Beschluss
2 Ws 642/10, 2 Ws 642/10 - 1 AR 1075/10
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0927.2WS642.10.0A
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sicherungsverwahrung - "Altfall".(Rn.21)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.
2. Die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 angeordnete Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 für erledigt erklärt.
Der Verurteilte ist am 1. Dezember 2011 zu entlassen.
3. Mit der Entlassung des Verurteilten tritt Führungsaufsicht ein.
4. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
6. Er wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder ständigen Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert mitzuteilen.
7. Er wird ferner angewiesen:
a) sich binnen einer Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle anzumelden;
b) das Land Berlin nicht ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit mit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und bei solchen Vereinbarungen den Zielort sowie bei mehrtätigen Reisen oder Übernachtungen auch die Übernachtungsadresse anzugeben;
c) sich zweimal monatlich bei seinem Bewährungshelfer zu von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang dessen Besuche zu dulden;
d) sich einmal im Monat beim Landeskriminalamt Berlin zu den von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang Besuche zu dulden;
e) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden;
f) keine alkoholischen Getränke oder sonstige stimulierende Mittel (insbesondere Kokain, Amphetamin) zu sich zu nehmen und sich insoweit nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer oder der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, Seidelstraße 38, 13507 Berlin, unregelmäßiger Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind;
g) ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer, der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer keinerlei Kontakt zu der Geschädigten N. aufzunehmen.
Ihm werden – insoweit mit seiner Zustimmung – überdies die Weisungen erteilt,
h) Wohnung und Aufenthalt in einer vom Bewährungshelfer noch zu benennenden betreuenden Einrichtung mit Erfahrung im Umgang mit Substitutionspatienten und tagesstrukturierendem Angebot zu nehmen (betreutes Einzelwohnen) und dies nur mit Zustimmung des Gerichts zu ändern;
i) sich einmal in der Woche bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, siehe oben lit. f, zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten vorzustellen oder entsprechende Besuche zu dulden, sich von dieser Einrichtung psycho- und sozialtherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden;
j) die laufende, bereits während des Vollzuges der Haft und der Sicherungsverwahrung durchgeführte Substitutionsbehandlung mit Methadon durch einen insoweit zugelassenen Arzt fortzusetzen und gleichfalls nicht eigenmächtig zu beenden.
8. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung dieser Weisungen und Auflagen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten.
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherungsverwahrung - "Altfall".(Rn.21) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Oktober 2010 aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 angeordnete Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist am 1. Dezember 2011 zu entlassen. 3. Mit der Entlassung des Verurteilten tritt Führungsaufsicht ein. 4. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 6. Er wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder ständigen Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert mitzuteilen. 7. Er wird ferner angewiesen: a) sich binnen einer Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle anzumelden; b) das Land Berlin nicht ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit mit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und bei solchen Vereinbarungen den Zielort sowie bei mehrtätigen Reisen oder Übernachtungen auch die Übernachtungsadresse anzugeben; c) sich zweimal monatlich bei seinem Bewährungshelfer zu von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang dessen Besuche zu dulden; d) sich einmal im Monat beim Landeskriminalamt Berlin zu den von diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten zu melden oder in diesem Umfang Besuche zu dulden; e) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden; f) keine alkoholischen Getränke oder sonstige stimulierende Mittel (insbesondere Kokain, Amphetamin) zu sich zu nehmen und sich insoweit nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer oder der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, Seidelstraße 38, 13507 Berlin, unregelmäßiger Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind; g) ohne vorherige Vereinbarung mit dem Bewährungshelfer, der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer keinerlei Kontakt zu der Geschädigten N. aufzunehmen. Ihm werden – insoweit mit seiner Zustimmung – überdies die Weisungen erteilt, h) Wohnung und Aufenthalt in einer vom Bewährungshelfer noch zu benennenden betreuenden Einrichtung mit Erfahrung im Umgang mit Substitutionspatienten und tagesstrukturierendem Angebot zu nehmen (betreutes Einzelwohnen) und dies nur mit Zustimmung des Gerichts zu ändern; i) sich einmal in der Woche bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, siehe oben lit. f, zu den von dieser nach Tag und Stunde bestimmten Zeiten vorzustellen oder entsprechende Besuche zu dulden, sich von dieser Einrichtung psycho- und sozialtherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung nicht eigenmächtig zu beenden; j) die laufende, bereits während des Vollzuges der Haft und der Sicherungsverwahrung durchgeführte Substitutionsbehandlung mit Methadon durch einen insoweit zugelassenen Arzt fortzusetzen und gleichfalls nicht eigenmächtig zu beenden. 8. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung dieser Weisungen und Auflagen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in der Beschlussformel bezeichnete Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010, mit der die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 1. Das Landgericht Berlin – (517) 56 Js 769/87 KLs (53/87) - verurteilte den zu diesem Zeitpunkt bereits vielfach vorbestraften Beschwerdeführer am 11. November 1987 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. a) Die strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers hatte bis dahin bereits folgenden Verlauf genommen: aa) Nachdem im Jahre 1968 vom Amtsgericht Tiergarten die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet worden war, wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1974 wegen verschiedener Diebstahlsdelikte, Vortäuschung einer Straftat sowie schweren Raubes verurteilt. Die gegen ihn durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin im März 1974 verhängte Jugendstrafe von insgesamt drei Jahren und zehn Monaten verbüßte er bis zum 21. August 1974. bb) Im Februar 1975 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt, aber nach Bewährungswiderruf vollstreckt wurden. Bereits wenige Wochen nach Beginn der Bewährungszeit folgte ein gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Rückfall, der vom Amtsgericht Tiergarten im August 1975 mit einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe geahndet wurde. cc) Im Februar 1976 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer zudem wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl in elf Fällen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer unter anderem einem seiner Opfer eine volle Schnapsflasche gegen den Kopf geschlagen und einem anderen Opfer mit dem beschuhten Fuß derart unter das Kinn getreten, dass dieses gestürzt und wiederum mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen war. dd) Hinzu trat eine weitere Verurteilung wegen schweren Raubes im Mai 1976 zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung - mit den Einzelstrafen aus der vorerörterten Entscheidung - von sieben Jahren Freiheitsstrafe führte. Diese Gesamtstrafe wurde bis zum Mai 1987 vollstreckt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer am 19. November 1975 zunächst in Stehlabsicht in ein Einfamilienhaus eingedrungen, war dort von zwei Zeuginnen überrascht worden und hatte diesen dann unter Vorhalt einer Gaspistole Schmuck und Bargeld abgenommen. Anschließend hatte er die Frauen gefesselt und sich mit seiner Beute entfernt. ee) Während der Haftzeit kam es in den Jahren 1979 bis 1984 zu weiteren, geringeren Verurteilungen wegen Beleidigung und Gefangenenmeuterei. Innerhalb des Vollzuges suchte sich der Beschwerdeführer gegenüber Mitgefangenen als dominante Persönlichkeit darzustellen, trat – insbesondere auch im sexuellen Bereich – fordernd auf, umgab sich bevorzugt mit Gefangenen, die von anderen Gefangenen als „Schlägertypen“ wahrgenommen wurden, und betonte, dass er ein „Gewohnheitsverbrecher“ sei, der seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft nicht mit legaler Arbeit bestreiten werde. b) Nur wenige Monate nach der Haftentlassung beging der Beschwerdeführer am 22. Juli 1987 die schwerwiegende Anlasstat, die schließlich zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führte. Diese zeichnete sich durch ganz besondere Brutalität und sadistische Komponenten aus: Der Verurteilte hatte zusammen mit einem ihm aus der JVA Tegel bekannten Mittäter nach Konsum von Alkohol und Haschisch beschlossen, die frühere Ehefrau eines Mitinhaftierten in ihrer Wohnung zu überfallen und auszurauben. Während des Tatgeschehens wurde die Frau ins Gesicht geschlagen, gefesselt und geknebelt. Mit dem Überziehen einer Plastiktüte über ihren Kopf wurde sie konkreter Erstickungsgefahr ausgesetzt und zugleich mit einem Messer bedroht. Das anfängliche Raubgeschehen artete sodann in Vergewaltigung und Misshandlungen aus. Mit Schlägen und Misshandlungen wurde die Geschädigte gefügig gemacht und von beiden Tätern mehrfach sexuell missbraucht. Der Verurteilte urinierte auf der Geschädigten, versetzte ihr Schnitte an Brust und Gesäß und würgte sie heftig. Über ihre Todesangst machten sich beide lustig. Mit einem Strumpf um den Hals wurde die Geschädigte stranguliert. Der Verurteilte stieß seinem Opfer Gegenstände in Scheide und After hinein, wodurch die Geschädigte heftige Schmerzen erlitt und die Gegenstände später zum Teil nur noch operativ entfernt werden konnten. Aufgrund der erlittenen Schmerzen und der Strangulation verlor die Geschädigte das Bewusstsein. Den um den Hals gebundenen Strumpf zerschnitt der Mittäter, als beide die Wohnung verließen. Das Landgericht Berlin hatte insoweit angenommen, dass bei dem Verurteilten im Zeitpunkt der Tatbegehung die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ infolge des Alkohol- und Drogenkonsums im Zusammenwirken mit einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt gewesen sei. 2. Seit seiner – am 24. Juli 1987 erfolgten - Festnahme wegen jener Anlasstat ist dem Beschwerdeführer die Freiheit durchgängig entzogen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 24. Juli 1997 vollzogen; zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 23. Juli 2007 vollstreckt. Seitdem haben die Strafkammern – Strafvollstreckungskammern - 41 (am 20. Juni 2007) und 87 (am 22. Februar 2010) des Landgerichts Berlin jeweils die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der bisherige Vollzugsverlauf stellt sich wie folgt dar: a) Eine Tataufarbeitung sowie eine Therapie der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten (dissozialen) Persönlichkeitsstörung und einer bei ihm gleichfalls bestehenden Rauschmittelabhängigkeit erfolgten während der gesamten Dauer des Vollzugs (der Haft und später der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) nicht, und zwar nach durchgängiger Einschätzung seitens der Justizvollzugsanstalt Tegel sowie verschiedener externer - mit der Erstattung von Gutachten beauftragter – psychiatrischer Sachverständiger vor dem Hintergrund eines fehlenden Aufarbeitungs- und Therapiewillens des Beschwerdeführers sowie einer nicht einmal im Ansatz zu erkennenden Empathie für die Belange seiner Opfer. b) Nachdem zunächst weiterhin – wenn auch jetzt nur noch vereinzelt – Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers und ein damit einhergehendes fordernd-erpresserisches Verhalten zu notieren waren (Beleidigung eines Bediensteten der Anstalt sowie gleichfalls an Bedienstete der Anstalt gerichtete Drohungen, Rasierklingen zu schlucken, falls im Einzelfall angeordnete Vollzugsmaßnahmen nicht zurückgenommen würden), zog sich der Beschwerdeführers allerdings ab dem Jahre 2001 zunehmend zurück. Bis dahin bestehende Kontakte zur Außenwelt brachen ab und beschränkten sich in Bezug auf Mitgefangene auf ein absolutes Mindestmaß (etwa: gelegentliches gemeinsames Kochen). Im Übrigen blieb der Beschwerdeführer weitgehend in dem geschützten Bereich des eigenen Haftraumes und gestaltete nahezu seine gesamte Freizeit mit Spielen auf der Playstation. Wegen seiner Rauschgiftabhängigkeit wird er mit Methadon substituiert; hinzu kommt ein regelmäßiger Beikonsum von Haschisch. c) Ansonsten verhielt sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung der ihn betreuenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Tegel unauffällig. Neuerliche Regelverstöße waren bis zum 22. September 2010 nicht mehr zu verzeichnen. An diesem Tage wurden im Rahmen einer Kontrolle des Haftraumes des Beschwerdeführers ein nicht genehmigter Laptop mit Netzkabel und PC-Maus, vier USB-Sticks mit teilweise pornografischem (nicht jedoch kinderpornografischem) Dateninhalt, ein „Medion Mobil“ Web-Stick mit eingelegter „e-plus medion mobile“ SIM-Karte und eingelegter 8 GB-Mini-SD-Karte, ein PC-Lüfter, mehrere ungesiegelte Original CD´s mit Computerprogrammen sowie ein spitz zulaufendes, scharf geschliffenes Messer sichergestellt. 3. a) Bereits mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das am 10. Mai 2010 rechtskräftig gewordene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04), die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und den Verurteilten aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen. b) Diesen Antrag lehnte die Strafkammer 98 – Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2010 ab und ordnete stattdessen wiederum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, und zwar im Wesentlichen unter Anwendung der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 – (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) aufgestellten Kriterien im Hinblick auf eine nach wie vor bestehende hohe akute Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. c) Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten, deren Begründung sich zunächst auf die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 beschränkt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin war der Annahme einer solchen Bindungswirkung entgegengetreten. d) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss vom 3. März 2011 zunächst zurück, und zwar bis zur Entscheidung entweder über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 – 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 – oder über die vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10. e) Im Anschluss an die insoweit ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – beauftragte der Senat wiederum auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin durch Beschluss vom 1. Juni 2011 den Sachverständigen Dr. med. K. mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens, ob bei dem Beschwerdeführer eine fortdauernde psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und Art 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK vorliegt und ob aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten geschlossen werden kann. Dieses Gutachten hat der Sachverständige unter dem 4. August 2011 schriftlich erstellt und den Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin vom heutigen Tage, in dem sich auch der Beschwerdeführer selbst geäußert hat, nochmals mündlich erstattet. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach der gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931) ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie darf derzeit allein in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Einzelnen bestimmt: a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) – leidet. b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an. c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr. 2.a) In der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Rang der durch Art. 2 des Grundgesetzes garantierten Freiheit der Person hervorgehoben (vgl. Absatz 98 der Entscheidungsgründe) und - gerade auch im Hinblick auf die anstehenden Überprüfungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte - darauf hingewiesen, dass der mit dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung verbundene, nicht (mehr) dem Schuldausgleich dienende präventive Eingriff in das vom Gesetz selbst als „unverletzlich“ bezeichnete Grundrecht nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim sein kann; ein derartiges Sonderopfer kann dem Betroffenen ausschließlich zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter und auch dann nur abverlangt werden, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Betroffenen im Einzelfall (noch) überwiegt (vgl. u.a. Absätze 98, 101, 104, 105, 132, 133 und 176 der Entscheidungsgründe). b) Insbesondere soweit es die Fälle einer Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, stellt sich der Eingriff in den Freiheitsanspruch zudem als Eingriff in das Vertrauen der Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren dar (vgl. u.a. Absätze 132 bis 137 der Entscheidungsgründe). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unter Verweis auch auf die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgeführt, dass eine verlängerte Freiheitsentziehung nur noch dann als zulässig angesehen werden kann, wenn […] eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind (vgl. insbesondere Absatz 132 der Entscheidungsgründe). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat das ansonsten legitime gesetzgeberische Ansinnen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen, das sich einem absoluten Vertrauensschutz annähere (vgl. Absatz 138 der Entscheidungsgründe) in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren zurückzutreten (vgl. Absatz 156 sowie Absätze 173 und 176 der Entscheidungsgründe). 3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe musste der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Oktober 2010 aufgehoben werden und war die Erledigung der Sicherungsverwahrung mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 festzustellen, da weder in der Person des Beschwerdeführers noch in seinem Verhalten hinreichend konkrete Umstände festzustellen waren, welche geeignet gewesen wären, die Annahme einer (nach wie vor) hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten herzuleiten. Namentlich konnte eine Gefährlichkeitsprognose eines solchen Gewichts im Streitfall nicht allein auf die Anlasstat selbst gestützt werden, da diese einen bloßen Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit darstellen kann (vgl. nochmals den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, Absatz 101 der Entscheidungsgründe). Vielmehr war zur Beurteilung der aus der Persönlichkeit oder dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierenden Gefahr für die Allgemeinheit eine Gesamtschau vorzunehmen: a) In deren Rahmen sprach das bei der Anlasstat zutage getretene sadistische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Tatopfer - indiziell – für die Annahme einer hohen individuellen Gefährlichkeit, zumal da schon der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige zu der Diagnose gelangt war, dass bei dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte, bereits in der Kindheit erworbene Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Syndroms zu diagnostizieren sei, welche durch Drogenmissbrauch verstärkt worden sei; und der Beschwerdeführer dazu neige, innere Spannungen durch Gewalttaten nach außen zu lösen. b) Eine pauschale Übertragung dieser dem Beschwerdeführer im Jahre 1987 erteilten Diagnose und der daraus seinerzeit abgeleiteten Gefährlichkeitseinschätzung in die Gegenwart kam gleichwohl nicht in Betracht, zumal da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vor der Anlasstat abgeurteilten Straftaten auch keineswegs durchgängig übersteigerte Gewaltdurchbrüche gezeigt hat (namentlich: keine erkennbar über die Verwirklichung des Tatbestandes hinausgehende Gewalt bei der Raubtat vom 19. November 1975). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass ein langer Zeitablauf von vornherein Zweifel am Fortbestand einer ursprünglichen Diagnose begründet (vgl. Absatz 176 der Entscheidungsgründe). Seit der Begehung der Anlasstat und der anschließenden Inhaftierung des Beschwerdeführers sind 24 Jahre vergangen. c) Dass innerhalb dieser Zeit keine nennenswerte Tataufarbeitung und Therapie insbesondere der beim Beschwerdeführer bereits vom Gutachter im Erkenntnisverfahren diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erfolgt sind und der Beschwerdeführer in der Haft auch keine (ausreichende) Empathie für die Belange seines Opfers gezeigt hat, rechtfertigt für sich genommen keinen tragfähigen Schluss auf eine unverändert fortbestehende Gefährlichkeit, da sich andere Interpretationsmöglichkeiten solchen Vollzugsverlaufes aufdrängen. Der vom Senat beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. med. K. hat in seinem überzeugenden, wissenschaftlich begründeten Gutachten dargelegt, dass ein Längsschnitt des bisherigen Lebens- und Vollzugsverlaufes zwar durchaus für die Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leide, sich diese im Laufe der Jahre aber vom – zur Tatzeit sicher zutreffend diagnostizierten – Typus eines Borderline-Syndroms abgewendet und nunmehr in die Richtung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verändert habe, deren konkrete Ausprägung einen inzwischen nahezu vollständigen Rückzug des Beschwerdeführers in ein als geschützt wahrgenommenes Binnenerleben bewirkt habe. Ab dem Jahre 2001 sei ein signifikanter Bruch mit den bis dahin aggressiv-fordernden Verhaltensmustern festzustellen. Die Kontakte des Beschwerdeführers zur Außenwelt seien abgebrochen, und auch innerhalb der Anstalt habe sich die Lebensführung des Beschwerdeführers mehr und mehr auf die inzwischen fast ausschließliche Konzentration auf das Spielen mit der Playstation sowie die sedierende, dämpfende, andere Intentionen abtötende Einnahme von Methadon und Cannabis eingeengt. Insoweit charakteristisch für eine dissozial gestörte Persönlichkeit seien fehlende bzw. nur unzureichend ausgebildete Mechanismen, bereits mäßigen Einwirkungen von Außen wie von Innen eine schützende Schranke entgegen zu setzen und Konflikte denkend unter Einsatz introspektiver Funktionen (selbstkritische Innenschau) zu bewältigen. Dabei sei namentlich eine nur ungenügend ausgebildete Angst- und Spannungstoleranz zu beobachten. Vor solchem Hintergrund spreche der Vollzugsverlauf im Streitfall für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer – wenn auch sozial nur suboptimal – zur Selbstregulation einen spielerischen Binnenkosmos geschaffen habe, insbesondere um (neuerliche) Kränkungserfahrungen zu vermeiden. Unter dem zusätzlichen Schutz sedierender Methadon- (und Cannabis-) -einnahmen sei das früher bestimmende (auch deliktsbezogen) impulsive Handeln des Beschwerdeführers von solcher Kompensation abgelöst worden. Der gesamten Gefangenenpersonalakte sei kein einziger Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren überhaupt noch einmal auch nur verbal-aggressiv aufgefallen sei. Anzeichen für einen Gebrauch auch stimulierender Substanzen seien ebenfalls nicht dokumentiert. Nach allem bestehe die seinerzeit zutreffend auf die früheren Straftaten des Beschwerdeführers bezogene Persönlichkeitsstörung sicherlich weiter fort, habe jedoch in den letzten Jahren deutliche Abmilderungen erfahren. Es könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die affekt-nivellierenden Auswirkungen der täglichen Methadoneinnahme alleine zu der Abschwächung der früher beobachteten hohen Impulsivität und Egozentrik geführt, sondern parallel dazu Überlegungen des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, nunmehr Rückzug und Vermeidung den Vorrang gegenüber einer Durchsetzungsbereitschaft zu geben. Eine Absicherung dieses Ergebnisses durch weitergehende psychologische Tests sei (a) nicht möglich gewesen, soweit hierfür die – im Streitfall nicht vorliegende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur – Mitwirkung nötig gewesen wäre; indes (b) insgesamt auch gar nicht erforderlich, da zum einen auf die noch vergleichsweise zeitnahen Testergebnisse der vormals beauftragten Sachverständigen Dr. L. aus dem Jahre 2009 habe zurückgegriffen werden können (prognostisch relevante Änderungen seien seitdem nicht eingetreten) und zum anderen der insgesamt sehr gut dokumentierte Vollzugsverlauf auch ohne mitwirkungsabhängige Test eine zuverlässige Längsschnittanalyse erlaubt habe. d) Insbesondere soweit es die bislang fehlende Empathie für das Tatopfer sowie die auch sonst im bisherigen Vollzugsverlauf nicht erkennbare Bereitschaft zur Tataufarbeitung betrifft, hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar einerseits die im Rahmen der Exploration zutage getretenen – noch vagen - Überlegungen des Beschwerdeführers, sich auf irgendeine Weise bei seinem Opfer entschuldigen zu wollen, noch nicht als echte Empathie im Sinne eines Vermögens zu bewerten wären, sich tiefer in die Gefühlswelt und das Erleben eines anderen Menschen hineinzuversetzen; die scheinbare Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers andererseits schlicht eben jenem – von diesem ja auch subjektiv erlebten - Vollzugsverlauf entspreche, welcher nach und aufgrund der faktischen nachträglichen Verlängerung der nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz zunächst auf die Dauer von zehn Jahren beschränkten Sicherungsverwahrung Anlass zu einem Gefühl der Resignation gegeben habe. Zudem sei nach derart langem Verlauf die innere Hürde zur Aufgabe einer nun einmal eingenommenen Haltung besonders hoch, aus der Sicht eines Betroffenen sei solche Abkehr durchaus auch mit einem Gefühl des Gesichtsverlustes verbunden. Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 stellte sich die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits nicht mehr als hinreichend konkreter Umstand (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 2011 – 2 Ws 423/10 – bei juris Rdn. 26) dar, aufgrund dessen mit der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit auf eine nach wie vor anzunehmende hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte. e) Schließlich hat sich der Senat sehr kritisch mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der vor der Anlasstat gleichfalls langjährig inhaftierte Beschwerdeführer während des Verlaufes jenes früheren Vollzugs ebenfalls keine gravierenden Straftaten (mehr) begangen hatte, namentlich keine Rohheitsdelikte. Vor solchem Hintergrund musste sich im Streitfall die Frage aufdrängen, ob nicht auch die im jetzigen Vollzug eingetretene Beruhigung allein einer Anpassung an die besonderen Strukturen des Vollzugs geschuldet und in ihrem Fortbestand durch diese bedingt ist. Die insoweit durchaus bestehende Möglichkeit eines erneuten Abgleitens des Beschwerdeführers in die Straffälligkeit ist nicht zu verkennen, stellte sich nach dem hier anzulegenden Maßstab indes nicht mehr als hinreichend zuverlässiger Prognoseumstand dar. Dem stand nicht nur der inzwischen sehr lange Zeitablauf entgegen, sondern auch die Tatsache, dass beide Vollzugsverläufe bei differenzierter Betrachtung erhebliche Abweichungen aufweisen. Namentlich ist ein nach Dominanz strebendes Auftreten des Beschwerdeführers sowohl für den Vollzug vor der Anlasstat, als auch für die ersten Jahre des (zunächst Straf-) Vollzuges im Streitfall dokumentiert, der jetzt zu beobachtende Rückzug in eine Binnenwelt stellt demgegenüber einen Entwicklungsprozess dar, der erst ab dem Jahre 2001 begonnen hat, seitdem aber auch keine nennenswerten Brüche aufweist. f) Der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. dargelegten Entwicklung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers entsprach auch der nunmehr im Anhörungstermin vom heutigen Tage gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck eines deutlich vorgealterten Mannes, der keine Illusionen über die ihm verbleibende Lebensperspektive mit in die Freiheit nehmen wird, sondern sichtlich bestrebt ist, auch in Zukunft jedwedem Konflikt möglichst aus dem Weg zu gehen und sich den hierzu geschaffenen inneren Rückzugsraum zu erhalten. Er selbst hat namentlich ausgeführt, dass er von seinem Leben nicht mehr viel zu erwarten habe. In den ihm verbleibenden Jahren wolle er sich noch um seine Mutter kümmern und ansonsten seine Ruhe haben. Mit einer Behandlung durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz sei er ebenso einverstanden wie mit einer Fortsetzung seiner Substitutionsbehandlung. Gleiches gelte für die Begründung eines Wohnsitzes in einer betreuten Einrichtung, die er ohnehin anstrebe. Solcher Eindruck ist auch durch den im Anhörungstermin anwesenden – voraussichtlich zuständigen - Bewährungshelfer P. bestätigt worden. g) Das auf dieser Grundlage bestimmte Ergebnis, dass es an hinreichend konkreten Umständen für die Annahme einer hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte durch den Beschwerdeführer fehlt, steht letztlich – insbesondere nach den hier anzulegenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts – auch gar nicht im Widerspruch zu den frühren gutachterlichen Ausführungen der vormals mit dem Fall befassten Sachverständigen Dr. L.. und Prof. Dr. A.. Letzterer hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Mai 2010 dargelegt, dass es insgesamt schlecht einschätzbar sei, wie weit bei einer Entlassung in die Freiheit nun die alten, aggressiven und partiell destruktiven Potentiale des Beschwerdeführers wieder aktivierbar wären und ob sich der damals 56-Jährige tatsächlich wieder wie ein junger Erwachsener in Aktionen wie Einbruch und Raub stürzen würde; wahrscheinlicher sei, dass er nach der langen Freiheitsentziehung eher Rückzugsräume suchen und wenig expansiv auftreten werde. Im Anhörungstermin vom 2. September 2010 hatte dieser Sachverständige solche Einschätzung zwar etwas modifiziert, namentlich bekundet, dass weiterhin mit Straftaten „im klassisch dissozialen Sinne (Raub, Diebstahl, Gewalttaten)“ zu rechnen sei, zur Begründung jedoch auch nur ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „nur dass dissoziale Milieu kenne und in dieses zurückkehren werde.“ Vergewaltigungen seien von dem Beschwerdeführer allerdings „nicht unbedingt“ zu erwarten. Zur Begründung einer hochgradig ungünstigen Gefährlichkeitsprognose reichte dies - nach den jetzt geltenden Maßstäben (vgl. auch OLG Celle bei Juris, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 2 Ws 423/10 -) - nicht mehr aus. III. Mit der Erledigung der Sicherungsverwahrung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 4 StGB). Deren Höchstdauer von fünf Jahren gemäß § 68c Abs. 1 StGB hat der Senat nicht abgekürzt (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 -). Der Verurteilte untersteht insoweit gemäß § 68a Abs. 1 StGB der Überwachung durch die zuständige Führungsaufsichtsstelle; er war zudem für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Weisung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen. Der Senat hat den Zeitpunkt der Erledigung auf den 1. Dezember 2011 festgesetzt. Denn die mit der Führungsaufsicht bezweckte soziale Hilfe (vgl. Senat NStZ RR 2005, 42, 43), namentlich die Unterbringung im betreuten Wohnen bedarf umfangreicher Vorbereitungen. Die dem Verurteilten darüber hinaus erteilten, aus der Beschlussformel ersichtlichen Weisungen beruhen auf § 68b Abs. 1 Satz Nr. 1, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie Abs. 2 StGB. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.