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Beschluss

2 Ws 257/15, 2 Ws 257/15 - 141 AR 513/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1029.2WS257.15.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer versehentlich unterlassen hat, eine einzelne Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zu treffen, führt regelmäßig nicht zur Unverhältnismäßigkeit des der Strafvollstreckung folgenden Vollzuges der Sicherungsverwahrung.(Rn.30)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer versehentlich unterlassen hat, eine einzelne Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zu treffen, führt regelmäßig nicht zur Unverhältnismäßigkeit des der Strafvollstreckung folgenden Vollzuges der Sicherungsverwahrung.(Rn.30) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer … Die Strafe war am 17. September 2015 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wird die (faktische) Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Beschluss vom 23. September 2015 hat das Landgericht angeordnet, dass die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom 20. Mai 2011 zu vollziehen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten ist zulässig, insbesondere nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1. Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären. Die Sicherungsverwahrung wurde nach dem 1. Januar 2011 angeordnet, der Anwendungsbereich der Norm ist daher nicht eröffnet. 2. Ebenso wenig ist die Vollstreckung der Unterbringung nach Maßgabe des § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden. a) Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Beschwerdeführer - selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht - noch nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose gestellt werden kann. aa) Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn „der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert“. Der Zweck der Sicherungsverwahrung erfordert die Vollstreckung der Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug, wenn die die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F.) fortbesteht und sich nicht soweit verringert hat, dass eine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann. Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Verurteilte werde in Freiheit keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 Ws 1/15 -, 8. April 2014 - 2 Ws 133/14 - und 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - ; vgl. ferner [jeweils zu § 63 StGB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - [juris]) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 a.a.O. und 8. April 2014 a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]). Bei der Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -] Rdn. 97 ff.). Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein „Vertrauensschutzfall“ vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - [juris]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rdn. 7]). Jedoch ist dem Ultima-Ratio-Prinzip Rechnung zu tragen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat, NStZ 2014, 273 [274]). Dieses Ultima-Ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in § 66c Abs. 2, § 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert und während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21). bb) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Bereits vor der Anlasstat hatte der Beschwerdeführer eine Mehrzahl von Straftaten begangen und war deswegen auch bestraft worden. Am 15. Oktober 1998 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus. Der Beschwerdeführer hatte u.a. am 27. November 1997 seine vormalige Lebenspartnerin aufgesucht, sie mit einem Schal gewürgt und gedroht, sie umzubringen und ihr zweijähriges Kind zu entführen. Nur sechs Wochen später, am 9. Januar 1998, hatte der Beschwerdeführer die wenige Tage zuvor kennengelernte Frau D. in seiner Wohnung mit seinen Händen erwürgt, nachdem diese ihn zurückgewiesen hatte und seine Wohnung verlassen wollte. Das Gericht war zu der Überzeugung gekommen, dass bei dem Angeklagten eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsveränderung nach kindlicher Meningitis vorlag. Auf Grund der angeordneten Unterbringung wurde der Beschwerdeführer ab dem 21. Oktober 1998 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs psychiatrisch behandelt. Nachdem der Beschwerdeführer einräumte, die Krankheitssymptome (Halluzinationen, Stimmenhören) nur vorgetäuscht und einen während der Untersuchungshaft verübten Suizidversuch inszeniert zu haben, erklärte die Strafvollstreckungskammer nach erneuter psychiatrischer Begutachtung die angeordnete Unterbringung mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 für erledigt. Am 27. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer in den Strafvollzug überstellt. Die Strafvollstreckung war am 9. Januar 2007 erledigt. Die sachverständig beratene Kammer des Landgerichts Berlin hat zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vom 20. Mai 2011 dargelegt, dass bei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit narzisstischen Zügen vorlag, die allerdings nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichte. Die Kammer konstatierte bei dem Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz, eine aggressive Impulsivität bei überhöhtem Selbstwertgefühl und hoher eigener Kränkbarkeit, ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, eine zustimmende Haltung zur Delinquenz vor allem gegenüber Frauen und die Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung. Diese Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wurden als wesentlich dafür erkannt, dass der Beschwerdeführer einer eingeschliffenen Neigung folgend wiederholt schwerste Gewalttaten gegenüber Frauen beging, sobald diese sich seinem Willen nicht bedingungslos unterordneten (UA S. 80 - 84). Zur Überzeugung der Kammer waren von dem Beschwerdeführer ohne erfolgreiche therapeutische Behandlung nach einer Entlassung mit hohen Wahrscheinlichkeit den Anlassdelikten entsprechende Gewalt- und Vergewaltigungstaten bis hin zu Tötungsdelikten zu erwarten. Als besonders ungünstig wertete die Kammer, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ein Tötungsdelikt begangen hatte. Danach hatte ihn weder die Strafhaft ausreichend beeindruckt, noch hatten die im Maßregelvollzug angewandten Therapien eine die Anlasstat verhindernde Wirkung gezeigt. Der Sachverständige K. hat zuletzt in seinem kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2015 überzeugend dargelegt, dass von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung - auch bei Installation engmaschiger flankierender Maßnahmen - mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin den Anlassdelikten entsprechende Taten, Vergewaltigungen und Körperverletzungen, zu erwarten seien. Maßgebend für diese Einschätzung seien die chronifizierte dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, insbesondere seine umfassende Gefühlskälte und seine weiterhin deliktsbejahende Einstellung bei narzisstischer Verwundbarkeit. Extrem selbstwertverunsichert sei er störanfällig für von ihm häufig fehlinterpretierte vermeintliche Zurücksetzungen und Missbilligungen, die er als gegen sich gerichtete aggressive Impulse aufnehme und in der Weise abwehre, dass er sie gegen andere richtet. Als prognostisch „außerordentlich ungünstig“ wertet der Gutachter den bei der Anlasstat nicht zum ersten, sondern zum wiederholten Mal durchgeführten Griff an den Hals einer Frau und die Parallelen zu dem im Januar 1998 begangenen Tötungsdelikt. In beiden Fällen habe der Beschwerdeführer auf eine von ihm selbstkonstellierte oder überstark interpretierte Zurückweisung mit massiver Gewalt reagiert. Derartige Konflikte mit der Konsequenz gewalttätigen Verhaltens seien jedoch aufgrund seiner erheblichen Kränkbarkeit und seines massiven Misstrauens vor allem gegenüber Frauen bei einer gleichzeitig intensiven Suche nach neuen Paarbeziehungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig zu erwarten. Ihn vor einem Rückfall schützende Verhaltensstrategien konnte der Beschwerdeführer bislang nicht entwickeln. Ausgangspunkt dafür wäre eine für Dritte nachvollziehbare Tataufarbeitung. Dieser verschließt sich der Beschwerdeführer jedoch hartnäckig, indem er die Tat nicht nur weiterhin bagatellisiert und die Geschädigte als „Junkie“ abwertet, sondern ihr in den Urteilsgründen widersprechenden Ausführungen zudem die Verantwortung für das Geschehen zuschreibt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar unbenommen, das von ihm begangene Verbrechen ganz oder teilweise zu bestreiten. Auch ist ein Schuldbekenntnis keine ausnahmslos unverzichtbare Voraussetzung für die Aufarbeitung der Tat, mit der Folge, dass das Leugnen der Tat über die Rechtskraft des Urteils hinaus einer positiven Legalprognose nicht zwangsläufig entgegen steht (BVerfG NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschluss vom 30. April 2014 - 2 Ws 149/14 - mit weit. Nachweisen). Eine Tataufarbeitung ist deshalb bereits dann anzunehmen, wenn behandlungsorientierte Gespräche den Täter veranlasst haben, sich unabhängig vom Eingeständnis persönlicher Schuld ernsthaft mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen, dessen Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit so weit zu stärken, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering erscheint (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). Die ihm angebotenen behandlungsorientierten Gespräche lehnte der Beschwerdeführer jedoch lange Zeit ab. Erst im Oktober 2014 nahm er das Angebot psychotherapeutischer Gespräche mit dem bereichsinternen Psychologen an. Die Arbeitsbeziehung gestaltet sich jedoch noch schwierig, zumal der Beschwerdeführer die Termine teils nur unregelmäßig wahrnimmt. Seine fehlende Behandlungsbereitschaft wird zudem deutlich, wenn er sein unentschuldigtes Fernbleiben gegenüber dem Therapeuten damit erklärte, dass er „etwas Wichtiges zu tun (hatte) als diese Pillepalle-Gespräche“ zu führen. Der Beschwerdeführer findet sich demnach allenfalls am Anfang eines langwierigen Auseinandersetzungsprozesses. In Anbetracht der völlig unzureichenden Straftataufarbeitung kommt es auf die fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in Vollzugslockerungen nicht mehr an. b) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sieht eine Bewährungsaussetzung vor, wenn die dem Beschwerdeführer während des der Sicherungsverwahrung vorausgehenden Vollzug der Strafhaft seit dem 1. Juni 2013 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. aa) Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungs-gerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapieausgerichtete Gestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Danach hat der eigentlichen Betreuung zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat NStZ 2014, 273, 274). bb) Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe entsprach die dem Verurteilten seit dem 1. Juni 2013 angebotene Betreuung den Anforderungen in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2013 innerhalb der JVA Tegel in den behandlungsorientierten Bereich für Strafgefangene mit einer vornotierten Sicherungsverwahrung der Teilanstalt V verlegt. Hier wurden ihm durchgängig sozial- und psychotherapeutische Gespräche mit dem Ziel der Straftataufarbeitung und der Erlernung erforderlicher sozialer Kompetenzen angeboten. Zunächst vermochte der Beschwerdeführer eine Behandlungsmotivation jedoch nicht zu entwickeln und lehnte die ihm angebotenen Gespräche ab. Erfreulicher Weise nimmt er seit September/Oktober 2014 nach einer personellen Veränderung in der Gruppenleitung sowohl die ihm von dort angebotenen Gespräche als auch die Gespräche bei dem bereichsinternen Psychologen wahr, letztere allerdings nur unregelmäßig und mit zweifelhafter Behandlungsmotivation. c) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat NStZ 2014, 273, 274). Unabhängig davon sind relevante Betreuungsdefizite der erst seit dem 18. September 2015 vollzogenen Sicherungsverwahrung nicht ersichtlich, so dass auch die Bestimmung einer Frist durch den Senat - die diesem als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat a.a.O. [275]) - nicht veranlasst ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer im Vorfeld des hier verfahrensgegenständlichen Beschlusses unterlassen hat, eine Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zu treffen, worauf die Generalstaatsanwaltschaft schon zu Recht hingewiesen hat. Die Einhaltung der Vorschriften über die notwendige Betreuung und Behandlung des Verurteilten während des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzuges hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG in festgelegten Abständen - grundsätzlich alle zwei Jahre (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG) - von Amts wegen zu überprüfen. Gemäß § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG beginnt die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen. Wurde die Freiheitsstrafe - wie hier - bereits am 1. Juni 2013 vollzogen, bleibt dieser Tag maßgeblich für den Fristbeginn, Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB. Eine solche Entscheidung hätte also bis zum 1. Juni 2015 ergehen müssen, wurde von der Strafvollstreckungskammer aber versäumt. Dieser Umstand zieht - jedenfalls vorliegend - nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßregel nach sich. Ungeachtet der Frage, ob in dem Unterlassen der gebotenen gerichtlichen Prüfung überhaupt ein „Betreuungsdefizit“ im Sinne des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gesehen werden kann, hätte sich ein solches nicht auf das Ergebnis der späteren Entscheidung auswirken können. Denn relevante Mängel des Vollzuges sind bei der Entscheidung nach § 67c StGB sowieso zu prüfen und würden - sollten sie tatsächlich vorliegen - ohnehin zur Bewährungsaussetzung führen. So haben die Entscheidungen nach § 119a StVollzG mit Blick auf die nachfolgende Entscheidung nach § 67c StGB denn auch nur vorbereitenden Charakter; sie führen lediglich zu einer Abschichtung der späteren Prüfung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28), mag ihr Ergebnis im Rahmen nach Maßgabe des § 119a Abs. 7 StVollzG auch Bindungswirkung entfalten (vgl. zu den Einzelheiten des Verfahrens: OLG Celle StraFo 2015, 34; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - III-1 Vollz(Ws) 175/15 -; Senat Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, [juris] = StraFo 2015, 434 mit Anm. Peglau in jurisPR-StrafR 21/2015 Anm. 4; Senat NStZ 2014, 273). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafvollstreckungskammer die gebotene Prüfung nicht nur versäumt, sondern gar willkürlich unterlassen hat, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.