Beschluss
2 Ws 174/17, 2 Ws 174/17 - 121 AR 233/17
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1121.2WS174.17.00
16Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit Eingang der Akten wird das Berufungsgericht für die in § 126 Abs. 1 StPO genannten Haftentscheidungen zuständig. Eine noch nicht beschiedene Haftbeschwerde ist dann in einen, an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dies gilt auch für eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 31. Strafkammer - vom 22. August 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Eingang der Akten wird das Berufungsgericht für die in § 126 Abs. 1 StPO genannten Haftentscheidungen zuständig. Eine noch nicht beschiedene Haftbeschwerde ist dann in einen, an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Haftprüfung umzudeuten. Dies gilt auch für eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht.(Rn.8) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 31. Strafkammer - vom 22. August 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten (353 Gs 558/17) hat am 16. Februar 2017 im hiesigen Verfahren wegen des dringenden Verdachts der Unterschlagung gegen den Beschwerdeführer (damals Beschuldigten) Haftbefehl erlassen. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 13. Oktober 2016 in anderer Sache in Untersuchungshaft, sodass für das hiesige Verfahren Überhaft notiert wurde. Am 7. März 2017 ist in dem anderen Verfahren Rechtskraft eingetreten und der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr für jenes Verfahren in Strafhaft. Als Strafende ist dort der 11. Juli 2019 notiert. Am 14. Juni 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten im hiesigen Verfahren wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und hob zugleich den Haftbefehl vom 16. Februar 2017 auf. Am 15. Juni 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls. Am 20. Juni 2017 ging die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil beim Amtsgericht Tiergarten ein. Am 21. Juni 2017 half das Amtsgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung des Haftbefehls nicht ab, sondern leitete sie mit einem zu diesem Zweck gefertigten Beschwerdeband über die Staatsanwaltschaft an „das Beschwerdegericht“ weiter. Am 10. Juli 2017 ging der Beschwerdeband beim Landgericht Berlin ein. Die Sache wurde dort bei der 31. großen Strafkammer eingetragen. Am 26. Juli 2017 gingen auch die Verfahrensakten im Hinblick auf die Berufung des Angeklagten beim Landgericht Berlin ein. Das Verfahren wurde dort bei der 82. kleinen Strafkammer eingetragen. Wohl in Unkenntnis (jedenfalls aber ohne Berücksichtigung) dieses Umstandes hob die 31. große Strafkammer als Beschwerdegericht (531 Qs 30/17) am 22. August 2017 die Haftentscheidung des Amtsgerichts vom 14. Juni 2017 auf und setzte den Haftbefehl vom 16. Februar 2017 wieder in Vollzug. Am selben Tage verwarf die 82. kleine Strafkammer die - zwischenzeitlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten ohne über die Haftfrage zu entscheiden, weil sie davon ausging, dass die Haftentscheidung des Amtsgerichts vom 14. Juni 2017 Bestand habe. Auch die Staatsanwaltschaft stellte in der Berufungshauptverhandlung keinen Haftantrag. Mit Schriftsatz vom 25. August 2017 legte der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision und am 4. September 2017 gegen den Beschluss der 31. großen Strafkammer „Rechtsmittel“ ein. Diese behandelte das Rechtsmittel als weitere Beschwerde, der sie nicht abhalf. Über die Revision ist noch nicht entschieden. II. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (einfache) Beschwerde zulässig. Auf die Bezeichnung eines Rechtsmittels kommt es nicht an, solange der Anfechtungswille erkennbar ist (§ 300 StPO). Wenn über eine Beschwerde gegen die Haftentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Zeitpunkt des Akteneingangs beim Berufungsgericht noch nicht entschieden ist, so ist die Beschwerde - wenn die Untersuchungshaft vollzogen wird (§ 116 Abs. 1 StPO) - als Antrag auf Haftprüfung durch das Berufungsgericht zu behandeln (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 5 Ws 643/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 126 Rdn. 6). Eine nach dem Zuständigkeitsübergang zu Unrecht erlassene Beschwerdeentscheidung ist als Haftprüfungsentscheidung anzusehen und als solche anfechtbar (vgl. KG. a.a.O; Beschluss vom 3. Juli 2007 - 3 Ws 349/07 -). Vorliegend wäre in diesem Falle für eine Beschwerdeentscheidung infolge des Zuständigkeitsüberganges gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Raum mehr gewesen. Gegen eine Haftfortdauerentscheidung des Berufungsgerichts wäre die Beschwerde zulässig gewesen. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme davon aus, dass im vorliegenden Falle im Ergebnis nichts anderes gelten kann: „Dabei kann dahinstehen, ob sich der Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf das Berufungsgericht aus einer analogen Anwendung von § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO oder bereits aus dem prozessualen Rechtsgedanken ergibt, dass eine vor dem Zuständigkeitswechsel eingelegte, noch nicht beschiedene Beschwerde in einen an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Entscheidung umzudeuten ist (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, vor § 304 Rdnr. 6; Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rdnr. 16; allgemein für den Übergang auf das erkennende Gericht OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 142 f., jeweils mit Nachweisen). Eine unmittelbare Anwendung von § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift das Bestehen eines Haftbefehls voraussetzt, der Strafrichter den durch den Haftrichter erlassenen Haftbefehl jedoch aufgehoben hatte. Im umgekehrten Fall der Beschwerde des Angeklagten gegen den fortbestehenden Haftbefehl geht nach dem Grundsatz des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Eingang der Akten beim Berufungsgericht die Zuständigkeit für weitere Haftentscheidungen auf das Berufungsgericht über, und eine nicht erledigte Beschwerde ist in einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls umzudeuten (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. November 2014 - 5 Ws 40/14 - und 18. Dezember 2006 - 5 Ws 643/06 -). Ein solcher Zuständigkeitsübergang auf das Berufungsgericht - der für unerledigte Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hauck in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111 a Rdnr. 94) und gegen die Ablehnung einer Beiordnung als Pflichtverteidiger (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2008, 21) anerkannt ist, sich als allgemeiner prozessualer Rechtsgedanke, dass eine noch nicht beschiedene Beschwerde in einen an das erkennende Gericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Entscheidung umzudeuten ist, auch in § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO verorten lässt und zudem etwa für Beschwerden gegen dingliche Arrestanordnungen gilt (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 111e Rdnr. 34) - muss auch bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung eines Haftbefehls stattfinden. Dies ist nach Sinn und Zweck und Systematik der StPO-Vorschriften über die Zuständigkeiten für gerichtliche Entscheidungen in den verschiedenen Instanzen die einzig sachgerechte Regelung. Deutlich wird das nicht zuletzt an dem vorliegenden Fall, in dem die (zuständige) Berufungskammer und die (unzuständige) Beschwerdekammer zufällig am selben Tag entschieden haben. Dabei hatte das Berufungsgericht zwar infolge der Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht nicht mehr gemäß § 332 in Verbindung mit § 268b StPO über die Haftfrage zu befinden. Da die 82. kleine Strafkammer die Berufung aber durch Urteil vom 22. August 2017 - Bl. 184 ff. d. BeschwBd. - verworfen und damit die durch das Amtsgericht verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr bestätigt hat, hätte sie sich - unabhängig von der unerledigten Beschwerde - jedenfalls auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft mit den Voraussetzungen eines Haftbefehls befassen müssen bzw. einen solchen auch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von Amts wegen erlassen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 125 Rdnr. 10). Würde die Zuständigkeit der Beschwerdekammer trotz Anhängigkeit des Verfahrens in der Berufungsinstanz fortgelten, könnte es in vergleichbaren Fällen - sogar noch eindeutiger als hier geschehen - zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen, überdies in unterschiedlicher zeitlicher Abfolge.“ Dem schließt sich der Senat an. Durch den Zuständigkeitsübergang vom Amtsgericht auf das Landgericht als Tatgericht ist auch die Zuständigkeit der dem Amtsgericht zugeordneten Beschwerdeinstanzen beendet worden (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. April 2016 - 5 Ws 63/16 - und vom 12. August 1999 - 4 Ws 201/99 - [juris]; OLG Jena, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 1 Ws 400/03 - BeckRS 2003 30336486). Die einmal begründete Zuständigkeit der Berufungskammer wird gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO durch die Revision des Angeklagten nicht berührt. 2. Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis dennoch nicht begründet und führt in der vorliegenden Konstellation deshalb nicht zur Aufhebung des Beschlusses der 31. großen Strafkammer. a) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Die fehlende Zuständigkeit der 31. großen Strafkammer zwingt hier nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gleichzeitiger Zurückverweisung an das Landgericht. Nach § 309 Abs. 2 StPO hat das Beschwerdegericht - was die Generalstaatsanwaltschaft auch keineswegs verkennt - grundsätzlich die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und darf das Verfahren nur dann ohne eigene Sachprüfung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn es aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu beheben, an dem die angefochtene Entscheidung leidet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - 2 Ws 18/17 Vollz - [juris]). Der Senat ist hinsichtlich des Angeklagten (Anfangsbuchstabe „W“) in Haftsachen sowohl zur Entscheidung über (weitere) Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) gegen Beschlüsse der großen Strafkammern des Landgerichts Berlin im Beschwerdeverfahren als auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der kleinen Strafkammern berufen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Ein in diesem Zusammenhang beachtlicher Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der eine Zurückverweisung an die kleine Strafkammer erzwingen könnte, lässt sich aus dem hier in Rede stehenden Verfahrensfehler nicht herleiten. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitsregeln begründet einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ein Verfassungsverstoß liegt (erst) dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Dagegen führt eine nur „schlicht fehlerhafte“ Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGK 5, 269 = NJW 2005, 3410; vgl. auch BGH NStZ 2011, 294). Willkür liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, also offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45, 48 f.), wobei es nicht auf die subjektiven Beweggründe des Handelnden, sondern allein auf objektive Kriterien ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verletzung des Willkürverbots nur dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, was der Fall ist, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - [juris]; insoweit zutreffend auch KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris]). Dies ist hier aber ersichtlich schon deshalb nicht der Fall, weil die Entscheidung der Beschwerdekammer nach Aktenlage in schlichter Verkennung der anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache ergangen ist, ohne dass damit die Zuständigkeit der Berufungskammer bewusst in Frage gestellt werden sollte. Hinzu kommt, dass auch Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung für eine eigene Sachentscheidung des Senats sprechen (vgl. KG NStZ 1994, 255 und Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 Ws 370/01 - [juris]). Eine - wie auch immer geartete - Entscheidung der kleinen Strafkammer, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum mit der Beschwerde (des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft) angefochten werden, sodass eine Sachentscheidung des Senats am ehesten geeignet ist, eine schnelle und endgültige Klärung herbeizuführen. b) Im Hinblick auf das insoweit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Juni 2017 steht fest, dass der Angeklagte am 4. Mai 2016 in der „Sprint“-Tankstelle, … - entsprechend seinem Geständnis - als Kassierer insgesamt viermal Bargeld in Höhe von insgesamt 4.808,32 Euro aus der Kasse entnommen und in seine Tasche gesteckt hat, um es für sich zu behalten, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte ist danach einer (veruntreuenden) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB) dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es besteht zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils sicherstellen (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2012 - 4 Ws 90/12 - und 31. März 2006 - 4 Ws 58/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., vor § 112 Rdn. 4). Der Angeklagte hat zwar gegen das Urteil Revision eingelegt, muss aber damit rechnen, dass es rechtskräftig wird. Danach verbleibt im Falle des Rechtskrafteintritts eine zu vollstreckende Strafe, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles noch groß genug ist, um dem Angeklagten einen erheblichen Anreiz zu bieten, sich - und sei es auch nur durch Untertauchen in Berlin oder Deutschland - dem weiteren Verfahren und der sich gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rdn. 32 mit weit. Nachweisen) - dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. etwa OLG Köln StV 2006, 313; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 - [juris] = StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 112 Rdn. 17). Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 112 Rdn. 24 mit weit. Nachweisen). Die mit Urteil vom 14. Juni 2017 erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist für sich allein genommen zwar noch nicht geeignet, die Annahme von Fluchtgefahr zu begründen, jedoch sprechen hier weitere maßgebliche Indizien für eine erhöhte Fluchtneigung des Angeklagten. Bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug, der maßgeblich ist (vgl. Senat StV 2012, 350), kann der Senat nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte nur einen Teil der Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen oder die begründete Aussicht hat, die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können. Der Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er die Tat nur etwa einen Monat nach seiner einschlägigen Verurteilung durch das erweiterte Schöffengericht Tiergarten am 11. April 2016 (Betrug in 20 Fällen, einmal nur versucht) begangen hat, erscheint derzeit eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB wenig wahrscheinlich, ist jedenfalls nicht konkret zu erwarten (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris]). Für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr spricht besonders, dass sich der Angeklagte gerade in der jüngsten Vergangenheit einem Strafverfahren durch Flucht entzogen hat. Am 11. April 2016 war der Angeklagte - wie schon erwähnt - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach dem Urteil war er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen verschont worden. Der Haftbefehl musste jedoch bereits am 25. Mai 2016 wieder in Vollzug gesetzt, weil der Angeklagte seinen Meldeauflagen über mehr als zwei Wochen nicht nachgekommen war. Er konnte schließlich erst im Oktober 2016 wieder in Haft genommen werden. Der Angeklagte verfügt zudem weder über einen festen Wohnsitz noch über nennenswerte familiäre oder sonstige soziale Bindungen, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Ungeachtet dessen dass die Untersuchungshaft bisher noch nicht vollzogen werden musste und auch künftig zunächst lediglich in Form einer Überhaftnotierung zum Tragen kommen wird, bestehen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ihrer Anordnung keine Bedenken (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.