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Beschluss

2 Ws 277/11 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0729.2WS277.11VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a., schafft keine Lage, in der es den Gerichten möglich wäre, im Wege der Rechtsfortbildung Leitsätze für die Behandlung derjenigen Gefangenen aufzustellen, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, gegen die aber voraussichtlich zuvor noch jahrelang Strafhaft vollstreckt wird. Das bereits auf die tunliche Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung zielende Postulat der therapeutischen Ausrichtung der Strafhaft richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber.(Rn.3) 2. Zu den Voraussetzungen einer Verlegung in ein anderes Bundesland.(Rn.11)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. März 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a., schafft keine Lage, in der es den Gerichten möglich wäre, im Wege der Rechtsfortbildung Leitsätze für die Behandlung derjenigen Gefangenen aufzustellen, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, gegen die aber voraussichtlich zuvor noch jahrelang Strafhaft vollstreckt wird. Das bereits auf die tunliche Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung zielende Postulat der therapeutischen Ausrichtung der Strafhaft richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber.(Rn.3) 2. Zu den Voraussetzungen einer Verlegung in ein anderes Bundesland.(Rn.11) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. März 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsbeschwerde des gemäß § 85 StVollzG nach einem eingehend vorbereiteten, spektakulären Fluchtversuch über das Dach der Justizvollzugsanstalt Tegel in die im Bundesland Sachsen-Anhalt gelegene JVA Burg verlegten Gefangenen erfüllt nicht die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 1. Zur Fortbildung des Rechts bietet das Rechtsmittel keinen Anlaß. Die mit der Verlegung gemäß § 85 StVollzG zusammenhängenden Rechtsfragen sind obergerichtlich geklärt (vgl. nur BVerfGK 8, 307 = NJW 2006, 363; BVerfGK 8, 64 und Beschluß vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07 – juris; OLG Karlsruhe StraFO 2010, 128; Senat, Beschluß vom 27. August 2007 – 2/5 Ws 376/06 Vollz -). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.– juris – schafft für den Fall des in Strafhaft befindlichen Antragstellers, gegen den die Sicherungsverwahrung ab dem Jahre 2019 vorgemerkt ist, keine Lage, in der es dem Senat möglich wäre, im Wege der Rechtsfortbildung Leitsätze zur Behandlung derjenigen Gefangenen aufzustellen, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Das bereits auf die tunliche Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung zielende Postulat der therapeutischen Ausrichtung der Strafhaft richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Eine unmittelbare Übertragung der ihm aufgegebenen Maßstäbe auf Einzelentscheidungen in der Weise, daß die Gerichte ihnen jeweils so weit wie möglich nahe kommen müßten, ist nicht veranlaßt. Denn das vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gesamtkonzept kann nur der Gesetzgeber schaffen; den Gerichten, denen jeweils nur ein Einzelfall zur Entscheidung überantwortet ist, kommt lediglich die Aufgabe zu, anläßlich der längstens bis zum 31. Mai 2013 dauernden Weitergeltung der Bestimmungen die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen zu sichern (vgl. Mosbacher HRS 2011, 229, 241; vgl. auch Senat, Beschluß vom 1. Juni 2011 – 2 Ws 221/11 -). In zweiter Linie hat das Bundesverfassungsgericht eine Fehlentwicklung aufgegriffen und als änderungsbedürftig benannt, die sich im Vollzug häufig beobachten ließ: War nach der Strafhaft Sicherungsverwahrung vermerkt, wurde deren Antritt gleichsam als bereits sichere Verlängerung der Haftzeit in die Vollzugsplanung einbezogen und allein deshalb (wegen der „noch langen Haftzeit“) von therapeutischen Maßnahmen abgesehen (zur Kritik im Zusammenhang mit der so begründeten Verweigerung einer Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt: vgl. schon Senat NJW 2001, 1806); auf die gleiche Begründung wurde die Mißbrauchsgefahr gestützt. Diese Klientel wurde mithin regelhaft schlechter behandelt als Gefangene, deren Entlassungsdatum aus der Strafhaft absehbar war. Mit der gegen diese Praxis gerichteten überfälligen Entscheidung ist indes nicht die Forderung verbunden, wie die Rechtsbeschwerde zu meinen scheint, daß denjenigen Gefangenen, gegen die Sicherungsverwahrung notiert ist, ein umfangreicheres oder besseres therapeutisches Angebot gemacht werden müßte, als es aufgrund des einfachrechtlichen (§ 2 Satz 1 StVollzG) und verfassungsrechtlichen (vgl. nur BVerfGE 98, 169) Resozialisierungsgebots (vgl. Feest/ Lesting in AK-StVollzG 5. Aufl., § 2 Rdnrn. 4-10) für jeden Gefangenen entsprechend seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten erforderlich ist. 2. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch die angefochtene Entscheidung nicht gefährdet. Die Strafvollstreckungskammer hat sich ganz überwiegend an die obergerichtlichen Vorgaben gehalten. a) Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist nicht verletzt; denn es gilt für Sicherungsverwahrte. Der Antragsteller hingegen ist Strafgefangener, für den die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes unmittelbar gelten. Seine mittelbare Verletzung ist nicht zu besorgen (siehe unten d). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer, (anders als die Fachgerichte in BVerfGK 8, 307 und BVerfG, Beschluß vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07 -), im einzelnen ausführlich und zutreffend herausgearbeitet. Von einer Verlegung aus rein disziplinarischen Gründen, die nicht zulässig wäre, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer durfte nicht in derselben Anstalt verbleiben, weil deren Sicherheit durch ihn konkret gefährdet war. Er hatte seine Flucht unter Ausspähung mannigfaltiger baulicher Eigenheiten der Anstaltsgebäude von langer Hand vorbereitet und dabei Kenntnisse erworben, die nicht nur ihm bei Fluchtvorhaben nützen konnten, sondern sich auch zur Weitergabe an andere fluchtwillige Gefangene eigneten. Deswegen wären die bloße Entziehung des Freiläuferausweises oder die Unterbringung in einem besonders gesicherten Trakt keine tauglichen Mittel der Gefahrenabwehr, was die Strafvollstreckungskammer eingehend und überzeugend begründet hat. Die Verlegung dient gerade dazu, dem Gefangenen die Kenntnisse von Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt, von Sicherheitseinrichtungen oder von Schwachstellen der Anstaltssicherheit zu entziehen (vgl. BVerfGK 8, 64), die er aufgrund subkultureller Verflechtungen nur in der Justizvollzugsanstalt Tegel nutzen kann. Die gegenüber dem Landgericht angestellten Überlegungen des Antragstellers, sein Fluchtgeständnis, der Beginn einer psychotherapeutischen Einzeltherapie und auch die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgekeimte Hoffnung, der Freiheit je wieder teilhaftig zu werden, hätten seine innere Haltung in der Weise beeinflußt, daß er Fluchtgedanken aufgegeben habe, sind spekulativ, zumal da der Beschwerdeführer auch während der Vorbereitung der Flucht als ein nach außen hin Vertrauen erweckender, ruhiger Gefangener aufgetreten war, der sein tatsächliches Innerstes vor seinen Mitmenschen vollständig zu verbergen wußte. Der für die JVA extrem gefährlichen Möglichkeit des lukrativen Verkaufs der von dem Beschwerdeführer in seiner jahrelangen Beschäftigung mit verborgensten Teilen der Baulichkeiten zusammengetragenen Erkenntnisse stehen diese Überlegungen ohnehin nicht entgegen. c) In eine andere JVA innerhalb des Bundeslandes Berlin konnte der Beschwerdeführer nicht verlegt werden, weil keine Anstalt außer der JVA Tegel auf Gefangene ausgerichtet ist, gegen die anschließend Sicherungsverwahrung notiert ist. d) Bei der somit alternativlos gebotenen Verlegung des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland hat die JVA die Wahrung des sozialen Zusammenhalts mit der Familie, namentlich der Partnerin, entgegen dem Beschwerdevorbringen berücksichtigt und in dem ihr möglichen Maße gewahrt. aa) In die räumlich nächstgelegene für Gefangene mit notierter Sicherungsverwahrung vorgesehene Anstalt, die JVA Brandenburg an der Havel, konnte er nicht verlegt werden, weil das Bundesland Brandenburg die Aufnahme abgelehnt hatte. Was die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, kann der Senat nicht berücksichtigen. Die Tatsache der Ablehnung ist in dem angefochtenen Beschluß bindend festgestellt; eine Aufklärungsrüge hat der Gefangene nicht erhoben. Die JVA Tegel und auch die Berliner Gerichte sind an sie gebunden und an einer Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gehindert. Allerdings ist der Beschwerdeführer berechtigt, gegen sie im Wege des Verfahrens nach § 23 EGGVG vor dem für jene Anstalt zuständigen Brandenburgischen OLG vorzugehen (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2009, 156) und zur Vorbereitung seines Antrages Auskunft und ggf. Akteneinsicht über die Vorgänge der Ablehnung (Bescheide, Vermerke etc.) zu verlangen. bb) Dem Gebot des Schutzes der Familie und des damit zusammenhängenden prognostisch bedeutsamen sozialen Empfangsraumes hat die JVA Tegel dadurch Rechnung getragen, daß sie den Beschwerdeführer (aus der Auswahl der wenigen vorhandenen, für den Vollzug von langjährigen Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung eingerichteten Anstalten) in die nach der JVA Brandenburg an der Havel am zweitnächsten gelegene JVA Burg verlegt hat. Daß sie in einem nicht an Berlin angrenzenden Bundesland liegt, macht die Entscheidung nicht rechtswidrig. Denn die Entfernung ist mit rund anderthalb Stunden Bahnfahrt nicht so geartet, daß ein Besuch mit der Deutschen Bahn nicht mehr möglich wäre. Auch mit dem PKW ist die JVA, die unmittelbar an der Autobahn A 2 liegt, gut zu erreichen. Die Stadt Burg liegt (sowohl mit der Regionalbahn als auch auf der Autobahn) auf demselben Weg wie Stadt Brandenburg an der Havel, und zwar etwa 30-40 Fahrminuten jenseits von ihr. Der Fahrweg dorthin ist mithin zwar weiter, aber nicht grundlegend schwieriger zu bewältigen. Die verhaltensbedingte Verlegung in eine andere, mithin heimatfernere Anstalt gemäß § 85 StVollzG kann nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden wie die Unterbringung außerhalb Berlins aufgrund eines rechtswidrigen Vollstreckungsplans (vgl. dazu: Senat, Beschlüsse vom 12. September 2008 – 2 Ws 770/07 Vollz = StRR 2009, 74 und vom selben Tage – 2 Ws 588/07 Vollz -).Anders als die dortigen Betroffenen hat der Beschwerdeführer zu seiner Verlegung und der mit ihr verbundenen Erschwernissen für seine Partnerin den alleinigen Anlaß gegeben. cc) Daß sich innerhalb der JVA Burg (anders als in den Justizvollzugsanstalten Berlin und Brandenburg an der Havel) keine Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) befindet, ist für die Verlegungsentscheidung bedeutungslos. Denn der Beschwerdeführer hat sich in der JVA Tegel nicht in der SothA befunden. Einem etwa vorhandenen sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf des der Kategorie des § 9 Abs. 2 StVollzG unterfallenden Beschwerdeführers kann im Land Sachsen-Anhalt in gleicher Weise Rechnung getragen werden, wie es in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg der Fall gewesen wäre. Denn die Möglichkeit einer Verlegung in die SothA ist nicht daran geknüpft, daß sie sich auf demselben Anstaltgelände oder innerhalb derselben verwaltungsrechtlichen Anstaltseinheit befindet. dd) Daß das gänzliche Fehlen von die Resozialisierung fördernden Maßnahmen in der JVA Burg einen dauernden Zustand darstellen wird, ist nicht festgestellt und angesichts der Bindung dieser Anstalt an dieselben gesetzlichen Regelungen des im Land Sachsen-Anhalt gemäß Art. 125a GG in gleicher Weise wie im Land Berlin fortgeltenden StVollzG auch normativ nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers liefe darauf hinaus, daß die gesetzlichen Regelungen dort nicht gälten und von den Gerichten auch nicht durchgesetzt würden. Einen derart gesetzwidrigen Zustand müssen deutsche Gerichte und Vollzugsanstalten bei der Auslieferung ins Ausland in Rechnung stellen, nicht aber bei der Verlegung innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Nicht richtig ist allerdings die Überlegung der Strafvollstreckungskammer, daß der Gefangene jede einzelne therapeutische Maßnahme beantragen müßte. Der Resozialisierungsauftrag des StVollzG ist von Amts wegen ins Werk zu setzen. Zwar kann der Gefangene das Fehlen einer bestimmten von ihm aufgrund seiner eigenen Einschätzung für erforderlich gehaltenen Maßnahme im Vollzugsplan nicht beanstanden, wenn er sie nicht beantragt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2000 – 5 Ws 584/00 Vollz - = NStZ 2001, 410 bei Matzke und 10. November 1997 – 5 Ws 322/97 Vollz -, insoweit in NStZ 1998, 397 –Ls - nicht abgedruckt). Das bedeutet aber nicht, daß die Anstalt von dem aktiven Angebot der Resozialisierung förderlicher Maßnahmen entbunden wäre. Dieser Mangel ist indes ein Fehler im Einzelfall. Er hat sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Der Senat schließt aus, daß die Strafvollstreckungskammer ohne dieses unzutreffende Argument anders entschieden hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.