Beschluss
2 Ws 566/10, 2 Ws 566/10 - 1 AR 1015/10
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1018.2WS566.10.0A
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Leitsätze
Sicherungsverwahrung - "Altfall": Erledigung.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. September 2010 aufgehoben.
2. Die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1989 angeordnete Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 19. Oktober 2011 für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen.
3. Mit der Entlassung des Verurteilten tritt Führungsaufsicht ein.
4. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
6. Er wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder ständigen Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert mitzuteilen.
7. Er wird ferner angewiesen:
a) sich binnen einer Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle anzumelden;
b) das Land Berlin nicht ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit mit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und bei solchen Vereinbarungen den Zielort sowie bei mehrtägigen Reisen oder Übernachtungen auch die Übernachtungsadresse anzugeben;
c) sich zweimal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang dessen Besuche zu dulden;
d) sich zweimal im Monat beim Landeskriminalamt Berlin - LKA 141/LKA 13 Zentralstelle SPREE (Keithstraße 30, 10787 Berlin)- zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeitpunkten zu melden oder in diesem Umfang Besuche zu dulden;
e) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden;
f) keine alkoholischen Getränke oder sonstige stimulierende Mittel zu sich zu nehmen und sich nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer oder der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, Seidelstraße 38, 13507 Berlin – insoweit auf Kosten der Allgemeinheit - unregelmäßiger Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind;
- sowie mit seiner Zustimmung -
g) sich zweimal im Monat bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz Seidelstraße 38, 13507 Berlin zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten vorzustellen oder entsprechende Besuche zu dulden, um seine therapeutischen Gespräche zur Vermeidung von Rückfälligkeit fortzusetzen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden;
h) die laufende, bereits während des Vollzuges der Haft und der Sicherungsverwahrung durchgeführte Substitutionsbehandlung mit Polamidon durch einen insoweit zugelassenen Arzt fortzusetzen und gleichfalls nicht eigenmächtig zu beenden;
i) die ambulante Suchtberatung begleitend zur Substitutionsbehandlung bei Vista fortzusetzen und nicht eigenmächtig zu beenden.
8. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung dieser Weisungen und Auflagen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten.
9. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem Leiter der JVA Tegel übertragen.
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherungsverwahrung - "Altfall": Erledigung.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. September 2010 aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1989 angeordnete Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 19. Oktober 2011 für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen. 3. Mit der Entlassung des Verurteilten tritt Führungsaufsicht ein. 4. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 6. Er wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder ständigen Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert mitzuteilen. 7. Er wird ferner angewiesen: a) sich binnen einer Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle anzumelden; b) das Land Berlin nicht ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit mit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und bei solchen Vereinbarungen den Zielort sowie bei mehrtägigen Reisen oder Übernachtungen auch die Übernachtungsadresse anzugeben; c) sich zweimal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang dessen Besuche zu dulden; d) sich zweimal im Monat beim Landeskriminalamt Berlin - LKA 141/LKA 13 Zentralstelle SPREE (Keithstraße 30, 10787 Berlin)- zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeitpunkten zu melden oder in diesem Umfang Besuche zu dulden; e) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden; f) keine alkoholischen Getränke oder sonstige stimulierende Mittel zu sich zu nehmen und sich nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer oder der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, Seidelstraße 38, 13507 Berlin – insoweit auf Kosten der Allgemeinheit - unregelmäßiger Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind; - sowie mit seiner Zustimmung - g) sich zweimal im Monat bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz Seidelstraße 38, 13507 Berlin zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten vorzustellen oder entsprechende Besuche zu dulden, um seine therapeutischen Gespräche zur Vermeidung von Rückfälligkeit fortzusetzen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden; h) die laufende, bereits während des Vollzuges der Haft und der Sicherungsverwahrung durchgeführte Substitutionsbehandlung mit Polamidon durch einen insoweit zugelassenen Arzt fortzusetzen und gleichfalls nicht eigenmächtig zu beenden; i) die ambulante Suchtberatung begleitend zur Substitutionsbehandlung bei Vista fortzusetzen und nicht eigenmächtig zu beenden. 8. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung dieser Weisungen und Auflagen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten. 9. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem Leiter der JVA Tegel übertragen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Juli 1989 (rechtskräftig seit dem 17. Januar 1990) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Gleichzeitig ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, die nach dem damals geltenden Recht auf zehn Jahre beschränkt war. Diese Höchstfrist wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) gestrichen, wobei Art. 1 a Abs. 3 EGStGB die sofortige Anwendung des § 67d StGB in der neuen Fassung anordnete. Damit entfiel die Höchstfrist auch für Untergebrachte, gegen die nach altem Recht erstmalig Sicherungsverwahrung angeordnet worden war und die nach Ablauf von zehn Jahren Sicherungshaft hätten entlassen werden müssen, wenn der Gesetzgeber diese Höchstfrist nicht nachträglich und rückwirkend aufgehoben hätte. Der Verurteilte wurde in dieser Sache am 30. Januar 1989 vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Rechtskraft des Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Freiheitsstrafe ist seit dem 29. April 1996 vollständig verbüßt. Seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 29. April 2006 abgelaufen. Die Strafvollstreckungskammern haben fortlaufend, zuletzt (sachverständig beraten) mit dem angefochtenen Beschluß, jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. 2. Dem hiesigen Verfahren lag zugrunde, daß sich der Verurteilte nicht einmal zwei Monate nach seiner letzten Strafentlassung in angetrunkenem Zustand am 28. Januar 1989 nachts gegen zwei Uhr auf den Weg machte, um eine Frau zu vergewaltigen. Er beobachtete eine sich auf dem Heimweg befindende 22jährige Studentin, lauerte ihr in einem Hauseingang auf und zerrte sie in den nicht verschlossenen Hausflur. Dort versuchte er, die sich heftig wehrende Frau zu entkleiden, hielt ihr mit der Hand den Mund zu, um ihre Hilferufe zu ersticken und beabsichtigte, ihre weiteren Widerstand durch ein mitgebrachtes Besteckmesser, das er deutlich sichtbar in der Hand hielt, zu brechen. Nachdem der Frau aufgrund ihrer Gegenwehr dennoch die Flucht gelungen war, suchte er ein weiteres, ihm geeignet erscheinendes Opfer und fand es in einer 27jährigen Studentin, die als Zeitungszustellerin unterwegs war. Er folgte ihr in einen Hausflur, schlug ihr mehrmals heftig gegen den Kopf und stieß sie zu Boden. Dann entkleidete er die Frau, übte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, steckte seinen Finger in ihre Scheide und befahl ihr, den Mundverkehr bei ihm auszuführen und drohte ihr, sie sonst mit ihrem Schal zu erwürgen. Aus Angst um ihr Leben kam sie seiner Aufforderung nach. Während des mehrfach vollzogenen Mundverkehrs kam es bei dem Verurteilten zum Samenerguß. Erst in den Morgenstunden gelang es der Geschädigten, durch Klopfen an der Hintertür einer Bäckerei auf sich aufmerksam zu machen und Hilfe zu erhalten, während der Verurteilte die Flucht ergriff. 3. Der Untergebrachte war bereits am 13. November 1984 durch das Landgericht Berlin wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen war er im alkoholisierten Zustand am 24. Juni 1984 in einem Lokal einer damals 47 Jahre alten Frau, mit der er anläßlich eines Kneipenbummels ins Gespräch gekommen war, auf die Toilette gefolgt, hatte von außen das Schloß des Toilettenraums geöffnet, auf die Frau eingeschlagen und versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Erst als eine andere Frau in der Toilette erschienen war und andere Gäste alarmiert hatte, ließ er von seinem Opfer ab und flüchtete. Der Verurteilte war einen Monat vor der Tat aus der Strafhaft in anderer Sache entwichen. Das Landgericht Berlin hatte ihn in jener Sache am 8. Juli 1980 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Auch diesmal hatte er bereits wenige Tage nach der Verbüßung einer zweijährigen Jugendstrafe wegen Widerstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis am 1. April 1980 mit einem Bekannten eine Gaststätte aufgesucht, um einen Raub zu begehen. Mit Fäusten und einem Stuhlbein schlugen sie auf den damals 58jährigen Lokalangestellten ein, entwendeten das in der Kasse befindliche Wechselgeld, brachen den Musikautomaten auf und entnahmen auch dort das Geld. Bevor sie das Lokal mit ihrer Beute verließen, drängten sie den Geschädigten in ein Hinterzimmer, zwangen ihn, sich vollständig zu entkleiden, knebelten und fesselten ihn, versetzten ihm noch zusätzliche Faustschläge und schlossen ihn ein. Darüber hinaus war der Verurteilte, der bereits mit vierzehn Jahren straffällig geworden war, mehrfach u.a. wegen Diebstahls und straßenverkehrsrechtlicher Delikte verurteilt worden. Seit 1980 befand er sich überwiegend in Haft. Nach den Haftentlassungen hatte er stets kurzfristig erneut schwere Gewalt- und Sexualstraftaten begangen, statt sich um den Aufbau eines tragfähigen sozialen Umfeldes zu bemühen. II. Der Haftverlauf des Untergebrachten war nicht unproblematisch. Er wurde heroinabhängig, mußte deswegen sowohl eine Bäckerlehre als auch eine weitere schulische Qualifikationsmaßname abbrechen und war infolge des Drogenkonsums nicht in der Lage, regelmäßig zu arbeiten. Im Oktober 1994 masturbierte er zweimal vor weiblichen Bediensteten und beging 1994 und 1995 mehrere Suizidversuche. Vollzugslockerungen sind ihm deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Strafhaft gewährt worden. Das Landgericht Berlin hat den Verurteilten deshalb in seinem Beschluß vom 8. Mai 1996 – 541 StVK 55/96 -, mit dem es den Vollzug der Sicherungsverwahrung anordnete, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nicht in Betracht kommt, solange es ihm nicht gelingt, seine Drogenabhängigkeit zu überwinden. In der Sicherungsverwahrung stellte der Verurteilte zunächst seinen Drogenkonsum ein. Er arbeitete pflichtbewußt als Hofarbeiter und nahm regelmäßig Gespräche in der psychotherapeutischen Beratungsstelle war. Nach einer Eheschließung und der Geburt des Sohnes entwickelte er zunehmend Verantwortungsbewußtsein, und Ausführungen unter gelockerten Rahmenbedingungen verliefen beanstandungsfrei. Bereits Mitte 1999 wurde anstaltsintern ein Antrag auf kriminologische Begutachtung gestellt, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Vollzugslockerungen zu erhalten. Das Ergebnis der Begutachtung reichte zwar noch nicht aus, um in eine konkrete Lockerungsprüfung einzutreten. Dafür wurden die Gespräche in der psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle intensiviert. Trotz mehrfacher Mahnung durch die Strafvollstreckungskammer (vgl. Beschlüsse vom 6. April 2000 – 543 StVK 232/00 - und 19. März 2002 – 543 StVK 145/02 -) entschied die Vollzugsplankonferenz aufgrund einer erfolgten Nachbegutachtung erst Mitte 2002, den Sicherungsverwahrten vorbehaltlich der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz, zu eigenständigen Vollzuglockerungen zuzulassen. Diese verweigerte ihre Zustimmung nach Einholung eines Prognosegutachtens durch Prof. Dr. Kröber (vom 6. Oktober 2003), der zum damaligen Zeitpunkt eigenständige Lockerungen nicht für vertretbar hielt. In der langen Zeit der Entscheidungsfindung zerbrach zwar die Ehe des Sicherungsverwahrten, sein eigenes Verhalten blieb aber beanstandungsfrei. Er verfiel jedoch in eine zurückgezogene und wenig motivationsorientierte Haltung, stellte aus Enttäuschung über die Ablehnung von Vollzuglockerungen jede Mitarbeit an weiteren Behandlungsmaßnamen ein und nahm nach langjähriger Abstinenz auch wieder Drogen zu sich. Diese Haltung änderte sich erst 2007/2008. Insbesondere auch auf Drängen seiner Verlobten, mit der ihn eine Bekanntschaft aus Kindheitstagen verbindet, führte er Vorbereitungsgespräche zur Aufnahme in die SothA. Eine dauerhafte Aufnahme scheiterte jedoch daran, daß der Verurteilte nicht in der Lage war, negative Urinkontrollen, die Voraussetzung für die dortige Aufnahme sind, zu erbringen. Er war letztlich nicht gewillt, auf Drogen zu verzichten, sondern nahm, was er bekommen und bezahlen konnte (GA vom 11. Mai 2010 Bl. 43). III. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer de Unterbringung angeordnet. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss vom 11. März 2011 zunächst zurück, und zwar bis zur Entscheidung entweder über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 – 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 – oder über die vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10. Im Anschluß an die insoweit ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – beauftragte der Senat wiederum auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin durch Beschluss vom 27. Mai 2011 den Sachverständigen Prof. Dr. med. Kröber mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und Art 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK vorliegt und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, daß er infolge dieser psychischen Störung mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Dieses Gutachten hat der Sachverständige unter dem 29. August 2011 schriftlich erstellt und den Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin am 11. Oktober 2011, in dem sich auch der Beschwerdeführer selbst geäußert hat, nochmals mündlich erstattet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach der gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931) ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie darf derzeit allein in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Voraussetzung für die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung ist eine durch die psychische Störung bedingte konkrete schwere Gefährdung zukünftiger Tatopfer. Anderenfalls ist die Entlassung des Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine vollständige Umsetzung des Urteils des EGMR (siehe oben) und die Übernahme von dessen Gründen abgelehnt und seine Entscheidung damit begründet, daß die Sicherungsverwahrung einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstelle. Sie werde zusätzlich dadurch verschärft, daß sie entgegen der früheren, im Zeitpunkt der Anlaßtaten geltenden Rechtslage nachträglich über zehn Jahre hinaus unbefristet verlängert werden könne. Damit liege ein besonders schwerer Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Grundrechtsträger vor. Die mit der Sicherungsverwahrung unvermeidlich verbundene dauerhafte Entziehung der äußeren Freiheit sei mit der Freiheitsstrafe selbst bei Wahrung des Abstandsgebots vergleichbar, so daß der Erwartung des Untergebrachten, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung zukomme (vgl. BVerfG a.a.O., RN 132-137). Der Abstand des Vollzuges der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung unzureichend. Dies erhöhe das Gewicht der verletzten Vertrauens und nähere sich daher einem absoluten Vertrauensschutz (BVerfG a.a.O. RN 139). Der Eingriff in das Freiheitsrecht ist deshalb verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus: „Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (so in den „Altfällen“ im Anwendungsbereich des § 67 d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) beziehungsweise in das Unterbleiben einer Anordnung der Sicherungsverwahrung (so in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG) zurück. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist….Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden.“ Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung seinen bisher vertretenen Standpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133f), wonach auch die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist der Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB verfassungskonform ist, aufgeben und dem Vertrauensschutz des Verurteilten ein deutlich größeres Gewicht beigemessen als in der Vergangenheit. Der Senat hat diese Grundsätze bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 2 Ws 642/10 – und 5. Oktober 2011 – 2 Ws 77/11 - ). 2. Bei dem Verurteilten liegt eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG vor, die nach der Gesetzesbegründung zum ThUG auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen umfaßt (BT-Drucks. 17/3403 S. 52f). Entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 -). Die Schwelle der Vorschriften zur Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muß nicht überschritten sein. Der Sachverständige, dessen medizinisch-prognostischer Beurteilung sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat wie in seinen Vorgutachten bei dem Verurteilten eine dissozial geprägte Persönlichkeitsstörung mit erhöhter Impulsivität, frühere Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig unter beschützenden Bedingungen abstinent, vereinzelter Opiatmißbrauch und Cannabiskonsum, derzeit Substitution mit Polamidon diagnostiziert, allerdings darauf hingewiesen, daß dies eine Verhaltensbeschreibung einer Person ist, die ein anhaltend dissoziales Verhalten und eine entsprechende Gesinnung zeige, dies aus psychiatrischer Sicht aber nicht die Ursache dafür ist, daß er sich so verhält. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten der vom Verfassungsgericht verlangten psychischen Störung (oben 2.) als Ursache weiterer gravierender Straftaten entspricht; denn es fehlt bereits an konkreten Umständen dafür, daß der Verurteilte alsbald nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Die in der Anlaßtat zutage getretene Brutalität bei der Gewaltanwendung, die sich auch bei den Vortaten zeigte und weit über das Maß dessen hinausging, was zur Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes erforderlich war, deutet bereits auf eine hohe individuelle Gefährlichkeit hin. Der Sicherungsverwahrte hat die Taten bereits kurzfristig nach mehrjährigen Strafverbüßungen oder während der Flucht begangen, seine Freiheit jeweils leichtfertig aufs Spiel gesetzt und nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, sich nach den Haftentlassungen einen sozial angepaßten und durch Arbeit strukturierten Rahmen zu schaffen, um erneute Straffälligkeit und Inhaftierung zu vermeiden. a) Eine Tataufarbeitung hat während des Vollzuges nicht stattgefunden. Der Verurteilte weiß zwar um die Strafbarkeit seines Verhaltens, bedauert es und hat die glaubhafte Absicht, es diesmal nach der Entlassung besser zu machen und nicht erneut straffällig zu werden. Mit dieser Einstellung – so positiv sie auch zu bewerten ist - hat er keineswegs Zugang zu seinen tatrelevanten Charaktereigenschaften gefunden. Dabei bleibt auch fraglich, ob er mangels innerer Struktur und Widerständigkeit überhaupt therapeutisch maßgeblich beeinflußbar ist. Er zeigt eher eine fatalistische Lebensauffassung und kann seinen eigenen Anteil bei der Verursachung sozialer Geschehensabläufen nur in geringem Umfang erkennen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat (vgl. GA vom 29. August 2011 Bl. 27). Um eine Verhaltensänderung zur Verbesserung seiner Prognose zeigte der Verurteilte sich in der Vergangenheit nur bemüht, wenn er sich davon konkrete Vorteile versprach wie in der Zeit von 1999 bis 2003. Nachdem sich seine Erwartung, daß er aufgrund seiner Bemühungen in absehbarer Zeit Lockerungen erhalten wird, zerschlagen hatte, hat er diese eingestellt und wieder begonnen, Drogen zu nehmen. Damit hat sich der dissoziale Lebensstil des Verurteilten durch den erneuten Substanzmißbrauch verfestigt und seine bisherigen Anstrengungen zur Veränderung und zur Übernahme von mehr Eigenverantwortung zunächst nachhaltig sabotiert (vgl. GA vom 11. Mai 2010, Bl. 52). b) In Verbindung mit der Entwicklung des Verurteilten seit einem Jahr läßt sich aber aus den konkreten Umständen keine besondere Gefährlichkeit zur Begehung neuer erheblicher Straftaten mehr ableiten. Die Hoffnung des Verurteilten, alsbald nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entlassen zu werden, hat sich zerschlagen, nachdem das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 29. Januar 2010 – 591 StVK 15/10 – seinen Antrag auf Aufhebung der Sicherungsverwahrung, umgehende Freilassung und Entschädigung für die nach Ablauf der Zehnjahresfrist vollzogene Sicherungsverwahrung abgelehnt und auch das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Mai 2010 ihm keinen Anlaß gegeben hatte zu erwarten, daß das Landgericht bei seiner Regelüberprüfung zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung diese für erledigt erklären würde. Es kam sogar im Spätsommer 2010 zu einem dreimonatigen massiven Drogenrückfall mit Morphium. Nach diesem Rückfall hat der Verurteilte jedoch unerwartet sein Leben in die Hand genommen und konsequent an einer Verbesserung seiner Prognose gearbeitet. Er ergriff die Initiative für einen Entzug im Krankenhaus und wird seitdem substituiert. Dank dieser Substitution gelingt es ihm, auf andere Medikamente, insbesondere Psychopharmaka, zu verzichten. Bedingt durch die Substitution besucht er einmal monatlich die ambulante Suchtberatung VISTA, einmal monatlich seinen Bewährungshelfer und führt vierzehntägig therapeutische Gespräche in der Forensich-therapeutischen Ambulanz der Charité. Begleitet werden diese Maßnahmen von einer Vielzahl von Lockerungen, insbesondere Ausführungen zu seiner Verlobten Frau B., die trotz aller Schwierigkeiten und Rückschläge zu ihm hält und ein gemeinsames Leben mit ihm plant. Diese Beziehung hat sich als tragfähig und für den Verurteilten stabilisierend erwiesen. Frau B. kennt den Verurteilten seit vielen Jahren, hat sich auch um seine im letzten Jahr verstorbene Mutter gekümmert und steht ebenfalls im Kontakt zu seinem Bewährungshelfer. Ihre Entscheidung, zukünftig mit dem Verurteilten zusammen zu leben und ihn in ihre Wohnung aufzunehmen, wird von ihren erwachsenen Kindern mitgetragen, die ihn ebenfalls aus Besuchen in der Sicherungsverwahrung kennen. Über das kriminelle Vorleben des Sicherungsverwahrten ist sie im wesentlichen unterrichtet. c) Die Entscheidung des Verurteilten, seine Prognose zu verbessern, ist nachhaltig. Alle Lockerungen verliefen völlig unproblematisch und beanstandungsfrei. Seine Anstrengungen um soziale Reintegration lassen sich nicht dadurch in Frage stellen, daß sie in erster Linie von der Hoffnung getragen sind, entlassen zu werden und nicht vorauszusehen ist, welche Entwicklung der Sicherungsverwahrte nehmen wird, wenn er dieses Ziel erreicht hat. Andererseits sieht er in einem Zusammenleben mit Frau B. und der Verantwortungsübernahme für sie, die schwer erkrankt ist, eine Perspektive, die es in seinem bisherigen Leben nicht gab. Gleichzeitig besteht durch Führungsaufsicht, Bewährungsaufsicht, Kontakte mit dem LKA, ambulante Drogentherapie und Anbindung an die Forensisch - Therapeutische Ambulanz ein stützendes und kontrollierendes Netzwerk, das seinen Handlungsrahmen begrenzt und geeignet ist, die von ihm ausgehenden Gefahren zu reduzieren. Der Verurteilte hat seit mehreren Monaten diese Kontakte insbesondere als stützend und hilfreich für eine straffreie Lebensführung erlebt und macht sich keine Illusionen darüber, daß er auf diese sowohl kontrollierenden als auch beratenden und helfenden Maßnahmen bei der Bewältigung seines Lebens in Freiheit angewiesen ist, wenn er nicht wie in der Vergangenheit scheitern will. Mit einer Behandlung durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz erklärte er sich in der Anhörung am 11. Oktober 2011 ebenso einverstanden wie mit einer Fortsetzung seiner Substitutionsbehandlung und der begleitenden Drogentherapie bei VISTA. Da der Verurteilte nach Beendigung der Sicherungsverwahrung im Haushalt seiner Verlobten aufgenommen wird, sind die maßgeblichen für den Übergang von der Sicherungsverwahrung in die Freiheit erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und zum großen Teil bereits umgesetzt worden. Die nach wie vor aus seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und inneren Bindungslosigkeit sich ergebende Gefährlichkeit wird durch die die Führungsaufsicht begleitenden Weisungen auf ein vertretbares Maß beschränkt, so daß dem Freiheitsanspruch und dem Vertrauensschutz des Verurteilten nunmehr durch eine Beendigung der Sicherungsverwahrung zu entsprechen ist. IV. Mit der Erledigung der Sicherungsverwahrung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 4 StGB). Deren Höchstdauer von fünf Jahren gemäß § 68c Abs. 1 StGB hat der Senat nicht abgekürzt (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 -). Der Verurteilte untersteht insoweit gemäß § 68a Abs. 1 StGB der Überwachung durch die zuständige Führungsaufsichtsstelle. Er war zudem für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen. Die dem Verurteilten darüber hinaus erteilten, aus der Beschlussformel ersichtlichen Weisungen beruhen auf § 68b Abs. 1 Satz Nr. 1, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie Abs. 2 StGB. Die Übertragung der Belehrung auf die Vollzugsanstalt folgt aus § 454 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.