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Beschluss

1 BvR 1925/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei offenkundiger Nichtanwendung oder krasser Fehlinterpretation einer einschlägigen Norm liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. • Tragende Teile eines Gebäudes, wozu auch Elemente der Dachkonstruktion gehören, können nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein; daher ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Schadensersatz zuständig. • Wird ein Verfahren einer nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Abteilung zugeordnet, ist eine rechtsfehlerhafte Nichtabgabe an diese Abteilung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. • Verletzt ein Gericht den gebotenen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es offensichtlich vorgebrachte Einwendungen nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Willkür-, Zuständigkeits- und Gehörsgebot bei Fehleinschätzung von Gemeinschaftseigentum • Bei offenkundiger Nichtanwendung oder krasser Fehlinterpretation einer einschlägigen Norm liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. • Tragende Teile eines Gebäudes, wozu auch Elemente der Dachkonstruktion gehören, können nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein; daher ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Schadensersatz zuständig. • Wird ein Verfahren einer nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Abteilung zugeordnet, ist eine rechtsfehlerhafte Nichtabgabe an diese Abteilung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. • Verletzt ein Gericht den gebotenen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es offensichtlich vorgebrachte Einwendungen nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft; zwischen ihr und einer Miteigentümerin bestand Streit über ein Garagendachverblendungsstück. Die Beschwerdeführerin besprühte dieses Bauteil mit Farbe. Die Klägerin verlangte von ihr Schadensersatz in Höhe von 464,10 € für Malerarbeiten. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung und lehnte gleichzeitig Prozesskostenhilfe ab; eine Gehörsrüge der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war insbesondere, ob das betroffene Bauteil Sondereigentum der Klägerin oder Gemeinschaftseigentum ist, wer prozessführungsberechtigt ist und ob die Beklagte Einwendungen zur Kostengröße ausreichend vorgebracht hatte. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde teilweise angenommen und geprüft. • Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG): Das Amtsgericht hat § 5 Abs. 2 WEG (tragende Teile können kein Sondereigentum sein) nicht berücksichtigt, obwohl diese Vorschrift offensichtlich einschlägig war; dadurch liegt eine rechtsfehlerhafte Entscheidung vor, die unter keinem vernünftigen Rechtsaspekt mehr tragbar ist. • Zuständigkeitsregel (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG): Das Amtsgericht unterließ die Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung, obwohl die Feststellung von Gemeinschaftseigentum die Zuständigkeit dieser Abteilung begründet hätte. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Die Beklagte machte im Schriftsatz Einwendungen zur Höhe des Kostenvoranschlags und bot Beweis an; diese vorgebrachten Einwendungen hat das Amtsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht berücksichtigt. • Rechtsfolgen und Verfahren: Wegen der genannten offensichtlichen Verfassungsverstöße ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Euskirchen zurückzuweisen; der Beschluss zur Gehörsrüge wird dadurch gegenstandslos; die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen. • Erstattungsfolge: Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG stattzugeben. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19.03.2013 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird. Begründet wurde dies mit Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) wegen Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 WEG, gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen unterbliebener Abgabe an die zuständige WEG-Abteilung und gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen Nichtberücksichtigung vorgebrachter Einwendungen zur Kostenhöhe. Der Beschluss des Amtsgerichts zur Gehörsrüge wird damit gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.