • Die bei Squeeze-out entstehende Verzinsungslücke der Barabfindung rechtfertigt verfassungsrechtlich keinen zusätzlichen anteiligen Ausgleich nach § 304 AktG. • Die Auslegung und Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte ist nicht verfassungswidrig, da sie im zulässigen Spielraum des Gesetzgebers liegt und Art.14 GG wahrt. • Eine Verzögerung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch Anfechtungsklagen begründet keinen verfassungsrechtlich erheblichen Mangel des effektiven Rechtsschutzes.
Entscheidungsgründe
Keine anteilige Ausgleichszahlung bei Squeeze-out trotz Verzinsungslücke • Ein durch § 304 AktG geregelter Ausgleich ersetzt den Dividendenanspruch und entsteht mit dem Gewinnverwendungsbeschluss; ein anteiliger Ausgleich für Zeiten vor Ausscheiden des Aktionärs ist nicht zwingend. • Die bei Squeeze-out entstehende Verzinsungslücke der Barabfindung rechtfertigt verfassungsrechtlich keinen zusätzlichen anteiligen Ausgleich nach § 304 AktG. • Die Auslegung und Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte ist nicht verfassungswidrig, da sie im zulässigen Spielraum des Gesetzgebers liegt und Art.14 GG wahrt. • Eine Verzögerung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch Anfechtungsklagen begründet keinen verfassungsrechtlich erheblichen Mangel des effektiven Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer war Minderheitsaktionär der W. AG, die durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der D. GmbH & Co. oHG verbunden war; der Vertrag sah nach § 304 AktG einen jährlichen Ausgleich von 3,83 € je Vorzugsaktie vor. Auf Verlangen des Hauptaktionärs beschloss die Hauptversammlung im Dezember 2005 den Squeeze-out gegen Barabfindung von 80,37 € je Aktie; nach Anfechtung wurde der Beschluss in 2007 bestätigt und eingetragen. Der Beschwerdeführer erhielt den Ausgleich für 2005/2006, klagte aber auf Zahlung auch für 2006/2007, weil er vor Entstehung des Ausgleichsanspruchs als Aktionär ausgeschlossen worden war. Landgericht und Berufungsgericht ergingen unterschiedlich, der Bundesgerichtshof wies die Revision ab. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art.14, Art.2 i.V.m. Art.20 und Art.3 GG und verwies insbesondere auf eine durch den Ausschluss entstandene Verzinsungslücke, durch die er Nutzungen seines Kapitals bis zur Auszahlung der Barabfindung verliere. • Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg und weist keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des BVerfGG auf. • Art.14 Abs.1 GG schützt Anteilseigentum, doch steht dem Gesetzgeber ein Ausgestaltungsspielraum zu; Entschädigung muss grundsätzlich den wirtschaftlichen Wert des Anteils widergeben. • Die Fachrechtliche Auslegung des Bundesgerichtshofs, wonach der Ausgleichsanspruch funktional an die Stelle des Dividendenanspruchs tritt und mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht, ist vertretbar und nicht verfassungswidrig. • Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verzinsungslücke bei der Barabfindung entsteht, weil Bewertungs- und Zahlungszeitpunkt auseinanderfallen; diese Lücke wird nicht durch einen anteiligen Ausgleich nach § 304 AktG geschlossen und beeinträchtigt nicht die prinzipielle volle wirtschaftliche Entschädigung. • Bei Bemessung der Abfindung nach Börsenkurs oder Ertragswertmethode fließt die erwartete Ausgleichszahlung regelmäßig in den Preis ein; daher besteht kein Anspruch auf gesonderte anteilige Ausgleichszahlung. • Die Verzinsungslücke stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Aktieneigentums dar; eine Verkennung des Schutzbereichs oder eine unvertretbare Anwendung des einfachen Rechts ist nicht ersichtlich. • Die Möglichkeit der Anfechtung verzögert zwar gegebenenfalls die Eintragung und vergrößert die Verzinsungslücke, betrifft aber den Zugang zu den Gerichten und den effektiven Rechtsschutz nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise; gesetzliche Regelungen wie das Freigabeverfahren mildern Verzögerungsrisiken. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist in der Sache ohne Erfolg. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf anteilige Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2006/2007; die fachgerichtliche Auslegung, wonach der Ausgleichsanspruch mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht und nicht anteilig wegen des vorzeitigen Ausschlusses gewährt wird, ist vertretbar. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verzinsungslücke der Barabfindung rechtfertigt keine Ergänzung des Ausgleichsanspruchs nach § 304 AktG und verletzt Art.14 GG nicht in verfassungswidriger Weise. Ebenso liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vor; der gesetzgeberische Spielraum und bestehende Verfahrensmöglichkeiten genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.